Juli 2006 bestimmt worden sind und
der Datenbank des KOBA verarbeitet werden, zu verfeinern; In der Erwägung, dass die Zwecke der vom KOBA vorgenommenen Verarbeitungen nicht mit denen eines Polizeidienstes verwechselt werden dürfen, nicht einmal mit denen eines europäischen Polizeidienstes wie Europol, wie es der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorschlägt; Dass diese Zwecke nämlich ihrem Wesen nach dazu dienen, die Wahrscheinlichkeit oder das Bevorstehen einer Bedrohung beurteilen zu können, indem man sich auf eine Sammlung und eine Analyse langfristig verarbeiteter Informationselemente stützt; Dass eine Bedrohungsanalyse auf jeden Fall eine Untersuchung und eine Auswertung des chronologischen Überblicks über die Fundamente, der Zusammenhangsverhältnisse und der Orientierungen der Gruppierung, die Ursache einer potentiellen Bedrohung sein kann, voraussetzt; Dass eine solche Analyse also voraussetzt, dass das KOBA im Stande ist, die ihm übermittelten Informationen für eine Dauer von 30 Jahren aufzubewahren; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 10.Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, 2. « KOBA »: das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet durch Artikel 5 des Gesetzes, 3.»Unterstützungsdiensten »:
« Polizeidiensten »: die Polizeidienste, so wie sie im Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, 5. « AND »:
/4 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank. KAPITEL I - Schwerpunkte des KOBA Art. 2 - Die vorrangigen Schwerpunkte des Bewertungsauftrags des KOBA beziehen sich auf die aus dem Terrorismus und dem Extremismus hervorgehende Bedrohung, wenn sie gerichtet ist gegen: 1. die körperliche Unversehrtheit von Personen in Belgien und von belgischen Staatsangehörigen im Ausland, unabhängig davon, ob sie als kritisch erachtet wird oder nicht, 2.die nationale kritische Infrastruktur, sofern sie einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht:
stitutionen und die belgischen Interessen im Ausland. KAPITEL II - Datenbank des KOBA Art. 3 - Die spezifischen Zwecke der Datenbank sind: 1. zur gegebenen Zeit die Bedrohung abzuschätzen, 2.die Bedrohung sowie die Personen, die Gruppierungen, die Gegenstände oder die Ereignisse, die eine Bedrohung darstellen können, zu identifizieren oder zu lokalisieren, 3. die Personen, die Gruppierungen oder die Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, zu identifizieren oder zu lokalisieren, 4.den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der Gegenstände, die eine Bedrohung darstellen können, vorzustellen, 5. den chronologischen Überblick über das Vorleben der Personen beziehungsweise die Vorgeschichte der Gruppierungen und der Gegenstände, die Ziel oder Opfer einer Bedrohung sein können, vorzustellen, 6.das Treffen von Schutzvorkehrungen durch die zuständigen Behörden für die potentiellen Ziele oder Opfer von Bedrohungen zu vereinfachen, 7. die Analyse der Krisenbewältigung zu vereinfachen, wenn die Bedrohung eingetreten ist oder im Begriff ist einzutreten, 8.dem KOBA zu ermöglichen, die Unterstützungsdienste unverzüglich über die Wahrscheinlichkeit und die Art einer Bedrohung zu verständigen. Art. 4 - § 1 - Die Datenbank des KOBA ermöglicht die Verarbeitung folgender Kategorien von Daten und Informationen: 1. « Personen »: jede identifizierte oder nicht identifizierte natürliche Person, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung darstellen kann, 2.« Gruppierungen »: jede nichtrechtsfähige Einrichtung oder Vereinigung oder jede Einrichtung oder Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, strukturiert oder nicht, auf längere Dauer errichtet oder nicht, die eine Bedrohung oder das Ziel einer Bedrohung darstellen kann, 3. « Gegenstände »: jedes Gut, das:
der Datenbank des KOBA gespeicherten Daten und Informationen sind nur Mitgliedern des KOBA zugänglich, die nachweisen, dass sie diese im Rahmen der Ausübung eines ihrer Aufträge kennen müssen. § 2 - Die Tragweite des Zugriffs jedes Mitglieds des KOBA auf die Datenbank wird entsprechend der Qualifikation der Funktion, die es beim KOBA bekleidet, angepasst. Der Direktor des KOBA bestimmt für sein Personal die Profile der Benutzer der Datenbank des KOBA. § 3 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Zugriffsermächtigungen werden jedem Personalmitglied des KOBA vom Direktor des KOBA und unter seiner Verantwortung erteilt. § 4 - Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds auf die Datenbank wird insbesondere zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 30 Jahren aufbewahrt. KAPITEL III - Mitteilung von Informationen zwischen dem KOBA oder den Unterstützungsdiensten und den Regierungsbehörden Art. 7 - Wenn eine in Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Bewertung von einem Regierungsmitglied beantragt wird, liefert das KOBA diese innerhalb des Monats der Antragstellung, ausser wenn der Antragsteller eine andere Frist präzisiert hat. Art. 8 -
§ 2 des Gesetzes erwähnten Bewertungen werden schnellstmöglich, entsprechend der vom KOBA oder von der Regierungsbehörde zuerkannten Dringlichkeitsstufe mitgeteilt, und zwar binnen höchstens vierundzwanzig Stunden, wenn sie mit dem Vermerk 'FLASH' versehen sind, binnen höchstens drei Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'DRINGEND' versehen sind, binnen höchstens zehn Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'ROUTINE' versehen sind und binnen höchstens dreissig Tagen, wenn sie mit dem Vermerk 'NICHT DRINGEND' versehen sind. Art. 9 - In dem in Artikel 10 § 4 des Gesetzes erwähnten halbjährlichen Bewertungsbericht werden die Tätigkeiten und die strategischen Ziele des KOBA bewertet; mindestens folgende Aspekte werden darin aufgenommen:
formationen, über die gemäss dem in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes erwähnten Verfahren eine Sperre verhängt ist. § 6 - Bei jeder Bewertung wird die Stufe der Bedrohung bestimmt, indem man sich auf eine Beschreibung des Ernstes und der Wahrscheinlichkeit der Gefahr oder der Bedrohung stützt. Die verschiedenen Bedrohungsstufen sind:
dem in Absatz 3 erwähnten Plan vorgeschrieben sind. § 8 - Jede Mitteilung von klassifizierten Nachrichten zwischen dem KOBA und den Unterstützungsdiensten erfolgt gemäss den Anforderungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen. Art. 12 - § 1 - Im Hinblick auf die Ausführung eines durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Auftrags wird den Personalmitgliedern des KOBA, die aus Polizeidiensten stammen und die nachweisen, dass sie
formationen kennen müssen, Einsicht in
der AND gespeicherten Informationen gewährt. Der Zugriff auf
der AND gespeicherten Informationen wird den Personalmitgliedern des KOBA entsprechend den vorher vom Direktor des KOBA bestimmten Erfordernissen des Dienstes gewährt, nachdem sie die notwendigen Kenntnisse erworben haben. Die Liste der gemäss dem vorliegenden Artikel bestimmten Personalmitglieder des KOBA und ihre späteren Abänderungen werden systematisch den mit der Verwaltung der AND beauftragten Polizeibeamten übermittelt. § 2 -
formationen des AND, auf die die Personalmitglieder des KOBA Zugriff haben, sind diejenigen, die den Personalmitgliedern zugänglich sind, die sowohl für gerichtspolizeiliche als auch für verwaltungspolizeiliche Zwecke Recherchen betreiben können. § 3 - Der Zugriff auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Informationen erfolgt über einen automatisierten Anschluss an die AND. Die Registrierung jedes Zugriffs eines Personalmitglieds des KOBA auf die AND wird bei dem Dienst, der mit der Verwaltung der AND beauftragt ist, zum Zweck der internen Kontrolle während einer Dauer von 5 Jahren aufbewahrt. § 4 - Jede spätere Mitteilung der im vorliegenden Artikel erwähnten Informationen ist verboten, ausser an die Polizeidienste, die Gerichtsbehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei. Art. 13 - Die eventuellen Modalitäten für den Zugriff der aus einem anderen in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst stammenden Personalmitglieder des KOBA auf
formationen,
den Informationssystemen des Unterstützungsdienstes, aus dem sie stammen, gespeichert sind, werden gemeinsam von dem Minister der Justiz, dem Minister des Innern und dem Minister, der die Amtsgewalt über den vorerwähnten Unterstützungsdienst ausübt, bestimmt. Art. 14 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, werden
1 und 2 des Gesetzes erwähnten Schutzmassnahmen, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, innerhalb der Generaldirektion Krisenzentrum beschlossen. Der Zugriff auf die Datenbank in Bezug auf die nationale kritische Infrastruktur, die von der Kommission für die Nationalen Verteidigungsprobleme verwaltet wird, wird dem KOBA gemäss den Modalitäten gewährt,
einem zwischen dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum und dem Direktor des KOBA beschlossenen Vereinbarungsprotokoll bestimmt sind. KAPITEL V - Modalitäten der Sperrverfahren Art. 15 - Die Anwendung des in den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes erwähnten Verfahrens ist ausdrücklich Gegenstand einer Erklärung bei der Mitteilung der in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Nachrichten. Im Hinblick auf
Absatz 2 des Gesetzes erwähnte gemeinsame Entscheidung werden die Nachrichten, deren Verbreitung aufgrund der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten internationalen Urkunden einer Beschränkung unterliegt, nur in der Bewertung berücksichtigt, sofern der vom betroffenen Dienstleiter hinzugezogene übermittelnde Dienst ausdrücklich sein Einverständnis über Form, Inhalt, Verbreitung und Geheimhaltungsgrad ihrer Übermittlung gibt. Wenn der übermittelnde Dienst sein Einverständnis gibt, dürfen die berücksichtigten Nachrichten ihre Herkunft nicht enthüllen. Wenn der übermittelnde Dienst nach Hinzuziehung sein Einverständnis nicht gegeben hat, werden die Nachrichten einzig und allein in die Bewertung einbezogen, die für den Unterstützungsdienst bestimmt ist, der dem Direktor des KOBA die Nachrichten geliefert hat. Jede spätere Mitteilung dieser Nachrichten an eine andere Behörde oder einen anderen Dienst ist verboten. Die anderen empfangenden Behörden erhalten nur eine Bewertung, die entsprechend dem, was für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, angepasst worden ist. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 16 - Der vorliegende Erlass tritt am
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.