terieur Loi portant diverses modifications en matière électorale fermer portant diverses modifications en matière électorale ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2007 pub. 07/03/2007 numac 2007000207 source service public federal
terieur Loi portant diverses modifications en matière électorale fermer portant diverses modifications en matière électorale, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 février 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/02/2007 pub. 07/03/2007 numac 2007000207 source service public federal
terieur Loi portant diverses modifications en matière électorale fermer portant diverses modifications en matière électorale. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 21 avril 2007. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 13. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
Wahlangelegenheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL II - Abänderungen des Wahlgesetzbuches Art. 2 -
§ 2 erster Satz des Wahlgesetzbuches werden die Wörter « und Hauptwohnort » durch die Wörter «, Hauptwohnort und Erkennungsnummer, die
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt ist, » ersetzt. Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Kenntnis setzen. » 5. Paragraph 10 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benachrichtigt jeden Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes.» 6.
1 bis 3 » eingefügt. 7.
Nr.2 wird das Wort « zwölf » durch das Wort « vierundzwanzig » ersetzt und der vierte Satz wird gestrichen. Art. 4 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 95bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 95bis - Spätestens an dem
für den Abschluss der Wählerliste festgelegten Datum teilen die Vorsitzenden der
den Artikeln 94, 94bis und 95 erwähnten Hauptwahlvorstände dem Minister des
nern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. » Art. 5 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli 1976 und 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « am Freitag, dem dreiundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Samstag, dem zweiundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » durch die Wörter « am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr oder am Sonntag, dem achtundzwanzigsten Tag vor der Wahl, zwischen 9 und 12 Uhr » ersetzt.2.
Absatz 6 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr.73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen:
Absatz 2] wird das Wort « zehnten » durch das Wort « siebzehnten » ersetzt. 3.
Absatz 9 [unter Berücksichtigung des Entscheids Nr.73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003 ist zu lesen:
Absatz 5] wird das Wort « sechsundzwanzig » durch das Wort « dreiunddreissig » ersetzt. Art. 6 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt: « Jede politische Formation, die
einer der parlamentarischen Versammlungen, sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene, durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, kann eine Akte einreichen, mit der sie den Schutz des Listenkürzels beziehungsweise Logos beantragt, das sie gemäss Artikel 116 § 4 Absatz 2
ihrem Wahlvorschlag anzugeben beabsichtigt. Die Akte zur Hinterlegung des Listenkürzels beziehungsweise Logos muss von mindestens einem der
Absatz 1 erwähnten Parlamentarier der politischen Formation unterzeichnet werden, die dieses Listenkürzel beziehungsweise Logo benutzen wird. Jeder der Unterzeichner darf nur eine Hinterlegungsakte unterzeichnen. » 2.
Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Unmittelbar nach Einreichen der Akte zur Beantragung des Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos nimmt der Minister um zwölf Uhr eine Auslosung zur Bestimmung der gemeinsamen laufenden Nummern vor, die den Listen mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo zugeteilt werden. Die Tabelle mit den geschützten Listenkürzeln beziehungsweise Logos und den zugeteilten laufenden Nummern wird
nerhalb vier Tagen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Minister des
nern teilt den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und der Kollegien für die Parlamentswahlen die so zugeteilten laufenden Nummern, die verschiedenen geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logos und Name, Vornamen und Anschrift der Personen und ihrer Vertreter mit, die von den politischen Formationen benannt wurden und allein befugt sind, die Kandidatenlisten zu bestätigen. Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich auf ein geschütztes Listenkürzel beziehungsweise Logo und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen Formation benannten Person oder ihres Vertreters beigefügt werden; fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die Verwendung des geschützten Listenkürzels beziehungsweise Logos und der gemeinsamen laufenden Nummer durch diese Liste von Amts wegen ab. » 4. Paragraph 3 wird aufgehoben.5.
Absatz 1 werden die Wörter « die sich keinem gemäss den Bestimmungen von § 2 eingereichten Antrag auf Listenverbindung zwecks Erhalts einer gemeinsamen laufenden Nummer anschliessen wollen » durch die Wörter « die keine gemeinsame laufende Nummer gemäss den Bestimmungen von § 2 erhalten haben » ersetzt.6.
Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « siebenundzwanzigsten » ersetzt.7.
Absatz 4 wird das Wort « neunzehnten » durch das Wort « sechsundzwanzigsten » und das Wort « achtzehnten » durch das Wort « fünfundzwanzigsten » ersetzt.8.
Absatz 6 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. Art. 7 - Artikel 115ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
§ 4 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « einer
einer der beiden Kammern vertretenen politischen Formation » durch die Wörter « einer politischen Formation, die
einer der parlamentarischen Versammlungen - sei es auf europäischer, föderaler, gemeinschaftlicher oder regionaler Ebene - durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, » ersetzt. Art. 9 -
Absatz 8 desselben Gesetzbuches wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. Art. 10 - Artikel 118bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juli 1993 und 19. Februar 2003, wird aufgehoben. Art. 11 -
Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « siebenundzwanzigsten » ersetzt. Art. 12 -
Juli 1993, wird das Wort « neunzehnten » durch das Wort « sechsundzwanzigsten » ersetzt. Art. 13 -
Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. Art. 14 -
Juli 1993, wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. Art. 15 -
Juli 1993, wird das Wort « sechzehnten » durch das Wort « dreiundzwanzigsten » ersetzt. Art. 16 -
den Artikeln 125 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und 125ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird das Wort « dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt. Art. 17 -
Juli 1993, wird das Wort « dreizehnten » durch das Wort « zwanzigsten » ersetzt. Art. 18 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 2 werden die Wörter «
is § 2 Absatz 8 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden, wenn von der
desselben Artikels vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist » durch die Wörter «
is § 2 Absatz 1 erwähnten Auslosung zugeteilt wurden » ersetzt.3.
Absatz 3 werden die Wörter «
is § 2 Absatz 8 » durch die Wörter «
is § 2 Absatz 1 » ersetzt.4.
Absatz 2 werden die Wörter «
is § 2 Absatz 8 » durch die Wörter «
Art. 19 -
Mai 1949 und abgeändert durch die Gesetze vom
Paragraph 2 Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die
Absatz 3 erwähnte zusätzliche Auslosung erfolgt im Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums unter den geraden Zahlen und im Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums unter den ungeraden Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde.» 3.
Absatz 2 werden die Wörter « und § 3 Absatz 10 und 11 » gestrichen.4.
Absatz 4 werden die Wörter « § 2 Absatz 3 und 4 » durch die Wörter « § 2 Absatz 3 » ersetzt. Art. 21 - Artikel 147bis § 1 Nr. 7 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
nern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und die gemäss Artikel 166 festgelegte Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen.» 2. Absatz 11 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des
is § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, gegen Empfangsbescheinigung und dem Minister des
nern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen.Die Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des
is § 2 erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, übermittelt. » Art. 23 - Artikel 161bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
einer zusammenfassenden Tabelle und für die gesamte Provinz die Zahlen, die
den von den Hauptwahlvorständen der Kantone erstellten zusammenfassenden Tabellen erscheinen. Der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes übermittelt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums und dem Minister des
nern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle. Die von den Hauptwahlvorständen des Kantons erstellten Tabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermittelt. »
nern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll seines Wahlvorstandes mit der entsprechenden zusammenfassenden Tabelle. Eine Papierfassung der zusammenfassenden Tabellen und des Protokolls wird ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen Kollegiums beziehungsweise des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des niederländischen Kollegiums übermittelt. » Art. 24 - Artikel 177 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums übermitteln dem Greffier der Abgeordnetenkammer oder des Senats und dem Minister des
nern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das Protokoll ihres Wahlvorstandes. Eine Papierfassung dieses während der Sitzung verfassten und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums und den Zeugen unterzeichneten Protokolls, die Protokolle der Wahl- und der Zählbürovorstände, die Wahlvorschläge und die beanstandeten Stimmzettel werden ebenfalls dem Greffier der Abgeordnetenkammer oder des Senats
nerhalb fünf Tagen übermittelt. » Art. 25 - Artikel 180quinquies § 4 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Vorsitzende des Sonderzählbürovorstandes kann je nach der Zahl der im Ausland ansässigen Belgier, die sich für eine Stimmabgabe
den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder für die Briefwahl im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde entschieden haben, die Zusammenstellung dieses Vorstandes ausdehnen, gegebenenfalls mit Beamten anderer föderaler öffentlicher Dienste. » Art. 26 -
März 2002, wird zwischen Absatz 3 und 4 folgender Absatz eingefügt: « Die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde werden von dem
» Art. 27 - Die Stimmzettelmuster II (a) bis II (h)
der Anlage zum selben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, werden durch die Muster II (a) bis II (g)
der Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments Art. 28 -
Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz vom
Die Unterteilung
Paragraphen wird aufgehoben. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 30 -
Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingefügt durch das Gesetz vom
Die Unterteilung
Paragraphen wird aufgehoben. KAPITEL V - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 32 -
Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch die Gesetze vom
Die Unterteilung
Paragraphen wird aufgehoben. KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 34 -
April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl werden zwischen den Wörtern « die Namen und Vornamen der Kandidaten » und den Wörtern « auf dem Bildschirm » die Wörter «, denen eine laufende Nummer vorangestellt ist, » eingefügt. KAPITEL VII - Abänderungen des Gesetzes vom
werden die Wörter «
Ausführung von Artikel 115bis § 2 des Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung einer Listenverbindungsakte zur Erlangung einer gemeinsamen laufenden Nummer für die Wahl der Abgeordnetenkammer » durch die Wörter «
Ausführung von Artikel 115bis § 1 des Wahlgesetzbuches für die Hinterlegung von Akten zur Beantragung des Schutzes eines Listenkürzels beziehungsweise Logos » ersetzt. 2.
werden die Wörter « die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter « die einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo », die Wörter « der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die/der den Antrag auf Listenverbindung für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereicht hat » durch die Wörter « der Person oder ihres Vertreters vorlegen, die von der Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo benannt worden sind » und die Wörter « diesem Antrag auf Listenverbindung » durch die Wörter « dieser Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo » ersetzt.3.
Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.4.
Absatz 5 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.5.
Absatz 7 werden die Wörter « einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten Listenverbindung » durch die Wörter « einer Liste mit einem geschützten Listenkürzel beziehungsweise Logo » ersetzt.6.
Absatz 2 wird das Wort « zwanzigsten » durch das Wort « dreissigsten » und das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. Art. 36 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.2.
dritter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
nern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1 vorgenommen hat.» 6. [sic, zu lesen ist: 5.]
7. [sic, zu lesen ist: 6.]
Absatz 5 werden die Wörter « bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des
nern gemäss den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat » durch die Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde » ersetzt. 8. [sic, zu lesen ist: 7.] Paragraph 5 Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl dieser Versammlung berücksichtigt die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des
nern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1 vorgenommen hat. » 9. [sic, zu lesen ist: 8.]
Absatz 2 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. 12. [sic, zu lesen ist: 11.] Paragraph 7 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl den Stimmzettel erstellt, berücksichtigt er die Reihenfolge der Nummern, die bei der Auslosung zugeteilt wurden, die der Minister des
nern am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments gemäss § 2 Absatz 1 vorgenommen hat. » 13. [sic, zu lesen ist: 12.]
Absatz 5 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt. 16. [sic, zu lesen ist: 15.]
Absatz 1 wird das Wort « siebzehnte » durch das Wort « vierundzwanzigste » ersetzt. Art. 37 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.2.
vierter Gedankenstrich wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.3. Die Paragraphen 3 und 4 werden aufgehoben.4.
Absatz 2 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.5.
werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.6.
Absatz 7 werden die Wörter « bei der Auslosung zugeteilt wurde, die der Minister des
nern gemäss den Bestimmungen von § 3 Absatz 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat » durch die Wörter « gemäss Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen zugeteilt wurde » ersetzt.7.
Absatz 13 werden die Wörter « oder
Paragraph 5 Absatz 14 wird aufgehoben.9.
Absatz 16 werden die Wörter « Absatz 8 » durch die Wörter « Absatz 6 » ersetzt.10.
Absatz 2 werden die Wörter « bei der Auslosung, die der Minister des
nern gemäss den Bestimmungen von § 3 am zwanzigsten Tag vor dem für die Föderalen Parlamentswahlen festgelegten Tag vorgenommen hat, » gestrichen, das Wort « siebzehnten » wird durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt und die Wörter « Absatz 6 und 7 » werden durch die Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt.11.
Absatz 3 werden die Wörter « oder
Paragraph 6 Absatz 4 wird aufgehoben.13.
Absatz 6 werden die Wörter « Absatz 6 und 7 » durch die Wörter « Absatz 4 und 5 » ersetzt.
Absatz 4 wird das Wort « siebzehnten » durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
Eupen, Namur beziehungsweise Mecheln für die Wahl des Europäischen Parlaments am zweiundfünfzigsten Tag vor dieser Wahl vorgenommen hat.» 5.
Absatz 9 werden die Wörter « Artikel 118bis Absatz 2 des Wahlgesetzbuches » durch die Wörter « Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt. 6. Absatz 16 wird aufgehoben.7.
Absatz 19 werden die Wörter « Absatz 10 » durch die Wörter « Absatz 6 » ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
ARTIKEL 27 ERWÄHNTE STIMMZETTELMUSTER ALS ANLAGE ZUM WAHLGESETZBUCH Stimmzettelmuster II (a), II (b), II (c), II (d), II (e), II (
artikel 127, eerste lid, vermeld) » durch die Wörter « Muster II (c) (erwähnt
Absatz 1) » zu ersetzen.Auf Seite 11184 (Muster II (f)) sind die Wörter « Model II (f) (
artikel 127 eerste lid vermeld) » durch die Wörter « Muster II (f) (erwähnt
folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst: -
Niederländisch
den Gemeinden des niederländischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, -
Französisch
den Gemeinden des französischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, -
Niederländisch und
Französisch mit Vorrang für die niederländische Sprache
den
Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) und
den
3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever, Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren), -
Französisch und
Niederländisch mit Vorrang für die französische Sprache
den
5, 7 und 9 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron), -
Französisch und
Deutsch mit Vorrang für die französische Sprache
den
2 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes), -
Deutsch und
Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache
den
1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). MUSTER II (f)
folgender(folgenden) Sprache(n) abgefasst: -
Niederländisch
den Gemeinden des niederländischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, -
Französisch
den Gemeinden des französischen Sprachgebietes ohne besondere Sprachenregelung, -
Niederländisch und
Französisch mit Vorrang für die niederländische Sprache
den
Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden (Drogenbos, Kraainem, Linkebeek, Sint-Genesius-Rode, Wemmel und Wezembeek-Oppem) und
den
3, 4, 6, 8 und 10 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Bever, Herstappe, Mesen, Ronse, Spiere-Helkijn und Voeren), -
Französisch und
Niederländisch mit Vorrang für die französische Sprache
den
5, 7 und 9 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Sprachgrenzgemeinden (Comines-Warneton, Enghien, Flobecq und Mouscron), -
Französisch und
Deutsch mit Vorrang für die französische Sprache
den
2 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes), -
Deutsch und
Französisch mit Vorrang für die deutsche Sprache
den
1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachgebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Gesehen, um Unserem Gesetz vom 13. Februar 2007 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 avril 2007. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.