FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MAART 2006. - Omzendbrief GPI 48 betreffende de opleiding en training in geweldbeheersing voor de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 48 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 17 maart 2006 betreffende de opleiding en training in geweldbeheersing voor de personeelsleden van het operationeel kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 14 april 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. 17. MÄRZ 2006 - Rundschreiben GPI 48 über Ausbildung und Training in Gewaltbewältigung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Direktoren der Akademien und Polizeischulen An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste Zur Information : An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor der Akademie oder Polizeischule, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ständigen Ausschusses P, mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, für das gesamte Personal des Einsatzkaders der Polizeidienste die Ausbildung und das Training in den verschiedenen Bereichen der Gewaltbewältigung zu organisieren, und zwar in Übereinstimmung mit dem, was allgemein in den in diesem Rahmen anwendbaren statutarischen Texten vorgesehen ist, und insbesondere gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Wohlbefindens bei der Arbeit. Mit vorliegenden Richtlinien wird ebenfalls dafür gesorgt, dass die unterrichteten Lehrstoffe sowie deren Einheitlichkeit und Übereinstimmung mit den Bedürfnissen am Ort des Geschehens ständig weiterentwickelt und verbessert werden. Das ganze System wird gestützt durch die Funktion des « Spezialisten in Gewaltbewältigung », der hierbei ein Kernelement bildet, da es ausschliesslich ihm obliegt, die Ausbildungen und Trainings im Bereich Gewaltbewältigung zu erteilen. Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter « zuständiger Behörde »: - was die lokale Polizei betrifft, den Korpschef oder die von ihm bestimmte Behörde, - was die föderale Polizei betrifft, den Generalkommissar, die Generaldirektoren oder die von ihnen bestimmte Behörde. 1. ALLGEMEINES 1.1 Konzept der « Gewaltbewältigung » Mit « Gewaltbewältigung » bezeichnet man die Polizeiwissenschaft, die es dem Polizisten, der mit einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation konfrontiert wird, ermöglichen soll, diese Situation mit einem Maximum an Sicherheit anzugehen und zu kontrollieren und sie mit möglichst wenig Gewalt zu bewältigen. Die Fähigkeit, Gefahrensituationen zu bewältigen, beruht zugleich auf: - der vollständigen Einhaltung des rechtlichen und berufsethischen Rahmens, - der angemessenen Anwendung psychosozialer Kompetenzen und körperlicher Fertigkeiten, - der optimalen Nutzung der Mittel, - der Anwendung geeigneter Einsatztaktiken. 1.2 Vier Pfeiler der Gewaltbewältigung Zur Entwicklung und Organisation diesbezüglicher Ausbildungen und Trainings wurde das Konzept der Gewaltbewältigung in vier Bereiche unterteilt: - Rechtsvorschriften, Berufsethik und psychosoziale Fähigkeiten, - körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang ohne Feuerwaffe, - körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang mit Feuerwaffe, - polizeiliche Einsatztaktiken. 1.3 Bewaffnung der Polizei Die Bewaffnung der Polizei wird durch den Königlichen Erlass bestimmt, mit dem die Bewaffnung der integrierten Polizei festgelegt wird; sie umfasst: - individuelle Waffen, - kollektive Waffen, - besondere Waffen. 1.4 Gefährliche oder potenziell gefährliche Situationen Die gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situationen, mit denen Polizisten am meisten konfrontiert werden und die den Kontext der Ausbildungen und Trainings im Bereich Gewaltbewältigung bilden, werden wie folgt unterteilt: - allgemeine Kontrolle einer Person zu Fuss, - Kontrolle einer Person in einem Fahrzeug oder in der Nähe eines Fahrzeugs, - Kontrolle einer Person in einem Gebäude oder in der Nähe eines Gebäudes, - Eingreifen in einen Streit zwischen zwei oder mehr Personen, - andere Situationen für Polizeieinsätze. 1.5 Ziel der Ausbildung und des Trainings Ziel der Ausbildung und des Trainings in Gewaltbewältigung ist das Erlernen, Entwickeln und Pflegen von Fertigkeiten, die die Polizisten zu einem bestmöglichen Umgang mit gefährlichen und potenziell gefährlichen Situationen befähigen, mit denen sie vor Ort konfrontiert werden können. Für solche Situationen wird vom Polizisten erwartet, dass er: - Konfliktsituationen (oder potenzielle Konfliktsituationen) erkennen, analysieren und die damit verbundenen Risiken einschätzen kann, - die situationsgebundenen Einsatzmodalitäten beurteilen kann, - die Zwangsmittel progressiv anwenden kann, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit hinsichtlich der Bedrohung, - die Anwendung physischen Zwangs so lange wie möglich hinausschieben kann, - seine eigene Sicherheit und die seiner Kollegen und Dritter gewährleisten kann. 1.6 Merkmale der Ausbildung und des Trainings 1.6.1 Die Ausbildung ermöglicht den Erwerb von: - Grundfertigkeiten, die den verschiedenen Personalkategorien (Grundausbildung) entsprechen, - ergänzenden Fertigkeiten, die durch die allgemeine Entwicklung der Gesellschaft, der Polizeitechniken und der Waffenausrüstung, die Zuweisung neuer Aufträge... erforderlich geworden sind (nicht gehaltstabellengebundene Weiterbildung), - besonderen Fertigkeiten, die an die Erfüllung einer besonderen Vollzeit- oder Teilzeitfunktion gebunden sind (funktionelle Ausbildung). Die Ausbildung muss es ebenfalls ermöglichen, teilweise verlorene Fertigkeiten zurückzugewinnen (nicht gehaltstabellengebundene Weiterbildung). Das Training dagegen besteht aus der Wiederholung der bei Ausbildungen erworbenen Fertigkeiten, um diese zu pflegen und zu verbessern. 1.6.2 Damit das Ziel der Ausbildung und des Trainings erreicht wird, müssen diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, die diese Kompetenzen kennzeichnen, wie folgt erlernt und trainiert werden: - auf progressive Weise: Die Ausbildung ist nach einem progressiven Verfahren zu erteilen, bei dem die verschiedenen Phasen des Erwerbs motorischer und technischer Fertigkeiten beachtet werden (kognitive, assoziative und autonome Phase) und dabei das Niveau der Zielgruppe berücksichtigt wird: - Die kognitive Phase besteht aus dem Erlernen der verschiedenen Bewegungen, die eine Handlung bilden. Diese Lernphase findet mittels statischer Methoden in einer neutralen Umgebung (Klassenraum, Dojo, Schiessstand) statt. Durch die Ausführung der Handlung wird die ganze Aufmerksamkeit auf die Durchführung der verschiedenen Bewegungen der Handlung konzentriert. - Während der assoziativen Phase macht man sich die Ausführung der Bewegungen zu eigen und kann man sich darauf konzentrieren, verschiedene Handlungen in ein kohärentes Ganzes zu integrieren, um genaue Techniken auszuführen. Die neutrale Umgebung muss nach und nach durch simulierte Situationen ersetzt werden, die dynamische Übungen ermöglichen. - Die autonome Phase entspricht der völligen Automatisierung der Motorik. Die Aufmerksamkeit gilt nicht mehr der kohärenten Ausführung von Handlungen, sodass man sich der Bewältigung der Situation widmen kann (Wahrnehmung der Gefahrenindikatoren, Interaktion mit der Umgebung, ...), - auf integrierte Weise: Die Ausbildung muss unter enger Einbindung aller Bereiche der Gewaltbewältigung erteilt werden, - situationsgebunden: Die gesamte Ausbildung muss auf die Bewältigung gefährlicher oder potenziell gefährlicher Situationen ausgerichtet sein; dabei müssen interaktive Unterrichtsmethoden, wie Multimedia-Simulatoren oder Rollenspiel-Übungen, bevorzugt werden. 1.6.3 Angesichts der reduzierenden Wirkung, die eine aufgrund einer mehr oder weniger grossen Gefahr oder einfach aufgrund der Möglichkeit dieser Gefahr ausgelöste Emotion auf die kognitiven Fähigkeiten haben kann, wird man stets um die Einfachheit der erlernten oder trainierten Methoden und Techniken bemüht sein. Grundsätzlich soll jeder Polizist in Begleitung eines Spezialisten in Gewaltbewältigung die Technik finden und übernehmen, die ihm am besten liegt; eine Technik, die er während seiner Laufbahn stets verbessern wird. 1.6.4 Der mit einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation konfrontierte Polizist muss vor allem für seine eigene Sicherheit sorgen, damit er diese Situation bewältigen und seine Kollegen und Mitbürger weiterhin beschützen kann. Deshalb muss das Personal lernen, zu antizipieren (Gefahren erkennen, Risiken einschätzen, sich nicht überraschen lassen, sodass die Gewalt, bevor sie sich entwickelt, eingeschränkt und mit den angepasstesten Mitteln bekämpft werden kann) und sich zu schützen (Ausnutzung von Deckungen, optimale Nutzung von Schutzmitteln und Waffenausrüstung). Während der Ausbildung und während jedes Trainings ist der ständigen Sorge um die Sicherheit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 1.6.5 Wenn der Polizist die Möglichkeit haben muss, auf eine Aggression zu reagieren, und selber sowohl seine eigene Sicherheit als auch diejenige seiner Kollegen und anwesender Dritter gewährleisten muss, ist bei jeder potenziellen oder festgestellten Gefahr Teamarbeit zu bevorzugen. Teamarbeit bildet daher die Grund-Einsatzform zur Bewältigung gefährlicher oder potenziell gefährlicher Situationen; darum muss ihr während der Ausbildung und während des Trainings viel Zeit gewidmet werden. 1.6.6 Es ist unerlässlich, dass durch die Ausbildung und das Training in Gewaltbewältigung die Eigeninitiative entwickelt wird und dem Polizisten beigebracht wird, selbstständig zu arbeiten, und zwar sowohl individuell als auch als Mitglied eines Einsatzteams. Es ist also zu vermeiden, die Ausbildung oder das Training auf den Erwerb einer auf Reaktionen fussenden Konditionierung zu beschränken. Ständige Beurteilung und durchdachte und entschlossene Entscheidung sind äusserst wichtig, um Gefahrensituationen korrekt vorzugreifen und sie mit einem Maximum an Sicherheit und einem Minimum an Gewalt beziehungsweise ohne Gewalt zu bewältigen. 1.6.7 Aufgrund des Mobilitätsprinzips des Personals einerseits, d.h. in verschiedenen Polizeischulen ausgebildete Polizisten müssen in kleinen Einheiten zusammenarbeiten können, und der Gefahr andererseits, die die Bewältigung jeder gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation mit sich bringt, ist es von grösster Wichtigkeit, dass Ausbildung und Training in all ihren Komponenten auf gleiche Weise erteilt werden. Um diese Einheitlichkeit zu gewährleisten, muss der Inhalt der Programme und des (geschriebenen oder anderen) Lehrmaterials für alle für denselben Lehrstoff organisierten Ausbildungen und Trainings gleich sein. Wenn aufgrund der Spezifität der Polizeieinheiten oder des besonderen Charakters der Aufträge angepasste Programme entwickelt werden können, muss dennoch Einheitlichkeit bei der Verwirklichung dieser Programme angestrebt werden. 1.7 Niveau der Fertigkeiten Die Ausbildungen in Gewaltbewältigung umfassen drei Niveaus hinsichtlich der Fertigkeiten: Grundniveau, qualifiziertes Niveau und spezialisiertes Niveau. Das Grundniveau entspricht dem Niveau, das am Ende der verschiedenen Zyklen der Grundausbildung der Mitglieder des Einsatzkaders und am Ende der verschiedenen nicht gehaltstabellengebundenen Weiterbildungen in den vier Bereichen der Gewaltbewältigung erreicht wird. Dieses Grundniveau zielt darauf ab, mit Ausnahme der besonderen Techniken im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang jede Polizeitechnik anwenden und jede individuelle und kollektive Waffe benutzen zu können. Das qualifizierte Niveau wird nach verschiedenen funktionellen Ausbildungen in den vier Bereichen der Gewaltbewältigung erreicht; diese entsprechen nicht der funktionellen Ausbildung eines Spezialisten in Gewaltbewältigung. Dieses qualifizierte Niveau ist erforderlich, um jede besondere Technik im Zusammenhang mit der Anwendung von Zwang anwenden und jede besondere Waffe benutzen zu dürfen. Das spezialisierte Niveau ist das Niveau, das am Ende der funktionellen Ausbildung eines Spezialisten in Gewaltbewältigung erreicht wird. Dieses spezialisierte Niveau ist erforderlich, um die Ausbildungen und Trainings in Gewaltbewältigung zu erteilen. Das Brevet eines Spezialisten in Gewaltbewältigung wird entsprechend dem absolvierten Modul (siehe Punkt 4.2) als « Zwang ohne Feuerwaffe » oder « Zwang mit Feuerwaffe » eingestuft. 1.8 Betreuungsnormen Die Qualität der Ausbildung und des Trainings setzt voraus, dass die pädagogischen Betreuungsnormen eingehalten werden; diese sind sowohl der Art des erteilten Unterrichts als auch dem betreffenden Bereich der Gewaltbewältigung angepasst. Die nachstehenden Quoten bilden die idealen Betreuungsnormen, um ein optimales Qualitätsniveau zu erreichen. Die Verantwortlichen für die Ausbildungen und Trainings müssen dafür sorgen, dass die Einhaltung dieser Quoten so gut wie möglich angestrebt wird. Spezialnormen können im Rahmen von angepassten Ausbildungsprogrammen (siehe Punkt 1.6.7) bestimmt werden. Die Sicherheit der praktischen Aktivitäten setzt zudem voraus, dass der Spezialist in Gewaltbewältigung jederzeit den visuellen Kontakt zu allen Personen behält, die er betreut. Je nach geplanten Aktivitäten werden die Quoten so erhöht, dass dieser visuelle Kontakt während der gesamten Dauer der Aktivität aufrechterhalten werden kann. Falls keine Einstufung des Brevets eines Spezialisten in Gewaltbewältigung (« Zwang ohne Feuerwaffe » oder « Zwang mit Feuerwaffe ») festgelegt ist, darf die Betreuung ohne Unterschied von einem Spezialisten vorgenommen werden, der sowohl das eine als auch das andere Weiterbildungsmodul absolviert hat. Wenn die vorgeschriebenen Ausbildungen oder Trainings an Unterrichtsstunden gebunden sind, gelten Letztere als effektive Ausbildungs- beziehungsweise Trainingsstunden mit einer Dauer von 50 Minuten. 1.8.1 Betreuungsnormen für die Ausbildungen - Für die theoretischen Kurse wird die Betreuung von einem Spezialisten in Gewaltbewältigung pro Anwärter-/Studentengruppe gewährleistet. - Für die praktischen Kurse wird die Betreuung gewährleistet von mindestens: - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung pro Gruppe von sechs Anwärtern/Studenten für den Bereich polizeiliche Einsatztaktiken, - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung / Zwang ohne Feuerwaffe pro Gruppe von vierzehn Anwärtern/Studenten für den Bereich körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang ohne Feuerwaffe, - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung / Zwang mit Feuerwaffe pro Gruppe von vier Anwärtern/Studenten für den Bereich körperliche Fertigkeiten zur Ausübung von Zwang mit Feuerwaffe, - einem Spezialisten in Gewaltbewältigung / Zwang mit Feuerwaffe pro Anwärter/Student (individuelle Betreuung): ? für die gesamte Dauer der Einführung in die Benutzung von Feuerwaffen, d.h. bis zur Aneignung der Fertigkeiten, die erforderlich sind, um eine sichere Benutzung zu gewährleisten, ? für alle integrierten Übungen unter Verwendung echter Munition. - Für interaktive Übungen unter Verwendung von Farbgeschossen oder ähnliche Übungen wird die Betreuung für alle Aktivitäten einer Übung (eventuell aufgeteilt in mehrere Workshops), die am gleichen Ort stattfinden, aus mindestens drei Spezialisten in Gewaltbewältigung bestehen, damit jeweils folgende Aspekte gewährleistet sind: - die allgemeine Sicherheit der Aktivitäten an dem Ort, - die allgemeine Koordination der Aktivitäten an dem Ort, - die Bewertung eines Teams mit zwei Anwärtern/Studenten. Die Betreuung wird um einen Spezialisten pro zusätzliches Team mit zwei Teilnehmern verstärkt, die im Rahmen derselben Übung zu beurteilen sind. Der mit der Bewertung beauftragte Spezialist kann gegebenenfalls als Akteur der Übung fungieren. 1.8.2 Betreuungsnormen für Trainings Die Betreuungsnormen für Trainings sind die Gleichen wie diejenigen, die für Ausbildungen vorgesehen sind. 2. GRUNDNIVEAU 2.1 Grundausbildung Die Grundausbildung der Mitglieder des Einsatzkaders im Bereich der Gewaltbewältigung wird in den Polizeischulen von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt. 2.2 Weiterbildung Weiterbildungen werden je nach Bedarf organisiert für Personalmitglieder, die wegen eines (zeitweiligen oder endgültigen) Stellenwechsels und/oder der Übertragung neuer Aufträge und/oder der Übertragung neuer Mittel Polizeitechniken anwenden müssen und/oder individuelle oder kollektive Waffen benutzen müssen, die von denjenigen abweichen, für die sie bereits ausgebildet worden sind. Die Weiterbildung zum Erwerb der Fertigkeiten in Bezug auf eine Technik oder eine Waffe wird von einer Polizeischule organisiert und von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt. 2.3 Training Das Training der Mitglieder des Kaders der Hilfsbediensteten, die eine operative Funktion ausüben, besteht aus mindestens vier Einheiten, wobei eine Einheit der Bewertung gewidmet ist, die in regelmässigen Abständen über einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Referenzzeitraum von zwölf Monaten verteilt sind. Das Training der Mitglieder des Personals im einfachen Dienst, im mittleren Dienst und des Offizierskaders, die eine operative Funktion ausüben, besteht aus mindestens fünf Einheiten, wobei eine Einheit der Bewertung gewidmet ist, die in regelmässigen Abständen über einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Referenzzeitraum von zwölf Monaten verteilt sind. Eine Trainingseinheit besteht aus mindestens vier Unterrichtsstunden pro Person. Die Bewertungseinheit ist jedoch auf die dafür benötigte Zeit beschränkt. Das Training der Mitglieder des Einsatzkaders, die keine operative Funktion ausüben und die noch im Besitz ihrer Dienstwaffe sind, besteht aus mindestens einer Einheit pro Jahr, einschliesslich einer zertifizierenden Bewertung. Das Training der Mitglieder des Einsatzkaders wird in den Polizeikorps von Spezialisten in Gewaltbewältigung erteilt. Das Trainingsprogramm wird von der zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen für das Training (Spezialisten in Gewaltbewältigung) bestimmt. Für die Ausarbeitung des Trainingsprogramms stützen sie sich auf: - die vom Pädagogischen Ausschuss entwickelten Trainingsmodule gemäss Punkt 5, - die Bedürfnisse der Mitglieder des Einsatzkaders bei der Erfüllung ihrer Aufgabe vor Ort, - die Bedürfnisse, die bei der von den Verantwortlichen für das Training vorgenommenen Bewertung festgestellt werden. Alle Bereiche der Gewaltbewältigung müssen über die Gesamtheit der Einheiten eines Referenzzeitraums behandelt werden. Der Bestand der für die Teilnahme an den Trainingseinheiten zusammengestellten Gruppen richtet sich nach dem Programminhalt und dem lokalen Kontext (verfügbares Personal, verfügbare Mittel und verfügbare Infrastruktur). Zur Gewährleistung der Qualität des Trainings achten die zuständige Behörde und die Verantwortlichen für das Training darauf, dass die in Punkt 1.8 bestimmten Normen eingehalten werden. 2.4 Bewertung Neben der ständigen formativen Bewertung während der Trainingseinheiten nehmen die Verantwortlichen für das Training einmal jährlich eine zertifizierende Bewertung der Fertigkeiten der Mitglieder des Einsatzkaders in den sie betreffenden Bereichen der Gewaltbewältigung vor. Ziel dieser Bewertung ist es, Folgendes zu entdecken: - den (die) Bereich(
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