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Arrêté royal déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relative

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 1984. - Arrêté royal déterminant les conditions minimales de garantie des contrats d'assurance couvrant la responsabilité civile extra-contractuelle relativ

Art. 1Nr.

2 des K.E. vom

  1. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Juli 2004)] Art. 6 - Von der Garantie können ausgeschlossen werden:
  3. Schäden, die aus der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung hervorgehen und einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung unterliegen.Dieser Ausschluss findet jedoch keine Anwendung auf Schäden, die Versicherte verursachen, indem sie ohne Wissen ihrer Eltern, der Personen, unter deren Obhut sie stehen, und des betreffenden Fahrzeughalters ein Kraft- oder Schienenfahrzeug steuern, ohne das hierfür gesetzlich erforderliche Alter erreicht zu haben. [Dieser Ausschluss findet ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom
  4. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht],
  5. in Artikel 3 Nr.1 und 2 erwähnten Personen zugefügte Schäden, selbst wenn sie nicht haftbar gemacht werden können,
  6. Schäden an Gütern der in Artikel 3 Nr.3 erwähnten Personen, selbst wenn sie nicht haftbar gemacht werden können,
  7. [...],
  8. Schäden, die direkt oder indirekt auf Veränderungen von Atomkernen, Radioaktivität und Erzeugung ionisierender Strahlung zurückzuführen sind, 6.[Schäden, die aus der persönlichen ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung eines Versicherten hervorgehen, der das zurechnungsfähige Alter erreicht hat und einen Schadensfall verursacht, der auf einen der in den allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich und erschöpfend bestimmten schwerwiegenden Fehler zurückzuführen ist,]
  9. vorbehaltlich der Anwendung von Nr.11 des vorliegenden Artikels Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Gütern und an Tieren, die der Versicherte unter seiner Obhut hat,
  10. Schäden durch Gebäude oder Gebäudeteile, die der Versicherungsnehmer nicht als Hauptwohnort nutzt, ausgenommen jedoch Gebäude oder Gebäudeteile ausserhalb des Hauptwohnortes des Versicherungsnehmers, die versicherte Studenten im Rahmen ihrer Studien bewohnen, 9.[Schäden durch Gärten mit einer Fläche von mehr als 1 ha, ob sie an die versicherten Gebäude angrenzen oder nicht,]
  11. Schäden durch Personen- und Lastenaufzüge, 11.Sachschäden durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch aufgrund eines Feuers oder Brandes, die in dem Gebäude, dessen Eigentümer, Mieter oder Bewohner der Versicherte ist, entstehen oder sich über dieses Gebäude ausbreiten, mit Ausnahme jedoch von Schäden, die während eines zeitweiligen oder gelegentlichen Aufenthalts zu privaten oder beruflichen Zwecken in einem Hotel oder einer ähnlichen Unterkunft von einem Versicherten verursacht werden,
  12. Schäden durch Gebäude bei ihrem Bau, Wiederaufbau oder Umbau, 13.Sachschäden durch Erdbewegungen,
  13. Schäden durch die Nutzung von Segelbooten mit einem Gewicht von mehr als 200 kg oder Motorbooten, deren Eigentümer, Mieter oder Nutzer der Versicherte ist, 15.Schäden durch die Nutzung von Luftfahrzeugen, deren Eigentümer, Mieter oder Nutzer der Versicherte ist,
  14. Schäden durch die Jagdausübung und Wildschäden, 17.Schäden durch Reitpferde, deren Eigentümer der Versicherte ist, und durch andere Tiere als Haustiere,
  15. [...]. [Art. 6 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
  16. Juli 2005 (Belgisches Staatsblatt vom
  17. August 2005); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
  18. Juli 2005 (Belgisches Staatsblatt vom
  19. August 2005); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom
  20. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom
  21. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
  22. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom
  23. Dezember 1992); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom
  24. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom
  25. Dezember 1992)] Art. 7 - [§ 1 - Kann ein Versicherer aufgrund des Gesetzes oder eines Versicherungsvertrags gegen einen Versicherten, der zum Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses minderjährig war, ein Subrogationsrecht oder einen Regressanspruch ausüben, betrifft dieses Recht beziehungsweise dieser Anspruch die Nettoausgaben des Versicherers. Unter Nettoausgaben des Versicherers versteht man die Hauptsumme der gezahlten Entschädigung, die Gerichtskosten und die Zinsen, wobei von der Gesamtsumme alle Beträge abgezogen werden, die er zurückfordern konnte. § 2 - Der Höchstbetrag für Subrogation beziehungsweise Regress wird wie folgt bestimmt:
  26. Liegen die Nettoausgaben nicht über 11.000 EUR, können Subrogationsrecht beziehungsweise Regressanspruch vollständig ausgeübt werden.
  27. Liegen die Nettoausgaben über 11.000 EUR, wird dieser Betrag um die Hälfte des Teilbetrags, der über 11.000 EUR hinausgeht, erhöht. Subrogationsrecht beziehungsweise Regressanspruch belaufen sich auf maximal 31.000 EUR.] [Art. 7 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom
  28. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom
  29. Dezember 1992) und wieder aufgenommen durch Art. 1 des K.E. vom
  30. Oktober 2006 (Belgisches Staatsblatt vom
  31. Oktober 2006)] Art.8 - Unbeschadet der Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen in Bezug auf Vertragslaufzeit und Deckungsumfang ergreifen Versicherer alle erforderlichen Massnahmen, um die in vorliegendem Erlass erwähnten Mindestgarantien entweder bei der ersten Deckungsänderung oder bei Vertragsverlängerung in laufende Versicherungsverträge aufzunehmen. Art. 9 - [§ 1 - Mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 2 treten die Artikel 1 bis 8 am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - [Vorliegender Erlass findet jedoch keine sofortige Anwendung auf die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Versicherungsverträge. Er ist auf diese Verträge anwendbar, sobald das betreffende Unternehmen die entsprechenden Vertragsbedingungen ändert, spätestens aber am
  32. Juli
  33. [Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die den Königlichen Erlassen vom
  34. Februar 1988 beziehungsweise
  35. Dezember 1992 über Versicherungen gegen Feuer und andere Gefahren in Bezug auf einfache Risiken unterliegen]]]. [Art. 9 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  36. September 1985 (Belgisches Staatsblatt vom
  37. Oktober 1985); §

Art. 22des K.E.

vom

  1. Februar 1988 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. März 1988); § 2 Abs.

Art. 5des K.E.

vom

  1. Dezember 1992 (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Dezember 1992)] Art. 10 - Vorschläge für die in Artikel 8 des vorliegenden Erlasses erwähnte Deckungsänderung müssen binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt [bei der CBFA] eingereicht werden. [Art. 10 abgeändert durch Art. 26 des K.E. vom
  3. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  4. März 2003)] Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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