Obsah (4)
Artikel 26oArtikel 49Artikel 11Artikel 521 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 22 december 2006Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 22
Artikel 26octies, 26novies, 31, 45, 51 und 58; Aufgrund des Gesetzes vom 27.
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
Artikel 49und 50; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches,
Artikel 11und 12; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26.
Juni 2003 über die Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Juli 2004 und 31. Mai 2005,
Artikel 5und 6; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19.
Dezember 2006; Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass durch das Gesetz vom
- Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung eine neue Rechtsform eingeführt worden ist, die « Organismus für die Finanzierung von Pensionen » genannt wird und von jeder neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach belgischem Recht angenommen werden muss; In der Erwägung, dass die Artikel 49 und 50 des vorerwähnten Gesetzes aus Artikel 26novies des Gesetzes vom
- Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen übernommen worden sind; Dass der Ministerielle Erlass vom
- Juni 2003 daher so schnell wie möglich zum Datum des Inkrafttretens von Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom
- Oktober 2006 angepasst werden muss; Dass dieses Datum auf den
- Januar 2007 festgelegt ist, Erlässt: Artikel 1 - Die Überschrift des Ministeriellen Erlasses vom
- Juni 2003 über die Offenlegungskosten für Urkunden und Unterlagen von Gesellschaften, Unternehmen, Vereinigungen und Stiftungen wird wie folgt ersetzt: « Ministerieller Erlass vom
- Juni 2003 über die Offenlegungskosten für Urkunden und Unterlagen von Gesellschaften, Unternehmen, Vereinigungen, Stiftungen und Organismen für die Finanzierung von Pensionen ». Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « Für die Veröffentlichung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt der Urkunden und Unterlagen in Bezug auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und Organismen für die Finanzierung von Pensionen werden die Kosten wie folgt festgelegt: ». Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des Inkrafttretens von Artikel 8 des Gesetzes vom
- Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Kraft. Brüssel, den
- Dezember 2006 Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL