stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 17 en 18, 21, 86 tot 89, 273, 276 tot 290, 313 tot 327, 344, 346 tot 360, 362 tot 366, 379 tot 389 en 392 van de wet van 27 december 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/12/2006 pub. 01/02/2013 numac 2013000041 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen type wet prom. 27/12/2006 pub. 04/12/2007 numac 2007000975 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen type wet prom. 27/12/2006 pub. 03/09/2007 numac 2007000733 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling type wet prom. 27/12/2006 pub. 29/06/2009 numac 2009000426 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels sluiten houdende diverse bepalingen (I), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 17 en 18, 21, 86 tot 89, 273, 276 tot 290, 313 tot 327, 344, 346 tot 360, 362 tot 366, 379 tot 389 en 392 van de wet van 27 december 2006Relevante gevonden documenten type wet prom. 27/12/2006 pub. 01/02/2013 numac 2013000041 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen type wet prom. 27/12/2006 pub. 04/12/2007 numac 2007000975 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen type wet prom. 27/12/2006 pub. 03/09/2007 numac 2007000733 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling type wet prom. 27/12/2006 pub. 29/06/2009 numac 2009000426 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels sluiten houdende diverse bepalingen (I). Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 4 mei 2007. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber werden zwischen dem Wort « ebenfalls » und den Wörtern « die Provinzen » die Wörter « die im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen, » eingefügt. Art. 18 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 11bis -
Abweichung von Artikel 5 können die im Laufe des Jahres 2006 überlassenen Militärpersonen den Polizeizonen bis zum ersten Tag des zweiten Monats nach Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Statuts des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders im Belgischen Staatsblatt überlassen werden, wobei die gesamte Höchstdauer der Überlassung 18 Monate nicht überschreiten darf. Bei einer Entscheidung zur Nichtversetzung nach den zwölf ersten Monaten der Überlassung oder
Ermangelung einer Entscheidung wird der gesamte Zeitraum der Überlassung einer Leistung zugunsten Dritter gleichgesetzt und wird Artikel 151 Absatz 1 des Programmgesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 54 » durch die Wörter « Artikel 54ter » ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.87 -
Juli 2006, werden die Wörter « Artikel 54 » durch die Wörter « Artikel 54ter » ersetzt. Art. 88 - Artikel 530 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Kraft. (...) TITEL XIV - Volksgesundheit (...) KAPITEL VI - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
Bezug auf Risikobewertung und -management, mit Ausnahme der Umsetzung von europäischen Richtlinien, zwecks Stellungnahme zu Rate gezogen werden. » (...) TITEL XV - Finanzen KAPITEL I - Abänderung der Rechtsvorschriften
Sachen Einkommensteuern Art. 276 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: « Art. 31bis -
4 erwähnte Entschädigungen umfassen ebenfalls: 1. folgende Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer
einem
aktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezieht, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, tatsächlich
einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem
dividuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, zusätzlich zu einer Frühpension bezieht, - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufgenommen hätte, direkt oder
direkt bezieht, 2.
Nr. 1 erwähnte Zusatzentschädigungen, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, nicht
einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem
dividuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 werden diese Zusatzentschädigungen mit den
Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Entschädigungen gleichgesetzt, wenn die diesbezügliche Regelung durch kollektives Arbeitsabkommen oder
dividuelles Abkommen nicht ausdrücklich angibt, dass ihre Zahlung im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit unterbrochen wird. » Art. 277 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 werden die Wörter « Unterhaltsleistungen, die für Kinder gezahlt werden, für die die Anwendung von Artikel 132bis beantragt wurde, sind jedoch nicht abzugsfähig » gestrichen. 2.
Nr.2 werden die Wörter « die Anwendung von Artikel 132bis beantragt wurde » durch die Wörter « Artikel 132bis angewandt wurde » ersetzt. 3.
Nr.3 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « an den Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung » und dem Wort « und » die Wörter «, an den « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » eingefügt. 4.
Nr.3 Buchstabe h) wird das Wort « Exekutive » durch das Wort « Regionalregierung » ersetzt. 5. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: « 7.Ausgaben für die Betreuung eines oder mehrerer Kinder: - die entweder der Steuerpflichtige zu Lasten hat - oder für die dem Steuerpflichtigen
Anwendung von Artikel 132bis die Hälfte der
1 bis 5 erwähnten Zuschläge zum Steuerfreibetrag zuerkannt wird, ». Art. 278 -
Dezember 2004, werden die Wörter « Der
6 erwähnte Betrag » durch die Wörter « Der
6 erwähnte Betrag » ersetzt. Art. 279 - Artikel 132bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 132bis - Die
1 bis 6 erwähnten Zuschläge werden zwischen zwei Steuerpflichtigen aufgeteilt, die nicht Mitglied desselben Haushalts sind, jedoch zusammen die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder zu Lasten ausüben, die zu den vorerwähnten Zuschlägen berechtigen und deren Unterbringung gleichmässig unter den beiden Steuerpflichtigen aufgeteilt ist: - entweder auf der Grundlage einer registrierten oder vom Richter homologierten Vereinbarung,
der ausdrücklich angegeben ist, dass die Unterbringung dieser Kinder gleichmässig unter den beiden Steuerpflichtigen aufgeteilt ist und dass diese bereit sind, die Zuschläge zum Steuerfreibetrag für diese Kinder aufzuteilen, - oder auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung,
der ausdrücklich angegeben ist, dass die Unterbringung dieser Kinder gleichmässig unter den beiden Steuerpflichtigen aufgeteilt ist.
diesem Fall werden die
1 bis 5 erwähnten Zuschläge, zu denen diese Kinder berechtigen und die festgelegt werden ungeachtet dessen, ob es noch andere Kinder
dem Haushalt gibt, von dem sie ein Mitglied sind, jedem dieser Steuerpflichtigen zur Hälfte zuerkannt.
dem
Absatz 1 erwähnten Fall wird der
6 erwähnte Zuschlag zur Hälfte dem Steuerpflichtigen zuerkannt, der die
7 erwähnten Ausgaben für Kinderbetreuung nicht abzieht. Eine Abschrift der
Absatz 1 erwähnten gerichtlichen Entscheidung oder Vereinbarung muss so lange zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, wie mindestens eines der Kinder, über das die elterliche Gewalt zusammen ausgeübt wird und dessen Unterbringung gleichmässig aufgeteilt ist, zu den
vorliegendem Artikel erwähnten Zuschlägen berechtigt. Vorliegender Artikel ist nur anwendbar, wenn spätestens am 1. Januar des Steuerjahres die
Absatz 1 erwähnte Vereinbarung registriert oder homologiert oder die
Absatz 1 erwähnte gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Vorliegender Artikel ist nicht auf die
Absatz 1 erwähnten Zuschläge anwendbar, die sich auf ein Kind beziehen, für das
1 erwähnte Unterhaltsleistungen von einem der vorerwähnten Steuerpflichtigen abgezogen werden. » Art. 280 - Artikel 133 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: « 1.870 EUR für einen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen: - der ein oder mehrere Kinder zu Lasten hat, - dem
Anwendung von Artikel 132bis die Hälfte der
1 bis 6 erwähnten Zuschläge zum Steuerfreibetrag zuerkannt wird, ». Art. 281 - Artikel 138 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Sachen Kindesentführung zuständigen belgischen Verwaltungsbehörden Klage eingereicht hat. » Art. 282 - Artikel 146 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 10. August 2001, 23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 werden die Wörter « 31bis Absatz 2 und 3 » durch die Wörter « 31bis Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 » ersetzt. 2. Nummer 5 wird durch die Wörter « und,
Ermangelung der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder
Ermangelung der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger, der
Art. 283 -
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Juli 2005, werden die Wörter « auf steuerpflichtige Nettoentlohnungen, die
den steuerpflichtigen Nettoberufseinkünften enthalten sind » durch die Wörter « auf den Nettobetrag der
1 erwähnten Entlohnungen, ausschliesslich der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall bezogen werden » ersetzt. Art. 285 - Artikel 180 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
» Art. 287 -
5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
» Art. 289 - Artikel 285 wird ab dem Steuerjahr 2005 wirksam. Artikel 278 ist ab dem 1. Januar 2005 anwendbar. Artikel 284 ist auf Entlohnungen
Bezug auf Überarbeit anwendbar, die ab dem
1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995, werden die Wörter «
Belgien » durch die Wörter «
demselben Mitgliedstaat » ersetzt. (...) KAPITEL VIII - Besteuerungssystem für Organismen für die Finanzierung von Pensionen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Abschnitt 1 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 313 -
5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5bis. Gemeinsamer
vestmentfonds Unter gemeinsamem
vestmentfonds versteht man das ungeteilte Vermögen, das von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen für Rechnung der Anteilinhaber verwaltet wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder gemäss entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts. » Art. 314 -
Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt I desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 19ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 19ter - Zinsen umfassen ebenfalls alle Summen, die ein gemeinsamer
vestmentfonds seinen Mitgliedern zuerkennt oder ausschüttet, ausschliesslich der Summen, die anlässlich des Rückkaufs eigener Anteile oder der Gesamt- oder Teilverteilung seines Eigenvermögens zuerkannt werden. Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen die
» Art. 315 - Artikel 24 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « Das ungeteilte Vermögen eines gemeinsamen
vestmentfonds wird nicht als ein
Absatz 1 erwähntes Unternehmen angesehen. Als verwirklicht gelten Mehrwerte, die anlässlich der Umwandlung von Wertpapieren
Anteile von gemeinsamen
vestmentfonds festgestellt werden. » Art. 316 - Artikel 27 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Anteile von gemeinsamen
vestmentfonds festgestellt werden. » Art. 317 - Artikel 45 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
vestmentfonds der Europäischen Union, wenn sie anlässlich der Umwandlung solcher Fonds
vestmentgesellschaften der Europäischen Union oder einen ihrer Zweige verwirklicht oder festgestellt werden.
diesem Fall werden Mehr- oder Minderwerte auf Aktien oder Anteile der
vestmentgesellschaft, die durch Umtausch erhalten werden, bestimmt unter Berücksichtigung des Anschaffungs- oder
vestitionswertes der umgetauschten Anteile von gemeinsamen
vestmentfonds, eventuell erhöht um die besteuerten Mehrwerte oder verringert um die vor und nach dem Umtausch zugelassenen Minderwerte. Für die Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten Aktien, die durch Umtausch erhalten werden, als am Erwerbsdatum der umgetauschten Anteile erworben. » Art. 318 -
Juni 2006, wird eine Nr. 3quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3quater. zum Steuersatz von 25 Prozent
Art. 319 - Artikel 179 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter « und
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen für die Finanzierung von Pensionen » ergänzt. Art. 320 -
Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 185bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 185bis - § 1 -
Abweichung von Artikel 185 sind
den Artikeln 14, 19, 24, 99, 106 und 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte
vestmentgesellschaften und
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen für die Finanzierung von Pensionen nur
Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der
§ 2 -
Bezug auf die
erwähnten Gesellschaften und Organismen sind die Bestimmungen der Artikel 202 bis 205 und 285 bis 289 und von Artikel 123 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 nicht anwendbar. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht für Besteuerungszeiträume anwendbar,
denen ein
Juli 2004 erwähnter privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital folgende Bestimmungen nicht einhält: 1. die
§ 3 erwähnte Bestimmung, 2.eine oder mehrere Satzungsbestimmungen, die aus dem spezifischen Charakter dieser Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen hervorgehen. Für die Anwendung von Absatz 1 gelten die unter dem
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten System vorher gebildeten Rücklagen als: 1. besteuerte Rücklagen
dem Masse, wie durch den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nachgewiesen wird, dass sie aus verwirklichten Mehrwerten oder bezogenen Dividenden von Anlagen erwähnt
steuerfreie Rücklagen für den Saldo
dem Masse, wie der Betrag dieser Rücklagen auf einem oder mehreren getrennten Passivkonten gebucht ist und dort belassen wird und nicht als Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuführung an die gesetzliche Rücklage oder für die Berechnung von Entlohnungen oder Zuerkennungen dient, 3.Gewinne dieses Besteuerungszeitraums sofern und
dem Masse, wie die Bedingungen von Nr. 2 nicht mehr erfüllt werden.
Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Rücklagen gelten ausserdem als Gewinne des Besteuerungszeitraums,
dem
Juli 2004 erwähnte Gesellschaften von der
§ 1 desselben Gesetzes erwähnten Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gestrichen werden, unbeschadet der Anwendung von Artikel 210 § 1 Nr. 5. Der FÖD Finanzen kann eine Gesellschaft von der
Juli 2004 erwähnten Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital
den vom König festgelegten Fällen oder im Falle eines Verstosses gegen die vom König festgelegten Satzungsbestimmungen streichen. Der FÖD Finanzen teilt die Streichung per Einschreiben mit, das an den Sitz der Gesellschaft adressiert wird. Eine Beschwerde gegen einen Streichungsbeschluss ist gemäss dem gemeinrechtlichen Berufungsverfahren
Verwaltungsangelegenheiten möglich. » Art. 321 - Artikel 192 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Bezug auf die möglichen Einkünfte aus Aktien oder Anteilen von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erwähnt
Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung als erfüllt, wenn diese Gesellschaften die Gesamtheit ihrer Aktiva anlegen: 1.
Aktien oder Anteile, deren mögliche Einkünfte für einen vollständigen Abzug von den Gewinnen gemäss den Artikeln 202 § 1 und 203
Betracht kommen, oder 2.
Aktien oder Anteile von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erwähnt
Juli 2004 oder 3. zusätzlich oder zeitweilig
Terminanlagen mit einer Höchstdauer von sechs Monaten oder
flüssige Mittel, sofern diese Anlagen pro Kalendertag 10 Prozent der Bilanzsumme am ersten Tag des Besteuerungszeitraums nicht übersteigen, so wie
Anwendung der gemeinrechtlichen Buchführungsvorschriften festgelegt und erhöht oder verringert um die bis zu diesem Kalendertag gebuchten Erhöhungen oder Herabsetzungen des eingezahlten Kapitals, verwirklichten Mehr- oder Minderwerte oder ausgeschütteten Dividenden, und dies während eines Zeitraums, der pro Besteuerungszeitraum mindestens diesem Besteuerungszeitraum verringert um sechs Monate entspricht. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden
vestmentgesellschaften, die
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Merkmalen eines
Juli 2004 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen entsprechen und deren Wertpapiere gemäss den entsprechenden Bestimmungen dieses Mitgliedstaates
Bezug auf die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung privat gehalten werden, mit den
desselben Gesetzes erwähnten privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gleichgesetzt. » Art. 322 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 5 bilden wird, folgende Absätze eingefügt: « Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erwähnt
Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung ausgeschüttet werden,
dem Masse, wie die Einkünfte aus Mehrwerten stammen, die auf Anlagen erwähnt
1 und 2 verwirklicht werden, oder aus Dividenden, die aus diesen Anlagen hervorgehen. Für die Anwendung von Absatz 3 werden
vestmentgesellschaften, die
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Merkmalen eines
2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile entsprechen, Satzungsform haben, für eine bestimmte Dauer gegründet sind und deren ausschliesslicher Zweck die gemeinsame Anlage
zugelassene Finanzinstrumente ist, die von nicht notierten Gesellschaften ausgegeben werden, deren Finanzinstrumente gemäss den entsprechenden Bestimmungen dieses Mitgliedstaates
Bezug auf die öffentliche Aufforderung zur Zeichnung privat gehalten werden, mit den
desselben Gesetzes erwähnten privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gleichgesetzt. » 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Für die Bewilligung der Regelung der definitiv besteuerten Einkünfte für Dividenden von Gesellschaften mit fixem Kapital, die von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassen sind für Anlagen
nicht notierte Aktien, gilt die
Absatz 2 erwähnte Schwelle von 90 Prozent als erreicht, wenn diese
vestmentgesellschaften den Nettoertrag
Anwendung von Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 18.April 1997 über
stitute für Anlagen
nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften ausgeschüttet haben und sofern sie
Anwendung dieses Artikels dazu verpflichtet waren. » Art. 323 - Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
vestmentgesellschaften, die
Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt sind, und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind,
dem Masse, wie Artikel 185bis § 1 Anwendung findet. » Art. 324 - Artikel 261 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
oder
Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte gemeinsame
vestmentfonds für Schuldforderungen zu verwalten, für die von diesen gemeinsamen
vestmentfonds für Schuldforderungen zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte, ». Art. 325 - Artikel 265 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
1 oder 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnter gemeinsamer
vestmentfonds seinen Anteilinhabern gewährt oder zuerkennt, mit Ausnahme der
is erwähnten Einkünfte,
dem Masse, wie diese Einkünfte aus Einkünften erwähnt
den Artikeln 18 und 19 stammen, und sofern die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen der
is erwähnten Verpflichtung nachgekommen ist, 5.
is erwähnt sind und einem
des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten gemeinsamen
vestmentfonds gewährt oder zuerkannt werden, dessen Vertragsbedingungen keine Ausschüttung des Nettoertrags vorsehen. » Art. 326 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 wird eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4. auf 25 Prozent für die
» 2.
Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter « Artikeln 114, 118 und 119quinquies des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte » durch die Wörter « Artikeln 14, 19 und 24 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung » ersetzt. Art. 327 -
Kapitel III desselben Gesetzbuches wird ein neuer Abschnitt Ibis, der einen Artikel 321bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt Ibis - Besondere Pflichten der Organismen für gemeinsame Anlagen Art. 321bis -
11 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder
entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen sind
sbesondere verpflichtet, gemäss den vom König festgelegten Regeln pro Kategorie den Betrag der zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte mitzuteilen. » (...) Abschnitt 5 - Mehrwertsteuergesetzbuch Art. 344 - Artikel 44 § 3 Nr. 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Organismen für die Finanzierung von Pensionen, ». (...) Abschnitt 7 -
krafttreten Art. 346 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007
Kraft. Für die Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, auf die die Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom
Übereinstimmung zu bringen Art. 347 -
April 2003, werden die Wörter « von dem Versicherungsunternehmen oder der Vorsorgeeinrichtung » durch die Wörter « von dem Versicherungsunternehmen, der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt. Art. 348 - A. Artikel 59 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen oder eine Vorsorgeeinrichtung, die
Belgien ansässig sind » durch die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind » ersetzt.
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die
Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern,
standzusetzen oder umzubauen, und sofern die Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Arbeitnehmers sind. Die
Absatz 1 erwähnte Einschränkung muss
den Regelungen der Versicherungsgeschäfte auf Gruppenbasis, den Versicherungsverträgen, den Pensionsregelungen, den ergänzenden Pensionsvereinbarungen erwähnt im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und
den ergänzenden Pensionsabkommen für Selbständige erwähnt im Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingetragen sein. » B. Derselbe Artikel wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ergänzt: « Für Verträge, die keine Festleistungsvereinbarungen sind, werden die diesbezüglichen aussergesetzlichen Leistungen festgelegt,
dem die Merkmale des Vertrags, die erworbenen Reserven, die sich auf den Vertrag beziehen, und folgende Parameter berücksichtigt werden: - Erhöhungsprozentsatz der Entlohnungen,
dexierung einbegriffen, - Kapitalisierungssatz, der auf die erworbenen Reserven angewandt werden muss, - Prozentsatz der Gewinnbeteiligungen. » b) Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt: « § 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest: 1.was unter normaler Bruttojahresentlohnung, letzter normaler Bruttojahresentlohnung und normaler Berufstätigkeitsdauer im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 zu verstehen ist, 2. die verschiedenen
Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse
Ausführung von Absatz 1 Nr.
Nr.3 werden die Wörter «
Belgien gelegene Wohnung » durch die Wörter «
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung » ersetzt. 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.als Summen, die für die Bareinzahlung von Aktien oder Anteilen gezahlt werden, die der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer gezeichnet hat und die einen Teil des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft vertreten, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die den Steuerpflichtigen beschäftigt oder deren Tochterunternehmen oder Enkelunternehmen die Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches oder einer entsprechenden Regelung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unwiderlegbar ist, ». Art. 350 - Artikel 1453 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen oder eine Vorsorgeeinrichtung, die
Belgien ansässig sind » durch die Wörter « an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind » ersetzt.
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Güter, die
Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums steuerpflichtige Einkünfte erzeugen, zu erwerben, zu bauen, zu verbessern,
standzusetzen oder umzubauen, und sofern die Vorschüsse und Anleihen zurückgezahlt werden, sobald vorerwähnte Güter nicht mehr Teil des Vermögens des Arbeitnehmers sind. Die
Absatz 5 erwähnte Einschränkung muss
den Regelungen der Versicherungsgeschäfte auf Gruppenbasis, den Versicherungsverträgen, den Pensionsregelungen, den ergänzenden Pensionsvereinbarungen erwähnt im Gesetz vom 28. April 2003 über ergänzende Pensionen und das Besteuerungssystem für diese Pensionen und für bestimmte Zusatzleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit und
den ergänzenden Pensionsabkommen für Selbständige erwähnt im Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingetragen sein. » Art. 351 -
1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden zwischen den Wörtern « von einem Einwohner des Königreichs » und den Wörtern « ab dem Alter von achtzehn Jahren » die Wörter « oder einem Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums » eingefügt. Art. 352 -
April 2003, werden die Wörter «
Belgien » durch die Wörter «
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums » ersetzt. Art. 353 -
Juli 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom
Dezember 1992, werden die Wörter «
s Ausland » durch die Wörter «
einen ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Staat » ersetzt. Art. 355 - Artikel 364ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « von der Vorsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsunternehmen, bei der beziehungsweise dem » durch die Wörter « von dem Versicherungsunternehmen, der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, bei dem beziehungsweise der » ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter « auf im Ausland ansässige Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « auf ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt. Art. 356 - Artikel 515sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « durch das Versicherungsunternehmen, bei dem » durch die Wörter « durch das Versicherungsunternehmen, die Vorsorgeeinrichtung oder die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, bei dem beziehungsweise der » ersetzt.
Absatz 1 werden die Wörter « auf eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « auf ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter « auf im Ausland ansässige Vorsorgeeinrichtungen oder Versicherungsunternehmen » durch die Wörter « auf ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Versicherungsunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung » ersetzt. Art. 358 - Vorliegendes Kapitel ist ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar, ausgenommen Artikel 348 Buchstabe B, der am 1. Januar 2007
Kraft tritt. KAPITEL X - Abänderung von Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 359 - Artikel 230 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom
Buchstabe
erwähnter Gebietsfremder ist, - dass er die Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit
Belgien genutzt hat, - dass er Volleigentümer oder Niessbraucher der Kapitalien oder Finanzinstrumente, die die Einkünfte erzeugen, ist - und dass er für die
Buchstabe
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe b) erwähnte Einkünfte müssen dem Empfänger gezahlt werden: - entweder über ein Kreditinstitut, eine Börsengesellschaft beziehungsweise eine zugelassene Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung, die
Belgien ansässig sind, - oder
Bezug auf die
diesen Einkünften enthaltenen Zinsen, über ein
Belgien ansässiges Finanzunternehmen wie
Absatz 3 definiert, wenn der Empfänger, der Schuldner und das
Belgien ansässige Finanzunternehmen einer Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehören. » 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich gilt als Finanzunternehmen eine
ländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft: - die einer Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehört, - die ihre Tätigkeiten ausschliesslich zugunsten der Gesellschaften der Gruppe ausübt, - deren ausschliessliche oder hauptsächliche Tätigkeit
der Erbringung von Finanzdienstleistungen besteht, - die sich ausschliesslich bei
ländischen Gesellschaften oder juristischen Personen wie
den Artikeln 220 und 227 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnt finanziert, und zwar mit dem alleinigen Zweck der Finanzierung eigener Geschäfte oder der Geschäfte verbundener oder assoziierter Gesellschaften, - und die keine Aktien oder Anteile für einen
vestitionswert von mehr als 10 Prozent des Nettosteuerwertes des Finanzunternehmens hält. » Art. 360 - Artikel 359 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. (...) TITEL XVI -
neres KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom
Paragraph 6bis wird § 7.3. Ein § 6bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6bis - Die Kontrolle der Kleidung und der persönlichen Güter am Zugang zu einem Ort ist verboten, ausser wenn die Kontrolle ausschliesslich durchgeführt wird, um Waffen oder gefährliche Gegenstände zu entdecken, deren Mitnahme an einen Ort den ordnungsgemässen Verlauf der Veranstaltung stören oder eine Gefahr für die Sicherheit der Anwesenden darstellen kann, und, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die an einem öffentlich zugänglichen Ort ausgeübt werden, nachdem der zuständige Bürgermeister gemäss den vom Minister des
nern festgelegten Modalitäten seine Erlaubnis für ihre Durchführung erteilt hat. Die
Absatz 1 erwähnten Kontrollen unterliegen den folgenden kumulativen Bedingungen: a) Sie können lediglich im Rahmen der
ihrem Handgepäck trägt.
dizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führen könnte. Die Wachleute können jedem, der sich dieser Kontrolle widersetzt, oder wenn festgestellt wird, dass er oder sie im Besitz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands ist, den Zugang zu Orten, für die eine Zugangskontrolle eingerichtet worden ist, verweigern. » 4. Ein § 6ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6ter - Die Kontrolle der persönlichen Güter beim Verlassen eines Orts ist verboten, ausser wenn die Kontrolle ausschliesslich durchgeführt wird, um hinsichtlich der Kunden den Diebstahl von Gütern
einem Geschäftsraum festzustellen. Die Kontrolle kann ausschliesslich durchgeführt werden, nachdem vorher nach Beobachtung vermutet wird, dass der Kunde einen Geschäftsraum verlässt, ohne bestimmte Güter, die er mit sich führt, bezahlt zu haben. Die Kontrolle unterliegt den folgenden kumulativen Bedingungen: a) Die
§ 6bis Absatz 2 Buchstabe a),
seinem Handgepäck trägt.c) Der Betroffene wird spätestens beim Betreten des Orts davon
Kenntnis gesetzt, dass Ausgangskontrollen durchgeführt werden können.d) Der Betroffene hat sein
dividuelles Einverständnis zu der Kontrolle gegeben. Der König kann die Kontrollmethoden und -verfahren näher bestimmen. » 5. Ein § 6quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6quater - Die Kontrolle der persönlichen Güter beim Verlassen eines Orts ist verboten, ausser wenn die Kontrolle ausschliesslich durchgeführt wird, um hinsichtlich dort arbeitender Personen dem Diebstahl von Gütern im Unternehmen oder auf dem Arbeitsplatz vorzubeugen oder ihn festzustellen. Die Kontrolle erfolgt: a) entweder wenn aufgrund des Verhaltens des Betroffenen, aufgrund materieller
dizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person an dem Ort, den sie verlässt, Güter gestohlen hat,
§ 6ter Absatz 3 Buchstabe
dem
Absatz 2 Buchstabe a) erwähnten Fall hat der Betroffene sein
dividuelles Einverständnis zu der Kontrolle gegeben.c) Die Kontrolle wird durchgeführt
Übereinstimmung mit den
formations- und Zustimmungsvoraussetzungen, die im kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, das
Bezug auf die Vorbeugung gegen Diebstahl und die Ausgangskontrollen der Arbeiter beim Verlassen des Betriebs oder des Arbeitsplatzes im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen worden ist, und, wenn dieses kollektive Arbeitsabkommen nicht anwendbar ist, unter der Bedingung, dass der Betroffene sein
dividuelles Einverständnis gegeben hat.d)
dem Fall, dass das
Buchstabe c) erwähnte kollektive Arbeitsabkommen auf den betreffenden Ort, aber nicht auf die betroffene Person anwendbar ist, kann die
Absatz 2 Buchstabe b) erwähnte Kontrolle lediglich durchgeführt werden, wenn die
§ 6ter Absatz 3 Buchstabe
seinem Handgepäck trägt oder die sich
seinem Fahrzeug befinden. Der Minister des
nern kann
Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b) die zeitweilige und erneuerbare Erlaubnis erteilen, systematische Kontrollen durchzuführen, wenn alle nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
den Bereich des Privatlebens eingreifende Mittel oder Methoden nicht wirksam genug sind, um die erwähnten Ziele erreichen zu können.3. Über die durchzuführenden Kontrollen ist eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden im Betriebsrat und,
Ermangelung eines Betriebsrats, zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaftsvertretung beziehungsweise,
Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung, den Arbeitnehmern.» KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 363 -
September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76bis - § 1 -
Erwartung des
krafttretens von Artikel 5 muss ein Ausländer, der nicht als Flüchtling gelten kann und der medizinische Faktoren geltend macht, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis an den Minister oder seinen Beauftragten richten, ausser wenn er bereits vorher einen Antrag auf der Grundlage dieser Faktoren eingereicht hat. Der betreffende Ausländer kann sich zu keinem Zeitpunkt auf Artikel 48/4 desselben Gesetzes berufen, es sei denn, er läuft tatsächlich Gefahr einen anderen ernsthaften Schaden im Sinne von Artikel 48/4 § 2 zu erleiden. § 2 - Erteilt der Minister oder sein Beauftragter dem
Absatz 1 erwähnten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, weil er der Ansicht ist, dass dieser Ausländer so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn
seinem Herkunftsland oder dem Land,
dem er sich aufhält, keine angemessene Behandlung vorhanden ist, wird diese Erlaubnis für bestimmte Zeit erteilt und wird sie nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren nach Einreichung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis zu einer Aufenthaltserlaubnis für unbestimmte Zeit. Der Minister oder sein Beauftragter kann während der Dauer des Aufenthalts des Ausländers für bestimmte Zeit jederzeit dem Aufenthalt dieses Ausländers aufgrund von Artikel 55/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein Ende setzen und ihn anweisen das Staatsgebiet zu verlassen. Der Minister oder sein Beauftragter kann ausserdem im Laufe eines Zeitraums von zehn Jahren nach einem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis dem Aufenthalt eines Ausländers ein Ende setzen und ihn anweisen das Staatsgebiet zu verlassen, wenn ihm diese Erlaubnis aufgrund von Fakten, die er verfälscht wiedergegeben hat oder verheimlicht hat, aufgrund falscher Erklärungen oder aufgrund falscher oder gefälschter Dokumente, die für die Erteilung der Erlaubnis ausschlaggebend waren, erteilt wurde. » Art. 364 -
desselben Gesetzes wird ein Artikel 76ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 76ter - Ein Ausländer, dem zum Zeitpunkt des
krafttretens von Artikel 6 der Aufenthalt für bestimmte Zeit erlaubt ist
Anwendung der im Rundschreiben vom
Absatz 2 erwähnten Frist wird dem betreffenden Partner eines Ausländers, der sich für unbestimmte Zeit im Königreich aufhält, gemäss Artikel 13 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 der Aufenthalt für unbestimmte Zeit im Königreich gestattet und
Abweichung von Artikel 13 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzes wird dem betreffenden Partner eines Ausländers, der sich für bestimmte Zeit im Königreich aufhält, der Aufenthalt für unbestimmte Zeit im Königreich erlaubt. » Art. 365 -
§ 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 48/3 » durch die Wörter « Artikel 48/4 » ersetzt. Art. 366 - Artikel 363 ist wirksam vom 10. Oktober 2006 bis zum Tag vor dem Datum des
krafttretens von Artikel 5 des Gesetzes vom
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. Artikel 365 wird wirksam mit
des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - § 1 - Damit ein Ausländer einen Antrag oder eine Erklärung zur Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit einreichen kann, muss er sich zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags oder dieser Erklärung
einer Situation des legalen Aufenthalts befinden. § 2 - Als legaler Aufenthalt gilt die Situation des Ausländers, dem gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich im Königreich niederzulassen. » Art. 380 -
desselben Gesetzbuches wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Absatz 1 ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Kind eine andere Staatsangehörigkeit erlangen kann, wenn sein oder seine gesetzlichen Vertreter Verwaltungsschritte bei den diplomatischen oder konsularischen Behörden des Landes seiner Eltern oder eines seiner Elternteile unternehmen. » Art. 381 - Artikel 11bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden zwischen den Wörtern «
Belgien gehabt haben » und den Wörtern «, und das Kind muss seinen Hauptwohnort » die Wörter « und mindestens einem von ihnen muss zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufenthalt im Königreich für unbestimmte Zeit gestattet oder erlaubt sein » eingefügt.2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die Erklärung wird gegen Empfangsbestätigung vor dem Standesbeamten des Hauptwohnortes des Kindes abgegeben.Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Standesbeamte der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
stanz des Amtsbereiches zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Der Standesbeamte sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu. Ist die Erklärung unter Verstoss gegen Absatz 1 Gegenstand einer verspäteten Übermittlung, die im Laufe des letzten Monats der
Absatz 4 erwähnten Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft verlängert. Der Prokurator des Königs kann
nerhalb einer eventuell gemäss vorhergehendem Absatz verlängerten Frist von vier Monaten ab der vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung Einspruch gegen die Zuerkennung der belgischen Staatsangehörigkeit erheben, wenn mit der Erklärung ein anderer Zweck verfolgt wird als das
teresse des Kindes, die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt zu bekommen. Ist er der Ansicht, keinen Einspruch erheben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung über die Nichterhebung eines Einspruchs. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. Bei Ablauf der eventuell gemäss Absatz 3 verlängerten viermonatigen Frist und mangels Einspruch beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung über die Nichterhebung eines Einspruchs an den Standesbeamten wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.
Ermangelung der
Absatz 1 erwähnten Übermittlung erfolgt die Eintragung jedoch nicht und der Standesbeamte setzt den Betreffenden unmittelbar darüber
Kenntnis. » 3.
Absatz 2 erster Satz werden nach den Wörtern « die Begründetheit des Einspruchs » die Wörter « oder, im Falle der Anwendung von § 3 Absatz 7, der Erklärung » eingefügt. Art. 382 - Artikel 12bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Belgien haben, ».
Belgien im Rahmen eines legalen Aufenthalts geltend machen können und denen zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufenthalt für unbestimmte Zeit erlaubt oder gestattet ist. » 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Erklärung wird gegen Empfangsbestätigung vor dem Standesbeamten des Ortes abgegeben, wo der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort hat.Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Standesbeamte der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
stanz des Amtsbereiches zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist, und zwar sobald die Akte vollständig ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Der Standesbeamte sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu.
dem
2 erwähnten Fall und wenn der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort im Ausland hat, wird seine Erklärung vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung dieses Hauptwohnortes abgegeben. Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Leiter der diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung dieses Wohnortes der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
stanz von Brüssel zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist. Der Prokurator des Königs bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Kopie. Der Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu.
nerhalb einer Frist von vier Monaten ab der
Absatz 1 erwähnten, vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder
nerhalb derselben Frist verlängert um fünfzehn Tage ab der vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung abgegebenen Erklärung kann der Prokurator des Königs eine negative Stellungnahme
Bezug auf den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit abgeben, wenn ein Hindernis vorliegt wegen schwerwiegender persönlicher Fakten, die er
der Begründung seiner Stellungnahme genau angeben muss, oder wenn die
Ist die Erklärung unter Verstoss gegen Absatz 1 Gegenstand einer verspäteten Übermittlung, die im Laufe des letzten Monats der Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft verlängert. Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, keine negative Stellungnahme abgeben zu müssen, übermittelt er dem Standesbeamten eine Bescheinigung darüber, dass er keine negative Stellungnahme abgibt. Die Erklärung wird unmittelbar gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt. Bei Ablauf der eventuell gemäss Absatz 6 verlängerten viermonatigen Frist und mangels negativer Stellungnahme des Prokurators des Königs beziehungsweise Übermittlung einer Bescheinigung darüber, dass keine negative Stellungnahme abgegeben wird, wird die Erklärung von Amts wegen gemäss Artikel 22 § 4 eingetragen und vermerkt.
Ermangelung der
Absatz 1 erwähnten Übermittlung erfolgt die Eintragung jedoch nicht und der Standesbeamte setzt den Betreffenden unmittelbar darüber
Kenntnis. Der Standesbeamte notifiziert dem Betreffenden die Eintragung. Die Erklärung ist ab der Eintragung wirksam. » 4.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Der Prokurator des Königs » und dem Wort « teilt » die Wörter « oder
dem
Absatz 8 letzter Satz [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 9 letzter Satz] erwähnten Fall der Standesbeamte » eingefügt.5.
Absatz 3 wird zwischen dem Wort « und » und den Wörtern « die negative Stellungnahme » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt.6.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « nach Empfang der » und den Wörtern «
erwähnten negativen Stellungnahme » die Wörter «
Absatz 8 letzter Satz [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 9 letzter Satz] erwähnten
formation oder der » eingefügt.7.
Absatz 2 erster Satz werden nach den Wörtern « der negativen Stellungnahme » die Wörter « oder, im Falle der Anwendung von § 2 Absatz 8 letzter Satz [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 9 letzter Satz], der Erklärung » eingefügt. Art. 383 - Artikel 15 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
stanz des Amtsbereiches zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Der Standesbeamte sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu. Hat der Abgeber der Erklärung seinen Hauptwohnort im Ausland, wird seine Erklärung vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung dieses Wohnortes abgegeben. Spätestens fünf Werktage nach dieser Erklärung übermittelt der Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung dieses Wohnortes der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
stanz von Brüssel zwecks Stellungnahme eine Kopie dieser Erklärung, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist. Der Prokurator des Königs stellt unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Der Leiter der diplomatischen Mission oder berufskonsularischen Vertretung sendet gleichzeitig mit der Übermittlung an den Prokurator des Königs eine weitere Kopie der Akte dem Ausländeramt und der Staatssicherheit zu. » 2.
Absatz 1 werden die Wörter «
nerhalb eines Monats nach der Empfangsbestätigung » durch die Wörter «
nerhalb einer Frist von vier Monaten ab der
erwähnten, vor dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder
nerhalb derselben Frist verlängert um fünfzehn Tage ab der vor dem Leiter der diplomatischen Mission oder belgischen berufskonsularischen Vertretung abgegebenen Erklärung » ersetzt.3.
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Ist die Erklärung unter Verstoss gegen § 1 Absatz 1 Gegenstand einer verspäteten Übermittlung, die im Laufe des letzten Monats der Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft verlängert.» 4.
früherer Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter « Bei Ablauf der einmonatigen Frist » durch die Wörter « Bei Ablauf der eventuell gemäss Absatz 2 verlängerten viermonatigen Frist » ersetzt.5. Paragraph 2 früherer Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: «
Ermangelung der
Absatz 1 erwähnten Übermittlung erfolgt die Eintragung jedoch nicht und der Standesbeamte setzt den Betreffenden unmittelbar darüber
Kenntnis.» 6.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Der Prokurator des Königs » und dem Wort « teilt » die Wörter « oder
dem
Absatz 4 letzter Satz erwähnten Fall der Standesbeamte » eingefügt.7.
Absatz 3 wird zwischen dem Wort « und » und den Wörtern « die negative Stellungnahme » das Wort « gegebenenfalls » eingefügt. Art. 384 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2000, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der
Absatz 1 erwähnte Hauptwohnort muss ein Hauptwohnort im Rahmen eines legalen Aufenthalts sein. » Art. 385 - Artikel 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
werden die Wörter « konsularischen Vertretung » jeweils durch die Wörter « berufskonsularischen Vertretung » ersetzt.2.
werden die Wörter « wenn der Antragsteller nach Einreichung des Antrags seinen Hauptwohnort nicht mehr länger
Belgien hat oder die
Absatz 2 erwähnten Bande verliert » durch die Wörter « wenn nach Einreichung des Antrags der Antragsteller sich nicht mehr legal
Belgien aufhält oder seinen Hauptwohnort nicht mehr länger
Belgien hat oder die
Absatz 2 erwähnten Bande verliert » ersetzt.3.
wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Einbürgerungsantrag wird vertagt, wenn der Antragsteller einen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Artikel 12bis bis 17 einreicht.» 4.
werden Absatz 2 und Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Die Abgeordnetenkammer stellt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus,
der die Vollständigkeit der Antragsakte bestätigt wird.Spätestens fünf Werktage nach Einreichung des Einbürgerungsantrags leitet die Abgeordnetenkammer eine Kopie dieses Antrags, der eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt ist, an die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
stanz des Hauptwohnortes des Antragstellers, an das Ausländeramt und an die Staatssicherheit weiter, damit sie binnen vier Monaten eine Stellungnahme abgeben
Bezug auf die
vorgesehenen Kriterien, auf die
§ 2 vorgesehenen Umstände und auf weitere Sachverhalte, über die die Kammer
formiert werden möchte. Der Prokurator des Königs, das Ausländeramt und der Dienst der Staatssicherheit stellen unverzüglich eine Empfangsbestätigung aus. Hat der Betreffende seinen Hauptwohnort im Ausland, wird der Antrag auf Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster
stanz von Brüssel gerichtet. » 5.
wird zwischen dem früheren Absatz 3, der Absatz 2 bilden wird, und dem früheren Absatz 4, der Absatz 3 bilden wird, folgender Absatz eingefügt: « Wenn die Weiterleitung des Einbürgerungsantrags durch die Abgeordnetenkammer nicht
nerhalb der
Absatz 2 vorgeschriebenen Frist erfolgt und wenn sie im Laufe des letzten Monats der Frist erfolgt, wird diese Frist von Amts wegen um einen Monat ab Weiterleitung an die
Absatz 2 erwähnten drei
stanzen verlängert. » 6. Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Die Stellungnahme gilt als günstig, wenn die Staatsanwaltschaft, das Ausländeramt und die Staatssicherheit
nerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung einer vollständigen Antragsakte bei der Abgeordnetenkammer, eventuell verlängert gemäss vorhergehendem Absatz, keine Bemerkungen machen.» Art. 386 - Artikel 22 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 1991, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird aufgehoben. 2.
3.
Nr.5 Buchstabe c) werden die Wörter « ; ab dem Tag dieser Erklärung beginnt eine neue Frist von zehn Jahren » gestrichen. 4.
werden die Wörter « konsularischen Vertretung » durch die Wörter « berufskonsularischen Vertretung » ersetzt. Art. 387 - Artikel 23 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
dem
Nr.1 erwähnten Fall verjährt die Aberkennungsklage
fünf Jahren ab dem Datum der Erlangung der belgischen Staatsangehörigkeit durch den Betreffenden. » Art. 388 - Unbeschadet des Artikels 389 treten die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 389 - Die Artikel 382 Nr. 1 und 386 Nr. 1 und 2 treten an dem vom König festgelegten Datum
Kraft. (...) TITEL XVIII - Öffentliche Unternehmen EINZIGES KAPITEL - Die Post Art. 392 -
März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
vestmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird ein Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24bis - Folgende Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht auf die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post anwendbar:
nern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Energie, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 mei 2007. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.