4 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 8 juli 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 08/07/2005 pub
Artikel 5§ 3 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, insbesondere des Artikels 5 § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom
- Dezember 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 2002, und des Artikels 5 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom
- Mai 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Dezember 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19.
Artikel 5§ 3 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Oktober 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Dezember 2003; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Mai 2004; Aufgrund des Gutachtens 38.471/3 des Staatsrates vom
- Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir : Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19.
Artikel 5§ 3 des Gesetzes vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird wie folgt abgeändert :
- [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] 2.Die Wörter "Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt" werden durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft" ersetzt.
- Die Wörter "Artikel 5 § 2" werden durch die Wörter "Artikel 5 § 2 Absatz 1 und Artikel 5 § 2bis " ersetzt.
- [Abänderung des niederländischen Textes] Art.2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt : « Der Gesamtbetrag, der der Differenz entspricht zwischen den aufgrund von Artikel 5 § 2 Absatz 1 und Artikel 5 § 2bis des Gesetzes vom
- April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen getätigten Rückzahlungen und den Rückzahlungen, die hätten getätigt werden müssen, sollte Artikel § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes vom
- April 1965 angewandt worden sein, kommt den öffentlichen Sozialhilfezentren der Gemeinden zu, deren Name gemäss Artikel 1 aufgenommen worden ist. » Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Januar
- Art. 5 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 4 april
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL