stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/10/2005 pub. 20/10/2005 numac 2005022877 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen sluiten tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunctarrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/10/2005 pub. 20/10/2005 numac 2005022877 bron federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu Koninklijk besluit tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen sluiten tot vaststelling van de minimumnormen voor de bescherming van legkippen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 7 juni
nationales Recht umgesetzt werden.
der Richtlinie wird ein Verbot der Käfigbatteriehaltung ab 2012 vorgesehen. Als Ersatz sind zwei Systeme möglich: die ausgestalteten Käfige und das Alternativsystem, bekannt als das Volierensystem. Bei ausgestalteten Käfigen ist die Möglichkeit vorgesehen, Legehennen
gemeinsamen Käfigen zu halten; diese müssen jedoch einen grösseren Flächeninhalt pro Henne haben als die heutigen Legebatterien. Im Alternativsystem sind offene Ebenen (höchstens vier Ebenen) vorgesehen, zwischen denen sich die Hennen frei bewegen können. Dieses System kann mit der Freilandhaltung verbunden werden. Die Konzertierung mit allen zuständigen
stanzen
Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits seit mehreren Jahren im Gange. Im Hinblick auf die Tiergesundheit scheint das Alternativsystem besser zu sein als das System der ausgestalteten Käfige. Gegenwärtig liegen jedoch zu wenig objektive Daten vor, um eine Entscheidung darüber zu treffen, wie die Richtlinie langfristig
nationales Recht umgesetzt werden soll: Soll sie wortgetreu umgesetzt werden oder soll entweder durch eine Beschränkung des Alternativsystems oder durch eine Verschärfung der Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige davon abgewichen werden? Im Hinblick auf die Erfassung der nötigen objektiven Daten ist im Februar 2005 eine Studie gestartet worden, durch die ein Vergleich zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem gemacht wird. Diese Studie, bei der sowohl das Wohlbefinden der Tiere als auch die mit beiden Systemen verbundenen tiergesundheitlichen Aspekte untersucht werden sollen, wird etwa achtzehn Monate dauern. Man wird eine Bewertung der bereits bestehenden Anwendungen vornehmen und eine Versuchsanlage bauen, die durch Eingriffe
ihre Verwaltung ermöglichen soll, nachzugehen, wie man festgestellte Probleme lösen kann. Auf der Grundlage dieser Studie wird die Machbarkeit des Alternativsystems am System der ausgestalteten Käfige objektiv gemessen. Anhand der Ergebnisse dieser Studie und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Aspekte
Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen, die Volksgesundheit und auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen, wobei sie zwischen der Bestätigung einer wortgetreuen Umsetzung einerseits und einer Abweichung davon andererseits wählen wird. Diese Abweichung kann
der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vorgesehen, übereinstimmen. Bei einer Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung, entweder durch die Wahl des Alternativsystems oder durch die Anpassung der Anforderungen für ausgestaltete Käfige, wird eine derartige Beschränkung erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten. Dieses Zeitschema ist gewählt worden, damit der Sektor die Politik der Abschreibung seiner
vestitionen auf die Entscheidung der Regierung abstimmen kann und sich
sbesondere rechtzeitig den eventuell beschlossenen Beschränkungen anpassen kann. Man kann jedoch unmöglich auf diese Entscheidung der Regierung warten, bevor man die Richtlinie 99/74/EG
nationales Recht umsetzt. Die Umsetzung muss sofort erfolgen, da
dieser Richtlinie eine Umsetzung für spätestens 1. Januar 2002 auferlegt wird.
Erwartung der Entscheidung wird mit dem vorliegenden Erlass die Richtlinie 99/74/EG wortgetreu
nationales Recht umgesetzt. Untersuchung der Artikel
werden die
vorliegendem Erlass verwendeten Begriffe definiert.
wird eine Anzahl allgemeiner Mindestanforderungen auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 über den Schutz von Tieren
landwirtschaftlichen Tierhaltungen festgelegt.
diesem Artikel wird zudem bestimmt, welche Betriebe nicht
den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses fallen. Artikel 3 bezieht sich auf die Anlage zum vorliegenden Erlass,
der zusätzliche allgemeine Anforderungen festgelegt werden.
werden die Mindestanforderungen für die Haltungsanlagen der Alternativsysteme festgelegt. Ab
Betrieb genommen werden, müssen diesen Mindestanforderungen sofort genügen.
werden die Mindestanforderungen für nicht ausgestaltete Käfige (Legebatterien) festgelegt. Diese Anforderungen finden ab 1. Januar 2005 Anwendung. Ab 1. Januar 2012 ist die Haltung von Legehennen
nicht ausgestalteten Käfigen verboten.
Diese Anforderungen finden ab 1. Januar 2005 Anwendung.
diesem Artikel wird zudem bestimmt, dass die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der vergleichenden Studie eine Entscheidung treffen wird, durch die möglicherweise die Mindestanforderungen für ausgestaltete Käfige verschärft oder die Verwendung des Alternativsystems beschränkt werden können. Eine Abweichung von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten können. Durch Artikel 7 wird ab
krafttreten des vorliegenden Erlasses der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen
Käfigbatteriehaltung aufgehoben.
wird das
krafttreten des vorliegenden Erlasses auf das Datum seiner Veröffentlichung festgelegt und wird bestimmt, dass er vor dem
Erwägung der Notwendigkeit einer sofortigen Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen;
Erwägung der Tatsache, dass die vorliegende wortgetreue Umsetzung die Wahl zwischen dem System der ausgestalteten Käfige und dem Alternativsystem lässt;
Erwägung der Tatsache, dass gegenwärtig
Ermangelung objektiver Daten eine solche Wahl schwer zu treffen ist;
der Erwägung, dass auf der Grundlage einer Studie die Machbarkeit und die Notwendigkeit des Alternativsystems mit dem System der ausgestalteten Käfige verglichen werden können. Auf Basis der Ergebnisse dieser Studie und einer objektiven Bewertung der Aspekte
Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere, die Lebensbedingungen und die Volksgesundheit und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Kriterien wird die Regierung binnen achtzehn Monaten nach Beendigung der Studie eine Entscheidung treffen, wobei sie wählen wird zwischen einer wörtlichen Umsetzung einerseits und einer Abweichung hiervon andererseits:
einen Königlichen Erlass umgesetzt. Eine Abweichung von der wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie wird erst fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung des oben erwähnten Königlichen Erlasses im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten; Aufgrund des Gutachtens 29.956/3 des Staatsrats vom
Berührung kommen könnte, verwendet werden darf,
landwirtschaftlichen Tierhaltungen, sofern nicht durch vorliegenden Erlass davon abgewichen wird. § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf:
Betrieb genommenen Haltungsanlagen im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: 1. Alle Anlagen müssen so ausgerüstet sein, dass allen Legehennen Folgendes zur Verfügung steht:
Reichweite jeder Henne befinden,
s Freie: a) müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach aussen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein;je Gruppe von tausend Hennen muss
jedem Fall eine Öffnung von
sgesamt 2 m zur Verfügung stehen,
Betrieben zugelassen, die dieses System zum
nicht ausgestalteten Käfigen Art. 5 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen ab
Nr.2 erwähnte Futtertrog ausgestattet sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Trinknäpfe oder zwei Nippeltränken
Reichweite jedes Käfigs befinden.
Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ist ab 1. Januar 2012 untersagt.Ausserdem ist der Bau oder die erste
betriebnahme von Käfigen im Sinne des vorliegenden Kapitels ab
krafttreten des vorliegenden Erlasses untersagt. KAPITEL IV - Bestimmungen für die Haltung
ausgestalteten Käfigen Art. 6 - § 1 - Alle Käfige im Sinne des vorliegenden Kapitels müssen ab 1. Januar 2005 die nachstehenden Mindestanforderungen erfüllen: 1. Den Legehennen muss Folgendes zur Verfügung stehen:
sbesondere der Grösse der Gruppe angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein;bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe
Reichweite jeder Henne befinden.
der Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vorgesehen, übereinstimmen. Bestimmungen, die von einer wortgetreuen Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen abweichen, können erst fünfzehn Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten. KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen und Bestimmungen über das
krafttreten Artikel 1 - Der Königliche Erlass vom 23. Oktober 1989 über den Schutz von Legehennen
Käfigbatteriehaltung wird ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung
Kraft und muss vor dem
landwirtschaftlichen Tierhaltungen gelten folgende Vorschriften:
dem ihnen gemässen Rahmen bewegen können.Im Falle einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, dass eine gleichmässige Verteilung des Lichts
der Unterbringung gewährleistet ist. Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, dass gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können. 4. Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Hennen
Berührung kommen, sind regelmässig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen
zufriedenstellender Weise saubergehalten werden. Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu entfernen.
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.