2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 2 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2 » durch die Wörter « in Artikel 433 » ersetzt. Art. 3 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind. Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen, 2.vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat. Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt,
2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 4 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. KAPITEL II - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 5 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. »
2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 8 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am
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