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Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën en sommige mini

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit houdende de ontwikkeling van het elektronisch systeem van notificaties tussen de Federale Overheidsdienst Financiën e

§ 1Nr.

2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 2 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « in Artikel 433 § 1 beziehungsweise § 2 » durch die Wörter « in Artikel 433 » ersetzt. Art. 3 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 435 - § 1 - Ist die in Artikel 433 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 434 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind. Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen, 2.vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 433 erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat. Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt,

§ 1Absatz 2 Nr.

2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 4 - In Artikel 436 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. KAPITEL II - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 5 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu fragen, ob er steuerpflichtig ist. Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt:
  2. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Kenntnis zu setzen, 2.den vom König bestimmten Beamten hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird. Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt,

Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. »

  1. Paragraph 1bis wird aufgehoben. Art. 6 - In Artikel 93quater desselben Gesetzbuches werden die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung » durch die Wörter « der in Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung » ersetzt. Art. 7 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 93quinquies - § 1 - Ist die in Artikel 93ter erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 93quater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, insofern die in Artikel 85 § 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist. Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung:
  2. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, davon in Kenntnis setzen, 2.den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben davon in Kenntnis setzen, wenn die Inkenntnissetzung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt wird oder wenn der Notar zuvor die in Artikel 93ter erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat. Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander gemäss den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt,

§ 1Absatz 2 Nr.

2 erstellte Inkenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 2 Nr. 1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der in § 1 Absatz 3 erwähnten Inkenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen in Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 8 - In Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 3 Absatz 1 » ersetzt. Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am

  1. März 2007 in Kraft. Art. 10 - Wenn das Datum der Versendung der in den Artikeln 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten Meldung vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegt, muss die sich daraus ergebende Inkenntnissetzung, die in den Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnt ist, gemäss den Artikeln 435 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 beziehungsweise 93quinquies des Mehrwertsteuergesetzbuches, so wie sie vor ihrer Abänderung durch die Artikel 3 und 7 des vorliegenden Erlasses bestanden, versandt werden. Art. 11 - Unser für die Finanzen zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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