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Loi relative aux pensions du secteur public Traduction allemande de certaines dispositions

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Loi relative aux pensions du secteur public Traduction allemande de certaines dispositions Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre Ier, du chapitre II, sections 11 et

Kapitel II

des Königlichen Erlasses vom 25.

Oktober 1985 an die Stelle der lokalen Verwaltung. Der Beschluss der lokalen Verwaltung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung anzuvertrauen oder sie der Vorsorgeeinrichtung nicht länger anzuvertrauen, muss dem Landesamt spätestens am

  1. September per Einschreiben zugestellt werden, um mit
  2. Januar des folgenden Jahres wirksam zu werden. »
  3. Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 2 - Gemeinden, die am 31.Dezember 1993 der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen waren, können dieser Regelung auch die nicht angeschlossenen endgültig ernannten Bediensteten anschliessen, die am Datum dieser zusätzlichen Mitgliedschaft im Dienst sind. Die den in Absatz 1 erwähnten Bediensteten gewährten Ruhestandspensionen sowie die ihren Anspruchsberechtigten gewährten Hinterbliebenenpensionen, die ab dem Datum der in Absatz 1 erwähnten zusätzlichen Mitgliedschaft einsetzen, gehen zu Lasten der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die am Datum dieser zusätzlichen Mitgliedschaft zu Lasten der Gemeinde gingen, werden zum Teil durch die gemeinsame Pensionsregelung der lokalen Behörden übernommen. Der durch diese Regelung übernommene Teil der Pensionen entspricht der Differenz zwischen einerseits der Lohnsumme des gesamten endgültig ernannten Personals der betreffenden Gemeinde für das Jahr der Mitgliedschaft, multipliziert mit dem gemäss § 1 Absatz 6 festgelegten Beitragssatz, und andererseits den Aufwendungen für die Ruhestandspensionen der ehemaligen Personalmitglieder der betreffenden Gemeinde sowie für die Hinterbliebenenpensionen ihrer Anspruchsberechtigten für das Jahr der Mitgliedschaft. Die am Datum der Mitgliedschaft laufenden Pensionen mit dem jüngsten Einsetzungsdatum werden vorrangig übernommen. Der König bestimmt die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte zusätzliche Mitgliedschaft. » Art. 20 - Artikel 161bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Wenn infolge der Umstrukturierung oder Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist, Personal dieser Verwaltung einer oder mehreren anderen lokalen Verwaltungen übertragen wird, die nicht an der gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden beteiligt sind, sind diese anderen Verwaltungen ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser Einrichtungen, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben sind. » (...) Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom
  5. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 30 - In Artikel 82 Absatz 1 des Gesetzes vom
  6. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « in dem es » und den Wörtern « zur Disposition » die Wörter « wegen körperlicher Unfähigkeit » eingefügt. (...) KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen Art. 67 - Es werden aufgehoben:
  7. Artikel 65 der durch den Königlichen Erlass vom 11.August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, so wie er durch die Gesetze vom
  8. Juli 1936,
  9. Juli 1975,
  10. Juli 1979 und
  11. Mai 1991 abgeändert worden ist,
  12. Titel III Kapitel IV Abschnitt 2 des Gesetzes vom 29.Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,
  13. Artikel 82 Absatz 3 des Gesetzes vom 20.Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom
  14. Mai 1999, 4.Artikel IX.I.4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
  15. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, bestätigt durch Artikel 136 des Gesetzes vom
  16. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste. (...) KAPITEL IX - Inkrafttreten Art. 74 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: - der Bestimmungen der Kapitel IV und V und der Artikel 19 Nr. 2, 25 Nr. 3 und Nr. 4, 26, 29, 66, 67 Nr. 3, 71 und 72, die mit
  17. Januar 2007 wirksam werden, -

Artikel 31, der mit 1.

Mai 2004 wirksam wird, -

Artikel 5, der mit 1.

April 2004 wirksam wird, - der Artikel 22 und 65, die mit 1. Januar 2003 wirksam werden, -

Artikel 2Nr.

1 bis Nr. 6, der mit

  1. Januar 2002 wirksam wird, - der Artikel 33, 35 und 36, die mit
  2. August 2001 wirksam werden, -

Artikel 7Nr.

2, der mit

  1. Januar 1999 wirksam wird, - der Artikel 23 und 25 Nr. 1, die mit
  2. Januar 1995 wirksam werden, -

Artikel 19Nr.

3, der mit

  1. Januar 1994 wirksam wird. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  2. April 2007 ALBERT

Königs wegen: Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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