TERIEUR 26 OCTOBRE 2006. - Circulaire ministérielle NPU-1 relative aux plans d'urgence et d'
tervention. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire NPU-1 du Ministre de l'
térieur et du Ministre des Affaires sociales et de la Santé publique du 26 octobre 2006 relative aux plans d'urgence et d'
tervention (Moniteur belge du 10 janvier 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 40 des lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, modifié par la loi du 21 avril 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/04/2007 pub. 16/06/2009 numac 2009000373 source service public federal
terieur Loi relative à l'
ternement des personnes atteintes d'un trouble mental. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 21/04/2007 pub. 11/12/2007 numac 2007000933 source service public federal
terieur Loi réglant la publication en langue allemande des lois et arrêtés royaux et ministériels d'origine fédérale et modifiant la loi du 31 mai 1961 relative à l'emploi des langues en matière législative, à la présentation, à la publication et à l'entrée en vigueur des textes légaux et réglementaires, les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, ainsi que la loi du 31 décembre 1983 de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande fermer.
strument zur Verfügung stellen, das ihnen bei ihrem gesetzlichen Auftrag, einen Noteinsatzplan zu erstellen, um Notsituationen, mit denen sie konfrontiert werden, optimal bewältigen zu können, behilflich ist, * die Terminologie und den
halt der Pläne harmonisieren. Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 11. Juli 1990 über die Noteinsatzpläne
Ausführung von Artikel 2ter des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz
jeder Gemeinde einen kommunalen allgemeinen Noteinsatzplan, der die zu treffenden Massnahmen und die Organisation der Hilfeleistung im Falle verhängnisvoller Ereignisse und im Falle von Katastrophen und Unglücksfällen vorsieht. Dieser Noteinsatzplan muss vom Gemeinderat angenommen und vom Gouverneur der Provinz oder des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt gebilligt werden.
den Provinzen und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt muss der jeweilige Gouverneur ebenfalls einen allgemeinen Noteinsatzplan erstellen. Die provinzialen Pläne müssen vom Minister des
nern gebilligt werden. Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit Bestimmungen ergänzt werden, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen und
besonderen Noteinsatzplänen aufgenommen werden, so zum Beispiel für Überschwemmungen, erhöhte Brandrisiken
Wäldern und/oder Naturgebieten, Flugzeugunfälle, ... Mit Ausnahme dessen, was bereits
den Vorschriften mit Bezug auf die sogenannten Seveso-Risiken
erster Linie bezweckt, zur Organisation angemessener Hilfeleistung im Fall von Notsituationen mit Bezug auf die
Einige Ereignisse
Belgien (Überschwemmungen, Seuchen, Krisen
der Nahrungsmittelkette, Explosion einer unterirdischen Leitung, ...) und neue Risiken, die
ternational auftreten (Terrorismus, Epidemien, ...), haben zu einer Entwicklung auf Ebene der Risikobewältigung geführt und gezeigt, dass die Grundsätze
Sachen Noteinsatzplanung und Koordination der Massnahmen zwischen öffentlichen Diensten, Hilfs- und Ordnungsdiensten auch auf andere Notsituationen angewandt werden können als auf diejenigen, die die zivile Sicherheit betreffen
den Fällen, die Gegenstand spezifischer Massnahmen im Rahmen spezifischer Vorschriften und Anweisungen sind, wird der Königliche Erlass über die Noteinsatzpläne immer dann angewandt, wenn die öffentliche Sicherheit ernsthaft gestört wird oder gestört werden kann oder wenn das Leben oder die Gesundheit vieler Personen gefährdet wird und auch wenn beträchtliche materielle Schäden vermieden werden müssen oder wenn deren Ausbreitung verhindert werden muss.
wird der Begriff « Notsituation » dann auch
vorerwähntem Sinne definiert. Zu den spezifischen Anweisungen gehört unter anderem das Rundschreiben vom 10. Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung - koordinierte allgemeine Richtlinien
Form einer Notsituation eintritt, kann leichter zur Bewältigung dieser Notsituation übergegangen werden. Erster Teil: Bestimmungen
Bezug auf die Noteinsatzplanung Im ersten Teil des K.E. werden die Grundsätze und die grundlegenden Begriffe der Noteinsatzpläne angegeben, die verantwortlichen Behörden bestimmt, die Aufträge nach Disziplin aufgeteilt und das phasenweise Vorgehen sowie die Einsatzkoordination und die strategische Koordination kommentiert. I. Begriffsbestimmungen Der Gebrauch derselben Terminologie und genauer Begriffe Früher schenkten die Gemeinden, die Provinzen und die Föderalbehörde beim Erstellen der Noteinsatzpläne der Terminologie und den Begriffsbestimmungen, die im Rahmen der Noteinsatzplanung gebraucht werden, nur wenig Beachtung. Gemeint ist die Vielfalt der für ein und denselben Begriff gebrauchten Bezeichnungen und/oder Abkürzungen, so zum Beispiel die Bezeichnungen « Comdo » und « ELS » für die Einsatzleitstelle. Mit dem K.E. wird bezweckt, einen Grossteil dieser Unterschiede zu beseitigen,
dem einige Begriffe genau bestimmt werden und der Begriffsverwirrung zwischen den betreffenden Behörden und Einsatzdiensten oder anderen betroffenen Diensten ein Ende gesetzt wird, was dazu beiträgt, dass die Bewältigung der Notsituation und die Einsätze reibungslos verlaufen.
werden zuallererst die zuständigen Behörden bestimmt: der Bürgermeister für die Gemeinde, der Gouverneur für die Provinz oder den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und auf föderaler Ebene der Minister des
nern und, was die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung betrifft, der Minister der Volksgesundheit.
diesem Artikel werden ebenfalls die verschiedenen Organisationsgefüge bestimmt, die dem Bürgermeister, dem Gouverneur und dem Minister bei der Verwirklichung der Noteinsatzplanung beistehen müssen: der Koordinierungsausschuss, auch KA genannt, für die strategische Koordination und die Einsatzleitstelle, auch ELS genannt, für die Einsatzkoordination. Was die Ausführung der Aufgaben betrifft, so wird der Begriff « Disziplin » als funktioneller Bereich von Aufträgen bestimmt, die von den Einsatzdiensten oder von anderen betroffenen Diensten ausgeführt werden. Die Bezeichnung « Noteinsatzplanung » wird für die
er des Gesetzes über den Zivilschutz erwähnten Noteinsatzpläne UND für alle anderen Pläne, die im Auftrag der Behörden zur Bewältigung einer Notsituation erstellt werden, gebraucht. II. Die Noteinsatzplanung und ihre Struktur A - Multidisziplinäre Vorgehensweise
wird die multidisziplinäre Vorgehensweise hervorgehoben, der bei der Erstellung und vor allem bei der Ausführung der Noteinsatzpläne Rechnung getragen werden muss. Das bedeutet unter anderem, dass der Notwendigkeit, jede Notsituation oder potentielle Notsituation auf der Grundlage der Aufträge und Mittel jeder Disziplin separat zu betrachten und diese mit den Aufträgen und Mitteln der anderen Disziplinen zu koordinieren, grosse Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Diese multidisziplinäre Vorgehensweise ist notwendig, um eine Notsituation global und so effizient wie möglich zu bewältigen, ohne bei Hilfsoperationen wichtige Aspekte ausser Acht zu lassen oder zu übersehen. B - Arten von Noteinsatzplänen Im K.E. wird die Noteinsatzplanung wie folgt untergliedert: - die allgemeinen und die besonderen Noteinsatzpläne, - die monodisziplinären Einsatzpläne, - die
ternen Notfallpläne.
wird bestimmt, dass diese Pläne auf föderaler, provinzialer und kommunaler Ebene erstellt werden. Ein Beispiel eines föderalen Plans ist der « Noteinsatzplan für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet », der im Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2003 festgelegt wurde. Im K.E. werden keineswegs
halt und Art und Weise der Festlegung der föderalen Noteinsatzplanung bestimmt. Er ist jedoch für den
halt und die Art und Weise der Festlegung der Noteinsatzplanung auf provinzialer und kommunaler Ebene ausschlaggebend. Die mit der Erstellung der Pläne beauftragte Behörde muss ebenfalls für die Aktualisierung der Pläne und für das Einbringen der erforderlichen Abänderungen sorgen. 1. Die Noteinsatzpläne (NEP) Der Noteinsatzplan, auch NEP genannt, regelt den multidisziplinären Einsatz und enthält die allgemeinen Richtlinien und die erforderlichen
formationen zur Bewältigung jeglicher Notsituation.Die Aktivierungsweise und die Funktionsprinzipien beruhen auf der gleichen Methode und die Aufträge der Einsatzdienste sind überall gleich. Man kann also vom allgemeinen Noteinsatzplan, auch ANEP genannt, sprechen. Neben den im ANEP enthaltenen allgemeinen Richtlinien und erforderlichen
formationen kann der NEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien
Bezug auf die Bekämpfung lokalisierter oder nicht lokalisierter besonderer Risiken ergänzt werden. Diese Richtlinien oder Noteinsatzplanungsmassnahmen werden
den besonderen Noteinsatzplan, auch BNEP genannt, aufgenommen. Einige
dustrielle Tätigkeiten des Chemie- oder Nuklearsektors sind Beispiele für lokalisierte besondere Risiken. Es kann sich aber auch um Überschwemmungsgebiete oder um Risiken, die mit grossen Menschenansammlungen verbunden sind, handeln. Andere Risiken wie Naturkatastrophen, Flugzeug- oder Eisenbahnunfälle, Unfälle mit unterirdischen Leitungen, Verschmutzungen, Epidemien, ... sind nicht im Voraus zu lokalisieren, da sie an jedem beliebigen Ort auftreten können.
den NEP wird auch den Aufträgen, die
Notsituationen von den verschiedenen Diensten auszuführen sind, Beachtung geschenkt. Diese Aufgaben werden
Disziplinen aufgeteilt. 2. Die monodisziplinären Einsatzpläne Die verschiedenen Disziplinen werden
] erläutert. Für jede dieser Disziplinen wird ein monodisziplinärer Einsatzplan erstellt, der die Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem NEP regelt. Das bekannteste Beispiel eines monodisziplinären Einsatzplans ist der medizinische Einsatzplan, auch MEP genannt, der die Einsatzmodalitäten für die medizinischen, sanitären und psychosozialen Hilfsdienste und deren Verstärkung bei grossangelegten Einsätzen regelt. Monodisziplinäre Pläne
Bezug auf besondere Risiken können ebenfalls gemäss dem betreffenden BNEP erstellt werden. Der monodisziplinäre Einsatzplan regelt folgende Modalitäten: die Alarmierung und das Ausrücken zum Einsatz, die Auslösung einer höheren Phase und die Verstärkung, die Aufgabenverteilung, die Kommunikation, die Befehlsgewalt und die Übertragung der Befehlsgewalt
den verschiedenen Phasen sowie die Vertretung der Disziplin
der ELS und im KA. Ferner gibt er die Mittel an, die entweder direkt oder als Reserve eingesetzt werden können. Besondere Aufmerksamkeit wird ebenfalls der
teraktion mit den anderen Disziplinen geschenkt.
reellen Notsituationen besteht diese
teraktion oft darin, die anderen Disziplinen über die laufenden Operationen und die vorhandenen und potentiellen Risiken zu
formieren. Es wird auch eine Konzertierung über die je nach Verlauf und Resultat der Operationen zu treffenden Massnahmen organisiert. Das Vorhergehende muss so schnell wie möglich erfolgen, ohne auf den Einsatz der Einsatzleitstelle und/oder des Koordinierungsausschusses zu warten. Hierfür müssen bereits bei Erstellen der Pläne
terdisziplinäre Konzertierungen geführt werden. Da diese monodisziplinären Pläne genau die Regelung des grossangelegten Einsatzes pro Disziplin bezwecken, müssen mehrere Einsatzdienste verschiedener Gemeinden, verschiedener Behörden und/oder verschiedener Einrichtungen darin einbezogen werden. Notsituationen sind nämlich nicht an administrative Einteilungen
Gemeinden, Polizeizonen, Hilfeleistungszonen und Gerichtsbezirke gebunden. Demnach enthalten die monodisziplinären Einsatzpläne, ungeachtet der Disziplin, immer einen provinzialen Teil,
dem die gemeinsamen Massnahmen und die gemeinsame Funktionsweise, die überall angewandt werden können, festgelegt und die
diesem Rahmen einzusetzenden Mittel aufgezählt werden. Die Pläne werden dann je nach Disziplin pro Gemeinde, pro Polizeizone oder pro Hilfeleistungszone ergänzt. Bei einem schweren Zwischenfall oder einem drohenden schweren Zwischenfall wird empfohlen, dass die monodisziplinären Einsatzpläne unabhängig von der Auslösung einer Phase des NEP bereits vom Leiter der zuständigen Disziplin aktiviert werden. Anmerkung zu den im Voraus zu erstellenden Einsatzplänen Durch den neuen K.E. ist Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand
Friedenszeiten
Absatz 1 dieses Artikels 15 wurden einige grosse Risiken aufgezählt, für die der Zivilschutz und der nächstgelegene Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y bei einem Brand gerufen werden musste. Diese Bestimmung ist
folge des neuen K.E. überflüssig geworden. Durch Artikel 15 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 wurde den Bürgermeistern auch die Befugnis erteilt, den Feuerwehrdienst damit zu beauftragen, im Voraus zu erstellende Einsätzpläne für diese Brandrisiken aufzusetzen. Durch das
krafttreten des neuen K.E. wird das Erstellen solcher Einsatzpläne jedoch nicht überflüssig. Im Voraus erstellte Einsatzpläne sind als Einsatzpläne zu betrachten, die den monodisziplinären Einsatzplan der Disziplin 1 ergänzen. 3. Die
ternen Notfallpläne Wie
beschrieben, ist der
terne Notfallplan ein Dokument, das von einem Betrieb oder einer Einrichtung aufgesetzt wird. Anhand dieses Plans kann so angemessen wie möglich auf eine Notsituation reagiert werden, die entweder
diesem Betrieb oder
dieser Einrichtung oder aber von aussen eintritt, wobei der Betrieb oder die Einrichtung jedoch von dieser Notsituation betroffen ist. Der
terne Notfallplan enthält eine bestimmte Anzahl organisatorischer Massnahmen, die je nach dem grösstmöglichen Risiko
tern von den Personen der Einrichtung oder des Betriebs selbst und mit eigenen Mitteln getroffen werden. Dieser
terne Notfallplan muss ebenfalls die möglichst rasche Alarmierung der externen Einsatzdienste vorsehen, mit denen bei Erstellung des Plans die nötigen Absprachen getroffen werden können. Vorbehaltlich der Verpflichtung,
terne Notfallpläne zu erstellen, die für Betriebe oder Tätigkeiten gilt, die unter die Vorschriften
Bezug auf die sogenannten Seveso-Risiken und nuklearen Risiken fallen, ist es ebenfalls zweckmässig, die Erstellung
terner Notfallpläne für die Betriebe oder Einrichtungen zu fördern, die auf der Grundlage einer vom kommunalen Sicherheitsbüro vorgenommenen Risikoanalyse und gegebenenfalls auf der Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften, durch die den Betreibern dieser Betriebe oder Einrichtungen möglicherweise Verpflichtungen
Sachen Sicherheit auferlegt sind, als Risiko gelten. III. Ebenen und Phasen A - Die Phasen
werden die verantwortlichen Verwaltungsebenen bestimmt, die dazu verpflichtet sind,
Notsituationen oder
drohenden Notsituationen die nötigen Massnahmen zu ergreifen und die erforderlichen Aktionen zur Bewältigung dieser Notsituationen zu entwickeln. Die Bewältigung einer Notsituation umfasst sowohl alle zu ergreifenden Massnahmen als auch ihre strategische Koordination und Einsatzkoordination, entweder um die drohende Situation einzuschränken oder abzuwenden oder die Notsituation zu bekämpfen, die Folgen soweit wie möglich einzuschränken und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder eventuell wiederherzustellen. Für die zuständige Behörde endet die Bewältigung der Notsituation nicht automatisch bei Abschluss der aktiven Phase,
der die Notsituation bekämpft wird. Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um den Opfern zu helfen oder sie auf eine angemessenere Hilfe zu verweisen, wie zum Beispiel psychosoziale Betreuung oder Beteiligung des Katastrophenfonds. Die für die Bewältigung von Notsituationen zuständigen Verwaltungsbehörden sind der Bürgermeister
seiner Gemeinde, der Gouverneur
seiner Provinz oder im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und der Minister des
nern auf dem Gebiet des Föderalstaates. Aus diesem Grund können die NEP auf drei Ebenen - Phasen genannt - ausgelöst und aktiviert werden: die kommunale Phase, die provinziale Phase und die föderale Phase. Für die Auslösung einer Phase wird
sbesondere einem oder mehreren folgender Parameter Rechnung getragen: - der geographischen Ausdehnung der schädlichen Folgen, - den einzusetzenden Mitteln, - der reellen oder potentiellen Anzahl Opfer, - dem Koordinierungsbedarf, - dem Ausmass und/oder der sozialen Auswirkung der Ereignisse, - der Art der Ereignisse und hauptsächlich ihrer technischen Komplexität, - der Entwicklung der Ereignisse. Die Entscheidung zur Auslösung einer Phase ist eine strategische Entscheidung, die dem Bürgermeister, dem Gouverneur oder dem Minister zusteht. Diese Entscheidung kann nicht übertragen werden. Die Auslösung des NEP beinhaltet
sbesondere, dass die Notsituation so schnell wie möglich multidisziplinär und auf angemessener Ebene angegangen und koordiniert wird. Neben der Einsatzkoordination der eingesetzten Dienste auf dem Gelände müssen die strategischen Massnahmen getroffen werden, die nötig sind, um die Folgen der Notsituation für Mensch und Umwelt einzuschränken und zur normalen Situation zurückzukehren. Für den Einsatzleiter ist es jedoch nicht immer leicht, die Art, das Ausmass und die potentiellen Folgen eines schweren Zwischenfalls sehr präzise einzuschätzen und zu beurteilen, welche Phase damit
Verbindung gebracht werden muss. Es ist jedoch im Allgemeinen ratsam, den monodisziplinären Einsatzplan für seine Disziplin bereits auszulösen und der
teraktion mit den anderen Disziplinen Rechnung zu tragen.
diesem Fall ist es ebenfalls angebracht, die Konzertierung mit den anderen Disziplinen im Hinblick auf eine strukturierte Konzertierung zu verstärken und eine ELS einzurichten
formiert unverzüglich den Bürgermeister und berät ihn, damit dieser die nötigen
itiativen ergreifen kann im Hinblick auf die reelle Auslösung der kommunalen und/oder einer höheren Phase. Umgekehrt kann es nützlich sein, die Aufhebung einer Phase zu empfehlen. Auf diese verschiedenen Aspekte wird im Folgenden näher eingegangen. 1. Kommunale Phase Bei Auslösung der kommunalen Phase wird die im kommunalen NEP vorgesehene nötige Hilfe mobilisiert und werden die Strukturen der Einsatzkoordination (ELS) und der strategischen Koordination (KA) entfaltet. Die kommunale Phase wird vom Bürgermeister ausgelöst, sofern die schädigenden Folgen der Notsituation oder drohende schädigende Folgen auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt bleiben. Eine Zusatzbedingung für die Auslösung dieser Phase ist, dass die Notsituation mit eigenen Mitteln und Verstärkungen zu bewältigen sein muss, über die die Gemeinde verfügt oder die der Gemeinde normalerweise von anderen Diensten oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können, so zum Beispiel die Verstärkung des Feuerwehrdienstes oder der Polizei auf der Grundlage von monodisziplinären Einsatzplänen oder
terzonalen Absprachen. Die Auslösung des NEP kann sich also auf die kommunale Phase beschränken, solange die einzusetzenden Mittel
nerhalb ein und derselben Region keine ernste Überlastung für den Feuerwehrdienst, die Polizei, das medizinische und psychosoziale Pflege- und Aufnahmepotential mit ihren jeweiligen Reserven bedeuten. Es wird ebenfalls dem Bedarf an logistischen Mitteln und an Mitteln für spezialisierte Einsätze des Zivilschutzes Rechnung getragen, die eventuell durch andere öffentliche oder private Mittel zu ergänzen sind. Bei Auslösung der kommunalen Phase
formiert der Bürgermeister unverzüglich den Gouverneur und hält ihn regelmässig auf dem Laufenden. Hierbei wird der Bedarf an Mitteln und Koordination beurteilt und wird geprüft, ob eventuell eine höhere Phase ausgelöst werden muss. Es ist nicht überflüssig, die Gemeindebehörde darauf hinzuweisen, dass der Einsatz zusätzlicher oder spezialisierter Mittel manchmal zur Erstattung der von den angeforderten Personen oder Diensten gemachten Kosten führen kann. Diese Kosten gehen zu Lasten der für die Bewältigung der Notsituation zuständigen Behörde.
der kommunalen Phase handelt es sich um die Gemeinde. Die eventuellen Kosten für solche Anforderungen begründen aber keinesfalls den Übergang von der kommunalen Phase zu einer höheren Phase. 2. Provinziale Phase Bei Auslösung der provinzialen Phase wird die im provinzialen NEP vorgesehene nötige Hilfe mobilisiert und werden die provinzialen Strukturen der Einsatzkoordination (ELS)
vielen Fällen löst der Gouverneur die provinziale Phase jedoch auf der Grundlage der Beurteilung der eingetretenen Notsituation oder der drohenden Notsituation aus. Er berücksichtigt die Art und die Auswirkungen des Ereignisses, die Entwicklung des Risikos, den grossen Bedarf an einzusetzenden Mitteln und/oder die Spezifität der zu treffenden Massnahmen. Jedes Mal, wenn die provinziale Phase ausgelöst wird,
formiert der Gouverneur den Minister über das Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung (CGCCR). Sowohl für die überkommunalen als auch für die überprovinzialen Auswirkungen sollte die Notsituation auf angemessenste Weise bekämpft werden.
diesen Fällen wird das Subsidiaritätsprinzip angewandt.
itiative darum ersuchen. Wenn der Gouverneur verpflichtet ist, die provinziale Phase ohne Konzertierung mit dem beziehungsweise den betroffenen Bürgermeistern auszulösen, setzt er sie so schnell wie möglich davon
Kenntnis. C - Aufhebung einer Phase Die für die Auslösung einer Phase zuständige Behörde ist auch für die Aufhebung der Phase zuständig. Die Aufhebung erfolgt
Absprache mit den Diensten, die von der Bekämpfung einer Notsituation auf strategischer und operativer Ebene betroffen sind, und gegebenenfalls mit der beziehungsweise den anderen betroffenen zuständigen Behörden. Der Gouverneur hebt die provinziale Phase also
Absprache mit dem beziehungsweise den Bürgermeistern der Gemeinden, die von der Notsituation betroffen sind, auf. Aus dieser Konzertierung kann eventuell hervorgehen, dass die kommunale Phase weiterhin aktiviert bleiben muss. IV. Disziplinen Im NEP müssen die Aufträge der verschiedenen Dienste deutlich abgegrenzt und
fünf funktionelle Disziplinen aufgeteilt werden: - Disziplin 1: Hilfsoperationen, - Disziplin 2: medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung, - Disziplin 3: Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, - Disziplin 4: logistische Unterstützung, - Disziplin 5:
formation. Für jede dieser Disziplinen muss, wie bereits weiter oben erwähnt, ein monodisziplinärer Einsatzplan erstellt werden. A - Disziplin 1: Hilfsoperationen Die Aufträge dieser Disziplin werden von den Feuerwehrdiensten mit Unterstützung der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes gemäss dem Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Verteilung der Zivilschutzaufträge zwischen den öffentlichen Feuerwehrdiensten und den Zivilschutzdiensten ausgeführt. Die Aufträge umfassen
sbesondere folgende Aufgaben: - Notsituationen bewältigen und mit Notsituationen verbundene Risiken beseitigen: Brände löschen, Öffnungen schliessen, Deiche verstärken und alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Ausbreitung der Folgen der Notsituation zu verhindern, - Personen, die
Gefahr sind, suchen, befreien, ihnen helfen, sie retten und
Sicherheit bringen und ihre Güter schützen, - gefährliche Stoffe aufspüren, messen und bekämpfen und für die Dekontaminierung sorgen, -
der roten Zone und wenn aufgrund der Art der Notsituation spezifische Schutzausrüstungen erforderlich sind: die Bevölkerung retten und evakuieren, - Personen und Güter anfordern, die je nach Ausführung der Aufträge erforderlich sind, - bis zur Einrichtung der ELS: den Bürgermeister und das 100-Zentrum
formieren und die Einsatzkoordination mit den anderen Disziplinen gewährleisten. Der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 1 wird von den Vorsitzenden der technischen Kommissionen der Hilfeleistungszonen
Absprache mit dem Kommandanten der Einsatzeinheit des Zivilschutzes erstellt.
Bezug auf diese Noteinsatzplanung.
Anwendung von Artikel 10 § 4 des K.E. obliegt die Leitung der Hilfsoperationen dem Leiter der Feuerwehrdienste (LFWD). Was Artikel 10 § 4 und Artikel 15 § 2 des K.E. betrifft, so wird Folgendes berücksichtigt. Die Zuweisung der Funktionen des LFWD und des LELS erfolgt gemäss den gleichen Regeln: Diese Funktionen werden dem am Einsatzort anwesenden Offizier mit dem höchsten Dienstgrad und bei gleichem Dienstgrad dem Dienstgradältesten zugewiesen. Da die beiden Funktionen nicht kumulierbar sind, muss dieser Offizier sich für eine der beiden Funktionen entscheiden. Die andere Funktion wird vom Offizier mit dem zweithöchsten Dienstgrad ausgeübt. Es wird empfohlen, dass der Offizier, der diese Entscheidung treffen muss, dem Offizier, der den Einsatz seit Eintreten der Notsituation leitet, die Möglichkeit gibt, die Funktion des LFWD weiter auszuüben.
nehaben. Sie treten als Berater der Einsatzleiter oder des Koordinierungsausschusses auf. B - Disziplin 2: Medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung Disziplin 2 umfasst die dringende medizinische Hilfe, das Ergreifen der damit verbundenen Sicherungsmassnahmen für die Volksgesundheit und die psychosoziale Hilfeleistung für die Opfer. Zu den Aufträgen gehören
sbesondere folgende Aufgaben: - die medizinische Rettungskette
Gang setzen: Alarmierung, Erkundung und Einschätzung der Lage, Einrichtung und Organisation eines medizinischen Vorpostens, Versetzen der Dienste
Voralarm, ..., - Opfer betreuen, einstufen und versorgen, ..., - Opfer zu geeigneten Krankenhäusern hin evakuieren, wobei die verfügbare Aufnahmekapazität und die verfügbaren Fachbereiche zu berücksichtigen sind, ..., - den Tod feststellen, eine provisorische Leichenhalle am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, einrichten und verwalten, - Daten, die
Bezug auf die Volksgesundheit, die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und die Umwelt nützlich sind, erfassen und/oder analysieren, - für die Leitung der Krankenwagendienste vor Ort sorgen, -
formationen über die Opfer sorgfältig erfassen und sicher verwalten, -
formationen
Bezug auf die Opfer gemäss den Richtlinien der zuständigen Behörden erteilen und an die Opfer, ihre Familien und ihre Angehörigen weitergeben, - auf Beschluss der zuständigen Behörde eine Telefonzentrale für die Opfer, ihre Familien und ihre Angehörigen einrichten, - Opfern, ihren Familien und/oder ihren Angehörigen psychosoziale Hilfe leisten, - Unverletzte an Ort und Stelle betreuen, - für die Betreuung
einem Aufnahmezentrum sorgen. Der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 2 besteht aus einem ersten Teil, der sich auf den medizinischen Einsatz (= Medizinischer Einsatzplan - MEP) bezieht, und aus einem zweiten psychosozialen Teil mit Massnahmen und Anweisungen
Bezug auf die psychosoziale Betreuung (= Psychosozialer Einsatzplan - PSEP). Je nach ausgelöster Phase bleibt die zuständige Behörde für die Koordination der erforderlichen psychosozialen Betreuung der Opfer verantwortlich, bis dass diese an einschlägig spezialisierte Dienste oder Einrichtungen verwiesen und/oder dort betreut werden können. Der Plan wird auf provinzialer Ebene von einem Lenkungsausschuss erstellt, der sich mindestens aus Vertretern der Dienste für dringende medizinische Hilfe, des Roten Kreuzes, der Dienste für psychosoziale Hilfeleistung und aus dem Provinzialbeamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, zusammensetzt. Der Vorsitz dieses Lenkungsausschusses wird vom föderalen Hygiene-
spektor geführt. Die kommunalen Sicherheitsbüros ergänzen den monodisziplinären Einsatzplan mit den Angaben über die kommunalen Möglichkeiten
Bezug auf die Aufnahme und die Sozialhilfe, von denen bei Bedarf ergänzend Gebrauch gemacht werden kann. Die Einsatzleitung für Disziplin 2 obliegt dem Leiter der medizinischen Hilfe (LmH), der im monodisziplinären Einsatzplan unter Berücksichtigung der geltenden Grundsätze der medizinischen Noteinsatzplanung bestimmt wird. Der LmH und die eingesetzten medizinischen Dienste unterstehen weiterhin der Amtsgewalt des föderalen Hygiene-
spektors, der die Disziplin auf Ebene der strategischen Koordination vertritt. Der föderale Hygiene-
spektor sorgt ebenfalls für die Ausführung des psychosozialen Teils und kann sich bei dieser Aufgabe von einem Manager für psychosoziale Fragen unterstützen lassen. Ferner werden verschiedene Aufgaben der Disziplin 2 von Diensten ausgeführt, die täglich für die Ausübung der dringenden medizinischen Hilfe sorgen. Sie werden an erster Stelle durch die Dienste des Roten Kreuzes verstärkt, und dies ebenfalls auf Ebene der psychosozialen Hilfeleistung. Der monodisziplinäre Einsatzplan enthält diesbezüglich nähere Bestimmungen. C - Disziplin 3: Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist Gemäss dem Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt umfassen die Aufträge
Bezug auf die Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, zahlreiche Aufträge. Die wichtigsten dieser Aufträge sind: - die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und wiederherstellen, - Zufahrts- und Räumungswege freihalten, - die Hilfsdienste und ihre Mittel zu dem beziehungsweise den Treffpunkten geleiten, - der Notsituation angepasste Verkehrsmassnahmen treffen, - die erforderlichen Sperrbereiche einrichten, die Bevölkerung evakuieren oder die getroffenen Abtrennungsmassnahmen kontrollieren, mit Ausnahme der Aufträge, die von Disziplin 1
der roten Zone ausgeführt werden, wenn aufgrund der Art der Notsituation spezifische Schutzausrüstungen erforderlich sind (siehe weiter oben), - die gefährdete Bevölkerung über die Abtrennungsmassnahmen
formieren und für deren Ausführung sorgen, - Leichen identifizieren, - gerichtliche Untersuchungshandlungen unter der Leitung der Gerichtsbehörde vornehmen. Die Identifizierung der verstorbenen Opfer ist ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der nötigenfalls mit Unterstützung des Disaster-Victim-Identification-Teams (DVI-Team) der föderalen Polizei und anderer spezialisierter Dienste ausgeführt wird. Diese Aufgaben werden von den Mitgliedern der lokalen und/oder föderalen Polizei unter der Einsatzleitung des Polizeileiters, PL genannt, ausgeführt. Der PL ist gemäss den Bestimmungen der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt der Korpschef der lokalen Polizei oder der Direktor-Koordinator. Diese Bestimmungen werden im monodisziplinären Noteinsatzplan für die Polizei, im Allgemeinen Polizeieinsatzplan (PEP) genannt, näher festgelegt. Auf provinzialer Ebene und auf Ebene des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird der PEP von einem Lenkungsausschuss erstellt und aktualisiert, der sich zusammensetzt aus Vertretern der Koordinations- und Unterstützungsdienste der föderalen Polizei, unter ihnen die Direktoren-Koordinatoren, und der lokalen Polizei. Sie bestimmen unter den Mitgliedern des Lenkungsausschusses einen Vorsitzenden. Der PEP wird ferner von jeder Polizeizone mit zonalen Bestimmungen und Angaben ergänzt. D - Disziplin 4: Logistische Unterstützung Die Aufträge
Bezug auf Disziplin 4 umfassen
sbesondere folgende Aufgaben: - anderen Disziplinen Beistand leisten und personelle und materielle Verstärkung gewährleisten,
sbesondere spezifisches Rettungs- und Hilfsmaterial bereitstellen, - die technische Kommunikation zwischen den Disziplinen, der Einsatzleitstelle und dem Koordinierungsausschuss organisieren, - die Versorgung der Hilfsdienste und Geschädigten mit Lebensmitteln und Trinkwasser organisieren, - sonstige Arbeiten verrichten, - gefährliche Stoffe aufspüren, messen und bekämpfen, ... Die Aufgaben obliegen hauptsächlich den Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, aber auch den Feuerwehrdiensten oder den spezialisierten öffentlichen und privaten Diensten und den Personen, die von den zuständigen Behörden oder deren Vertretern angefordert werden gemäss dem Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz (Artikel 5) oder, bei äusserster Dringlichkeit, gemäss dem Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (Artikel 17 Absatz 3).Wenn die zivilen Mittel erschöpft sind, wird auch die Unterstützung seitens der Armee von der zuständigen Behörde
Erwägung gezogen und gegebenenfalls angefordert.
der kommunalen Phase muss hierfür die Zustimmung des Gouverneurs eingeholt werden. Die Disziplin Logistik steht unter der Leitung des Logistikleiters, auch LL genannt. Es handelt sich um die anwesende Person der Einsatzeinheit des Zivilschutzes mit dem höchsten Dienstgrad; der K.E. sieht jedoch vor, dass die ELS unter Berücksichtigung der Art des operativen Einsatzes einen anderen LL bestimmen kann. Der K.E. sieht vor, dass die Einheiten des Zivilschutzes von Amts wegen eingreifen, wenn die provinziale oder föderale Phase ausgelöst wird (Artikel 13 § 4). Jedoch können diese Einheiten auch jedes Mal, wenn es nötig ist, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder des Gouverneurs angefordert werden, und zwar für Rechnung der Föderalbehörde. Wie der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 1 wird der monodisziplinäre Einsatzplan für Disziplin 4 auf provinzialer und zonaler Ebene von den technischen Kommissionen erstellt; diese Arbeiten stehen unter der Leitung des Kommandanten der zuständigen Bereitschaftseinheit des Zivilschutzes. E - Disziplin 5:
formation Im Rahmen einer Notsituation ist es von grösster Bedeutung, auf angemessene Weise zu kommunizieren, für eine regelmässige Kommunikation zu sorgen und sie je nach Verlauf und Entwicklung der Notsituation anzupassen. Während der Notsituation wird die Bevölkerung so schnell wie möglich über die eingetretenen Ereignisse und die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen und anderen Massnahmen
formiert. Die Medien müssen auch genau
formiert werden. Sie können tatsächlich eine sehr nützliche Rolle bei der Weiterleitung der behördlichen Empfehlungen an die gefährdete oder betroffene Bevölkerung spielen. Nach Bewältigung der Notsituation werden ebenfalls genaue
formationen über die Massnahmen erteilt, die die Rückkehr zu einer normalen Situation ermöglichen oder begünstigen, wie zum Beispiel die
formationen über die mögliche Beteiligung des Katastrophenfonds. Diese verschiedenen Massnahmen werden
einem monodisziplinären Plan für Disziplin 5 vorbereitet und im Voraus ausgearbeitet.
diesem Plan kann im Voraus bestimmt werden, wie die Bevölkerung
formiert werden kann, wie die Kommunikation mit der Presse organisiert wird, welche
formationsnummern freigegeben werden, wo das Kommunikationszentrum eingerichtet wird und wer die Funktion des
formationsleiters, auch IL genannt, während der Notsituation ausübt und die allgemeine
formation mit der von Disziplin 2 erteilten
formation über die Opfer koordiniert. Hierzu ist es angebracht, eine Person zu bestimmen, die der Öffentlichkeit und den Medien die
formationen mitteilen kann und eine gewisse Kenntnis von der Funktionsweise der Hilfsdienste und von der Krisenkommunikation hat. Der IL gewährleistet die Organisation der
formation. Er kann auch als Sprecher des Bürgermeisters oder des Gouverneurs bestimmt werden, die, jeder auf seiner Ebene, für den
halt und die Weiterleitung der
formation zuständig sind. Der Bürgermeister erteilt die allgemeine
formation über die Notsituation
der kommunalen Phase, der Gouverneur erteilt diese
formation
der provinzialen Phase.
der föderalen Phase gewährleistet der zuständige Minister die Koordination der allgemeinen
formation der Bevölkerung. Der Gouverneur und der Bürgermeister berücksichtigen dies, wenn sie die betroffene Bevölkerung über die zu treffenden Schutzmassnahmen
formieren. Der Plan für Disziplin 5 wird auf provinzialer und kommunaler Ebene von den jeweiligen Sicherheitsbüros erstellt. V. Koordination Die Koordination der Notsituation betrifft die Bewältigung der Notsituation, wie
Bezug auf die Ebenen und Phasen beschrieben. Einerseits wird mit der Koordination der Einsätze im Rahmen einer Notsituation konkreter eine multidisziplinäre Harmonisierung der Aktionen der eingesetzten Dienste auf Einsatzebene bezweckt. Andererseits erfordert die Bekämpfung einer Notsituation verschiedene strategische Massnahmen, die von der beziehungsweise von den zuständigen Behörden zu treffen sind, zum Beispiel Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und Polizeiverordnungen. Diese Massnahmen müssen ebenfalls mit den Verantwortlichen der Einsatzkoordination koordiniert und festgelegt werden. Sowohl die Einsatzkoordination als auch die strategische Koordination setzen auch voraus, dass der Entwicklung und einer eventuellen Verschlimmerung der Notsituation Rechnung getragen wird. Demnach werden je nach Notsituation eine gewisse Anzahl Massnahmen vorbereitet, die sofort angewandt werden können, wenn es nötig ist. Unter dem gleichen Gesichtspunkt werden auch Reserven von einsetzbarem Personal und/oder Material gebildet. A - Die Einsatzkoordination Die Einsatzkoordination wird von der Einsatzleitstelle, auch ELS genannt, aus gewährleistet, die am Einsatzort oder
unmittelbarer (sicherer) Nähe dieses Ortes so eingerichtet wird, dass sie für die eintreffenden Hilfsdienste gut erkennbar und erreichbar ist. Die ELS setzt sich aus dem LFWD, dem LmH, dem PL, dem LL und dem IL (oder dessen Vertreter) zusammen, sofern diese Disziplinen bei der Notsituation eine Rolle zu spielen haben.
zahlreichen Notsituationen muss ebenfalls ein Vertreter der geschädigten Einrichtung oder des geschädigten Betriebs
die Einsatzkoordination einbezogen werden. Die ELS wird vom Leiter der Einsatzleitstelle, auch LELS genannt, geleitet. Der LELS ist der anwesende Offizier der Feuerwehrdienste mit dem höchsten Dienstgrad. Bei gleichem Dienstgrad hat der Dienstgradälteste Vorrang. Diesbezüglich sei auf den oben erwähnten Kommentar
Bezug auf die Bestimmung zur Funktion des LFWD verwiesen. Die zuständige Behörde kann je nach Art der Notsituation einen Leiter einer anderen Disziplin als LELS bestimmen, zum Beispiel einen Polizeioffizier, wenn die Notsituation hauptsächlich mit Polizeiaktionen verbunden ist. Da der Auftrag des LELS an sich bereits sehr umfangreich ist, wird im K.E. (Artikel 10 § 4 Nr. 2) [sic, zu lesen ist: (Artikel 10 § 4 Absatz 3) ] bestimmt, dass diese Funktion nicht mit der Funktion des LFWD kumulierbar ist.Die gleiche Einschränkung gilt, wenn der LELS einer anderen Disziplin angehört. Da die Einsätze unter möglichst sicheren Bedingungen für das Personal der Einsatzdienste erfolgen müssen, bestimmt der LELS einen Berater, der beauftragt ist, die mit dem Einsatz des vorerwähnten Personals verbundenen Risiken abzuschätzen und angemessene Sicherheitsmassnahmen vorzuschlagen. Dieser Berater muss nicht unbedingt der Disziplin angehören, die den LELS stellt. Neben der Einrichtung der ELS und der multidisziplinären Einsatzkoordination unter der Leitung des LELS werden folgende Aufträge von der ELS ausgeführt: - der zuständigen Behörde so schnell wie möglich Lageberichte zukommen lassen, - regelmässig über die Entwicklung der Situation Bericht erstatten, - Stellungnahmen zur strategischen Koordination abgeben, - die Beschlüsse der strategischen Koordination ausführen, - den Einsatzort organisieren, - das 100-Zentrum als zentrales Kommunikationszentrum einsetzen, um die Hilfsdienste und andere Dienste oder Personen, die am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist, nötig sind, zu alarmieren und anzufordern, - das 100-Zentrum über die Ankunft der angeforderten Dienste und über die Entwicklung am Ort der Katastrophe
formieren. Bis zur Einsetzung eines Koordinierungsausschusses ist die ELS für die strategische Koordination verantwortlich. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Erkennbarkeit der Hilfsdienste am Ort des Geschehens geschenkt. Diesbezüglich werden noch genauere Anweisungen mitgeteilt; die erste Anforderung besteht jedoch darin, dass die Mitglieder der Hilfs- und Ordnungsdienste sich an die
den Vorschriften vorgesehene Kleiderordnung halten, ungeachtet der Tatsache, ob ihr Einsatz im Rahmen eines alltäglichen oder eines grossangelegten Einsatzes erfolgt. B - Die strategische Koordination Die zuständige Behörde gewährleistet die strategische Koordination der Massnahmen zur Unterstützung der Einsätze. Mit dieser strategischen Koordination wird bezweckt, die Notsituation und ihre verschiedenen sozialen Folgen effizient anzugehen und so schnell wie möglich zur normalen Situation zurückzukehren. Der Bürgermeister gewährleistet die strategische Koordination
der kommunalen Phase und der Gouverneur
der provinzialen Phase. Der Bürgermeister ist aufgrund der Artikel 133 und 134 des neuen Gemeindegesetzes und der Gouverneur aufgrund von Artikel 128 des Provinzialgesetzes für die Koordination zuständig. Der Minister leitet die strategische Koordination
der föderalen Phase gemäss dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern. Auf alle Fälle bleibt der Gouverneur bei Auslösung der föderalen Phase für die strategische Koordination
seiner Provinz und der Bürgermeister bei Auslösung der provinzialen Phase für die strategische Koordination
seiner Gemeinde verantwortlich.
diesem Rahmen befolgen sie die Anweisungen des Ministers beziehungsweise des Gouverneurs. Zur Gewährleistung der strategischen Koordination wird der Koordinierungsausschuss, auch KA genannt, auf kommunaler oder provinzialer Ebene einberufen. Der Vorsitz des KA wird vom Bürgermeister beziehungsweise vom Gouverneur geführt. Ferner setzt der kommunale KA sich aus mindestens dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, und dem Verantwortlichen jeder Disziplin, der von der Disziplin selbst bestimmt wird, zusammen. Der provinziale KA ist mutatis mutandis mindestens auf die gleiche Art und Weise wie der kommunale KA zusammengesetzt. Die Bürgermeister der geschädigten Gemeinden gehören ihm ebenfalls an. Wenn die Art der Notsituation die gleichzeitige Versammlung des kommunalen KA und des provinzialen KA an verschiedenen Orten erfordert, bestimmt der Bürgermeister einen Vertreter entweder im provinzialen KA oder im kommunalen KA. Artikel 22 des K.E. bestimmt, dass der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses die Vertreter aller Dienste, die zur Bewältigung der Notsituation nötig sind, zu den Versammlungen einladen kann (zum Beispiel den technischen Dienst, spezialisierte öffentliche oder private Dienste, ...). Der Koordinierungsausschuss tritt im Krisenzentrum zusammen, das auf kommunaler und/oder provinzialer Ebene eingerichtet wird. Jede Gemeinde und jede Provinz bestimmen einen Ort, wo das kommunale Krisenzentrum (KKZ) und das provinziale Krisenzentrum (PKZ) normalerweise eingerichtet werden. Die Krisenzentren müssen gut erreichbar sein und über eine Mindestinfrastruktur verfügen, um zusammenzutreten und mit der ELS, den Disziplinen am Ort des Geschehens, der Bevölkerung, den Medien, ... zu kommunizieren. VI. Das einheitliche Rufsystem (100-Zentrum) Die 100-Zentren haben als Auftrag, die Hilfsdienste aufzurufen, die die dringende medizinische Hilfe ausüben und die Krankenhausdienste alarmieren. Diese Zentren sorgen seit ihrer Einrichtung auch für den Aufruf der Feuerwehr und des Zivilschutzes. Im Laufe der Jahre wurden sie eingesetzt, um die Hilfsdienste und die zuständigen Behörden bei Auslösung der Noteinsatzpläne zu alarmieren und aufzurufen. Die 100-Zentren müssen also so viel wie möglich
die Ausarbeitung der Noteinsatzplanung einbezogen werden. Während der Bewältigung der Notsituation müssen sie für den gegenseitigen
formationsaustausch mit den 101-Zentren sorgen. Ihre Aufträge werden
die Aufträge des Kommunikations- und
formationszentrums (KIZ)
tegriert, sobald die 100-Notrufe und die 101-Notrufe unter der Rufnummer 112 zusammengelegt werden. VII. Organisation des Einsatzortes
wird beschrieben, wie der Einsatzort organisiert wird. Diese Organisation beruht auf der Zoneneinteilung.
der Phase der Noteinsatzplanung wird von Noteinsatzplanungszone gesprochen. Es handelt sich um eine Zone, für die aufgrund eines besonderen Risikos die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Voraus im BNEP festgelegt werden. Die Einsatzzone ist die Zone, die gemäss den Anweisungen des LELS aufgrund einer konkreten Notsituation tatsächlich abgegrenzt wird und
der die erforderlichen Massnahmen zur Bewältigung der Notsituation getroffen und ausgeführt werden. Je nach Notsituation kann die Einsatzzone wie folgt eingeteilt werden: - die rote Zone, die mit Zustimmung des LELS nur den Einsatzdiensten, den Sachverständigen und den Technikern zugänglich ist, - die orange Zone, die mit Zustimmung des LELS Personen, die dort wohnen oder arbeiten, zugänglich ist und
der die logistische Unterstützung der Einsatzdienste organisiert wird, und - die gelbe Zone, von deren Zugang den Personen, die dort nicht wohnen oder arbeiten, abgeraten wird, um den Zugang der Einsatzdienste zum Katastrophengebiet zu erleichtern. Die rote, orange und gelbe Zone bilden das Sperrgebiet, das Isoliergebiet beziehungsweise das Ausweichgebiet. Personen, die sich
der roten Zone befinden, müssen diese sofort verlassen oder von den Diensten, die Zugang zu dieser Zone haben, aus dieser Zone evakuiert werden. Mit Zustimmung des LELS haben auch Medien Zugang zur gelben und/oder orangen Zone, um ihren Auftrag auszuführen. Der IL sorgt für die Organisation. Auf Ersuchen der Gerichtsbehörde kann
Absprache mit dem LELS eventuell eine Gerichtszone abgegrenzt werden. Es ist gewiss nicht möglich, den Einsatzort für jede Notsituation gleichermassen konsequent zu organisieren. Bei nicht lokalisierten Notsituationen können nämlich keine Zonen abgegrenzt werden.
anderen Situationen können einige Zonen zusammengelegt werden oder wegfallen. Die grösste Schwierigkeit liegt zweifellos
der reellen Besetzung und
der Abgrenzung der Sperrbereiche mit personellen und materiellen Mitteln, und zwar im Wesentlichen aufgrund eines Mangels
der Anfangsphase einer Notsituation. Jedoch sollte den unverbindlichen Bestimmungen der Artikel 24 und 25 des K.E. über die Zoneneinteilung immer so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Zweiter Teil: Erstellen der NEP Der zweite Teil des K.E. enthält Bestimmungen über den Mindestinhalt, die Modalitäten für die Erstellung sowie die organisatorische und funktionelle Struktur der NEP. I. Mindestinhalt A - Allgemeiner Noteinsatzplan (ANEP)
wird der Mindestinhalt der ANEP der Provinzen und Gemeinden aufgezählt. Sie müssen Folgendes umfassen: - die allgemeinen
formationen und das Verzeichnis der administrativen und operativen Verantwortlichen und ihrer Personalien, - das Verzeichnis der Risiken, für die spezifische Bekämpfungsmassnahmen
den BNEP vorgesehen werden müssen, - die Liste der föderalen, provinzialen, kommunalen und/oder der anderen spezialisierten Dienste sowie die Liste der Mittel, die sie einsetzen können, und der
formationszentren, - die Einrichtung eines kommunalen oder provinzialen Pressezentrums, - die Einrichtung einer Telefonzentrale für die betroffenen Personen, - die Verfahren und Schemen
Bezug auf:
-Bereitschaft-Setzen der zuständigen Behörden, der Verantwortlichen der Disziplinen sowie der tatsächlich oder potentiell betroffenen Behörden und Dienste;3. die Alarmierung dieser Dienste angesichts eines wirklichen Einsatzes - die Bestimmungen über die einzusetzenden Kommunikationsmittel und über die anzuwendenden Kommunikationsverfahren;Letztere sind
ein Kommunikationsschema einzubeziehen; - die praktischen Modalitäten zur Auslösung des NEP und der Phasen; - die Modalitäten für die Organisation der
formation der Bevölkerung, der Geschädigten und der Medien, mit Angabe der vorher zu diesem Zweck einzusetzenden Dienste, Personen und Mittel; - auf Ebene der Koordination, die Zusammensetzung der ELS und des Koordinierungsausschusses; - die
formationen über die Lokalisierung, das verfügbare Personal und die Ausrüstung des provinzialen oder kommunalen Krisenzentrums (PKZ oder KKZ), das den Koordinierungsausschuss beherbergt; - die Beschreibung der Modalitäten und Mittel zur Betreuung, Unterbringung und Beförderung der zu evakuierenden Personen. Was eventuelle Evakuierungen betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass sie
einigen Fällen längere Zeit dauern können. Einer ersten Betreuung
einem Saal muss also eventuell eine längere Betreuung
einem Zentrum mit Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten folgen. Einige frühere Evakuierungen zeigen, dass die längere Betreuung
formationshalber 10% der evakuierten Personen betreffen kann. Nach einigen Tagen nimmt dieser Prozentsatz stark ab, da die Geschädigten recht schnell zeitweilig bei ihrer Familie, ihren Freunden oder Bekannten unterkommen oder
ihre Wohnung zurückkehren können. Wenn die Rückkehr
die Wohnung vollkommen unmöglich ist, muss eventuell mit Hilfe des ÖSHZ eine definitivere Unterbringung gefunden werden. Zum Mindestinhalt der NEP gehören ebenfalls: - die Methode der Aktualisierung der NEP, - die Modalitäten und die Häufigkeit der zu organisierenden Übungen, - die Liste der Adressaten, - schliesslich eine bestimmte Anzahl Musterberichte, -formulare und -polizeiverordnungen, anhand deren die schnelle und effiziente Ausführung der nötigen Massnahmen
einer reellen Notsituation gefördert wird. Gewisse der
den NEP zu vermerkenden Mindestangaben können gleichzeitig
den kommunalen und provinzialen Noteinsatzplänen vorkommen. Es handelt sich um Angaben über Dienste oder Einrichtungen, die keine kommunalen oder provinzialen Dienste sind, die jedoch im Rahmen einer kommunalen oder provinzialen Phase eingesetzt werden können. Es kann sich um Dienste der Eisenbahn, die Regie der Luftfahrtwege oder die Regie der Schifffahrt, spezialisierte Rettungsteams für chemische Einsätze oder Rettungshundeteams handeln. Um doppelte Arbeit zu vermeiden, wird empfohlen, diese Angaben auf provinzialer Ebene zu sammeln und sie den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Es ist sicher nützlich, dass die NEP der Provinzen und Gemeinden ebenfalls eine Übersicht über die geltenden Rechtsvorschriften oder Vorschriften geben,
sbesondere was die Fragen oder Probleme betrifft, mit denen man bei Bekämpfung einer Notsituation regelmässig konfrontiert wird.
dieser Übersicht kann beispielsweise Folgendes kurz beschrieben werden: - die Aufträge der Gemeinden aufgrund des neuen Gemeindegesetzes (-dekrets), - die Regeln
Sachen Anforderung von Personen, - die Bestimmungen
Bezug auf den Einsatz der Armee. Die an Provinzen und Gemeinden der Nachbarstaaten angrenzenden Provinzen und Gemeinden nehmen darin ausserdem die grundlegenden Vorschriften und Bestimmungen sowie die Verfahren im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf. B - Besondere Noteinsatzpläne (BNEP) Gemäss Artikel 27 des K.E. müssen die BNEP unbedingt eine bestimmte Anzahl Elemente enthalten: - eine Beschreibung des betreffenden Risikos und die Festlegung der Noteinsatzplanungszone, - die besonderen Einsatzmittel, - die Personalien der Personen, die spezifisch vom Risiko betroffen sind, - die Unfallabläufe und die Einsatzverfahren für jeden Unfallablauf, - die Organisation der Einsatzkoordination, - die Massnahmen zum Schutz der Personen und Güter, - die eventuellen Standorte der ELS, die Art und Weise der
formation und die Verfahren zur
formation der Einsatzdienste und der Bevölkerung, - die Bestimmung der Disziplin,
der die Funktion des LELS ausgeübt wird. (Der LELS muss unbedingt Mitglied eines operativen Hilfs- oder Polizeidienstes sein.) Wenn es sich um lokalisierte Risiken handelt, die von Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten ausgehen, zum Beispiel von Seveso-Tätigkeiten, dann müssen die BNEP ausserdem Folgendes enthalten: - die geographische Lage (Adresse, Lageplan, Pläne des Betriebsgeländes) der Einrichtung oder der Anlage, - die allgemeinen Angaben über die betreffende Einrichtung oder das betreffende Risiko, und zwar: - die allgemeinen
formationen über die Tätigkeiten der Einrichtung und
sbesondere über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken sowie das Verzeichnis der gefährlichen Produkte oder Tätigkeiten, - die Liste der verantwortlichen Personen und ihre Personalien, - die einrichtungseigenen Hilfsmittel, - die Noteinsatzplanungszone, einschliesslich: - der Einrichtung von Sperrbereichen, - der relevanten geographischen, demographischen und wirtschaftlichen Faktoren, - der anderen Risikoeinrichtungen und -tätigkeiten, die sich
der Zone befinden. II. BNEP für Seveso-Tätigkeiten und nukleare Risiken Was die BNEP für spezifische Risiken mit Bezug auf die sogenannten Seveso-Tätigkeiten betrifft, die im Zusammenarbeitsabkommen vom 21. Juni 1999
dustriellen Tätigkeit zusammensetzt. Der Gouverneur kann ebenfalls um die Mitarbeit der Regionen und der anderen Dienste und Einrichtungen ersuchen, deren Einsatz bei einem schwerwiegenden Unfall für erforderlich erachtet wird. Wenn die Noteinsatzplanungszone des BNEP sich auch über das Gebiet der Provinz (oder des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt) hinaus erstreckt, ersucht der Gouverneur den Gouverneur der angrenzenden Provinz, eine Vertretung im Lenkungsausschuss, der den Plan erstellt, zu bestimmen. Die Gouverneure sorgen auch für die Erstellung der BNEP, die sich auf den sogenannten provinzialen Teil des im Königlichen Erlass vom 17. Oktober 2003 festgelegten nationalen Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken beziehen. Die Betreiber der erwähnten Seveso- und Kernkraftbetriebe oder -anlagen sind verpflichtet, alle
formationen zu erteilen, die zum Erstellen der BNEP nützlich sind. Die Mitarbeit der Bürgermeister des Ortes,
dem diese Betriebe oder Anlagen gelegen sind, wird ebenfalls verlangt. Im Anschluss an den Auftrag der Gouverneure
Bezug auf die Erstellung der BNEP für die sogenannten Seveso-Risiken und die nuklearen Risiken ergreifen die Gouverneure ebenfalls die
itiative, BNEP für andere besondere Risiken
ihrer Provinz zu erstellen, wenn mehrere Gemeinden von dem Risiko, beispielsweise von Überschwemmungen, Wald- und Heidebränden, Flugaktivitäten, ..., betroffen sein können. III. Sicherheitsbüros Jeder Gouverneur und jeder Bürgermeister richtet ein Sicherheitsbüro ein. A - Aufträge Den Gouverneuren und den Bürgermeistern steht für die Erstellung und Aktualisierung der NEP ihr Sicherheitsbüro bei, und zwar sowohl
Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen (ANEP) als auch
Bezug auf die besonderen Massnahmen
Zusammenhang mit spezifischen Risiken (BNEP). Die Sicherheitsbüros ergreifen unter anderem die
itiative, Übungen zu organisieren, um die Noteinsatzplanung zu testen und zu beurteilen. Es kann sich um Übungen des Generalstabs handeln, aber auch um Übungen, die durch den Einsatz der Dienste und deren Mittel am Ort des Geschehens erweitert werden. Regelmässige Übungen sind unerlässlich, damit die Personen, die bei einer Notsituation zum Einsatz kommen müssen, die notwendigen Kenntnisse erlangen und sich ihres Auftrags bewusst werden können. Die Sicherheitsbüros nehmen auch an der Organisation der vorherigen
formation der Bevölkerung über die Noteinsatzplanung teil. Eine besonders wichtige Aufgabe besteht darin, ein Verzeichnis und eine Analyse der Risiken zu erstellen. Im Rahmen der Risikoanalyse besteht der Hauptauftrag des Sicherheitsbüros darin, dafür zu sorgen, dass die allgemeine Noteinsatzplanung (ANEP) flexibel genug ist, um eine angemessene Antwort auf eine grosse Vielfalt an Risiken zu bieten und um zu ermöglichen, zur Bekämpfung und/oder Bewältigung der Notsituation vom ANEP ausgehend schnellstmöglich auf die geeigneten Dienste oder Behörden zurückzugreifen. Bei Erstellen des Verzeichnisses sollten die Risiken berücksichtigt werden, für die der Gesetzgeber den Gemeinde- und/oder Provinzialbehörden bereits auferlegt hat, Noteinsatzplanungsmassnahmen zu treffen. Zurzeit sind die Seveso-Risiken und die nuklearen Risiken davon betroffen. Dem Verzeichnis werden andere Risiken hinzugefügt, die auf kommunaler oder provinzialer Ebene besondere Beachtung erfordern (Vorhandensein von Krankenhäusern, Flughäfen, Tunnels, Fussballstadien, Gefängnissen, Steinbrüchen, ..., erhöhtes Überschwemmungsrisiko, erhöhtes Brandrisiko
Natur- und Forstgebieten bei Trockenheit, ...). Es sollte auch an Gebäude, Gebäudekomplexe und Anlagen gedacht werden,
denen bei einem Brand hohe Risiken entstehen und für die im Voraus zu erstellende Einsatzpläne als Ergänzung zu den monodisziplinären Einsatzplänen aufgesetzt werden. Bei der Ausführung seiner Aufträge kann das kommunale Sicherheitsbüro verstärkt mit den Sicherheitsbüros der Nachbargemeinden zusammenarbeiten (zum Beispiel
nerhalb von Gemeinden derselben regionalen Feuerwehrgruppe, Hilfeleistungszone, Polizeizone, ...). Trotz dieser Zusammenarbeit ist jede Gemeinde verpflichtet, über einen Noteinsatzplan zu verfügen. B - Zusammensetzung Der Gouverneur führt den Vorsitz des provinzialen Sicherheitsbüros und der Bürgermeister den des kommunalen Sicherheitsbüros. Der K.E. bestimmt, dass diese Büros sich aus mindestens einem Vertreter jeder Disziplin zusammensetzen. Zur Gewährleistung der Vertretung einerseits und einer ausgeglichenen Zusammensetzung andererseits kann folgende Mindestzusammensetzung gewählt werden. Im provinzialen Sicherheitsbüro wird Disziplin 1 mindestens durch einen Offizier der Feuerwehrdienste, der Mitglied der technischen Kommission ist, vertreten, Disziplin 2 durch den föderalen Hygiene-
spektor, Disziplin 3 durch einen Verbindungsoffizier der lokalen Polizei und einen Direktor-Koordinator der föderalen Polizei, Disziplin 4 durch den Kommandanten der zuständigen Einsatzeinheit des Zivilschutzes und Disziplin 5 durch einen Kommunikationsbeamten, der vom Gouverneur bestimmt und über die Funktionsweise der Einsatzdienste
formiert wird. Im kommunalen Sicherheitsbüro wird Disziplin 1 durch einen Offizier des zuständigen Feuerwehrdienstes vertreten, Disziplin 2 durch ein Mitglied der im MEP erwähnten medizinischen Hilfsdienste, das vom föderalen Hygiene-
spektor bestimmt wird, Disziplin 3 durch einen Offizier der zuständigen Polizeizone und/oder einen Offizier der föderalen Polizei, Disziplin 4 durch einen Vertreter des Zivilschutzes oder,
dessen Ermangelung, durch den Offizier des Feuerwehrdienstes, der Disziplin 1 vertritt, und Disziplin 5 durch einen Kommunikationsbeamten, der vom Bürgermeister bestimmt wird und eine gewisse Kenntnis von der Funktionsweise der Einsatzdienste hat. Sowohl dem provinzialen als auch dem kommunalen Sicherheitsbüro gehört der Beamte an, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist. Sein spezifischer Auftrag besteht darin, die Noteinsatzplanung zu befolgen, die Sekretariatsgeschäfte wahrzunehmen und den Adressaten die Anpassungen des Noteinsatzplans zukommen zu lassen. Aufgrund des multidisziplinären Auftrags wird empfohlen, dass dieser Beamte nicht unter den Mitgliedern eines Einsatzdienstes gewählt wird. Es muss klar sein, dass der Beamte, der
einer Grossstadt mit vielen komplexen Risiken für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist, einem anderen Profil entsprechen muss als der Beamte, der
einer kleinen ländlichen Gemeinde für die gleiche Aufgabe verantwortlich ist. IV. Adressaten der NEP Die Adressaten sind die zuständigen Behörden, Ämter, Dienste, Organe und Einrichtungen, die im Rahmen der Noteinsatzplanung einen Auftrag zu erfüllen haben. Zu den Adressaten gehören ebenfalls die Verwalter oder Betreiber von Einrichtungen oder Betriebsgeländen, die Gegenstand der Noteinsatzplanung sind. Im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens bestimmen die Bürgermeister und Gouverneure, welche personenbezogenen
formationen der Noteinsatzplanung welchem Adressaten zur Verfügung gestellt werden können. Für den restlichen
halt der verschiedenen NEP gelten die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verwaltung. Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Für die Sicherheit der Bevölkerung ist es sehr wichtig, über eine angemessene Noteinsatzplanung und eine effiziente Notfallorganisation verfügen zu können, die es ermöglichen, allerlei Notsituationen zu bewältigen. Unter diesem Gesichtspunkt ersuche ich die Adressaten des vorliegenden Rundschreibens, die erforderlichen Massnahmen zur Anwendung der Bestimmungen des K.E. vom 16. Februar 2006 zu treffen. Wie
erwähnt, kommen die bestehenden Noteinsatzpläne bis zur Billigung der neuen Pläne weiterhin zur Anwendung. Um jedoch jegliche Verwirrung
den Begriffsbestimmungen
Bezug auf die Bestimmung und die Auslösung der Phasen zu vermeiden, müssen die Phasen
den bestehenden Noteinsatzplänen gemäss folgender Tabelle gelesen und implementiert werden: Pour la consultation du tableau, voir image Ich ersuche Sie, dieses Rundschreiben schnellstmöglich an die Bürgermeister und an die Verantwortlichen der betreffenden Einsatzdienste Ihrer Provinz weiterzuleiten. Ausserdem bitte ich Sie, mit Ihren Diensten den kommunalen Sicherheitsbüros so viel wie möglich bei der Ausführung ihrer Aufträge beizustehen. Hochachtungsvoll Der Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE _______ Fussnoten
dustriellen Tätigkeiten (B.S. vom 5. September 1990).
nern vom 10.Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung - Koordinierte allgemeine Richtlinien (B.S. vom 19. Dezember 1987, deutsche Übersetzung B.S. vom 24. Oktober 1996).
Friedenszeiten (B.S. vom 18. November 1967).
Analogie zur früheren Phase 1.
der kommunalen Phase eingerichtet worden ist, wird sie eventuell auch
der provinzialen Phase als ELS dienen, und zwar mit oder ohne Verstärkung durch provinziale Vertreter der Disziplinen.
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 31.Januar 2003 werden unter Punkt 4.1 die Kriterien für die Auslösung der föderalen Phase aufgezählt. Es handelt sich um eine Krisensituation, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist: - Zwei oder mehrere Provinzen oder das gesamte Staatsgebiet sind betroffen. - Die anzuwendenden Mittel übersteigen die Mittel, über die ein Provinzgouverneur im Rahmen seines Koordinationsauftrags verfügt. - Es gibt zahlreiche Opfer (Verletzte, Tote) oder zahlreiche Opfer werden befürchtet. - Grössere Auswirkungen auf Umwelt oder Nahrungsmittelkette sind aufgetreten oder werden befürchtet. - Eine Gefährdung der vitalen
teressen der Nation oder der Grundbedürfnisse der Bevölkerung liegt vor oder wird befürchtet. - Es liegt die Notwendigkeit vor, verschiedene Ministerien oder föderale Einrichtungen einzusetzen und miteinander zu koordinieren. - Eine allgemeine
formation der gesamten Bevölkerung ist notwendig.
den Hilfeleistungszonen erstellten Hilfeleistungsabkommen vorgesehen.
nehat.
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