← België

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling

Obsah (7)§ 1Artikel 175§ 2§ 3Artikel 15Artikel 173Artikel 178

Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 200

§ 1

Absatz 1 vorgesehenen Angaben werden in Abschnitt 1.1 des Musters für den Jahresabschluss aufgenommen. Gegenstandslose Abschnitte des Musters für den Jahresabschluss werden nicht hinterlegt, wobei in Abschnitt 1.1 die Nummer dieser gegenstandslosen Abschnitte angegeben wird. § 3 - Abschnitt 1.1 des « Vollständigen Musters für den Jahresabschluss » wird verwendet: - von anderen als den in § 2 erwähnten juristischen Personen für die Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke. Abschnitt 1.1 des « Verkürzten Musters für den Jahresabschluss » wird jedoch von juristischen Personen verwendet, die gemäss Artikel 178 § 3 Absatz 2 Anspruch auf den herabgesetzten Offenlegungstarif haben, - für die Hinterlegung des konsolidierten Abschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke. Der in § 2 Absatz 4 erwähnte Vermerk darf weggelassen werden. » Art. 28 - Der Text von Artikel 175 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 175 - Auf elektronischem Wege werden eingereicht: - Jahresabschlüsse, die auf Euro lauten und ohne Abweichungen nach einem der in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellt werden, und die gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke, gemäss den Bestimmungen von Artikel 176 § 1, - alle anderen Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse und die gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke, gemäss den Bestimmungen von Artikel 176 § 2. In Papierform gemäss den Bestimmungen von Artikel 177 dürfen jedoch Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse und gleichzeitig mit diesen Unterlagen zu hinterlegende Schriftstücke hinterlegt werden, die: - eine ausländische Gesellschaft oder eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach ausländischem Recht betreffen, - juristische Personen betreffen, deren Umsatz ohne Mehrwertsteuer bei Abschluss des letzten Geschäftsjahres nicht über 500.000 EUR lag. Hat das letzte Geschäftsjahr eine Dauer, die zwölf Monate unter- beziehungsweise überschreitet, wird der vorerwähnte Schwellenwert mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. » Art. 29 - Der Text von Artikel 176 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 176 - § 1 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke,

Artikel 175

Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnt sind, werden in Form eines strukturierten Datenbestandes erstellt, der: - den in Artikel 102 Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten arithmetischen und logischen Kontrollen genügt und - alle technischen Bedingungen erfüllt, die die Belgische Nationalbank festgelegt hat und die im « Protokoll für die auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen in Form strukturierter Datenbestände » aufgeführt sind. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. § 2 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke,

Artikel 175

Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erwähnt sind, werden in Form einer Datei im « Portable-Document-Format » (PDF) erstellt, die allen technischen Bedingungen genügt, die die Belgische Nationalbank festgelegt hat und die im « Protokoll für die auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen in Form einer PDF-Datei » aufgeführt sind. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. Der für die Hinterlegung bestimmte Ausdruck der PDF-Datei in schwarzer Tinte auf weissem Papier im A4-Format muss ferner folgende Formbedingungen erfüllen:

  1. einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen, 2.auf jedem Blatt oben die der juristischen Person zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen,
  2. keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 4.durch die Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten,
  3. bei Jahresabschlüssen einer in Artikel 174 § 2 erwähnten juristischen Person dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. § 3 - Die Hinterlegung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen auf elektronischem Wege erfolgt durch das Hochladen einer Datei über die speziell dafür auf der Internetseite der Belgischen Nationalbank vorgesehene Anwendung. Der Zugriff auf diese Anwendung unterliegt einem von der Belgischen Nationalbank anerkannten digitalen Zertifikat. Jede der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen wird in einer einzigen Datei hochgeladen. Die Hinterlegung dieser Datei auf elektronischem Wege muss ferner allen von der Belgischen Nationalbank im « Allgemeinen Protokoll für die Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege » festgelegten technischen Bedingungen genügen. Dieses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. » Art. 30 - Der Text von Artikel 177 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 177 - In Papierform hinterlegte Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke,

Artikel 175Absatz 2 erwähnt sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1.

ausschliesslich in schwarzer Tinte auf der Vorderseite von weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier im A4-Format gedruckt sein, 2.einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen,

  1. auf jedem Blatt oben die der juristischen Person zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 4.keine handgeschriebenen Angaben enthalten,
  2. durch die Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 6.von der oder den Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten, auf der ersten Seite handschriftlich unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner,
  3. bei Jahresabschlüssen der in Artikel 174 § 2 erwähnten juristischen Personen dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. Die Hinterlegung in Papierform erfolgt durch Versendung an die Belgische Nationalbank oder Abgabe an ihren Schaltern. Bei Postversendung wird auf dem Umschlag folgender Vermerk angebracht: « Belgische Nationalbank - Hinterlegung des Jahresabschlusses ». » Art. 31 - Der Text von Artikel 178 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 178 - § 1 - Die Kosten für die Hinterlegung der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen umfassen

§ 2

erwähnten Bekanntmachungskosten,

§ 3

erwähnten Offenlegungskosten, den in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Beitrag zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten und alle Beiträge, Gebühren und Kosten, die aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zusammen mit den vorerwähnten Kosten entrichtet werden müssen. § 2 - Der Minister der Justiz legt den Tarif der Kosten für die Bekanntmachung des in Artikel 180 Absatz 2 erwähnten Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt fest, die von der Belgischen Nationalbank für Rechnung der Direktion des Belgischen Staatsblattes eingenommen werden. § 3 - Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen werden ohne Mehrwertsteuer festgelegt auf: - 241 EUR für die gemäss Artikel 176 § 1 in Form eines strukturierten Datenbestandes elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 286 EUR für die gemäss Artikel 176 § 2 in Form einer PDF-Datei elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 291 EUR für die gemäss Artikel 177 in Papierform hinterlegten Unterlagen.

vorhergehendem Absatz erwähnten Offenlegungskosten werden jedoch auf 55 EUR, 100 EUR beziehungsweise 105 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt, für:

  1. Jahresabschlüsse, die nach dem in Artikel 174 § 2 Absatz 2 erwähnten « Verkürzten Muster für den Jahresabschluss » erstellt werden, 2.Jahresabschlüsse der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
  2. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Einrichtungen, 3.Jahresabschlüsse der in Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom
  3. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Kreditinstitute, vorausgesetzt, dass ihre Bilanzsumme für das betreffende Geschäftsjahr nicht über 5.000.000 EUR liegt, und Jahresabschlüsse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die

Artikel 15des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien erfüllen, 4.

Jahresabschlüsse von ausländischen Gesellschaften oder europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen nach ausländischem Recht, die

Artikel 15des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien erfüllen.

Die Kosten für die Offenlegung der in Artikel 181 erwähnten ordnungsgemäss berichtigten Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse werden auf 55 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt. In vorliegendem Paragraphen vorgesehene Offenlegungskosten werden am

  1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag ist gleich dem in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Index, das heisst dem Index des Monats Oktober des Vorjahres, und geteilt durch den Anfangsindex, das heisst den Index von April 2007.Das Resultat wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros aufgerundet. Die angepassten Beträge werden spätestens am
  2. Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 4 - Die Zahlung der in § 1 erwähnten Hinterlegungskosten erfolgt:
  3. entweder durch bargeldlose Zahlung, gemäss den von der Belgischen Nationalbank bestimmten Bedingungen und technischen Modalitäten, die von ihr festgelegt werden und auf ihrer Internetseite verfügbar sind, 2.oder in bar, falls

Artikel 173

erwähnten Unterlagen an den Schaltern der Belgischen Nationalbank abgegeben werden. § 5 - Eine juristische Person, die einen Fall höherer Gewalt geltend macht, aufgrund dessen sie ihren Jahresabschluss beziehungsweise konsolidierten Abschluss nicht binnen der in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten hinterlegen konnte, kann binnen einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Bilanzstichtag dieser Abschlüsse per gewöhnlichen Brief an den FÖD Wirtschaft die Rückzahlung des von ihr gezahlten Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten beantragen. In diesem Antrag gibt die betreffende juristische Person die Umstände, die für sie einen Fall höherer Gewalt darstellen, und die Nummer des Bankkontos, auf das der Beitrag zurückgezahlt werden kann, an. Diesem Antrag werden alle Belege, durch die die geltend gemachte höhere Gewalt nachgewiesen werden kann, und eine Kopie des in Artikel 180 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Vermerks der Hinterlegung - sofern dies bereits möglich ist - beigefügt. Der FÖD Wirtschaft bestätigt sofort den Empfang dieses Antrags per gewöhnlichen Brief. Er kann die betreffende juristische Person auffordern, ihm zusätzliche Informationen mitzuteilen oder zugeschickte Belege zu ergänzen. Der mit Gründen versehene Beschluss des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines Beauftragten in Bezug auf diesen Antrag wird der betreffenden juristischen Person per gewöhnlichen Brief zugeschickt; stellt der für die Wirtschaft zuständige Minister oder sein Beauftragter das Bestehen eines Umstandes fest, der für die betreffende juristische Person einen Fall höherer Gewalt darstellt, beauftragt er den FÖD Finanzen mit der Rückzahlung des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten. Zu diesem Zweck teilt der FÖD Wirtschaft dem FÖD Finanzen folgende Angaben mit: - zurückzuzahlenden Betrag und Nummer des Kontos, auf das die Rückzahlung erfolgen kann, - Unternehmensnummer der betreffenden juristischen Person und Merkmale und Bilanzstichtag der verspätet hinterlegten Abschlüsse; diese Angaben werden als Mitteilung an den Empfänger aufgenommen. Wenn sich erweist, dass ausserordentliche Umstände zwangsläufig einen Fall höherer Gewalt für die Gesamtheit oder einen grossen Teil der juristischen Personen, die ihren Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss hinterlegen müssen, darstellen werden, kann der für die Wirtschaft zuständige Minister im Hinblick auf die administrative Vereinfachung eine allgemeine Befreiung von der Einnahme des Beitrags zu den von den föderalen Aufsichtsbehörden getragenen Kosten gewähren für eine Dauer, die er festlegt und die höchstens zwei Monate beträgt. Dieser Beschluss muss spätestens einen Monat vor Ablauf der in Artikel 101 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Frist von acht Monaten durch mit Gründen versehenen Ministeriellen Erlass im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden. » Art. 32 - Artikel 178bis desselben Erlasses wird aufgehoben, wobei seine Bestimmungen jedoch in den neuen Artikel 178 § 5 desselben Erlasses aufgenommen worden sind. Art. 33 - Der Text von Artikel 179 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 179 - Die Belgische Nationalbank registriert das Eingangsdatum der in Artikel 173 erwähnten Unterlagen. Die Hinterlegung dieser Unterlagen wird von der Belgischen Nationalbank nur angenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 174 bis 177 eingehalten werden und

Artikel 178

§ 1 erwähnten Hinterlegungskosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 178 §§ 2 bis 4 gezahlt worden sind. Die Tatsache, dass die Hinterlegung einer der vorerwähnten Unterlagen von der Belgischen Nationalbank nicht angenommen worden ist, und die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, werden binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der betreffenden Unterlage wie folgt mitgeteilt: - Wenn die betreffende Unterlage auf elektronischem Wege eingereicht worden ist, kann die Person, die die nicht angenommene Unterlage hochgeladen hat, diese Mitteilung während höchstens eines Monats nach dem Hochladen in der in Artikel 176 § 3 Absatz 1 erwähnten Anwendung einsehen. - Wenn die betreffende Unterlage in Papierform eingereicht worden ist, wird diese Mitteilung per gewöhnlichen Brief an die im Register der juristischen Personen, eine Unterteilung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, verzeichnete Adresse der juristischen Person gesendet, auf die sich die nicht angenommene Unterlage bezieht. » Art. 34 - Der Text von Artikel 180 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 180 - Wenn die Hinterlegung einer in Artikel 173 erwähnten Unterlage angenommen wird, nimmt die Belgische Nationalbank diese Hinterlegung in das elektronische Register der angenommenen Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse auf. Binnen elf Werktagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung übermittelt die Belgische Nationalbank den Vermerk dieser Hinterlegung: - auf Betreiben der Zentralen Datenbank der Unternehmen der Direktion des Belgisches Staatsblattes, die diesen Vermerk gemäss Artikel 73 des Gesellschaftsgesetzbuches bekannt macht, - der juristischen Person, auf die sich diese Unterlage bezieht. » Art. 35 - Der Text von Artikel 181 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 181 - Berichtigungen von Fehlern in den in Artikel 173 erwähnten Unterlagen, deren Hinterlegung zuvor von der Belgischen Nationalbank angenommen worden ist, erfolgen durch Hinterlegung gemäss den in Artikel 175 vorgesehenen Bedingungen: - für die Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 176 § 1, eines ordnungsgemäss berichtigten gesamten Jahresabschlusses, - für die Hinterlegung in Form einer PDF-Datei gemäss Artikel 176 § 2 oder in Papierform gemäss Artikel 177, der ordnungsgemäss berichtigten Blätter des betreffenden Jahresabschlusses beziehungsweise konsolidierten Abschlusses, denen der in Artikel 174 § 2 Absatz 3 erwähnte Abschnitt 1.1 des von der Belgischen Nationalbank erstellten Musters für den Jahresabschluss vorangestellt wird. Der Vermerk « Berichtigung » wird je nach Fall angegeben: - in dem in Artikel 176 § 1 erwähnten strukturierten Datenbestand, - über Abschnitt 1.1 der in Artikel 176 § 2 erwähnten PDF-Datei, - auf der ersten Seite des gemäss Artikel 177 in Papierform hinterlegten Jahresabschlusses beziehungsweise konsolidierten Abschlusses. Berichtigungen vorher offen gelegter Jahresabschlüsse oder konsolidierter Abschlüsse sind in derselben Währung und derselben Grösseneinheit ausgedrückt und in derselben Sprache aufgesetzt wie die betreffenden Jahresabschlüsse beziehungsweise konsolidierten Abschlüsse. Die Artikel 179 und 180 finden Anwendung auf die Hinterlegung von berichtigten Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. » Art. 36 - Der Text von Artikel 182 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 182 - § 1 - Die Belgische Nationalbank unterwirft hinterlegte Jahresabschlüsse, die nach den in Titel I Kapitel III Abschnitt II und III des vorliegenden Buches vorgesehenen Schemen erstellt werden, mit Ausnahme von Unterlagen, die gemäss Artikel 181 zur Berichtigung dieser Jahresabschlüsse hinterlegt werden, und von Jahresabschlüssen in Bezug auf Geschäftsjahre vor dem letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss hinterlegt worden ist, arithmetischen und logischen Kontrollen. Diese arithmetischen und logischen Kontrollen zielen darauf ab, die Kohärenz der Beträge der mit einem Code versehenen Posten für das neueste Geschäftsjahr nachzuprüfen. Sie sind in einer Liste aufgenommen, die von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird. Diese Liste wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht. § 2 - Die Belgische Nationalbank schickt der juristischen Person, auf die sich der betreffende Jahresabschluss bezieht, und gegebenenfalls ihrem Kommissar die Liste der von ihr festgestellten Fehler binnen vier Monaten nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses zu, wenn dieser binnen den gesetzlichen Fristen hinterlegt worden ist. Die Belgische Nationalbank vermerkt den Betrag der Fehler und gibt darüber hinaus an, welche wesentlich sind, das heisst diejenigen, die nicht auf der Grundlage der im Jahresabschluss aufgenommenen Angaben berichtigt werden können. Die betreffende juristische Person berichtigt diese wesentlichen Fehler, indem sie gemäss den in Artikel 181 vorgesehenen Modalitäten binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Versendung der Liste einen berichtigten Jahresabschluss hinterlegt. » Art. 37 - Der Text von Artikel 183 desselben Erlasses wird durch folgenden Text ersetzt: « Art. 183 - § 1 - Die Belgische Nationalbank stellt auf ihrer Internetseite unter den Bedingungen, die sie bestimmt und die auf ihrer Internetseite veröffentlicht sind, eine Kopie in Form einer Datei im « Portable-Document-Format » (PDF) aller in Artikel 173 erwähnten Unterlagen zur Verfügung, die bei ihr im laufenden Kalenderjahr und während der vergangenen fünf Kalenderjahre hinterlegt worden sind. § 2 - Auf Antrag stellt die Belgische Nationalbank Kopien aller in Artikel 173 erwähnten Unterlagen aus, die bei ihr hinterlegt worden sind. Betrifft der Antrag alle hinterlegten Unterlagen, werden die Kopien in Form von CD-ROMs ausgestellt. Kopien der vor dem 1. Januar 2000 hinterlegten Unterlagen werden jedoch auf Mikrofilm ausgestellt. Für das Jahresabonnement auf die vorerwähnten CD-ROMs sind bei der Belgischen Nationalbank 1.500 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer zu entrichten. Dieses Abonnement deckt die Lieferung der CD-ROMs, auf denen alle Unterlagen aufgenommen sind, die bei der Belgischen Nationalbank in dem Kalenderjahr hinterlegt worden sind, für das das Abonnement abgeschlossen worden ist. Betrifft der Antrag eine oder mehrere Unterlagen in Bezug auf individuell bezeichnete juristische Personen, werden die Kopien nach Wahl des Antragstellers auf folgenden Trägern ausgestellt: 1. entweder auf Papier, ausgedruckt auf der Grundlage der vorerwähnten CD-ROMs beziehungsweise Mikrofilme.Pro bedruckten Blatt ist ein Betrag von 0,25 EUR ausschliesslich Versandkosten, eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an die Belgische Nationalbank zu entrichten, 2. oder in Form einer PDF-Datei in der Anlage zu einer elektronischen Nachricht.Betrifft der Antrag vor dem 1. Januar 2007 hinterlegte Unterlagen, können nur dann Kopien auf elektronischem Wege ausgestellt werden, wenn die betreffenden Unterlagen nicht länger als zehn Jahre vor dem Datum des Antrags hinterlegt worden sind. Pro Datei ist ein Betrag von 5 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an die Belgische Nationalbank zu entrichten. § 3 - Die Belgische Nationalbank übermittelt den Kanzleien der Handelsgerichte unverzüglich und kostenlos eine Kopie der in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs. Der Greffier ist von der Beifügung einer Kopie der in Artikel 173 erwähnten Schriftstücke zum elektronischen Teil der in Artikel 2 erwähnten Akte befreit. § 4 - Bei Hinterlegung auf elektronischem Wege eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 176 § 1 wird diese Tatsache auf den ausgestellten Kopien vermerkt. Die Beträge der gemäss Artikel 170 § 1 Absatz 3 erstellten Jahresabschlüsse, die mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben sind, werden auf den von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien in Euro ohne Dezimalstellen angegeben. Für Jahresabschlüsse, die gemäss Artikel 176 § 1 hinterlegt worden sind, werden gegenstandlose Abschnitte des von der Belgischen Nationalbank erstellten Musters für den Jahresabschluss nicht in die von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien aufgenommen. » Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, wobei jedoch: - ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 175 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 28 des vorliegenden Erlasses, alle Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse noch bis zum 28. Februar 2009 gemäss den Bestimmungen von Artikel 177 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, in Papierform hinterlegt werden können, -

dexierung der Offenlegungskosten für Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse,

Artikel 178§ 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30.

Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 31 des vorliegenden Erlasses, vorgesehen ist, zum ersten Mal am

  1. Januar 2009 angewendet wird, - ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 178 § 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 31 des vorliegenden Erlasses, die Hinterlegungskosten für Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse noch bis zum
  3. Februar 2009 per Scheck, der auf die Belgische Nationalbank ausgestellt ist, entrichtet werden können, sofern: - dieser Scheck entweder auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindespar kasse ist und auf das das Gesetz vom
  4. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist und das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder von der Post für gültig erklärt ist, - dieser Scheck den in Artikel 173 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  5. Januar 2001 erwähnten Unterlagen bei ihrer Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank beigefügt wird, - bei gleichzeitiger Versendung oder Abgabe mehrerer der in Artikel 173 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  6. Januar 2001 erwähnten Unterlagen jeder dieser Unterlagen ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt ist. Art. 39 - Unser für die Justiz zuständiger Minister und Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  7. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.