Wet tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling De hierna vo
§ 2
[sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnt, darstellen, 4.in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter », Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben,
- nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben,
- von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein, 7.die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung,
Artikel 10erwähnt, erfüllen, 8.
in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte Profil ist gekennzeichnet durch:
- Achtung vor Mitmenschen, 2.Bürgersinn,
- Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 4.Beachtung der Pflichten und der Verfahren. Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind. Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben. Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von Ausbildungseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom
- April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung korrekt erteilen können, zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmt worden sind. Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer:
- Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden Ordnungshüter, 2.Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation,
- Interkulturalität und Umgang mit Diversität, 4.Beobachtung und Berichterstattung,
- psychologischer Umgang mit Konflikten, 6.körperliche Abwehrtechniken,
- Erste Hilfe. Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung. Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen. Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter. Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter sind Inhaber einer Identifizierungskarte. Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer erneuert werden. Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke:
- Name und Vorname sowie Foto des Inhabers, 2.Name der organisierenden Gemeinde,
- Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender Ordnungshüter, 4.Verfalltag der Identifizierungskarte. Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten,
Artikel 3
erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte auf deutlich lesbare Weise tragen. § 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat, dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt. KAPITEL IV - Befugnisse Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen. Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus. Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet. Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der Rechte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse ergeben. Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs, der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
- Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist. Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnt sind. Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen oder ein Verbrechen darstellen. Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben. Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss der Geschäftsordnung ausgeübt. Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer Aufträge benutzen können oder müssen, festlegen. KAPITEL V- Kontrolle Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die Geschäftsordnung nicht einhalten, die Identifizierungskarte zeitweilig oder endgültig entziehen. Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wenn dieser die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. § 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die Kontrolle. Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke einsehen. KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können ausschliesslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit Ausnahme:
- der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten, 2.der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom
- April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt werden,
- der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten. Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von Tätigkeiten,
Artikel 3
erwähnt, beschäftigen, verfügen über eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, um einen Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes zu fassen und dem Minister des Innern diesen Gemeinderatsbeschluss zu übermitteln. Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten,
Artikel 3Nr.
1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter eingestellt werden, sofern sie:
- die in Artikel 8 Absatz 1 Nr.6 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllen,
- nach dem 1.Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben,
- am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in Artikel 8 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Tätigkeiten ausüben. Ferner müssen Personen, die am
- Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung,
Artikel 10
erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Bedingungen erfüllen. KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen Gemeindegesetzes Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom
- Juni 2000,
- Mai 2004,
- Juni 2004 und
- Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: « Der feststellende Gemeindebedienstete kann das Ausweispapier oder ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen, damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern kann. Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX