TERIEUR 1er MARS 2007. - Loi portant des dispositions diverses (III) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 32 à 36, 74, 87, 88, 91, 104, 108 à 113, 122, 123, 139, 140 et 148 à 165 de la loi du 1er mars 2007 portant des dispositions diverses (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril
ternationalen Abkommen oder Verträgen und aus europäischen Vorschriften
Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die
verkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen zu gewährleisten, regelt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die absichtliche Freisetzung, die
verkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten. » Art. 33 -
Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132bis - § 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere kontrollieren die vom König auf gemeinsamen Vorschlag der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereiche die Volksgesundheit und die Umwelt gehören, bestimmten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt die Anwendung der
Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und der Bestimmungen, die aufgrund der
ternationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen
Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die
verkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind. § 2 - Die
erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals können
Ausführung ihres Auftrags:
formationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, 3.Proben entnehmen oder unter ihrer Aufsicht entnehmen lassen und diese untersuchen und/oder analysieren lassen. § 3 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals stellen die Verstösse gegen die
Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die Bestimmungen, die aufgrund der
ternationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen
Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die
verkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind,
Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben; eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Kalendertagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. § 4 - Die vom König bestimmten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals können genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten, von denen sie vermuten, dass sie mit den Bestimmungen eines
Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasses oder den Bestimmungen, die aufgrund der
ternationalen Abkommen und Verträge sowie der europäischen Verordnungen und Entscheidungen
Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die
verkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind, nicht konform sind, durch administrative Massnahme und für eine Dauer von höchstens sechzig Kalendertagen einer Sicherungsbeschlagnahme unterwerfen, damit sie einer Untersuchung oder einer Analyse unterzogen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchung beziehungsweise der Analyse wird die Sicherungsbeschlagnahme auf Befehl des Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das das Produkt zeitweise für eine Untersuchung
Besitz genommen hat, aufgehoben oder können die Produkte endgültig beschlagnahmt werden. Endgültig beschlagnahmte Produkte können vernichtet oder zurückgeschickt werden. Das Verstreichen der Frist führt ebenfalls zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme. Genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die solche enthalten, die Gegenstand einer
Absatz 1 erwähnten Sicherungsbeschlagnahme sind, werden vernichtet, wenn dies wegen Nichthaltbarkeit oder aus zwingenden Gründen der Volksgesundheit und/oder Umweltgründen nötig ist. Diese Vernichtung wird von den vom König bestimmten Mitgliedern des statutarischen oder Vertragspersonals befohlen. Die Kosten für Vernichtung, Verarbeitung, Entartung, Unbrauchbarmachung, Aufbewahrung, Beschlagnahme, Versiegelung oder Sequestration, Untersuchung oder Analyse gehen zu Lasten des Eigentümers oder
dessen Ermangelung zu Lasten des
habers der Produkte. § 5 - Bei drohender Gefahr für die Volksgesundheit oder die Umwelt kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit oder die Umwelt gehört, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss alle aufgrund der Umstände nötigen Notmassnahmen treffen oder auferlegen. » Art. 34 -
Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132ter - Verstösse gegen die Bestimmungen der
Ausführung von Artikel 132 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse und gegen die Bestimmungen, die aufgrund der
ternationalen Abkommen und Verträge und der europäischen Verordnungen und Entscheidungen
Bezug auf die absichtliche Freisetzung, die
verkehrbringung, die Rückverfolgbarkeit, die Etikettierung und die grenzüberschreitende Verbringung von genetisch veränderten Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, festgelegt worden sind, können mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbusse von 1.000 bis zu 50.000 EUR oder mit einer administrativen Geldbusse geahndet werden. Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu. » Art. 35 -
Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132quater - § 1 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. § 2 -Ab dem Tag des Empfangs des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat vorzuschlagen ist. § 3 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen, und darin wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder unter dem Mindestbetrag der durch die gesetzliche Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf. Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. § 4 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie
sgesamt die
§ 5 - Die
erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung; mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die Sachverständigenkosten
nerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. § 7 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden drei Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Kapitel vorgesehenen Straftat zugrunde liegt. Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der
Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, und dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. § 8 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Geldbussen Anwendung finden. Die administrativen Geldbussen werden auf ein dazu vorgesehenes Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt. § 9 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen Geldbusse. » Art. 36 -
Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 132quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 132quinquies - Die
den Artikeln 132bis bis einschliesslich 132quater aufgeführten Bestimmungen finden weder auf die durchgeführten Kontrollen noch auf die
Anwendung des Königlichen Erlasses vom
Dezember 2006 werden die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit » durch die Wörter « Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit » ersetzt. (...) TITEL VIII - Beschäftigung (...) KAPITEL II - Adoptionsurlaub Art. 87 - Artikel 30ter § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Damit das Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, muss dieser Urlaub
nerhalb der zwei Monate nach der effektiven Aufnahme des Kindes
die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen einer Adoption beginnen. Der König bestimmt, wie der Arbeitnehmer den Beweis der Aufnahme eines Kindes
seine Familie im Rahmen einer Adoption erbringen kann. » Art. 88 - Artikel 30ter § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer Kinder
die Familie des Arbeitnehmers im Rahmen von Adoptionen wird das Recht auf Adoptionsurlaub nur einmal gewährt. Der König bestimmt genauer, was unter gleichzeitiger Aufnahme zu verstehen ist. » (...) Art. 91 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft. TITEL IX - Volksgesundheit (...) KAPITEL V - Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel Abschnitt 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
erwähnten Personen oder deren Bitten um Auskunft oder Mitteilung von Unterlagen widersetzt oder wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 100 bis zu 1.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. » (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom
der Verordnung EG 1774/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt, und
sbesondere Nebenprodukte, die für den technischen Gebrauch bestimmt sind, Nebenprodukte, die für Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecke bestimmt sind, nichtverarbeitete Nebenprodukte, die zur Verfütterung an bestimmte Tiere bestimmt sind, und Nebenprodukte, die für taxidermische Zwecke bestimmt sind. » Art. 109 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
werden nach den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie » die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt.2.
werden zwischen den Wörtern « der zu verarbeitenden Materie » und den Wörtern « genügen müssen » die Wörter « und der tierischen Nebenprodukte » eingefügt. Art. 110 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 werden zwischen den Wörtern « tierische Erzeugnisse, » und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierische Nebenprodukte, » eingefügt. 2.
Nr.2 werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen, » und dem Wort « Pflanzen » die Wörter « tierischen Nebenprodukten, » eingefügt. Art. 111 -
Dezember 1990, werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnissen » und den Wörtern « im Hinblick auf » die Wörter « und tierischen Nebenprodukten » eingefügt. Art. 112 -
desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « tierischen Erzeugnisse » und den Wörtern « zu untersuchen » die Wörter « und tierischen Nebenprodukte » eingefügt. Art. 113 -
Februar 1999, den Königlichen Erlass vom
3 Buchstabe
haltsstoffe anwenden. » Art. 123 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter « ein Beratender Ausschuss für Lebensmittel » durch die Wörter « ein Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt.2.
werden die Wörter « Diese Kommission » durch die Wörter « Dieser Beirat » ersetzt.3.
werden die Wörter « Beratende Ausschuss für Lebensmittel » durch die Wörter « Beirat für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern » ersetzt. (...) TITEL XI -
neres KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 9.nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der)
3 erwähnte Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, 11.nicht gleichzeitig die effektive Leitung einer Kneipe oder eines Tanzlokals und eines Unternehmens, das
5 erwähnte Dienstleistungen anbietet, gewährleisten. » Art. 140 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, 9. Juni 1999 und 7. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter « zu einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, » gestrichen; werden zwischen den Wörtern «
den Artikeln 379 bis 386ter des Strafgesetzbuches, » und den Wörtern «
is des Strafgesetzbuches » die Wörter «
des Strafgesetzbuches, » eingefügt; werden zwischen dem Wort « Urkundenfälschung, » und den Wörtern « Vergriff gegen die Schamhaftigkeit » die Wörter « vorsätzlicher Körperverletzung, » eingefügt; werden zwischen den Wörtern « selbst nicht mit Aufschub, » und den Wörtern « verurteilt worden sein » die Wörter « mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Strassenverkehrspolizei, » eingefügt. 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 9.nicht gleichzeitig Tätigkeiten für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der)
3 erwähnte Dienstleistungen anbietet, und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben, 10. nicht gleichzeitig Tätigkeiten für einen Sicherheitsdienst und für ein Unternehmen oder einen Dienst, das (der) Tätigkeiten für Kneipen oder Tanzlokale ausführt, ausüben.» (...) KAPITEL III - Abänderungen bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste Art. 148 -
August 1992 über das Polizeiamt wird das Wort « Polizeihilfsbedienstete » durch die Wörter « Polizeibedienstete und Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders » ersetzt. Art. 149 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
Abweichung von Absatz 1 können die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind, auf ihren Antrag hin die Leistungen, die sie im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche erbringen, auf fünf Werktage pro Woche verteilen. » Art. 150 -
Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste werden zwischen den Wörtern « seines Dienstgrads » und den Wörtern «, bewirkt die Zurückstufung » die Wörter « oder seiner Klasse » eingefügt. Art. 151 - Artikel 2 des Gesetzes vom
desselben Gesetzes werden die Wörter « Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 9 umfasst jede Stufe » durch die Wörter « Jede Stufe umfasst » ersetzt. Art. 153 - Die Artikel 9 und 10 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 154 - Der König bestimmt die Übergangsregeln
Bezug auf die Personalmitglieder, die vor dem 1. Januar 2007
den Dienstgrad eines Arbeitsleiters oder Vorarbeiters ernannt worden sind. Art. 155 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Kapitel VI - Die Gehaltstabellenlaufbahn, die Beförderung durch Aufsteigen
einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse und die Beförderung durch Aufsteigen
einen höheren Kader oder eine höhere Stufe ». Art. 156 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « ein und desselben Dienstgrades » und dem Wort « zuzuerkennen » die Wörter « oder ein und derselben Klasse » eingefügt. Art. 157 -
3 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « eine Weiterbildung » und den Wörtern « absolviert haben » die Wörter « oder eine zertifizierte Ausbildung » eingefügt. Art. 158 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « oder je nach Fall das Personalmitglied der Stufe A » gestrichen. Art. 159 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Abschnitt 3 - Die Beförderung durch Aufsteigen
einen höheren Dienstgrad beziehungsweise eine höhere Klasse ». Art. 160 - Die Überschrift von Titel II Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Unterabschnitt 2 - Die Beförderung der Personalmitglieder der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders durch Aufsteigen
eine höhere Klasse » Art. 161 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 34 - Um durch Aufsteigen
eine höhere Klasse befördert zu werden, muss das Personalmitglied: 1. ein vom König bestimmtes Dienstalter aufweisen, 2.gemäss den Regeln
Bezug auf die Mobilität oder über ein Mandatsverfahren
eine vakante Stelle der betreffenden Klasse ernannt werden. » Art. 162 - Die Artikel 35 und 36 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 163 -
§ 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Einsatzkaders » gestrichen. Art. 164 -
Artikel XII.VII.7 des Königlichen Erlasses vom
nern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.