SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 31 AOUT 2005. - Arrêté royal relatif à l'utilisation des équipements de travail pour des travaux temporaires en hauteur. - Traduction allemande des dispositions ayant
Artikel 11
Absatz 2 erwähnte sachkundige Person einen Plan für Auf-, Ab- und Umbau erstellt, wenn dieser Plan in der Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht vorhanden ist. Dieser Plan in Form eines allgemeinen Anwendungsplans wird jedoch durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt, wenn die Komplexität des Gerüsts es erfordert. Dieser Plan wird den mit der Überwachung beauftragten Beamten für die ganze Dauer der Arbeiten zur Verfügung gestellt. Art. 14 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, sorgt dafür,
Artikel 11
Absatz 2 erwähnte sachkundige Person eine Betriebsanleitung für die Benutzung des Gerüsts erstellt. Diese Anleitung umfasst alle nötigen Anweisungen, die eingehalten werden müssen, damit die gegebenenfalls mit dem Auf-, Ab- beziehungsweise Umbau oder der Benutzung des Gerüsts verbundenen Gefahren vermieden werden. Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, nicht der Arbeitgeber ist, der es auf-, ab- oder umbaut, übermittelt Letzterer dem Arbeitgeber, der dieses Gerüst benutzt, die Betriebsanleitung. Art. 15 - § 1 - Jedes Gerüst wird so aufgebaut, dass während seiner Benutzung kein einziger Bestandteil sich relativ zum gesamten Gerüst bewegen kann. Die Gerüste werden so aufgebaut, dass sie die Lasten tragen können, denen sie ausgesetzt werden, und sie der Belastung durch Witterungsbedingungen, insbesondere durch Windeinfluss, widerstehen können. Sie müssen an einem Punkt mit ausreichendem Widerstand verankert oder befestigt werden oder durch jedes andere gleichwertige Mittel vor jeder Rutsch- oder Kippgefahr geschützt werden. Die belastete Fläche muss ausreichend tragfähig sein, damit eine Verformung der tragenden Teile vermieden wird. § 2 - Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge müssen der zu verrichtenden Arbeit und den zu tragenden Belastungen angepasst sein, so dass ein gefahrloses Begehen und ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht werden. Die Gerüstbeläge sind so anzubringen, dass die einzelnen Belagelemente bei normaler Benutzung nicht verrutschen. § 3 - Zwischen den Belagkanten und dem Bauwerk, an dem das Gerüst angebracht ist, darf kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden sein. Wenn die Gestaltung des Bauwerks oder des Arbeitsmittels es nicht zulässt, dass diese Abstandsbegrenzung eingehalten wird, muss die Absturzgefahr durch Schutzmassnahmen verhütet werden, wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen Schutzmassnahmen eingeräumt wird. § 4 - Sichere Zugangsmittel werden in ausreichender Anzahl zwischen den verschiedenen Gerüstbelägen vorgesehen. § 5 - Während des Auf-, Ab- und Umbaus und der Benutzung des Gerüsts wird ein angemessener Schutz gegen die Absturzgefahr und die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen auf jeder Ebene des Gerüsts gewährleistet. § 6 - Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von Fahrgerüsten während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden. Wenn ein Fahrgerüst fortbewegt wird, darf kein einziger Arbeitnehmer sich auf dem Gerüst befinden, es sei denn, das Fahrgerüst ist speziell so entworfen, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer auf dem Fahrgerüst durch die Fortbewegung nicht gefährdet wird. Art. 16 - Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit sind, wie zum Beispiel während des Auf-, Ab- oder Umbaus, kennzeichnet der Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, diese Teile mit Warnzeichen für allgemeine Gefahr entsprechend den Vorschriften über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Diese Teile werden auf angemessene Weise durch Absperrungen abgegrenzt, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern. Art. 17 - Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt unter seiner Verantwortung dafür,
Artikel 11
Absatz 1 erwähnte sachkundige Person überprüft, ob das Gerüst unter allen Umständen weiterhin dem in Artikel 12 erwähnten Bemessungsblatt entspricht. Der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, sorgt dafür, dass das Gerüst während der Benutzung jederzeit den Bestimmungen von Artikel 15 entspricht und dass seine Arbeitnehmer keinen Zugang zu den Teilen des Gerüsts haben, die nicht einsatzbereit sind. Wenn der Arbeitgeber, der das Gerüst benutzt, an diesem Gerüst Änderungen in puncto Auf-, Ab- oder Umbau anbringt, muss er die Verpflichtungen einhalten, die dem Arbeitgeber, der das Gerüst auf-, ab- oder umbaut, auferlegt werden. Art. 18 - § 1 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die auf einem Gerüst arbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind. Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
- Massnahmen zur Verhütung der Gefahren des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, 2.Sicherheitsmassnahmen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte,
- Bedingungen in Bezug auf zulässige Belastungen. § 2 - Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, die am Auf-, Ab- oder Umbau eines Gerüsts mitarbeiten werden, sorgt dafür, dass diese Arbeitnehmer eine Ausbildung erhalten, die es ihnen ermöglicht, die Kenntnisse und Kompetenzen zu erwerben, die für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind. Diese Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
- Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts, 2.sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,
- die in § 1 Absatz 2 erwähnten Massnahmen, 4.alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren. Art. 19 - Nur die Arbeitnehmer, die die in Artikel 18 erwähnten Kenntnisse und Kompetenzen erworben haben, dürfen auf einem Gerüst arbeiten oder am Auf-, Ab- oder Umbau dieses Gerüsts mitarbeiten. Die Arbeitnehmer müssen die Anweisungen einhalten, die in dem in Artikel 13 erwähnten Plan für den Auf-, Ab- und Umbau und in der in Artikel 14 erwähnten Betriebsanleitung enthalten sind. Unterabschnitt V. - Besondere Bestimmungen für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen Art. 20 - Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen bei der Ausführung von systematischen oder sich wiederholenden Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist verboten. Art. 21 - In Abweichung von Artikel 20 dürfen die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen in folgenden Fällen angewandt werden:
- wenn die Risikoanalyse nachgewiesen hat, dass der Zugang zu dem Arbeitsplatz bei Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels nicht möglich oder gefährlicher ist und dass die Stätte, an der die Arbeit verrichtet wird, nicht so umgestaltet werden kann, dass die Benutzung eines sichereren Arbeitsmittels möglich oder ungefährlicher wird als die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen, 2.wenn die mit dem Aufbau dieser sichereren Arbeitsmittel verbundenen Risiken grösser als die mit der Ausführung der Arbeit verbundenen Risiken sind. Art. 22 - Für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Grundsätze und Bedingungen erfüllt sein:
- Die Bestandteile, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich fortzubewegen oder zu positionieren, die Bestandteile, die diesen Arbeitnehmer vor Abstürzen schützen sowie alle Bestandteile, die bei dem Aufbau des Systems benutzt werden, entsprechen den Bestandteilen, deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom 13.Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird.
- Das System umfasst mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als bewegliche Führung für eine Absturzsicherung (Sicherungsseil) dient.
- Die Arbeitnehmer erhalten und verwenden ein Absturzsicherungsgeschirr, durch das sie über eine bewegungssynchron mitlaufende bewegliche Absturzsicherung mit dem Sicherungsseil verbunden sind.
- Das Arbeitsseil ist mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet und umfasst ein selbstsicherndes System mit Selbstregelung der Geschwindigkeit, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert.
- Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 12.August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln haben die Verankerungspunkte, die bei dieser Technik benutzt werden, eine Festigkeit, die derjenigen der Verankerungspunkte entspricht, deren Benutzung durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2005 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen auferlegt wird.
- Unter Berücksichtigung der Risikoabschätzung und insbesondere nach Massgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Sitz mit Fussstützen und mit angemessenem Zubehör vorzusehen.
- Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind an deren Sitz oder in Ermangelung eines Sitzes am Geschirr oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.
- Keine einzige Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, bei der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen angewandt werden, darf einem isolierten Arbeitnehmer anvertraut werden.Die Anwesenheit eines anderen Arbeitnehmers, der schnell Alarm auslösen kann und der die nötigen Kenntnisse in Rettungsverfahren hat, ist Pflicht.
- Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten eine angemessene und spezielle Ausbildung in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren.
- Der Aufbau des Systems für die Durchführung von Arbeiten mit Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen und die Ausführung dieser Arbeiten erfolgen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person, die vom Arbeitgeber bestimmt worden ist und deren Erfahrung und technische Kenntnis es ihr ermöglichen müssen, die Arbeit korrekt zu planen und die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Artikels zu überwachen. Art. 23 - § 1 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Rettung von Personen, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist, um zu der Stelle zu gelangen, an der sich die zu rettende Person befindet. Bei der Bergung des Retters und der geretteten Person muss ein zweites Seil angebracht werden, das mit einer Absturzsicherung ausgerüstet ist. Wenn durch die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils die Bergung gefährlicher wird, ist es erlaubt, nur ein Seil zu verwenden. § 2 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei Arbeiten auf nicht senkrechten Wänden, wo die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten Sicherungsseils unmöglich ist. Ein Mitarbeitender muss dann die Sicherheit des Arbeitnehmers, der die Arbeit ausführt, gewährleisten. § 3 - Die Verwendung eines mit einer Absturzsicherung ausgerüsteten zweiten Seils ist nicht obligatorisch bei der Ausführung von Ausästungsarbeiten, wenn bei der in Artikel 21 Nr. 1 erwähnten Risikoabschätzung besondere Umstände festgestellt worden sind, aus denen sich ergibt, dass die Verwendung eines solchen Seils gefährlicher ist. In diesem Fall muss die angewandte Technik ein gleichwertiges Schutzniveau für die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten. Diese Arbeiten werden immer unter Aufsicht einer in Artikel 22 Nr. 10 erwähnten sachkundigen Person durchgeführt. Unterabschnitt VI - Schlussbestimmungen Art. 24 - § 1 - Die Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt worden sind, müssen spätestens am
- Juli 2006 durch Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. Sind die in Absatz 1 erwähnten Arbeitsmittel Gegenstand einer Instandsetzung oder irgendeiner Änderung, müssen sie sofort durch Arbeitsmittel ersetzt werden, die den Anforderungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Gerüste, die den Arbeitnehmern bereits vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Verfügung gestellt worden sind, nicht durch neue Gerüste ersetzt werden, sofern angemessene Änderungen an diesen Gerüsten vorgenommen werden können, so dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entsprechen. Diese Änderungen werden spätestens am
- Juli 2006 vorgenommen. Die Änderungen müssen unter der Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden, deren Kenntnisse es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Arbeitsmittel den Bestimmungen zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien, die auf diese Arbeitsmittel anwendbar sind, oder in Ermangelung solcher Bestimmungen gleichwertigen technischen Vorschriften entsprechen. (...) Art. 27 - Artikel 53 des Königlichen Erlasses vom
- Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen wird wie folgt ergänzt: «
- Königlicher Erlass vom
- August 2005 über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen. » Art. 28 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 24 des vorliegenden Erlasses bilden Titel VI Kapitel II Abschnitt V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: "Titel VI - Arbeitsmittel" "KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen" "Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: Abschnitt V] Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen". Art. 29 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE