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Koninklijk besluit tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan. - Officieuze coördinatie

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot oprichting van sommige paritaire comités en tot vaststelling van de benaming en de bevoegdheid ervan. - Officieuze co

Artikel 1erwähnt sind, weiterhin bestehen.

[Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom

  1. September 2006 (B.S. vom
  2. September 2006)] Art. 3 - Der Königliche Erlass vom
  3. Juli 1973 zur Festlegung der Anzahl Mitglieder der Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste wird aufgehoben. Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der Paritätischen Kommission für die Gesundheitsdienste üben ihr Mandat jedoch weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege],

Artikel 1erwähnt sind.

[Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom

  1. September 2006 (B.S. vom
  2. September 2006)] Art. 4 - Der Königliche Erlass vom
  3. Januar 1977 zur Einrichtung paritätischer Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste, zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit und zur Festlegung der Anzahl ihrer Mitglieder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Mai 1991 und 23.Juni 1995, wird aufgehoben. Die paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste bleiben, was die Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber betrifft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses der Befugnis dieser paritätischen Unterkommissionen unterstanden, bis zum Datum der Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege],

Artikel 1erwähnt sind, weiterhin bestehen.

Der Vorsitzende, der Vizevorsitzende und die Mitglieder der paritätischen Unterkommissionen für die Gesundheitsdienste üben ihr Mandat weiterhin aus bis spätestens zum Datum der Einsetzung der Paritätischen Kommission für die Gesundheitseinrichtungen und -dienste, der Paritätischen Kommission für den flämischen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege und der [Paritätischen Kommission für den französischsprachigen und den deutschsprachigen Sektor der Sozialhilfe und der Gesundheitspflege],

Artikel 1erwähnt sind.

[Art. 4 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom

  1. September 2006 (B.S. vom
  2. September 2006)] Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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