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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif a

Obsah (11)Artikel 1Artikel 2§ 2Artikel 5Artikel 8Artikel 12bArtikel 10Artikel 9Artikel 19Artikel 24Artikel 30

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 8 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 8 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 7 avril 2003 réglant certaines méthodes de surveillance et de protection du transport de valeurs et relatif aux spécificités techniques des véhicules de transport de valeurs (Moniteur belge du 3 juillet 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril

  1. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  2. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

sbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie er durch die Gesetze vom

  1. Juli 1997 und
  2. Mai 2004 abgeändert worden ist; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Mai 2005 und
  5. Dezember 2005 abgeändert worden ist; Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. August 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2003;

der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete Geldkassetten

festen Containern

Werttransportfahrzeugen transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von Werttransporteuren benutzt zu werden; Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission

Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein

formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der

formationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998,

sbesondere des Artikels 9 Absatz 7; Auf Vorschlag Unseres Ministers des

nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -

Artikel 1des Königlichen Erlasses vom 7.

April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, » Art. 2 -

Artikel 2

§ 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen. Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann.» 2.

§ 2

werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem Wort « ausgehängt » die Wörter « oder

der geschützten Zone » eingefügt. Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der Zeit,

der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder umgekehrt.» 2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt: « Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke, das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es

Verbindung mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container benutzt wird, während der Gehwegzeit. Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich

dem für den geschützten Transport benutzten Fahrzeug. » Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter Container, der Werte enthält, kann nur

nerhalb eines geschützten Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur

einer geschützten Zone programmiert werden. Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter Container, der Werte enthält, kann nur

nerhalb einer geschützten Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden. Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter Container, der Werte enthält, kann nur

nerhalb einer geschützten Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte geöffnet und geschlossen werden; er kann nur

nerhalb eines geschützten Raums programmiert werden. Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, kann nur

einem Umkreis von drei Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines Fahrzeugs,

dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur

nerhalb einer geschützten Zone programmiert werden. Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container wird

dem Fahrzeug befestigt und: 1. kann nur

nerhalb einer geschützten Zone programmiert werden, 2.kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, sofern:

  1. a)das Fahrzeug sich an der Haltestelle auf Gehwegabstand von dem Bestimmungsort des beziehungsweise der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten betroffenen Container befindet,
  2. b)der mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüstete Container sich

einem Laderaum des Fahrzeugs befindet, c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs unzugänglich ist.» Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter « geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume, wie

§ 2erwähnt, oder Zonen » ersetzt.

2.

Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter « Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit um zwanzig Minuten » ersetzt. 3.

Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6.im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht

einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten Container oder

einem Geldautomaten befindet. ». 4.

Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt. Art. 7 -

denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die

Artikel 5§ 2 Absatz 2 erwähnte Voraussetzung erfüllt ist.

Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container darf nur Geldscheine als Werte enthalten.

Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern der Container für einen

Artikel 8§ 1 Nr.

3 erwähnten Transport benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die

Artikel 5§ 2 Absatz 2 erwähnte Voraussetzung erfüllt ist.

» Art. 8 -

denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine

den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern. » Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im Gebäude eines Finanzinstituts befinden,

dem Personal dieser Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten anwesend ist.»

  1. Absatz 2 wird gestrichen.
  2. Absatz 3 wird zu Absatz
  3. Art. 10 - Artikel 12bis § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  4. Im ersten Satz werden die Wörter « des Typs A » durch die Wörter « des Typs E » ersetzt.2.

Nr.3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester Art ist und » eingefügt. 3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt: « 4.darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers

den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, 5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der

Nr.4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. » Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Wird der

§ 2

erwähnte Transport unter Verwendung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers durchgeführt, müssen die

§ 2

erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers

den mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als neunzig Sekunden betragen. » Art. 12 -

Artikel 12b

is desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist: 1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden kann, 2.wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig Minuten beträgt,

zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. » Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der Kategorie 3, wie

Artikel 10des vorliegenden Erlasses erwähnt, nur durchführen: 1.

bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, 2.zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des

nern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels genehmigt. 3. zur Ausführung des geschützten Transports

nicht öffentlich zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird.» Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser wenn Wachleute sich

einer geschützten Zone befinden, tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie: 1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen 2.oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. » Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter «

Artikel 9§ 1 Nr.

3 erwähnten » durch die Wörter «

Artikel 9§ 1 Nr.

2 Buchstabe a) und Nr. 3 erwähnten » ersetzt.

Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » durch die Wörter «

Artikel 9§ 1 Nr.

2 Buchstabe a) und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt. Art. 16 -

Artikel 19

§ 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort « bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei » eingefügt. Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier Fahrtrichtungsanzeiger

Gang setzt und » werden gestrichen.2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort « Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt. Art. 18 -

Artikel 24Nr.

1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter » eingefügt. Art. 19 -

Artikel 30Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 6.

Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom

  1. April 2003 werden die Wörter « am 1.Januar 2009 » durch die Wörter « am
  2. Juli 2007 » ersetzt. Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des

nern P. DEWAEL

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