Malmedy
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april
sbesondere des Artikels 8 §§ 4 und 5, so wie er durch die Gesetze vom
sbesondere des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom
der Erwägung, dass der Antrag auf dringende Behandlung dadurch begründet ist, dass es dringend nötig ist, eine Regelung für Systeme anzunehmen, durch die mit einem Neutralisierungssystem ausgerüstete Geldkassetten
festen Containern
Werttransportfahrzeugen transportiert werden können, weil diese Systeme im Begriff sind, von Werttransporteuren benutzt zu werden; Aufgrund des Gutachtens 43.097/2 des Staatsrats vom 16. Mai 2007, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission
Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
formationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998,
sbesondere des Artikels 9 Absatz 7; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge wird Nr. 10 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 10. Gehwegzeit: Zeit, die an einer Haltestelle vergeht zwischen dem Beginn und dem Ende der Verbringung der Werte von und zu einem für einen geschützten Transport benutzten Fahrzeug, » Art. 2 -
§ 1 desselben Erlasses werden die Wörter « oder ein besonderes Handhabungsrisiko » gestrichen. Art. 3 - Artikel 4bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Im Fall einer geschützten Zone übermittelt sie zudem einen Kontrollbericht, durch den geprüft werden soll, ob das Fahrzeug auf ausreichend geschützte Weise beladen und/oder entladen werden kann.» 2.
werden zwischen den Wörtern « im geschützten Raum » und dem Wort « ausgehängt » die Wörter « oder
der geschützten Zone » eingefügt. Art. 4 - Artikel 5 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein Neutralisierungssystem des Typs C schützt die Werte während der Zeit,
der die Wachperson die Geldscheine von dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container zum Geldautomaten bringt oder umgekehrt und von dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container zu dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container oder umgekehrt.» 2. Nach Absatz 4 werden folgende zwei Absätze hinzugefügt: « Ein Neutralisierungssystem des Typs E schützt das Neutralisierungssystem des Typs C auf der gesamten Transportstrecke, das heisst von Haltestelle zu Haltestelle, oder falls es
Verbindung mit einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Container benutzt wird, während der Gehwegzeit. Ein Neutralisierungssystem des Typs F schützt das Neutralisierungssystem des Typs C ausschliesslich
dem für den geschützten Transport benutzten Fahrzeug. » Art. 5 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüsteter Container, der Werte enthält, kann nur
nerhalb eines geschützten Raums geöffnet und geschlossen werden und kann nur
einer geschützten Zone programmiert werden. Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs B oder C ausgerüsteter Container, der Werte enthält, kann nur
nerhalb einer geschützten Zone geöffnet, geschlossen und programmiert werden. Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs D ausgerüsteter Container, der Werte enthält, kann nur
nerhalb einer geschützten Zone, eines geschützten Raums und am Ort der Lieferung der Werte geöffnet und geschlossen werden; er kann nur
nerhalb eines geschützten Raums programmiert werden. Ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteter Container, der einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, kann nur
einem Umkreis von drei Metern um den Bestimmungsgeldautomaten oder im Laderaum eines Fahrzeugs,
dem ein mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteter Container vorhanden ist, geöffnet werden; er kann nur
nerhalb einer geschützten Zone programmiert werden. Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüstete Container wird
dem Fahrzeug befestigt und: 1. kann nur
nerhalb einer geschützten Zone programmiert werden, 2.kann nur geöffnet werden, wenn er einen mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Container enthält, sofern:
einem Laderaum des Fahrzeugs befindet, c) der Laderaum des Fahrzeugs von ausserhalb des Fahrzeugs unzugänglich ist.» Art. 6 - Artikel 6 § 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter « Typs A oder C » durch die Wörter « Typs A, C, D, E oder F » ersetzt und werden die Wörter « geschützten Räume oder Zonen » durch die Wörter « geschützten Räume, wie
2.
Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter « unerlaubtes Überschreiten der für die Werte vorgesehenen Lieferfrist » durch die Wörter « Überschreiten der für die Lieferung der Werte vorgesehenen Gehwegzeit um zwanzig Minuten » ersetzt. 3.
Absatz 1 wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 6.im Fall eines Neutralisierungssystems des Typs C: Überschreiten einer Frist von neunzig Sekunden, während deren das Neutralisierungssystem ausserhalb einer geschützten Zone sich nicht
einem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E oder F ausgerüsteten Container oder
einem Geldautomaten befindet. ». 4.
Absatz 2 werden die Wörter « die für die Werte vorgesehene Lieferfrist eine begrenzte Anzahl Male um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern »durch die Wörter « die für die Lieferung der Werte vorgesehene Gehwegzeit einmal pro Strecke zu verlängern » ersetzt. Art. 7 -
denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A, B oder D ausgerüstete Container darf nur Geldscheine und pro Verpackungseinheit nur ein Dokument enthalten, das nicht grösser als ein A5-Format oder ein A4-Format ist, wenn im letzteren Fall nachgewiesen ist, dass die
Der mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüstete Container darf nur Geldscheine als Werte enthalten.
Abweichung von Absatz 1 darf der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A oder D ausgerüstete Container auch Münzen enthalten, sofern der Container für einen
3 erwähnten Transport benutzt wird und nachgewiesen ist, dass die
» Art. 8 -
denselben Erlass wird ein Artikel 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6ter - Der Minister bestimmt die Modalitäten für das Verpacken der Geldscheine
den mit einem Neutralisierungssystem ausgerüsteten Containern. » Art. 9 - Artikel 12bis § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Der geschützte Transport der Kategorie 6 umfasst den Transport im Hinblick auf die Auffüllung von Geldautomaten, die sich nicht im Gebäude eines Finanzinstituts befinden,
dem Personal dieser Einrichtung bei der Auffüllung oder Entleerung von Geldautomaten anwesend ist.»
Nr.3 werden zwischen den Wörtern « Geldautomaten haben, » und den Wörtern « während der Zeit » die Wörter « permanenter und fester Art ist und » eingefügt. 3. Die folgenden Nummern 4 und 5 werden hinzugefügt: « 4.darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Containers und der Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers
den Geldautomaten und umgekehrt vergeht, nicht mehr als neunzig Sekunden betragen, 5. darf der Abstand zwischen dem mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und dem Geldautomaten während der
Nr.4 erwähnten Handhabung nicht mehr als drei Meter betragen. » Art. 11 - Artikel 12bis § 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Wird der
erwähnte Transport unter Verwendung eines mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers durchgeführt, müssen die
erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein und darf die Zeit, die zwischen dem Öffnen des mit einem Neutralisierungssystem des Typs F ausgerüsteten Containers und der Verbringung des mit einem Neutralisierungssystem des Typs C ausgerüsteten Containers
den mit einem Neutralisierungssystem des Typs E ausgerüsteten Container und umgekehrt vergeht, nicht mehr als neunzig Sekunden betragen. » Art. 12 -
is desselben Erlasses wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Wird dieser Transport mit einem Container durchgeführt, der mit einem Neutralisierungssystem des Typs A ausgerüstet ist: 1. wird der Geldautomat so aufgestellt, dass er nur von dem mit einem Alarmsystem ausgestatteten geschützten Raum aus aufgefüllt werden kann, 2.wird dieser Transport, sofern die Haltezeit mehr als fünfundzwanzig Minuten beträgt,
zwei Mal durchgeführt; eine erste, aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft bringt das Neutralisierungssystem des Typs A zum geschützten Raum und eine zweite, ebenfalls aus mindestens zwei Wachleuten bestehende Wachmannschaft, führt die Handhabung durch. » Art. 13 - Artikel 12ter desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 12ter - Ein Wachunternehmen darf geschützte Transporte der Kategorie 3, wie
bei einem einmaligen Einzeltransport oder der Bedienung einer Haltestelle für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, 2.zur Ausführung eines Einzeltransports, für den der Minister des
nern auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags des Wachunternehmens eine Ausnahme von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels genehmigt. 3. zur Ausführung des geschützten Transports
nicht öffentlich zugänglichen Teilen von Flughäfen, sofern eine Überwachung während des Transports von der föderalen Polizei ausgeübt wird.» Art. 14 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser wenn Wachleute sich
einer geschützten Zone befinden, tragen sie eine kugelsichere Weste, wenn sie: 1. geschützte Transporte bewaffnet durchführen 2.oder geschützte Transporte der Kategorie 3, 4 oder 5 durchführen. » Art. 15 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter «
3 erwähnten » durch die Wörter «
2 Buchstabe a) und Nr. 3 erwähnten » ersetzt.
Absatz 3 werden die Wörter « geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » durch die Wörter «
2 Buchstabe a) und Nr. 3 erwähnten geschützten Transports der Kategorie 2 oder eines geschützten Transports der Kategorien 3, 4 und 5 » ersetzt. Art. 16 -
§ 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « Vorschlag der föderalen Polizei » und dem Wort « bestimmen, » die Wörter « oder des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei » eingefügt. Art. 17 - Artikel 20 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « eine Sirene (120 dBA) und die vier Fahrtrichtungsanzeiger
Gang setzt und » werden gestrichen.2. Zwischen den Wörtern « ein automatisches » und dem Wort « Alarmsignal » wird das Wort « leises » eingefügt. Art. 18 -
1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « 5, 6 » und den Wörtern « und 7 » die Wörter «, 6bis, 6ter » eingefügt. Art. 19 -
Dezember 2005 zur Abänderung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
Kraft. Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.