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Loi portant des dispositions diverses

Obsah (64)Artikel 78Artikel 2Artikel 5Artikel 10Artikel 20bArtikel 24Artikel 21Artikel 23tArtikel 26Artikel 30§ 3§ 1§ 2Artikel 27Artikel 32Artikel 28Artikel 36Artikel 43Artikel 458Artikel 475tArtikel 468Artikel 7Artikel 472Artikel 227Artikel 115Artikel 190Artikel 75Artikel 47Artikel 416Artikel 116Artikel 2753Artikel 90Artikel 104Artikel 171Artikel 228Artikel 198Artikel 193bArtikel 9§ 7Artikel 33Artikel 37Artikel 42Artikel 96Artikel 97Artikel 92Artikel 98Artikel 99Artikel 100Artikel 101Artikel 107Artikel 114Artikel 119Artikel 135Artikel 141Artikel 144Artikel 146Artikel 147Artikel 150Artikel 152Artikel 154Artikel 161Artikel 46Artikel 74Artikel 1

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 25 AVRIL 2007. - Loi portant des dispositions diverses (IV) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er, 4, 11 à 62, 85 à 96, 104 à 114, 117 à 122, 131 à 142, 165 à 203 et 205 à 207 de la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) (Moniteur belge du 8 mai 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril

  1. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
  2. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 78der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Administrative Vereinfachung (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom

  1. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird wie folgt abgeändert:
  3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Die

formationen, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und 2 im Nationalregister registriert und gespeichert sind, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft.Diese

formationen können rechtsgültig als Ersatz für

formationen benutzt werden, die

den

Artikel 2erwähnten Registern enthalten sind.

Wer einen Unterschied zwischen den

formationen des Nationalregisters und den

formationen aus den

Artikel 2erwähnten Registern feststellt, muss dies unverzüglich mitteilen.

» 2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt die Modalitäten der

formationsübermittlung an das Nationalregister und die Weise, wie vorerwähnte Mitteilung erfolgen muss, fest.» (...) TITEL III -

neres KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen Art. 11 - Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. März 2003 und
  4. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
  5. Nummer 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5.Ordner: natürliche Person, die vom Veranstalter aufgrund von Artikel 7 zum Empfang und zur Betreuung der Zuschauer bei einem nationalen Fussballspiel, einem

ternationalen Fussballspiel oder jedem Fussballereignis im Sinne von Nr. 10 angeworben wird, damit der reibungslose Ablauf der Begegnung beziehungsweise des Fussballereignisses im Hinblick auf die Sicherheit der Zuschauer gewährleistet wird, ». 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 10.Fussballereignis: jedes Spiel oder Training auf Rasen, auf Kunststoffbelag oder

einer Halle, an dem Fussballspieler teilnehmen, 11. Sicherheitskapazität des Stadions: Fassungsvermögen, das zwischen den betroffenen Parteien

der

Artikel 5erwähnten Vereinbarung oder aus Sicherheitsgründen festgelegt worden ist.» Art.

12 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Die Veranstalter von nationalen Fussballspielen, die zur Landesmeisterschaft gehören, sind verpflichtet, spätestens am
  2. August jeden Jahres oder mindestens acht Tage vor Beginn der Meisterschaft, wenn diese vor dem
  3. August beginnt, mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schliessen. Ein Original dieser Vereinbarung muss dem für

neres zuständigen Minister binnen der

Absatz 1 festgelegten Frist zugeschickt werden. Die Veranstalter von nationalen und

ternationalen Fussballspielen, die nicht verpflichtet sind, eine Vereinbarung aufgrund von Absatz 1 zu schliessen, müssen die oben erwähnte Vereinbarung

nerhalb der vom Bürgermeister festgelegten Frist schliessen, wobei die Vereinbarung mindestens acht Tage vor dem Spiel, auf das sie Anwendung findet, oder vor dem ersten Spiel der Spielserie, auf die sie Anwendung findet, geschlossen werden muss. Ein Original dieser Vereinbarung muss dem für

neres zuständigen Minister binnen der

Absatz 3 festgelegten Frist zugeschickt werden. » Art. 13 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 6, der vom König

Ausführung von Artikel 8 bestimmten Elemente und Bedingungen oder einer oder mehrerer Bestimmungen der

Artikel 5

erwähnten Vereinbarung kann der Bürgermeister des Orts, an dem sich das Stadion befindet, eine Beschränkung der

Artikel 2Nr.

11 erwähnten Sicherheitskapazität des Stadions vornehmen. » Art. 14 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 7. Ausarbeitung eines

ternen Notfallplans, mit dem unter anderem die Evakuierung organisiert wird. Dieser Plan wird

den ersten beiden Jahren nach

krafttreten vorliegender Bestimmung oder

den ersten beiden Jahren,

denen ein Veranstalter

den Anwendungsbereich vorliegenden Gesetzes fällt, jährlich mit allen betroffenen Partnern getestet. Danach wird dieser Plan alle drei Jahre mit allen betroffenen Partnern getestet. Der König legt die Mindestbestimmungen des

ternen Notfallplans und die Modalitäten des Tests fest, 8. Unterstützung bei der Einhaltung der Stadionverbote.» Art. 15 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis -

Abweichung von Artikel 10 Nr. 4 können die Veranstalter eines nationalen Fussballspiels oder eines

ternationalen Fussballspiels

der

Artikel 5

erwähnten Vereinbarung vorsehen, dass die Trennung rivalisierender Zuschauer für ein oder mehrere Spiele nicht angewandt wird. Gegebenenfalls müssen alternative Sicherheitsmassnahmen

der Vereinbarung festgelegt werden. » Art. 16 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10.März 2003, werden die Wörter « Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 » durch die Wörter « Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 » ersetzt. 2. Der Artikel wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für die

den Artikeln 14 bis 17 erwähnten Aufgaben können die Ordner ebenfalls bei jedem Fussballereignis im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 eingreifen.

diesem Fall müssen diese Ordner den

oder aufgrund von Artikel 8 vorgesehenen Mindestbedingungen bezüglich Anwerbung und Ausbildung genügen. » Art. 17 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jedem, der sich dieser Kontrolle oder der Abgabe von Gegenständen widersetzt, bei dem der Besitz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands festgestellt worden ist oder der die

Artikel 10

Nr.1 erwähnte Hausordnung nicht einhält, verweigern die Ordner den Zutritt zum Stadion. Die Ordner verweigern ebenfalls jeder Person, von der sie wissen, dass sie Gegenstand eines Stadionverbots ist, den Zutritt zum Stadion. »

  1. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Ordner und der Sicherheitsbeauftragte können den Zuschauern Richtlinien erteilen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder um für die Anwendung der Hausordnung zu sorgen.» Art. 18 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Veranstalter achtet darauf, dass die Ordner dafür sorgen, dass über die Zugangs- und Räumungswege ein zügiger Durchgang zu den Ausgängen und Parkplätzen möglich ist und dass die Zugangs- und Räumungswege

, zu beziehungsweise von den Tribünen und die Zugangswege zum Stadion ständig freigehalten werden, vorbehaltlich eines legitimen Grunds, dass sich dort jemand aufhält.» 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Der Veranstalter achtet darauf, dass sich an jeder Fluchttür oder an jeder Tür, die als Räumungsausgang dienen kann, permanent ein Ordner befindet, und zwar während des Zeitraums,

dem das Stadion für Zuschauer zugänglich ist, und für diejenigen Teile des Stadions, zu denen die Zuschauer Zugang haben.Der Veranstalter sorgt dafür, dass dieser Ordner diese Tür nötigenfalls sofort und ohne Schlüssel

Fluchtrichtung öffnen kann. » Art. 19 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter « einer administrativen Geldstrafe von 500 bis 250 000 EUR » durch die Wörter « einer administrativen Geldbusse von 500 bis 250.000 EUR » und die Wörter « durch oder aufgrund der Artikel 3, 4, 5 oder 10 » durch die Wörter « durch oder aufgrund der Artikel 5 oder 10 » ersetzt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Gemäss dem

Titel IV

vorgesehenen Verfahren kann der Veranstalter eines Fussballspiels, der die durch oder aufgrund der Artikel 3 oder 4 auferlegten Verpflichtungen, sofern diese Artikel auf ihn anwendbar sind, nicht einhält, mit einer administrativen Geldbusse von 500 bis 250.000 EUR bestraft werden. » 3.

Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « einer administrativen Geldstrafe von 500 bis 250.000 EUR » durch die Wörter « einer administrativen Geldbusse von 500 bis 250.000 EUR » ersetzt. 4. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: «

Abweichung von Absatz 1 und Absatz 3 beträgt die Mindestsanktion: 1.5.000 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 5 Absatz 1,

  1. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 5 Absatz 2,
  2. 5.000 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 6,
  3. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 10 Nr. 6,
  4. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 10 Nr. 7,
  5. 2.500 EUR im Fall eines Verstosses gegen Artikel 15 Absatz
  6. » Art. 20 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  7. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Taten, die verübt werden binnen dem gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion,

dem ein nationales Fussballspiel, ein

ternationales Fussballspiel oder ein Fussballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der dritten Nationalklasse teilnimmt, stattfindet, für Zuschauer zugänglich ist. Die Artikel 20bis, 21 Absatz 2 Nr. 2 und 23bis Absatz 1 sind anwendbar auf Taten, die

nerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. Artikel 21 Absatz 2 Nrn. 1 und 2 ist ebenfalls anwendbar auf Fussballspiele, an denen mindestens eine Promotionsmannschaft teilnimmt. Die Artikel 21bis und 21ter sind ebenfalls anwendbar auf Taten, die

nerhalb des Perimeters verübt werden binnen dem Zeitraum, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. Artikel 23bis Absatz 2 ist anwendbar auf Taten, die auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs

einer Gruppe verübt werden binnen dem Zeitraum, der vierundzwanzig Stunden vor Spielbeginn beginnt und vierundzwanzig Stunden nach Spielende endet. » Art. 21 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 20 - Wer im Stadion ohne legitimen Grund einen oder mehrere Gegenstände wirft oder schleudert, kann mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 22 -

Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

März 2003, werden die Wörter «

Artikel 24

» durch die Wörter «

den Artikeln 24, 24ter und 24quater » ersetzt. Art. 23 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 21 - Wer das Stadion unrechtmässig betritt oder versucht zu betreten, kann mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. Als unrechtmässiges Betreten gilt: 1. Betreten des Stadions

Übertretung eines administrativen oder gerichtlichen Stadionverbots oder eines als Sicherheitsmassnahme dienenden Stadionverbots, 2.Betreten des Perimeters

Übertretung eines administrativen oder gerichtlichen Perimeterverbots, vorbehaltlich eines legitimen Grunds als Nachweis der Zulässigkeit eines Aufenthalts

nerhalb des Perimeters und im letztgenannten Fall mit Ausnahme jeglichen Orts

nerhalb des Perimeters, an dem der Betreffende sich nicht befunden hätte, wenn kein Fussballspiel veranstaltet worden wäre, 3. Betreten des Stadions, obwohl der Zutritt

Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 verweigert worden ist.

diesem Fall kann eine Person nur mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 24 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21bis - Vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit kann jeder, der im Stadion oder im Perimeter die Richtlinien oder Anweisungen, die vom Sicherheitsbeauftragten, von einem Ordner

Ausführung seiner durch das Gesetz bestimmten Funktion oder von einem Mitglied der Polizeidienste oder der Rettungsdienste erteilt werden, nicht befolgt, mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 25 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 21ter - Wer jemandem bei einem

Artikel 21Absatz 2 Nr.

1 bestimmten unrechtmässigen Betreten des Stadions oder des Perimeters bewusst materiell behilflich ist, kann mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 26 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter «

Artikel 24

vorgesehenen » durch die Wörter «

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen » ersetzt.2.

Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « oder andere zur Abtrennung der Zuschauer bestimmte Mittel » durch die Wörter « und alle zur Abtrennung der Zuschauer bestimmten Mittel » ersetzt. Art. 27 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Wer im Stadion alleine oder

einer Gruppe zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 28 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23bis - Wer sich wegen und anlässlich eines Fussballspiels alleine oder

einer Gruppe im Perimeter befindet und zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. Wer sich wegen und anlässlich der Veranstaltung eines Fussballspiels

einer Gruppe auf dem Staatsgebiet des Königreichs befindet und zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder mehreren Personen anstiftet, kann mit einer oder mehreren der

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. » Art. 29 -

Artikel 23ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

März 2003, werden die Wörter «

Artikel 24

vorgesehenen » durch die Wörter «

den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen » ersetzt. Art. 30 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 24 - § 1 - Gemäss dem

Titel IV

vorgesehenen Verfahren kann im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 21bis, 21ter, 22, 23, 23bis und 23ter eine administrative Geldbusse von 250 bis 5.000 EUR und ein administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren oder eine dieser beiden Sanktionen verhängt werden. Ein administratives Stadionverbot kann mit einem administrativen Perimeterverbot von gleicher Dauer wie der des Stadionverbots einhergehen. Vorbehaltlich eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit eines Aufenthalts

nerhalb des Perimeters und im letztgenannten Fall mit Ausnahme jeglichen Orts

nerhalb des Perimeters, an dem der Betreffende sich nicht befunden hätte, wenn kein Fussballspiel veranstaltet worden wäre, ist das administrative Perimeterverbot binnen dem Zeitraum anwendbar, der fünf Stunden vor Spielbeginn beginnt und fünf Stunden nach Spielende endet. § 2 -

Abweichung von § 1 Absatz 1 besteht die Mindestsanktion aus: 1. einer administrativen Geldbusse

Höhe von 1.000 EUR und einem administrativen Stadionverbot von einem Jahr im Fall eines Verstosses gegen Artikel 21 Absatz 2 Nr. 1, 2. einer administrativen Geldbusse

Höhe von 1.000 EUR und einem administrativen Stadionverbot von zwei Jahren im Fall eines Verstosses gegen Artikel 22 Absatz 2 Nr. 1, 3. einer administrativen Geldbusse

Höhe von 500 EUR und einem administrativen Stadionverbot von einem Jahr im Fall eines Verstosses gegen Artikel 23 gegenüber einem oder mehreren Ordnern, dem Sicherheitsbeauftragten oder einem oder mehreren Mitgliedern der Rettungsdienste, 4.einer administrativen Geldbusse

Höhe von 500 EUR und einem administrativen Stadionverbot von neun Monaten im Fall eines Verstosses gegen Artikel 23 gegenüber einem oder mehreren rivalisierenden Zuschauern, wenn gemäss Artikel 10bis der Veranstalter keine Trennung der rivalisierenden Zuschauer eingerichtet hat, 5. einer administrativen Geldbusse

Höhe von 500 EUR und einem administrativen Stadionverbot von einem Jahr für diejenigen, die ein bengalisches Feuer, wie

Artikel 23ter als pyrotechnischer Gegenstand erwähnt, anzünden.

§ 3 -

dem Fall, dass gemäss dem

Titel IV

vorgesehenen Verfahren ein administratives Stadionverbot und eine administrative Geldbusse gegen einen Zuwiderhandelnden verhängt werden, der

Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat, und diese administrative Geldbusse nicht binnen der vorgesehenen Frist gezahlt wird, wird das administrative Stadionverbot von Rechts wegen bis zu dem Zeitpunkt verlängert, wo die Geldbusse gezahlt wird, und zwar für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, wo das ursprüngliche Stadionverbot ausläuft. Diese Verlängerung endet von Rechts wegen ab Empfang der Zahlung der administrativen Geldbusse. » Art. 31 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24bis - § 1 - Wer gemäss Artikel 21 Absatz 2 Nr. 1 oder 2 gegen ein administratives Stadionverbot beziehungsweise ein administratives Perimeterverbot verstösst, kann für eine Höchstdauer von drei Monaten mit einer administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten bestraft werden. Gegebenenfalls muss sich der Betreffende anlässlich jedes nationalen oder

ternationalen Fussballspiels

Belgien im Sinne von Artikel 2, an dem der Verein beziehungsweise die Vereine teilnehmen, die von dem

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmt werden, frühestens 45 Minuten nach Spielbeginn und spätestens vor Spielende auf einem von dem

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmten Polizeiposten melden, der sich

der Nähe seines Wohnsitzes befindet. Der Betreffende hat die Möglichkeit, binnen dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des

Artikel 30

erwähnten Einschreibebriefs den

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich auf einem Polizeiposten melden zu dürfen, der sich

der Nähe seines Wohnorts befindet. Der König bestimmt die Kriterien, die der

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnte Beamte berücksichtigen muss bei der Bestimmung des Vereins beziehungsweise der Vereine, für die der Betreffende sich melden muss, sowie des Polizeipostens, auf dem sich der Betreffende melden muss. Der Betreffende unterzeichnet jedes Mal auf Vorlage seines Personalausweises ein Formular, das auf dem betreffenden Polizeiposten zur Verfügung gehalten wird. Der König bestimmt den

halt dieses Formulars und die Modalitäten für die Ausführung dieser Bedingungen. § 2 - Jedes Mal, wenn sich der Betreffende

Übertretung von § 1 nicht meldet, und vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit wird die auferlegte Dauer der administrativen Meldepflicht um einen Monat verlängert, entweder ab Ende der laufenden administrativen Meldepflicht oder ab der

§ 3

Absatz 2 erwähnten Notifizierung, wenn diese Notifizierung nach Ende der laufenden administrativen Meldepflicht erfolgt, und eine pauschale Geldsumme

Höhe von 500 EUR auferlegt. § 3 - Die Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht wird von einem Polizeibeamten

einem Protokoll festgestellt. Das Original dieses Protokolls wird einem

Artikel 26§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zugeschickt.

Binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht teilt ein

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnter Beamter dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief die Anwendung von § 2 mit. Dieser Brief enthält den Vermerk, dass die administrative Meldepflicht um einen Monat verlängert wird, und die Aufforderung zur Zahlung der Summe von 500 EUR binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung. Bei der dritten Missachtung der administrativen Meldepflicht leitet ein

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnter vom König bestimmter Beamter die Akte des Betreffenden an den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks des Wohnorts des Zuwiderhandelnden weiter. Der Prokurator des Königs kann den Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 41bis Absatz 1 verfolgen. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Personen, die

Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort haben. » Art. 32 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24ter - § 1 -

dem Fall, dass gemäss dem

Titel IV

vorgesehenen Verfahren ein administratives Stadionverbot von zwei Jahren oder mehr verhängt wird, kann dem Zuwiderhandelnden ein administratives Verbot, das Staatsgebiet für ein Land zu verlassen,

dem ein Fussballspiel unter Beteiligung eines Vereins der ersten, zweiten oder dritten belgischen Nationalklasse, ein Spiel unter Beteiligung der belgischen Nationalmannschaft oder eine Fussballweltmeisterschaft oder Fussballeuropameisterschaft stattfindet, auferlegt werden für eine Dauer, die derjenigen des administrativen Stadionverbots entspricht. Das administrative Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, ist vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit,

das betreffende Land zu reisen, anwendbar. Der

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt, für welche(

  1. n)Verein(
  2. e)oder für welche Meisterschaft das administrative Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, anwendbar ist. Der König bestimmt die Kriterien, die der

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnte Beamte berücksichtigen muss bei der Bestimmung des Vereins beziehungsweise der Vereine, für die dem Betreffenden ein administratives Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, auferlegt wird. Dieses administrative Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, tritt frühestens achtundvierzig Stunden vor Beginn des Spiels beziehungsweise des Wettbewerbs

Kraft und gilt bis spätestens zum Ende des Spiels beziehungsweise des Wettbewerbs. § 2 - Zur Kontrolle der Einhaltung dieses Verbots kann dem Betreffenden eine administrative Meldepflicht auf einem Polizeiposten auferlegt werden. Gegebenenfalls muss sich der Betreffende während jedes betroffenen Fussballspiels auf einem von dem

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmten Polizeiposten melden, der sich

der Nähe seines Wohnsitzes befindet. Wenn es sich um eine Fussballweltmeisterschaft oder Fussballeuropameisterschaft handelt, muss sich der Betreffende während jedes Spiels jedes Landes, das von dem

Artikel 26§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten bestimmt wird, melden.

Der Betreffende hat die Möglichkeit, binnen dreissig Tagen ab dem Datum der Notifizierung des

Artikel 30

erwähnten Einschreibebriefs den

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich auf einem Polizeiposten melden zu dürfen, der sich

der Nähe seines Wohnorts befindet. Der König bestimmt die Kriterien, die der

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnte Beamte berücksichtigen muss bei der Bestimmung des Polizeipostens, auf dem sich der Betreffende melden muss. Der Betreffende unterzeichnet jedes Mal auf Vorlage seines Personalausweises ein Formular, das auf dem betreffenden Polizeiposten zur Verfügung gehalten wird. Der König bestimmt den

halt dieses Formulars und die Modalitäten für die Ausführung dieser Bedingungen. § 3 - Jedes Mal, wenn sich der Betreffende

Übertretung von § 2 nicht meldet, und vorbehaltlich einer gesetzlichen Vorschrift, eines behördlichen Befehls oder einer anderen ausdrücklichen, vorherigen Erlaubnis oder eines legitimen Grundes als Nachweis der Zulässigkeit wird ihm eine pauschale Geldsumme

Höhe von 1.000 EUR auferlegt. § 4 - Die Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht wird von einem Polizeibeamten

einem Protokoll festgestellt. Das Original dieses Protokolls wird einem

Artikel 26§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten zugeschickt.

Binnen zwei Monaten nach Feststellung der Nichteinhaltung der administrativen Meldepflicht teilt ein

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnter Beamter dem Zuwiderhandelnden per Einschreibebrief die Anwendung von § 3 mit. Dieser Brief enthält die Aufforderung zur Zahlung der Summe von 1.000 EUR binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung. Bei der dritten Missachtung der administrativen Meldepflicht leitet ein

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnter vom König bestimmter Beamter die Akte des Betreffenden an den Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks des Wohnorts des Zuwiderhandelnden weiter. Der Prokurator des Königs kann den Zuwiderhandelnden gemäss Artikel 41bis Absatz 1 verfolgen. § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Personen, die

Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort haben. » Art. 33 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 24quater - Im Fall eines Verstosses gegen die Artikel 20, 20bis, 21, 21bis, 21ter, 22, 23, 23bis und 23ter kann gegen den Minderjährigen, der zum Zeitpunkt der Taten über vierzehn Jahre alt ist, ein administratives Stadionverbot für eine Dauer von drei Monaten bis fünf Jahren verhängt werden. » Art. 34 - Artikel 25 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter « gemäss den Artikeln 18 und 24 » durch die Wörter « gemäss den Artikeln 18 und 24 bis 24quater » ersetzt.2.

Absatz 2 werden die Wörter « dem

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » durch die Wörter « einem

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » ersetzt.3.

Absatz 3 werden die Wörter «

den Artikeln 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis und 23ter » durch die Wörter «

den Artikeln 20 bis 23ter » ersetzt. Art. 35 - Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter « von dem vom König bestimmten Beamten » durch die Wörter « von einem vom König bestimmten Beamten », die Wörter « Beschliesst der Beamte » durch die Wörter « Beschliesst ein vom König bestimmter Beamter », die Wörter « das Recht hat, bei dieser Gelegenheit den

Absatz 1 erwähnten Beamten zu bitten, sich mündlich verteidigen zu dürfen » durch die Wörter « das Recht hat, bei dieser Gelegenheit den

Absatz 1 erwähnten Beamten ausdrücklich zu bitten, sich mündlich verteidigen zu dürfen » und die Wörter « Der

Absatz 1 erwähnte Beamte bestimmt » durch die Wörter « Ein vom König bestimmter Beamter bestimmt » ersetzt.2.

§ 2

werden die Wörter « Artikel 24 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 24quater » und die Wörter « bei dem

§ 1

Absatz 1 erwähnten Beamten anhängig gemacht » durch die Wörter « bei einem

§ 1Absatz 1 erwähnten Beamten anhängig gemacht » ersetzt.

Art. 36 -

Artikel 27desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10.

März 2003, werden die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 18 oder 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 18 oder 24 bis 24quater » ersetzt. Art. 37 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter « die Höhe der administrativen Geldstrafe und die Dauer des administrativen Stadionverbots oder nur eine dieser beiden Sanktionen und die Bestimmungen von Artikel 31 » durch die Wörter « die Höhe der administrativen Geldbusse, die Dauer des administrativen Stadionverbots, die Dauer des administrativen Perimeterverbots, die Dauer der administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten und die Modalitäten dieser Verpflichtung sowie die Dauer des administrativen Verbots, das Staatsgebiet zu verlassen, und die Modalitäten dieses Verbots oder nur eine dieser Sanktionen und die Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 4 und von Artikel 31 » ersetzt.2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für die Person, die

Belgien weder Wohnsitz noch Hauptwohnort hat, werden auch die Bestimmungen von Artikel 24 § 3 angegeben.» 3.

Absatz 3 werden die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » durch die Wörter « die Artikel 20 bis 23ter » und die Wörter « zu einer einzigen administrativen Geldstrafe und einem einzigen administrativen Stadionverbot oder zu einer dieser beiden Sanktionen » durch die Wörter « zu einer einzigen administrativen Geldbusse, einem einzigen administrativen Stadionverbot, einem einzigen administrativen Perimeterverbot, einer einzigen administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten und einem einzigen administrativen Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, oder zu einer dieser Sanktionen » ersetzt. Art. 38 - Artikel 30 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » durch die Wörter « die Artikel 20 bis 23ter » ersetzt.2.

Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 24 Absatz 2 » durch die Wörter « Artikel 24quater » ersetzt.3. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Beschluss wird spätestens binnen zehn Werktagen nach Ablauf der

Artikel 32vorgesehenen Frist notifiziert.

Neben dem Beschluss umfasst die Notifikation gegebenenfalls eine Aufforderung zur Zahlung der dem Zuwiderhandelnden auferlegten administrativen Geldbusse binnen der

Artikel 28vorgesehenen Frist.

Nach Ablauf dieser Frist wird ein dem gesetzlichen Zinssatz entsprechender Verzugszins geschuldet. » Art. 39 - Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wenn ein administratives Stadionverbot

der Berufungsinstanz auferlegt wird, wird das Urteil dem Betreffenden auf Antrag eines

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten vom König bestimmten Beamten von einem Gerichtsvollzieher zugestellt. Das Stadionverbot setzt am Tag nach der Zustellung ein. Falls die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt bereits Gegenstand eines Stadionverbots ist, setzt das neue Stadionverbot am Tag nach dem Tag ein, an dem das laufende Stadionverbot endet. Wenn

der Berufungsinstanz nur eine administrative Geldbusse auferlegt wird, wird das Urteil dem Betreffenden auf Antrag eines

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten vom König bestimmten Beamten von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, ausser wenn die Geldbusse binnen einer Frist von dreissig Tagen ab dem Tag des Urteils gezahlt wird. » Art. 40 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter « die Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter » durch die Wörter « die Artikel 20 bis 23ter », die Wörter « zehntausend Franken » durch die Wörter « 250 EUR » und die Wörter « von dem

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » durch die Wörter « von einem

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten oder einem Gerichts- beziehungsweise Verwaltungspolizeioffizier gemäss den vom König festgelegten Modalitäten » ersetzt.2.

Absatz 2 werden die Wörter « von dem betreffenden Beamten » durch die Wörter « von einem

Artikel 26§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten » ersetzt.

Art. 41 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « dass eine Strafverfolgung » und den Wörtern « eingeleitet worden ist » die Wörter « oder eine Verfolgung im Rahmen des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz » eingefügt und werden die Wörter « auf der Grundlage von Artikel 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 24 bis 24quater » ersetzt. 2.

Absatz 2 werden die Wörter « auf der Grundlage von Artikel 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 24 bis 24quater » ersetzt. Art. 42 -

Artikel 36

desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « ein Strafverfahren » und den Wörtern « wegen Taten einzuleiten » die Wörter « oder eine Verfolgung im Rahmen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz » eingefügt und werden die Wörter « auf der Grundlage von Artikel 24 » durch die Wörter « auf der Grundlage der Artikel 24 bis 24quater » ersetzt. Art. 43 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - Liegen mildernde Umstände vor, können die

den Artikeln 18 und 24 vorgesehenen administrativen Geldbussen bis unter ihren Mindestbetrag gesenkt werden, ohne dass sie für eine auf Artikel 18 beruhende Sanktion weniger als 250 EUR oder für eine auf Artikel 24 beruhende Sanktion weniger als 125 EUR betragen dürfen. » Art. 44 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Liegen mildernde Umstände vor, können die

Artikel 24

§ 2 vorgesehenen administrativen Stadionverbote bis unter ihre Mindestdauer gesenkt werden, ohne dass sie weniger als drei Monate betragen dürfen. » Art. 45 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter « wegen einer im Stadion oder im Perimeter begangenen Straftat » durch die Wörter « wegen einer wegen und anlässlich der Veranstaltung eines Fussballspiels begangenen Straftat » ersetzt.2.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « eine Meldepflicht » und dem Wort « gemäss » die Wörter «, ein Perimeterverbot oder ein Verbot, das Staatsgebiet zu verlassen, » eingefügt. Art. 46 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 41bis - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldbusse von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer gemäss Artikel 24bis oder Artikel 24ter Gegenstand einer administrativen Meldepflicht auf einem Polizeiposten ist und sich während derselben administrativen Meldepflicht mindestens dreimal nicht gemeldet hat. Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und einer Geldbusse von 25 bis 1.000 EUR oder nur einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer gemäss Artikel 41 Gegenstand einer Meldepflicht ist und sich während derselben Meldepflicht mindestens dreimal nicht gemeldet hat. » Art. 47 -

Artikel 43

desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: «

Abweichung von Absatz 1 können Polizeidienste einem Sicherheitsbeauftragten im Hinblick auf die Anwendung der

Artikel 10Nr.

2 erwähnten Regelung

puncto zivilrechtlicher Ausschliessung personenbezogene Daten mitteilen. » Art. 48 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 43bis - Damit die Veranstalter gemäss Artikel 10 Nr. 8 bei der Einhaltung der Stadionverbote Unterstützung leisten können, können die Polizeidienste ihnen über den Sicherheitsbeauftragten Fotos der Personen übermitteln, die Gegenstand eines Stadionverbots sind. Auf diesen Fotos wird die Identität dieser Personen deutlich sichtbar vermerkt. Diese Fotos können nur während des Zeitraums des Stadionverbots aufbewahrt werden. Der Veranstalter, der Sicherheitsbeauftragte oder der Ordner, der diese Auskünfte und Unterlagen Dritten mitteilt, wird mit den

Artikel 458des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.

» Art. 49 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter « Bei Feststellung einer

einem Stadion oder im Perimeter begangenen Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, 21, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, » durch die Wörter « Bei Feststellung einer Tat, die mit einer Verwaltungssanktion im Sinne der Artikel 20, 20bis, 21, 21bis, 21ter, 22, 23, 23bis oder 23ter belegt werden kann, » ersetzt.2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn dieses als Sicherheitsmassnahme dienende Stadionverbot einen Minderjährigen betrifft, wird die Bestätigung dieses Beschlusses binnen vierzehn Tagen durch den

Artikel 26

§ 1 Absatz 1 erwähnten Beamten ebenfalls an seine Eltern, seine Vormünder oder die Personen, die das Sorgerecht für ihn haben, gerichtet.» 3.

Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « einer

einem Stadion oder im Perimeter begangenen Straftat » durch die Wörter « einer Straftat oder einer als Straftat qualifizierten Tat » ersetzt.4.

Absatz 6 Nr.3, der Absatz 7 Nr. 3 wird, werden die Wörter «

Absatz 2 » durch die Wörter «

Absatz 3 » ersetzt. Art. 50 - Artikel 45 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Zur Gewährleistung der Kontrolle der Einhaltung des verhängten Stadionverbots wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eine zentrale Fotodatei der Personen angelegt, die Gegenstand eines Stadionverbots sind. Die Person, die Gegenstand eines solchen Stadionverbots ist, wird von einem Polizeibeamten aufgefordert, sich auf einem Polizeiposten zu melden, um sich fotografieren zu lassen. Die Polizeidienste senden dieses Foto beziehungsweise jedes andere Foto des Betreffenden, über das die Polizei verfügt, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens den Sicherheitsbeauftragten zu. » Art. 51 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 52 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Taten, die ab dem Tag des

krafttretens des vorliegenden Kapitels verübt werden. KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt hinsichtlich der Gewährung bestimmter Rechte an Personen, denen die Freiheit entzogen wird, und der Zusicherung grundlegender Garantien gegen schlechte Behandlung Art. 53 - Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird aufgehoben. Art. 54 - Artikel 33 Absatz 3 und 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 55 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33bis - Jede Freiheitsentziehung wird

das Register der Freiheitsentziehungen eingetragen. Dieses Register ist die Wiedergabe des chronologischen Verlaufs der Freiheitsentziehung ab Beginn bis zum Ende beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Person an die zuständigen Behörden oder Dienste.

halt und Form des Registers der Freiheitsentziehungen sowie die Bedingungen, unter denen diese Daten aufbewahrt werden, werden vom König festgelegt. » Art. 56 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33ter - Jede administrativ festgenommene Person muss über Folgendes

formiert werden: - die Freiheitsentziehung, - die Gründe der Freiheitsentziehung, - die Höchstdauer dieser Freiheitsentziehung, - das materielle Verfahren zur Einschliessung

einer Zelle, - die Möglichkeit der Ergreifung von Zwangsmassnahmen. Die

vorliegendem Gesetz erwähnten Rechte, die mit der Freiheitsentziehung einhergehen, werden jeder Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, entweder mündlich oder schriftlich

einer Sprache mitgeteilt, die sie versteht, und zwar zu dem Zeitpunkt, wo der Verwaltungspolizeioffizier die Freiheitsentziehung vornimmt oder bestätigt. Diese Notifizierung wird schriftlich im Register der Freiheitsentziehungen bestätigt. Die Rechte der festgenommenen Personen können kollektiv mitgeteilt werden, unter der Voraussetzung, dass dieses Verfahren als solches im Register vermerkt wird. » Art. 57 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33quater - Jede Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, kann verlangen, dass eine Person, zu der sie Vertrauen hat, verständigt wird. Wenn der Verwaltungspolizeioffizier ernsthafte Gründe zur Annahme hat, dass die Verständigung einer dritten Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit sich bringt, kann er entscheiden, diesem Antrag nicht stattzugeben; er vermerkt die Gründe dieser Entscheidung im Register der Freiheitsentziehungen. Wenn die Person, der die Freiheit entzogen wird, minderjährig ist, wird die mit ihrer Aufsicht betraute Person von Amts wegen darüber verständigt. » Art. 58 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33quinquies - Jede Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, hat das Recht auf medizinischen Beistand. Unbeschadet des

Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat jede Person, die Gegenstand einer administrativen Festnahme ist, das subsidiäre Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu Lasten des Betreffenden. » Art. 59 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33sexies - Jede Person, die Gegenstand einer Freiheitsentziehung ist, hat während der gesamten Dauer ihrer Freiheitsentziehung das Recht auf ausreichend Trinkwasser, auf die Benutzung angepasster Sanitäreinrichtungen und, unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, auf eine Mahlzeit. » Art. 60 - Artikel 34 § 4 Absatz 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn die Freiheitsentziehung im Hinblick auf die Überprüfung der Identität erfolgt, gibt der Polizeibeamte, der die Überprüfung vornimmt, dies

dem Register der Freiheitsentziehungen an. » Art. 61 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 37bis - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 37 dürfen die Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten nur

folgenden Fällen einer Person Handschellen anlegen: 1. bei der Überführung, der Herausnahme und der Bewachung von Gefangenen, 2.bei der Bewachung einer gerichtlich oder administrativ festgenommenen Person, wenn es durch die Umstände erforderlich wird, unter anderem aufgrund: - des Verhaltens des Betreffenden bei der Festnahme oder während der Haft, - des Verhaltens des Betreffenden bei früheren Freiheitsentziehungen, - der Art der begangenen Straftat, - der Art der verursachten Störung der öffentlichen Ordnung, - des Widerstands oder der Gewalt gegen seine Festnahme, - der Fluchtgefahr, - der Gefahr, die der Betreffende für sich selbst, für den Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten oder für Dritte darstellt, - des Risikos, dass der Betreffende versucht, Beweise zu vernichten oder Schaden anzurichten. » Art. 62 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 33septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 33septies - Der König legt die Modalitäten

Bezug auf die Anrechnung der Kosten und die praktische Durchführung

folge der Anwendung von Artikel 33quinquies Absatz 1 und Artikel 33sexies fest. » (...) TITEL VI - Justiz (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der

haberpapiere und Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 85 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der

haberpapiere wird wie folgt abgeändert:

  1. Absatz 1 Nr.1 dritter Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « - andere von einem Ausgeber belgischen Rechts ausgegebene Wertpapiere, die eine finanzielle Forderung gegenüber diesem Ausgeber oder einem Dritten beinhalten, einschliesslich Wertpapieren, die ungeteilte Rechte an einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Vertragsform hat, verbriefen, ».
  2. Absatz 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  3. « Ausgebern »: Personen oder Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Rechtspersönlichkeit, die die Wertpapiere ausgegeben haben, ». Art. 86 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  4. Absatz 1 Nr.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.

Artikel 2Absatz 1 Nr.

1 erster Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ». 2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 3.wenn sie nicht

den vorhergehenden Nummern 1 und 2 erwähnt sind,

haberpapiere eines Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht. » Art. 87 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - Gesellschaften nach belgischem Recht, deren

Artikel 2Absatz 1 Nr.

1 erster Gedankenstrich erwähnte Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht ändern ihre Satzung oder gegebenenfalls ihre Verwaltungsordnung vor dem 31. Dezember 2007, um sie mit vorliegendem Gesetz

Einklang zu bringen.

der entsprechend geänderten Satzung ist

sbesondere vorzusehen, dass es sich bei den Wertpapieren im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,

haberpapiere sind, bereits ausgegeben und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere handelt. Ist der Ausgeber ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, ist

der entsprechend geänderten Satzung oder Verwaltungsordnung vorzusehen, dass es sich bei allen

haberpapieren, die bereits ausgegeben und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere handelt. Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht vor dem 31. Dezember 2007 mit einer Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - mit einem zugelassenen Kontenführer die nötigen Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird. Die betreffende Gesellschaft oder der betreffende Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht veröffentlicht unverzüglich eine Bekanntmachung mit Angabe der Liquidationseinrichtung(en) oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - des/der zugelassenen Kontenführer(s), die sie/er für jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König -

Bezug auf die Wahl der Liquidationseinrichtungen - nicht für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt,

jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auf der

ternetsite der Gesellschaft oder des Organismus für gemeinsame Anlagen zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden,

dessen Bereich die Gesellschaft oder der Organismus für gemeinsame Anlagen ihren/seinen Sitz hat. » Art. 88 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Mit Ausnahme der

Artikel 2Absatz 1 Nr.

1 zweiter Gedankenstrich erwähnten Wertpapiere, die

haberpapiere sind und vor dem 1. Januar 2014 fällig werden, müssen

haberpapiere, die nicht gemäss Artikel 5 umgewandelt worden sind, spätestens am 31. Dezember 2013

den Grenzen der Satzungsbestimmungen und der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Ausgabe nach Wahl ihres Berechtigten

Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt werden. § 2 - Die Umwandlung

Namenspapiere ist beim Ausgeber zu beantragen. Der Antrag ist nur zusammen mit der Aushändigung der Wertpapiere, deren Umwandlung beantragt wird, an den Ausgeber zulässig. Die Umwandlung erfolgt durch Eintragung der Wertpapiere

die durch oder aufgrund des Gesetzes vorgeschriebenen Register. Die Eintragung

die Register erfolgt binnen fünf Werktagen nach Antragstellung. § 3 - Unbeschadet von Artikel 6 passen Gesellschaften nach belgischem Recht, die entmaterialisierte Wertpapiere ausgeben möchten, ihre Satzung an.

der entsprechend angepassten Satzung ist

sbesondere ein Umwandlungsdatum vorzusehen, ab dem Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich, die

haberpapiere sind, bereits ausgegeben und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind,

entmaterialisierter Form bestehen. Unbeschadet von Artikel 5 erfolgt die Umwandlung

entmaterialisierte Wertpapiere automatisch nach Aushändigung dieser Wertpapiere durch ihren Berechtigten an einen zugelassenen Kontenführer oder die bestimmte Liquidationseinrichtung durch Buchung der Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto, und zwar ab dem

der Satzung angegebenen Umwandlungsdatum. Ferner müssen die betreffenden Gesellschaften vor dem

der Satzung angegebenen Umwandlungsdatum mit einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer die nötigen Massnahmen ergreifen, damit der Vorschrift von Artikel 468 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 475ter Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches genügt wird. Die betreffende Gesellschaft veröffentlicht unverzüglich eine Bekanntmachung mit Angabe des Umwandlungsdatums und der Liquidationseinrichtung(en) oder - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - des/der zugelassenen Kontenführer(s), die sie für jede Kategorie von Wertpapieren bestimmt hat, sofern der König -

Bezug auf die Wahl der Liquidationseinrichtungen - nicht für bestimmte Kategorien von Wertpapieren eine einzige Liquidationseinrichtung bestimmt hat. Die Bekanntmachung ist im Belgischen Staatsblatt,

jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache und gegebenenfalls auf der

ternetsite der Gesellschaft zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muss bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden,

dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist das Umwandlungsdatum

dieser Bekanntmachung oder

der Satzung nicht angegeben, entspricht dieses Datum dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt. Ausser

den

Artikel 475t

er des Gesellschaftsgesetzbuches und Artikel 17 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 erwähnten Fällen muss der zugelassene Kontenführer die betreffenden

haberpapiere binnen kürzester Frist ab Empfang bei der zuständigen Liquidationseinrichtung hinterlegen. Der zugelassene Kontenführer muss die

haberpapiere, die er aufgrund von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches erhält, im Hinblick auf die

Artikel 475t

er Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln. Die Liquidationseinrichtung muss die

haberpapiere im Hinblick auf die

Artikel 468

Absatz 4 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehene Eintragung binnen kürzester Frist ab Empfang dem Ausgeber übermitteln. » Art. 89 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Der König kann eine Einrichtung bestimmen, die gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten mit der Führung einer Datenbank beauftragt wird, die die relevanten

formationen über die Ausgeber im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes,

sbesondere seiner Artikel 6 und 7, enthält. » Art. 90 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Nach Ablauf der

Artikel 7

vorgesehenen Frist werden

haberpapiere, die nicht gemäss Artikel 5 oder Artikel 7 § 2 oder 3 umgewandelt wurden, von Rechts wegen

entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt und vom betreffenden Ausgeber auf seinen Namen auf einem Wertpapierkonto gebucht.Ist die Ausgabe entmaterialisierter Wertpapiere jedoch nicht

der Satzung des Ausgebers vorgesehen oder hat der Ausgeber nicht mit einer Liquidationseinrichtung oder - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des Gesellschaftsgesetzbuches - mit einem zugelassenen Kontenführer die nötigen Massnahmen ergriffen, werden

haberpapiere, deren Umwandlung

entmaterialisierte Wertpapiere nicht erfolgt ist, von Rechts wegen

Namenspapiere umgewandelt. » 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 91 - Artikel 468 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « auf den Namen der Liquidationseinrichtung » und dem Wort « eingetragen » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - des zugelassenen Kontenführers » eingefügt.2.

Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « auf den Namen der Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « eingetragen sind » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - des zugelassenen Kontenführers » eingefügt.3.

Absatz 6 werden die Wörter « seitens der zugelassenen Kontenführer » durch die Wörter « seitens der

Belgien zugelassenen Kontenführer » ersetzt. Art. 92 - Artikel 469 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  1. Die Wörter « die bei der Liquidationseinrichtung oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt, eröffnet sind » werden durch die Wörter « die eröffnet sind bei der Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - bei dem zugelassenen Kontenführer oder bei der einzigen Einrichtung, die für sie als Zwischenperson der Liquidationseinrichtung gegenüber auftritt » ersetzt.
  2. Zwischen den Wörtern « der Liquidationseinrichtung gegenüber » und dem Wort « auftritt » werden die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - dem zugelassenen Kontenführer gegenüber » eingefügt. Art. 93 -

Artikel 472

Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern « bei der Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « auf den Namen » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - bei dem zugelassenen Kontenführer » eingefügt. Art. 94 - Artikel 473 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « an die Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « hat für den Ausgeber » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - an den zugelassenen Kontenführer » eingefügt.2.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Die Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « überträgt den zugelassenen Kontenführern » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - der zugelassene Kontenführer » eingefügt.3.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « für die Liquidationseinrichtung » und den Wörtern « befreiende Wirkung » die Wörter « oder gegebenenfalls - im Falle der Anwendung von Artikel 475ter des vorliegenden Gesetzbuches - für den zugelassenen Kontenführer » eingefügt. Art. 95 - Artikel 475ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausser

Bezug auf Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, finden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ebenfalls Anwendung auf Wertpapiere, die bei einem zugelassenen Kontenführer auf einem Konto gebucht sind und von diesem Kontenführer nicht bei einer Liquidationseinrichtung oder bei einer Einrichtung, die der Liquidationseinrichtung gegenüber als Zwischenperson auftritt, geführt werden. » Art. 96 - § 1 -

Abweichung von Artikel 558 des Gesellschaftsgesetzbuches und ungeachtet gegenteiliger Satzungsbestimmungen können Gesellschaften zwischen dem

krafttreten der vorliegenden Bestimmung und dem

  1. Dezember 2013 im Rahmen des Gesetzes vom
  2. Dezember 2005 zur Abschaffung der

haberpapiere per

der Form einer authentischen Urkunde erfolgenden Beschluss ihres Verwaltungsorgans: 1.

ihrer Satzung vorsehen, dass es sich bei den Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen und auf einem Wertpapierkonto gebucht sind, um entmaterialisierte Wertpapiere handelt, 2.

ihre Satzung die Möglichkeit einfügen, entmaterialisierte Wertpapiere auszugeben und die

haberpapiere der Gesellschaft

entmaterialisierte Wertpapiere umzuwandeln, 3.

ihrer Satzung die nötigen Regeln vorsehen, um es den Berechtigten entmaterialisierter Wertpapiere zu erlauben, an der Generalversammlung teilzunehmen, ohne dass diese Regeln striktere Bedingungen vorsehen dürfen als die Regeln, die denjenigen auferlegt sind, die ihre Wertpapiere

anderer Form besitzen. Die Artikel 74 und 75 des Gesellschaftsgesetzbuches sind auf diese Urkunde anwendbar. § 2 - Gemäss § 1 des vorliegenden Artikels an der Satzung angebrachte Änderungen werden von Rechts wegen zur

formation auf die Tagesordnung der ersten Generalversammlung nach Registrierung der Urkunde gesetzt. Sie werden ebenfalls im ersten Jahresbericht nach dieser Registrierung vermerkt. (...) TITEL VII - Finanzen KAPITEL I - Mehrwertsteuereinheit - Gesamtschuldnerschaft Art. 104 -

das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 51ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 51ter - Personen, die

Anwendung von Artikel 4 § 2 als ein einziger Steuerpflichtiger gelten, haften dem Staat gegenüber gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer, der Zinsen, der Geldbussen und der Kosten, die aufgrund von Umsätzen geschuldet werden, die sich auf den Zeitraum beziehen,

dem diese Personen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches als ein einziger Steuerpflichtiger gelten. » Art. 105 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. April 2007. KAPITEL II - Gesellschaftssteuer - Steuerfreie Rücklagen Art. 106 -

Titel X

des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein neuer Artikel 519ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 519ter - § 1 -

Abweichung von den Artikeln 215 und 246 Absatz 1 wird der Gesellschaftssteuersatz oder für die

Artikel 227Nr.

2 erwähnten Steuerpflichtigen die Steuer der Gebietsfremden für die Steuerjahre 2008 bis 2010 verringert: 1.

Bezug auf die aufgrund von Artikel 511 § 1 steuerpflichtigen Entnahmen aus der im Steuerjahr 1982 gebildeten

vestitionsrücklage, 2.

Bezug auf die aufgrund von Artikel 190 Absatz 4 steuerpflichtigen Entnahmen, die auf andere verwirklichte Mehrwerte als die

den Artikeln 44bis und 47 des vorliegenden Gesetzbuches und

Artikel 115§ 2 des Programmgesetzes vom 2.

August 2002 erwähnten Mehrwerte, die unter den

Artikel 190

Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bedingungen steuerfrei sind, durchgeführt werden, und die nicht über dem Gesamtbetrag dieser Mehrwerte liegen, die am Ende des an das Steuerjahr 2004 gebundenen Besteuerungszeitraums bestanden. Der

Absatz 1 erwähnte Satz wird festgelegt auf: - 16,5 Prozent für das Steuerjahr 2008, - 20,75 Prozent für das Steuerjahr 2009 und - 25 Prozent für das Steuerjahr 2010. Die

Absatz 1 erwähnten Sätze werden darüber hinaus für die Steuerjahre 2008 bis 2010 auf 10 Prozent, 12 Prozent beziehungsweise 14 Prozent verringert für den Teil der Entnahmen, der

vestitionen entspricht, die

dem an das betreffende Steuerjahr gebundenen Besteuerungszeitraum getätigt wurden

Sachanlagen, die nicht die

Artikel 75Nr.

5 erwähnten Sachanlagen sind, oder

immaterielle Anlagen, die abschreibbar sind, aufgrund der Artikel 44bis, 44ter, 47 und 194quater nicht als Wiederanlage gelten und vorher noch nicht für die Anwendung dieser Bestimmung berücksichtigt worden sind. § 2 - Keiner der

den Artikeln 199 bis 206 vorgesehenen Abzüge noch ein Ausgleich des Verlusts des Besteuerungszeitraums darf auf die Grundlage der

§ 1

erwähnten Steuer angewandt werden.

Abweichung von Artikel 276 darf weder ein Vorabzug noch ein Pauschalanteil ausländischer Steuer noch eine Steuergutschrift auf die

§ 1erwähnte Steuer angerechnet werden.

§ 3 - Die

§ 1

erwähnte Steuer wird wie

den Artikeln 157 bis 159, 161 bis 164 und 166 bis 168 vorgesehen bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen eventuell erhöht. § 4 - Artikel 463bis ist nicht auf die gemäss den Paragraphen 1 bis 3 berechnete Steuer anwendbar. » Art. 107 - Ab dem

  1. Oktober 2006 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung von Artikel
  2. KAPITEL III - Steuerbefreiung der auf Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt verwirklichten Mehrwerte Art. 108 -

das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44ter - § 1 - Mehrwerte, die unter den

Absatz 2 erwähnten Umständen auf Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt verwirklicht werden, sind vollständig steuerfrei, wenn ein Betrag, der der erhaltenen Entschädigung oder dem Veräusserungswert entspricht, auf nachstehende Weise und binnen nachstehenden Fristen wieder angelegt wird. Die Mehrwerte müssen verwirklicht werden: 1. anlässlich eines Schadensfalls, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses oder 2.anlässlich einer nicht

Nr. 1 erwähnten Veräusserung von Binnenschiffen für die kommerzielle Schifffahrt, sofern sie seit mehr als fünf Jahren vor ihrer Veräusserung die Beschaffenheit einer Anlage hatten. Als Binnenschiffe für die kommerzielle Schifffahrt gelten:

  1. a)Wasserfahrzeuge, die sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung Dritter zum Güter- oder Personenverkehr genutzt werden,
  2. b)Wasserfahrzeuge, die sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung Dritter zum Schub von Binnenschiffen genutzt werden. § 2 - Die Wiederanlage muss

Binnenschiffe erfolgen, die: 1. den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Umweltnormen entsprechen, 2.für die kommerzielle Schifffahrt bestimmt sind, 3.

Belgien zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden, 4.gleichzeitig mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. a)Sie haben ein - um mindestens fünf Jahre - jüngeres Baujahr als das Wasserfahrzeug, auf das der Mehrwert sich bezieht.
  2. b)Sie besitzen mindestens 25 Prozent mehr Ladefähigkeit oder im Falle eines Schubschiffes 25 Prozent mehr Antriebskraft als das Wasserfahrzeug, auf das der Mehrwert sich bezieht.
  3. c)Sie werden seit höchstens zwanzig Jahren genutzt. § 3 - Die Wiederanlage muss spätestens bei Einstellung der Berufstätigkeit erfolgen und

nerhalb einer Frist: 1. von fünf Jahren nach Ende des Besteuerungszeitraums,

dem die Entschädigung bezogen wird, für die

§ 1Absatz 2 Nr.1 erwähnten Mehrwerte, 2.

von fünf Jahren ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums,

dem der Mehrwert verwirklicht wird, oder ab dem ersten Tag des vorletzten Besteuerungszeitraums vor dem Besteuerungszeitraum,

dem der Mehrwert verwirklicht wird, für die

§ 1Absatz 2 Nr.2 erwähnten Mehrwerte.

§ 4 - Um die

§ 1

Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung ab dem Steuerjahr, das den Besteuerungszeitraum betrifft,

dem der Mehrwert verwirklicht wird, und bis zu dem Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht,

dem die Wiederanlagefrist abgelaufen ist, eine Aufstellung beifügen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. § 5 - Erfolgt keine Wiederanlage

den Formen und Fristen, die

den Paragraphen 2 und 3 vorgesehen sind, gilt der verwirklichte Mehrwert als Einkommen des Besteuerungszeitraums,

dem die Wiederanlagefrist abgelaufen ist.

diesem Fall ist Artikel 47 nicht anwendbar. » Art. 109 - Artikel 46 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 1992,
  2. Dezember 1994,
  3. Januar 1996,
  4. April 1997,
  5. Dezember 1998 und
  6. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 2 werden die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » durch die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 44ter, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » ersetzt.2.

§ 2

Absatz 3 werden die Wörter «

den Artikeln 44bis und 47 erwähnten » durch die Wörter «

den Artikeln 44bis, 44ter und 47 erwähnten » ersetzt. Art. 110 -

Artikel 47

§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1996 und die Gesetze vom
  2. Dezember 1998 und
  3. Januar 2003, werden die Wörter « aufgrund der Artikel 44 § 1 Nr. 2 und § 2 und 44bis » durch die Wörter « aufgrund der Artikel 44 § 1 Nr. 2 und § 2, 44bis und 44ter » ersetzt. Art. 111 - Artikel 190 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Dezember 1998 und
  5. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter «

den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis, 45, 46 § 1 Absatz 1 Nr.2 und 47 » durch die Wörter «

den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis, 44ter, 45, 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 47 » ersetzt. 2.

Absatz 2 werden die Wörter «

den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis und 47 » durch die Wörter «

den Artikeln 44 §§ 1 und 3, 44bis, 44ter und 47 » ersetzt. Art. 112 - Artikel 231 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 1992,
  2. Dezember 1994,
  3. Januar 1996,
  4. April 1997,
  5. Dezember 1998 und
  6. Januar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 5 werden die Wörter «

den Artikeln 44bis und 47 erwähnten » durch die Wörter «

den Artikeln 44bis, 44ter und 47 erwähnten » ersetzt.2.

§ 3

Absatz 4 werden die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » durch die Wörter « der Artikel 44, 44bis, 44ter, 45, 47, 48 und 361 bis 363 » ersetzt.3.

§ 3

Absatz 5 werden die Wörter «

den Artikeln 44bis und 47 erwähnten » durch die Wörter «

den Artikeln 44bis, 44ter und 47 erwähnten » ersetzt. Art. 113 -

Artikel 416Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 2.

August 2002 und 14. Januar 2003, werden die Wörter « auf Mehrwerte, die gemäss Artikel 44bis § 5 oder 47 § 6 steuerpflichtig sind » durch die Wörter « auf Mehrwerte, die gemäss Artikel 44bis § 5, 44ter § 5 oder 47 § 6 steuerpflichtig sind » ersetzt. Art. 114 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des

krafttretens der Artikel 108 bis 113 fest. (...) KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 117 -

das Mehrwertsteuergesetzbuch wird ein Artikel 84quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 84quater - § 1 - Wird eine anhaltende Uneinigkeit über die Steuerveranlagung vor den Minister der Finanzen oder den von ihm beauftragten Beamten gebracht, kann der Steuerschuldner bei dem

Artikel 116des Gesetzes vom 25.

April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. § 2 - Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Steuerschuldner zuvor Einspruch gegen die Zwangsbeitreibung eingelegt hat, wenn

Anwendung von Artikel 59 § 2 eine Schätzung verlangt wurde oder wenn über die Beanstandung bereits befunden worden ist. Wenn vor Notifizierung des Schlichtungsberichts der Steuerschuldner Einspruch gegen die Zwangsbeitreibung einlegt,

Anwendung von Artikel 59 § 2 eine Schätzung verlangt wird oder über die Beanstandung bereits befunden worden ist, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig. § 3 - Aufgrund des Schlichtungsberichts kann der Betrag der Steuerschuld durch Verwaltungsbeschluss berichtigt werden,

sofern dies keine Steuerbefreiung oder -ermässigung zur Folge hat. Es darf aber keine Steuernachforderung festgelegt werden. » Art. 118 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 85ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 85ter - Ein Steuerschuldner kann im Falle eines Konflikts mit dem Einnehmer, der mit der Eintreibung seiner Steuerschuld beauftragt ist, bei dem

Artikel 116des Gesetzes vom 25.

April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. » Abschnitt 3 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 119 -

das Einkommensteuergesetzbuch 1992 wird ein Artikel 376quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 376quinquies - § 1 - Ist beim Steuerdirektor Widerspruch eingelegt worden, kann der betreffende Steuerschuldner und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, bei dem

Artikel 116des Gesetzes vom 25.

April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. § 2 - Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Steuerschuldner zuvor Klage beim Gericht Erster

stanz erhoben hat oder wenn über den Widerspruch bereits befunden worden ist. Wenn vor Notifizierung des Schlichtungsberichts der Steuerschuldner Klage beim Gericht Erster

stanz erhoben hat oder über den Widerspruch bereits befunden worden ist, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig. » Art. 120 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 399bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 399bis - Ein Steuerschuldner und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, kann im Falle eines Konflikts mit dem Einnehmer, der mit der Eintreibung seiner Steuerschuld beauftragt ist, bei dem

Artikel 116des Gesetzes vom 25.

April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. » Art. 121 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 501bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 501bis - § 1 - Falls im Laufe der Bearbeitung des Widerspruchs und nach einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt wird, kann der Widerspruchsführer über den untersuchenden Bediensteten bei dem

Artikel 116des Gesetzes vom 25.

April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen. Wenn das Protokoll über die Uneinigkeit, das im Hinblick auf die Beantragung der

§ 2

erwähnten Schiedsentscheidung aufgenommen worden ist, dem Steuerpflichtigen vor Notifizierung des Schlichtungsberichts notifiziert wird, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig. § 2 - Falls der untersuchende Bedienstete und der Widerspruchsführer trotz der eventuellen Schlichtung keine Einigung über das Katastereinkommen, das einem unbeweglichen Gut beigemessen werden muss, erzielen können, wird ein Protokoll über die Uneinigkeit aufgenommen und haben der untersuchende Bedienstete und der Widerspruchsführer zur Festlegung des betreffenden Katastereinkommens die Möglichkeit, eine Schiedsentscheidung zu beantragen. » Art. 122 - Artikel 502 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. (...) Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmung Art. 131 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des

krafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels fest. KAPITEL VI - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Bereich des Besteuerungssystems für bestimmte Vergütungen, die Forschern gezahlt oder zuerkannt werden Art. 132 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Dezember 1996,
  2. Juli 2000 und
  3. Juli 2001 und die Gesetze vom 10.August 2001,
  4. Dezember 2004 und
  5. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «
  6. persönliche Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen », dem « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » oder einer gemäss Artikel 2753 § 1 Absatz 2 zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung gezahlt oder zuerkannt werden aufgrund einer von dieser Universität, dieser Hochschule oder dieser wissenschaftlichen Einrichtung erlassenen Valorisierungsregelung. Als « Forscher » gelten Forscher, die

Artikel 2753

§ 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind und - allein oder

einem Team - an einer Universität, einer Hochschule oder einer zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung Forschung betreiben, und Professoren. Als « Erfindungen » gelten patentierbare Erfindungen, Zuchtprodukte, Zeichnungen und Modelle, Topographien von Halbleitererzeugnissen, EDV-Programme und Datenbanken, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden können. » Art. 133 -

Titel II

Kapitel II Abschnitt V Unterabschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 102bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 102bis - Unter den

Artikel 90Nr.

12 erwähnten Einkünften versteht man ihren Nettobetrag, das heisst ihren Bruttobetrag abzüglich 10 Prozent Pauschalkosten. » Art. 134 -

Artikel 104Nr.

3 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juni 1998,
  2. Dezember 1998 und
  3. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern « an den « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » » und dem Wort « und » die Wörter «, an den « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » » eingefügt. Art. 135 -

Artikel 171Nr.

1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern «

Artikel 90Nr.

1 » und dem Wort « erwähnte » die Wörter « und 12 » eingefügt. Art. 136 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 15. Dezember 2004 und 25.April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 90 Nr.1 bis 11 » werden durch die Wörter « Artikel 90 Nr. 1 bis 12 » ersetzt. 2. Nummer 9 wird durch einen Buchstaben

  1. k)mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  2. k)persönliche Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer belgischen Universität oder Hochschule, dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen », dem « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » oder einer gemäss Artikel 2753 § 1 Absatz 2 zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung gezahlt oder zuerkannt werden aufgrund einer von dieser Universität, dieser Hochschule oder dieser wissenschaftlichen Einrichtung erlassenen Valorisierungsregelung.Als « Forscher » gelten Forscher, die

Artikel 2753

§ 1 Absatz 1 und 2 erwähnt sind und - allein oder

einem Team - an einer Universität, einer Hochschule oder einer zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtung Forschung betreiben, und Professoren. Als « Erfindungen » gelten patentierbare Erfindungen, Zuchtprodukte, Zeichnungen und Modelle, Topographien von Halbleitererzeugnissen, EDV-Programme und Datenbanken, die zu kommerziellen Zwecken genutzt werden können. » Art. 137 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « und der

Artikel 228

§ 2 Nr.9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte » durch die Wörter «, der

Artikel 228§ 2 Nr.

9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte und der

Artikel 228§ 2 Nr.

9 Buchstabe k) erwähnten verschiedenen Einkünfte » ersetzt. 2.

Buchstabe

  1. b)werden die Wörter « und 9 Buchstabe
  2. h)» durch die Wörter « und 9 Buchstabe
  3. h)und
  4. k)» ersetzt. Art. 138 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Zwischen den Wörtern « der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung » und dem Wort « und » werden die Wörter «, der « Fonds de la Recherche scientifique - FNRS » » eingefügt. Art. 139 - Die Artikel 132, 133, 135 bis 137 und 138 Nr. 2 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Vergütungen und Entlohnungen anwendbar. Artikel 134 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gemachten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar. KAPITEL VII - Steuerbefreiung für Prämien und Kapital- und Zinszuschüsse, die Gesellschaften im Rahmen von Beihilfen für Forschung und Entwicklung von regionalen Einrichtungen zuerkannt werden Art. 140 -

Titel III

Kapitel II Abschnitt III Unterabschnitt Ibis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein neuer Artikel 193ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 193ter - § 1 - Gewinne sind steuerfrei

Höhe des Betrags der Prämien und der Kapital- und Zinszuschüsse für immaterielle Anlagen und Sachanlagen, die Gesellschaften im Rahmen von Beihilfen für Forschung und Entwicklung von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen zuerkannt werden. § 2 - Im Falle der Veräusserung einer der

§ 1

erwähnten Anlagen - ausser einer Veräusserung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die

den ersten drei Jahren der

vestition erfolgt, gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn des Besteuerungszeitraums,

dem die Veräusserung stattfand. » Art. 141 -

Artikel 198Absatz 1 Nr.

14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter «

Artikel 193b

is § 1 erwähnten » durch die Wörter «

den Artikeln 193bis § 1 Absatz 2 und 193ter § 1 erwähnten » ersetzt. Art. 142 - Die Artikel 140 und 141 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 notifizierten Prämien und Zuschüsse anwendbar

dem Masse, wie das Datum der Notifizierung sich frühestens auf den Besteuerungszeitraum bezieht, der an das Steuerjahr 2008 gebunden ist. Ab dem 21. Dezember 2006 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung. (...) TITEL IX - Telekommunikation (...) Art. 165 -

Artikel 2Nr.

5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation werden zwischen den Wörtern « die

halte » und dem Wort « anbieten » die Wörter « mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste » eingefügt. Art. 166 -

Artikel 9

§ 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « oder die ausschliesslich für natürliche Personen bestimmt sind » durch die Wörter « oder die für natürliche oder juristische Personen bestimmt sind » ersetzt. Art. 167 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes von § 1 Nr.2]
  2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die gemäss Absatz 1 vom König festgelegten Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1.Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind,
  3. effektive und effiziente Nutzung der zugeteilten Nummern, 3.Entrichtung von Nutzungsentgelten gemäss Artikel 30,
  4. Einhaltung aller einschlägigen

ternationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.» 3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 -

Erwartung der Festlegung der Modalitäten durch den König gemäss § 1 kann das

stitut nach vorheriger Erlaubnis des Ministers die Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern, die nach Festlegung oder Änderung eines nationalen Nummerierungsplans zugeteilt werden können, festlegen. Diese Bedingungen dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

  1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, 2.effektive und effiziente Nutzung der zugeteilten Nummern,
  2. Einhaltung aller einschlägigen

ternationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern. Gemäss den vom König nach Stellungnahme des

stituts festgelegten Modalitäten kann das

stitut Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern an eine Höchstfrist binden. Erteilt das

stitut die Nutzungsrechte nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. »

  1. Paragraph 5 zweiter Satz wird gestrichen.
  2. Paragraph 5 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Auswahlverfahren umfassen zwei Phasen: Angebotsphase und Vergabephase. Die Angebotsphase beginnt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Lastenhefts auf der Website des

stituts. Im Lastenheft sind die Mindestbedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für die betreffenden Nummern festgelegt. Die Angebotsphase endet an dem im Lastenheft angegebenen Datum. Die Vergabephase dauert nicht länger als drei Wochen ab Ende der Angebotsphase. Das

stitut kann die Frist der Vergabephase jedoch um höchstens drei Wochen verlängern. Der Betreiber, der das betreffende Nutzungsrecht erworben hat, ist zur Einhaltung der Mindestbedingungen des Lastenhefts und aller Verpflichtungen, die er im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, verpflichtet. » 6.

§ 7werden die Wörter « ihren Teilnehmern » gestrichen.

Art. 168 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 und § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern «

den Verkehr gebracht » und den Wörtern « werden, sofern sie » jeweils die Wörter « eingeführt oder als Eigentum erworben » eingefügt.2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 5 - Artikel 32 §§ 1 bis 4 und die Artikel 33 bis 38 sind nicht auf Ausrüstungen anwendbar, die auf einer Frequenz unter 9 kHz funktionieren.» Art. 169 -

Artikel 33

desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern «

den Verkehr zu bringen » und dem Wort « oder » die Wörter «, einzuführen, als Eigentum zu erwerben » eingefügt. Art. 170 -

Artikel 37

desselben Gesetzes werden die Wörter « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 dürfen Ausrüstungen

den Verkehr gebracht und genutzt werden, sofern sie » durch die Wörter « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 ist der Besitz, das Eigentum, das

verkehrbringen, die Einfuhr und die Nutzung von Ausrüstungen erlaubt, sofern diese Ausrüstungen » ersetzt. Art. 171 -

Artikel 42

§ 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « Vorliegender Artikel findet keine Anwendung » durch die Wörter « Die Paragraphen 1 bis 6 finden keine Anwendung » ersetzt. Art. 172 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Zulassungsinhaber » wird durch die Wörter « Antragsteller oder

haber einer Zulassung » ersetzt.

  1. Zwischen den Wörtern « die Kosten für » und den Wörtern « die Kontrolle » die Wörter « die Aktenverwaltung, die Organisation von Prüfungen und/oder » eingefügt. Art. 173 - Artikel 74 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
  2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht

der Bereitstellung von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten seitens aller Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten.» 2.

Absatz 4 werden zwischen den Wörtern « Anbieter von Sozialtarifen » und den Wörtern « entschädigt werden » die Wörter «, die zu diesem Zweck beim

stitut einen Antrag eingereicht haben, » eingefügt.3. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Das

stitut berechnet gemäss der

der Anlage definierten Methode die Nettokosten der Sozialtarife für alle Betreiber, die zu diesem Zweck beim

stitut einen Antrag eingereicht haben.» 4. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « Das

stitut kann die Modalitäten der Berechnung der Kosten und Ausgleichszahlungen

nerhalb der durch vorliegendes Gesetz und seine Anlage bestimmten Grenzen festlegen.» Art. 174 - Artikel 92 § 4 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Verwaltungskosten des Fonds für das berücksichtigte Jahr werden von den

Artikel 96

erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem Umsatz oder gegebenenfalls von den

Artikel 97erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem gewichteten Umsatz getragen.

»

Artikel 92

§ 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « Absatz 2 » ersetzt. Art. 175 -

Artikel 97

desselben Gesetzes werden die Wörter «

Artikel 98

» durch die Wörter «

den Artikeln 92, 98 und 99 » ersetzt. Art. 176 - Artikel 98 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « der

Artikel 96

erwähnten gewichteten Umsätze » werden durch die Wörter « der

Artikel 96

erwähnten Umsätze oder gegebenenfalls der

Artikel 97erwähnten gewichteten Umsätze » ersetzt.2.

Die Wörter « den gewichteten Umsatz dieses Betreibers » werden durch die Wörter « den

Artikel 96

erwähnten Umsatz dieses Betreibers oder gegebenenfalls den

Artikel 97erwähnten gewichteten Umsatz » ersetzt.

Art. 177 -

Artikel 99

desselben Gesetzes werden die Wörter « dem gewichteten Umsatz wie gemäss Artikel 97 berechnet » durch die Wörter « dem Umsatz wie gemäss Artikel 96 berechnet oder gegebenenfalls dem gewichteten Umsatz wie gemäss Artikel 97 berechnet » ersetzt. Art. 178 -

Artikel 100

desselben Gesetzes werden

Absatz 1 die Wörter « der Nettokosten » durch die Wörter « der Kostenschätzung » ersetzt und wird

Absatz 2 das Wort « prüft » durch das Wort « berechnet » ersetzt. Art. 179 -

Artikel 101

erster Satz desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « werden die betreffenden Anbieter » und den Wörtern « aus dem Fonds vergütet » die Wörter «, die zu diesem Zweck beim

stitut einen Antrag eingereicht haben, » eingefügt. Art. 180 -

Artikel 107

§ 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « auf Vorschlag » durch die Wörter « nach Stellungnahme » ersetzt. Art. 181 - Artikel 113 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « Qualität und Sicherheit » und den Wörtern « elektronischer Kommunikationsdienste » die Wörter « öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher » eingefügt.2.

Absatz 2 werden die Wörter « über Qualität und gesicherten Zugang » durch die Wörter « über den gesicherten Zugang » ersetzt.3. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen, und Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Netz- und Dienstqualität veröffentlichen.Diese

formationen werden vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem

stitut auf dessen Aufforderung vorgelegt. Das

stitut kann unter anderem die Parameter für die Netz- und Dienstqualität und

halt, Form und Art der Veröffentlichung der

formationen bestimmen, um sicherzustellen, dass Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreundlichen

formationen haben. » 4.

Absatz 4 werden die Wörter « über die Netzsicherheit » durch die Wörter « über die Sicherheit von Netzen und Diensten » ersetzt. Art. 182 -

Artikel 114

Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort « öffentlichen » und dem Wort « Kommunikationsnetzes » das Wort « elektronischen » eingefügt. Art. 183 -

Artikel 119

desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 110 » durch die Wörter « Artikel 108 » ersetzt. Art. 184 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 120 - Auf Antrag eines Endnutzers sperren Betreiber, die einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos eingehende oder abgehende Verbindungen und abgehende Gespräche beziehungsweise Anrufe, und zwar bei bestimmten Nummernkategorien, die vom Minister nach Stellungnahme des

stituts festgelegt werden. » Art. 185 - Artikel 123 § 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Im Falle eines bei den Leitstellen des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der Polizeidienste eingegangenen Notrufs übergehen Betreiber, sofern dies technisch möglich ist, auf Ersuchen der betreffenden Leitstellen und im Hinblick auf die Ermöglichung der Bearbeitung des Notrufs anschlussbezogen die vorübergehende Verweigerung beziehungsweise fehlende Einwilligung eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers

die Verarbeitung von Standortdaten. Dieser Vorgang ist kostenlos. » Art. 186 -

Artikel 135Absatz 3 Nr.

2 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Vorauswahldienstes » durch die Wörter « der Vorauswahl » ersetzt. Art. 187 -

Artikel 141Absatz 1 Nr.

4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 56 Nr. 1 » durch die Wörter « Artikel 56 § 1 Nr. 1 » ersetzt. Art. 188 -

Artikel 144desselben Gesetzes werden die Wörter « Absatz 2 und 3 » gestrichen.

Art. 189- Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Wer gegen die Artikel 32, 33, 35, 41, 42, 114, 124, 127 und die Erlasse zur Ausführung der Artikel 32, 39 § 3, 47 und 127 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50.000 EUR belegt. »
  2. Paragraph 3 Nr.2 wird aufgehoben.
  3. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Mit einer Geldbusse von 50 bis zu 300 EUR und einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste oder andere elektronische Kommunikationsmittel nutzt, um Personen zu belästigen oder Schaden zu verursachen, wer im Hinblick auf das Begehen des vorerwähnten Verstosses irgendein Gerät

stalliert oder wer versucht, diesen Verstoss zu begehen.» Art. 190 -

Artikel 146

desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 47 » durch die Wörter « Artikel 41 » ersetzt. Art. 191 -

Artikel 147

desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 35 » durch die Wörter « Artikel 41 » ersetzt. Art. 192 - Artikel 148 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 148 - Der protokollierende Gerichtspolizeioffizier sendet dem Prokurator des Königs das Protokoll zur Feststellung der Straftat, die durch vorliegendes Gesetz und Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen unter Strafe gestellt wird, und übermittelt dem Rat des

stituts wie

den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors angegeben eine Abschrift dieses Protokolls. Auf der Grundlage dieser Abschrift kann der Rat die

den Artikeln 20 und 21 desselben Gesetzes vom 17. Januar 2003 erwähnten Massnahmen ergreifen. Wenn Massnahmen

Erwägung gezogen werden, setzt der Rat des

stituts den Prokurator des Königs vorher darüber

Kenntnis. Der Prokurator des Königs setzt daraufhin den Rat des

stituts binnen zehn Kalendertagen von der bereits eingeleiteten Strafverfolgung oder von seiner Absicht, eine Strafverfolgung einzuleiten,

Kenntnis. Wenn der Prokurator des Königs beschliesst, eine Verfolgung einzuleiten, setzt er den Rat des

stituts

nerhalb eines Monats davon

Kenntnis. Das

stitut verhängt keine Verwaltungssanktion, wenn der Prokurator des Königs für dieselbe Angelegenheit eine Strafverfolgung eingeleitet hat oder die Absicht hat, eine Strafverfolgung einzuleiten, und er das

stitut davon

Kenntnis gesetzt hat. » Art. 193 -

Artikel 150

desselben Gesetzes werden die Wörter « gegen vorliegendes Gesetz und die Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes » durch die Wörter « gegen vorliegendes Gesetz, Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und die Erlasse zur Ausführung dieser Bestimmungen » ersetzt. Art. 194 -

Artikel 152desselben Gesetzes werden die Wörter « 31.

Dezember 2005 » durch die Wörter « 31. Dezember 2007 » ersetzt. Art. 195 -

Artikel 154

desselben Gesetzes werden die Wörter « des vorliegenden Gesetzes » jeweils durch die Wörter « des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation » ersetzt. Art. 196 -

Artikel 161

desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 89 » durch die Wörter « Artikel 87 » ersetzt. Art. 197 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 Nr. 17 der Anlage zu demselben Gesetz] Art. 198 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 22 § 2 Absatz 1 der Anlage zu demselben Gesetz] Art. 199 - Artikel 31 der Anlage zu demselben Gesetz wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

fine werden die Wörter « Artikel 45 » durch die Wörter « Artikel 47 » ersetzt und wird der Punkt nach den Wörtern « erbracht werden » durch ein Komma ersetzt.2.

§ 1

fine werden zwei Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « - Kontaktinformationen des Ombudsdienstes für Telekommunikation und der Ethikkommission für Telekommunikation und entsprechende Zugangsmodalitäten, -

formationen über die Aufträge des

stituts, die die Nutzer

teressieren könnten.» 3.

§ 2

werden der sechste und siebte Gedankenstrich gestrichen.4.

§ 2

fine werden die Wörter « ihre Daten dem Verleger übermittelt haben » durch die Wörter « dem Verleger die Teilnehmerdaten übermittelt haben, » ersetzt.5.

§ 2

fine werden die Wörter « und Datum, zu dem die verschiedenen Betreiber die im Verzeichnis vermerkten

formationen bereitgestellt haben » gestrichen. Art. 200 -

die Anlage zu demselben Gesetz wird unter der Überschrift « Abschnitt 6 - Soziale Komponente des Universaldienstes » ein Artikel 45bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 45bis - Die Nettokosten der Sozialtarife des Universaldienstes ergeben sich aus der Differenz der Einnahmen, die Anbieter von Sozialtarifen unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen verzeichnen würden, und der Einnahmen, die sie aufgrund der

vorliegendem Gesetz vorgesehenen Ermässigungen zugunsten der Begünstigten des Sozialtarifs verzeichnen. Während der ersten fünf Jahre ab

krafttreten des Gesetzes werden Ausgleichszahlungen, die etablierte Anbieter von Sozialtarifen gegebenenfalls erhalten, um einen vom

stitut festgelegten Prozentsatz verringert. Der

vorhergehendem Absatz erwähnte Prozentsatz wird auf der Grundlage des

direkten Gewinns festgelegt. Das

stitut berücksichtigt

diesem Zusammenhang die Berechnungen, die es bei der Festlegung der Nettokosten des etablierten Anbieters von Sozialtarifen bereits gemacht hat. » Art. 201 -

Artikel 46

§ 2

fine der Anlage zu demselben Gesetz werden die Wörter « Artikel 23 bis 26 » durch die Wörter « Artikel 23 bis 27 » ersetzt. Art. 202 -

Artikel 74letzter Absatz des Gesetzes vom 13.

Juni 2005 über die elektronische Kommunikation sind die Wörter « Die

den vorangehenden Absätzen erwähnten Ausgleichszahlungen sind sofort fällig » wie folgt auszulegen: « Bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation unter Berücksichtigung der

der europäischen Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst vorgesehenen Bedingungen und aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des etablierten Anbieters des Universaldienstes und nach Festlegung der Nettokosten für den Universaldienst durch das

stitut hat der Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde den unzumutbaren Charakter der Belastung beurteilt. Diesbezüglich war der Gesetzgeber, wie übrigens vom Staatsrat festgestellt worden ist, der Ansicht, dass - sofern alle

direkten Gewinne berücksichtigt werden, einschliesslich der immateriellen Gewinne, die aufgrund der Erbringung dieses Dienstes verzeichnet werden können - jede aus dieser Berechnung hervorgehende defizitäre Situation tatsächlich eine unzumutbare Belastung ist. » Art. 203 -

Artikel 101

Absatz 1 desselben Gesetzes sind die Wörter « Für jede Komponente des Universaldienstes mit Ausnahme der sozialen Komponente werden die betreffenden Anbieter aus dem Fonds vergütet » wie folgt auszulegen: « Bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation unter Berücksichtigung der

der europäischen Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst vorgesehenen Bedingungen und aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des etablierten Anbieters des Universaldienstes und nach Festlegung der Nettokosten für den Universaldienst durch das

stitut hat der Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde den unzumutbaren Charakter der Belastung beurteilt. Diesbezüglich war der Gesetzgeber, wie übrigens vom Staatsrat festgestellt worden ist, der Ansicht, dass - sofern alle

direkten Gewinne berücksichtigt werden, einschliesslich der immateriellen Gewinne, die aufgrund der Erbringung dieses Dienstes verzeichnet werden können - jede aus dieser Berechnung hervorgehende defizitäre Situation tatsächlich eine unzumutbare Belastung ist und dass diese von allen betroffenen Unternehmen getragen werden muss. » (...) Art. 205 - Artikel 196 wird wirksam mit 30. Juni 2005. TITEL X - Verbraucherschutz und Wirtschaft KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste Art. 206 -

Artikel 1Absatz 1 des Gesetzes vom 9.

Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. April 2001, das Gesetz vom
  2. Dezember 2002 und das Gesetz vom
  3. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird eine Nr.5quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 5quinquies. beteiligter Einrichtung: - jede Einrichtung, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse an der Erstellung einer Risikoanalyse, der Festlegung von Vorbeugungsmassnahmen, der Durchführung von

spektionen des Zusammenbaus, der Durchführung von Wartungsinspektionen, der Erstellung von

spektions- oder Wartungsplänen, der Durchführung periodischer Kontrollen oder periodischer Überprüfungen beteiligt ist, - jede Einrichtung, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren als benannte oder zugelassene Stelle bestimmt ist, - jede Einrichtung, die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auf andere Weise an der Kontrolle der Sicherheit eines Produkts oder Dienstes beteiligt ist, ». Art. 207 -

dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 10bis - Der König kann die Arbeitskriterien der beteiligten Einrichtungen, die Regeln

Bezug auf ihre Organisation und ihre Aufgaben und die Modalitäten der Kontrolle dieser Regeln festlegen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des

nern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft und der Energie M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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