trekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen met het oog op het omzetten van bepalingen van de Richtlijn 2006/43/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2006 betreffende de wettelijke controles van jaarrekeningen en geconsolideerde jaarrekeningen, tot wijziging van de Richtlijnen 78/660/EEG en 83/349/EEG van de Raad, en houdende
trekking van Richtlijn 84/253/EEG van de Raad (Belgisch Staatsblad van 27 april 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris
Malmedy
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april
stituts der Betriebsrevisoren sind Gegenstand eines anderen Vorentwurfs eines Königlichen Erlasses.
der Richtlinie ist vorgeschrieben, dass Honorare von Abschlussprüfern nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss sie prüfen, beeinflusst oder bestimmt und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen. Die
Absatz 2 der Richtlinie erwähnten Bestimmungen
Zusammenhang mit der
ternen Rotation des verantwortlichen Prüfungspartners der Prüfungsgesellschaft
Unternehmen von öffentlichem
teresse werden anhand einer Revisionsnorm verbindlich. Schliesslich werden die Bestimmungen über die Abberufung von Abschlussprüfern und die Mitteilung der Gründe dieser Abberufung an die für die öffentliche Aufsicht zuständige Stelle und die Einrichtung eines Prüfungsausschusses
einem Unternehmen von öffentlichem
teresse Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen sein. Die Überschrift des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss dem Gutachten 42.227/1 des Staatsrates vom 23. März 2007 angepasst. Die Erwägungen des vorliegenden Königlichen Erlasses wurden gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. Besprechung der Artikel Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Artikel 1 Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird an die neue Terminologie
den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 angepasst. Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. Art. 2 Für Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches gilt dieselbe Rechtfertigung wie für Artikel 130 des Gesellschaftsgesetzbuches. Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. Art. 3
§ 5 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter « den Betrag der
§ 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag der
§ 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » ersetzt.
§ 6 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches ist vorgesehen, dass
den
vorangehendem Absatz erwähnten Fällen
der Anlage zum Jahresabschluss die Abweichung und deren Begründung vermerkt wird.
diesem Absatz wird jedoch nicht präzisiert, ob es sich um den einfachen Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss handelt. Wegen dieser Rechtsunsicherheit wird davon ausgegangen, dass alle Gesellschaften, die einer Gruppe angehören, die einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen muss, diese Abweichung und deren Begründung im Anhang zu ihrem Jahresabschluss vermerken. Die Abänderung besteht
der Tatsache, dass, wenn eine belgische Gesellschaft einer Gruppe angehört, die einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen muss, ihre Tochtergesellschaften zur Vermeidung jeglicher Verwirrung diesen Vermerk nicht machen müssen. Artikel 3 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. Art. 4
Anwendung von Artikel 49 der Richtlinie wird Artikel 134 des Gesellschaftsgesetzbuches vollständig neu formuliert.
wird eine Begriffsbestimmung der Wörter « mit dem Kommissar verbundene Person » und « gleichgesetztes Mandat » eingefügt.
Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestand, übernommen, wobei hinzugefügt wird, dass die Entlohnung im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt wird.
den Paragraphen 3, 4 und 5 wird eine Aufgliederung erstellt zwischen:
dem vorgeschrieben ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft beeinflusst oder bestimmt werden dürfen, wird
Artikel 25 Buchstabe b) der Richtlinie,
dem vorgesehen ist, dass die Honorare für Abschlussprüfungen an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen, wird nicht
belgisches Recht umgesetzt, da
des Gesellschaftsgesetzbuches immer vorgesehen war, dass die Entlohnung aus einem festen Betrag besteht. Artikel 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses wurde gemäss vorerwähntem Gutachten des Staatsrates angepasst. Art. 5 Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an dem/den vom König festgelegten Datum/Daten und spätestens am 31. August 2007
Kraft. Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem
sbesondere der Artikel 102 und 103 § 1; Aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung de rRichtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates; Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches,
sbesondere der Artikel 130 und 132, des Artikels 133 §§ 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 130 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Die Generalversammlung bestellt die Kommissare unter den Betriebsrevisoren, die im öffentlichen Register des
stituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind. » Art. 2 - Artikel 132 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Jedes Mal, wenn einer
2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines
stituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors erwähnten Revisionsgesellschaft ein Revisionsauftrag anvertraut wird, muss diese unter den Personen, die Betriebsrevisoren sind, mit ihr verbunden sind und Geschäftsführer, Verwalter beziehungsweise Gesellschafter der Revisionsgesellschaft sind oder eine andere Eigenschaft
der Revisionsgesellschaft haben, einen Vertreter bestellen, der mit der Ausführung dieses Auftrags im Namen und für Rechnung der Revisionsgesellschaft beauftragt ist. Dieser Vertreter unterliegt denselben Bedingungen und haftet unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft, die er vertritt, zivilrechtlich, strafrechtlich und disziplinarrechtlich, als führe er diesen Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus. Diese Gesellschaft kann ihren Vertreter nicht entlassen, ohne gleichzeitig dessen Nachfolger zu bestellen. » Art. 3 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter « den Betrag der
§ 1 erwähnten Entlohnung übersteigt » durch die Wörter « den Gesamtbetrag der
Paragraph 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: «
den
vorangehendem Absatz erwähnten Fällen wird die Abweichung und deren Begründung vermerkt a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder
Ermangelung eines konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der
des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine
erwähnte Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, und deren Kommissar von dem
erwähnten Verbot abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft.» Art. 4 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 134 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: a) « mit dem Kommissar verbundener Person »: jede Person, mit der der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit der er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, und jede mit dem Kommissar verbundene Gesellschaft oder Person erwähnt
, b) « gleichgesetztem Mandat »: ein
einer Gesellschaft nach ausländischem Recht ausgeübtes Mandat, das mit dem Mandat eines Kommissars
einer belgischen Gesellschaft vergleichbar ist. § 2 - Die Entlohnung der Kommissare wird zu Beginn ihres Mandats von der Generalversammlung festgelegt. Diese Entlohnung besteht aus einem festen Betrag, mit dem die Einhaltung der vom
stitut der Betriebsrevisoren festgelegten Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Sie wird im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt. § 3 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen Leistungen oder Sonderaufträgen, die
nerhalb der Gesellschaft, deren Jahresabschluss der Kommissar wie
erwähnt prüft, einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend nachstehenden Kategorien vermerkt: - andere Kontrollaufträge, - Steuerberatungsaufträge und - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags. § 4 - Der Betrag der
erwähnten Entlohnung des Kommissars einerseits und andererseits der Betrag der Entlohnung verbunden mit den Mandaten des Kommissars oder mit gleichgesetzten Mandaten, die von einer mit dem Kommissar verbundenen Person ausgeübt werden
nerhalb einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten Abschlusses wie
erwähnt unterliegt, und
nerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, werden vermerkt: a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder
Ermangelung eines konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der
des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. § 5 - Die Beträge der Entlohnung verbunden mit ausserordentlichen Leistungen oder Sonderaufträgen, die
nerhalb einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten Abschlusses wie
erwähnt unterliegt, und
nerhalb der Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden entsprechend nachstehenden Kategorien vermerkt: - andere Kontrollaufträge, - Steuerberatungsaufträge und - andere Aufträge ausserhalb des Revisionsauftrags a) im Anhang zum konsolidierten Abschluss oder
Ermangelung eines konsolidierten Abschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der
des vorliegenden Gesetzbuches vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 112 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. § 6 - Die
erwähnte Entlohnung des Kommissars darf nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss er wie
erwähnt prüft, oder einer belgischen Gesellschaft, die der Abschlussprüfung ihres konsolidierten Abschlusses wie
Ausser dieser Entlohnung dürfen Kommissare keinen einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden. » Art. 5 - § 1 - Die Artikel 1 und 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. August 2007
Kraft. § 2 - Die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Königlichen Erlasses treten am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, wobei sie jedoch erstmals auf Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse anwendbar sind, die ab dem
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.