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Arrêté royal transformant le règlement général sur les taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des droits et taxes divers, abrogeant

règlement général sur les taxes assimilées au timbre en arrêté d'exécution du Code des droits et taxes divers, abrogeant l'arrêté du Régent relatif à l'exécution du Code des droits de timbre et portan

Artikel 177Absatz 2 und 285; Aufgrund des Gesetzes vom 19.

Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, insbesondere des Artikels 3 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Juni 1984; Aufgrund des am
  2. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Juni 1985,
  4. August 2003 und
  5. Juli 2005; Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, insbesondere des Artikels 70 § 1; Aufgrund der am
  6. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 30, abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Oktober 1990 und durch das Gesetz vom
  8. September 2006; Aufgrund des Gesetzes vom
  9. Juli 1973 über den Naturschutz, insbesondere des Artikels 5; Aufgrund des Rahmengesetzes vom
  10. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 17 § 2, abgeändert durch das Gesetz vom
  11. Juli 1985; Aufgrund des Gesetzes vom
  12. März 1984 über die Erfindungspatente,

Artikel 23Absatz 1 und 71, abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Juli 2000; Aufgrund des Gesetzes vom

  1. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5 § 3 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 1995; Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe,

Artikel 11§ 4, 13 und 34; Aufgrund des Gesetzes vom 5.

August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen Handels damit, insbesondere des Artikels 10 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. März 2003; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, insbesondere des Artikels 263 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. April 1995; Aufgrund des Programmgesetzes vom
  4. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, insbesondere des Artikels 8; Aufgrund der Allgemeinen Verordnung vom
  5. März 1927 über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom
  6. November 1947 und die Königlichen Erlasse vom
  7. Juli 1930,
  8. März 1935,
  9. Dezember 1951,
  10. Oktober 1959,
  11. Oktober 1959,
  12. Juli 1969,
  13. Dezember 1970,
  14. Dezember 1977,
  15. Januar 1987,
  16. Oktober 1987,
  17. März 1989,
  18. April 1991,
  19. März 1993,
  20. Juni 1993, 30.Juni 1993,
  21. Juni 1994,
  22. Juli 1994,
  23. Dezember 1996,
  24. Juli 2000,
  25. Februar 2002,
  26. Januar 2005,
  27. Mai 2005 und
  28. Februar 2006; Aufgrund des Erlasses des Regenten vom
  29. September 1947 über die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  30. April 1951,
  31. November 1951,
  32. September 1953,
  33. November 1960,
  34. Dezember 1965,
  35. April 1967,
  36. Oktober 1967,
  37. August 1970,
  38. Januar 1987,
  39. August 1993,
  40. Juli 2000,
  41. Juli 2001,
  42. Dezember 2001,
  43. Mai 2002,
  44. Januar 2006 und das Gesetz vom
  45. Juli 1963; Aufgrund des Erlasses des Regenten vom
  46. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  47. Dezember 1968 und
  48. Februar 1997; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  49. September 1958 zur Festlegung der Zahlungsweise der Anmeldegebühr für Fabrik- und Handelsmarken und Kollektivmarken; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  50. September 1958 zur Festlegung der Zahlungsweise der Anmeldegebühr für gewerbliche Muster und Modelle; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  51. Dezember 1968 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und die Führung der Register in den Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  52. Oktober 1987 über die Kanzleigebühren und die Führung der Register in den Kanzleien der Gerichtshöfe, der Gerichte und des Staatsrates; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  53. Januar 1970 zur Regelung des Postdienstes; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  54. August 1985 zur Ausführung des Gesetzes vom
  55. Februar 1965 über die Ausübung seitens Ausländer von Berufstätigkeiten als Selbständige, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  56. Oktober 1995 und den Königlichen Erlass vom
  57. Februar 2003 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  58. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  59. Februar 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom
  60. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen im Bereich der Mehrwertsteuer,

ihm beiliegenden Tabelle A Abschnitt 1 römisch II Absatz 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 1987 zur Organisation der in Artikel 17 des Rahmengesetzes vom
  2. März 1976 zur Regelung des Schutzes der Berufsbezeichnung und der Ausübung der geistigen Berufe im Dienstleistungsbereich erwähnten Übergangsregelung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  7. Juli 2000 und
  8. Juni 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  9. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelsschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  10. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  11. April 1996 über die Registrierung der Seeschiffe und das Inkrafttreten des Gesetzes vom
  12. Dezember 1990 über die Registrierung der Seeschiffe; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  13. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  14. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  15. Dezember 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  16. Oktober 1998 zur Ausführung von Titel II Kapitel I des Programmgesetzes vom
  17. Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  18. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. Juni 1999
  20. über die Eintragung und Registrierung der Vergnügungsschiffe;
  21. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  22. April 1996 über die Registrierung der Seeschiffe;
  23. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  24. August 1981 zur Einführung der Polizei- und Schifffahrtsordnung für die belgischen Hoheitsgewässer, die Häfen und die Strände der belgischen Küste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  25. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  26. Juli 2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  27. Dezember 2001 zur Festlegung der Liste der Tiere, die gehalten werden dürfen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  28. April 2003 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  29. Mai 2003 über die Lizenz, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom
  30. August 1991 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und eigens zu militärischen Zwecken oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung dienendem Material und von diesbezüglicher Technologie und über die Bekämpfung des illegalen Handels damit; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  31. Juli 2006; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  32. Juli 2006; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, diese neuen Massnahmen am
  33. Januar 2007 in ihrer Gesamtheit in Kraft treten lassen zu können; Das Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der Ihnen zur Stellungnahme vorgelegt wird, und folglich des Gesetzes zu Beginn eines neuen Kalenderjahres ist unter anderem wichtig für Notare, Gerichtsvollzieher und Leiter des Hypothekenamtes, da dieses Datum mit dem Beginn eines neuen Rechnungsjahres zusammenfällt. Der Übergang von einer Steuerregelung, wonach die Steuer auf der Grundlage der Anzahl benutzter Stempelbögen auferlegt wird, zu einer globalen Pauschalregelung stellt somit kein Problem für die Verbuchung der Steuereinnahmen dar. Auch für die Gemeinden stellt die Abschaffung der föderalen Stempelsteuer auf ihren Dokumenten ab dem
  34. Januar 2007 eine grosse Vereinfachung dar. Sollte jedoch der Königliche Erlass erst nach dem
  35. Januar 2007 veröffentlicht werden können, könnte eine unerwünschte rückwirkende Kraft auftreten, die Verärgerungen bei den Bürgern und einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Registrierungsstellen des FÖD Finanzen verursachen könnte. Aufgrund der Stellungnahme 41.878/2 des Staatsrats vom
  36. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft, Unseres Ministers der Mobilität, Unseres Ministers der Umwelt, Unseres Staatssekretärs für Administrative Vereinfachung und Unseres Staatssekretärs für Öffentliche Unternehmen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL II - Mobilität und Transportwesen (...) Art. 68 - In Artikel 85 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
  37. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  38. Dezember 2001 in Bezug auf die Einführung des Euro, werden die Wörter « diese Gebühr wird vom Antragsteller mittels Klebemarken, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind, gezahlt » durch die Wörter « diese Gebühr wird vom Antragsteller gemäss den vom zuständigen Minister oder vom zuständigen öffentlichen Dienst bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder per elektronische Zahlungskarte gezahlt » ersetzt. (...) KAPITEL III - Inneres (...) Art. 71 - In Artikel 32 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
  39. Juli 2000 zur Einführung einer besonderen Verfahrensregelung für Streitsachen in Bezug auf Entscheidungen im Bereich der Einreise ins Staatsgebiet, des Aufenthalts, der Niederlassung und des Entfernens von Ausländern werden die Wörter « In Abweichung von Artikel 71 Absatz 3 derselben Regelung wird, » und die Wörter «, falls dies nicht bereits durch Anbringung von Klebemarken auf dem Original des Aussetzungs- oder Beitrittsantrags erfolgt ist » gestrichen und wird zwischen den Wörtern « angeführt wird, » und den Wörtern « die in Artikel 70 » das Wort « wird » eingefügt. KAPITEL IV - Landwirtschaft und Mittelstand (...) Art. 76 - In Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
  40. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren werden die Wörter « Auf dem Antrag muss der Antragsteller Steuermarken anbringen » durch die Wörter « Der Zulassungsantrag unterliegt einer Gebühr » ersetzt. Art. 77 - Artikel 2 § 1 Absatz 3 und 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Befinden sich an einer Adresse mehrere zulassungspflichtige Einrichtungen, entspricht die geschuldete Gebühr der Summe der Beträge, die für jede einzelne Einrichtung verlangt werden. Die Gebühr wird gemäss den vom zuständigen Minister oder von der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. » KAPITEL V - Umwelt (...) Art. 79 - Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses vom
  41. April 2003 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Diese Gebühr wird gemäss den vom zuständigen Minister oder von der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. » KAPITEL VI - Justiz (...) Art. 81 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
  42. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  43. Juli 2000 und
  44. Juni 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bei der Beantragung eines Passes ist eine Gebühr von 12,5 EUR zu entrichten, ausser bei der Beantragung eines Duplikats eines verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes. Bei der Beantragung eines Duplikats eines verlorenen, gestohlenen oder vernichteten Passes oder bei der Beantragung der Änderung oder der Ergänzung des Passes ist eine Gebühr von 5 EUR zu entrichten. Diese Gebühren werden gemäss den vom zuständigen Minister oder von der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument vereinnahmt. Der Diebstahl, der Verlust oder die Vernichtung eines Passes ist dem Gouverneur, der ihn ausgestellt hat, zu melden. » (...) KAPITEL VII - Wirtschaft (...) Art. 87 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
  45. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  46. Februar 1995, werden die Wörter « anhand von Steuermarken entrichtet werden. Diese Steuermarken werden vom Amt entwertet. » durch die Wörter « gemäss den vom zuständigen Minister bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument entrichtet werden. » ersetzt. Art. 88 - In Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  47. Juli 2000, werden die Wörter « die anhand von Steuermarken entrichtet wird. Diese Steuermarken werden vom Amt entwertet. » durch die Wörter « die gemäss den vom zuständigen Minister oder von der zuständigen Behörde bestimmten Modalitäten in bar, per Überweisung oder über ein elektronisches Zahlungsinstrument entrichtet wird. » ersetzt. (...) KAPITEL X - Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 94 - Der Erlass des Regenten vom
  48. September 1947 über die Ausführung des Stempelsteuergesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  49. April 1951,
  50. November 1951,
  51. September 1953,
  52. November 1960,
  53. Dezember 1965,
  54. April 1967,
  55. Oktober 1967,
  56. August 1970,
  57. Januar 1987,
  58. August 1993,
  59. Juli 2000,
  60. Juli 2001,
  61. Dezember 2001,
  62. Mai 2002,
  63. Januar 2006 und das Gesetz vom
  64. Juli 1963, wird aufgehoben. Art. 95 - Das Gesetz zur Umwandlung des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern zum Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, zur Aufhebung des Stempelsteuergesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen tritt am
  65. Januar 2007 in Kraft. Vorliegender Erlass tritt am
  66. Januar 2007 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 65, 66, 67 und 69 des vorliegenden Erlasses, die am
  67. Februar 2007 in Kraft treten. Art. 96 - Unser Premierminister, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Finanzen, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft, Unser Minister der Mobilität, Unser Minister der Umwelt, Unser Staatssekretär für Administrative Vereinfachung und Unser Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  68. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen B. TUYBENS

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