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Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer teneinde recidive voor vluchtmisdrijven strenger te bestraff

Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/03/1968 pub. 21/10/1998 numac 1998000446 bron ministerie van binnenlandse zaken Wet betreffende de politie

§ 2

innerhalb von drei Jahren erneut gegen eine der Bestimmungen von Artikel 33 § 1 verstösst. 2. Wer nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 33 §

§ 2

innerhalb von drei Jahren gegen eine der Bestimmungen von Artikel 33 § 2 verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu vier Jahren und mit einer Geldbusse von 800 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 erwähnten theoretischen und praktischen Prüfung sowie von der dort erwähnten psychologischen Untersuchung abhängig gemacht. » Art. 3 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003, werden die Wörter « gegen die Artikel 30 §

§ 1

» durch die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1, 33 §

§ 3Nr.

1 » ersetzt.

  1. In § 3 Absatz 1 Nr.5, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Februar 2003, werden nach den Wörtern « vom König festgelegte spezifische Schulungen » die Wörter « oder eine vom König festgelegte Verkehrstherapie » hinzugefügt. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  3. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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