innerhalb von drei Jahren erneut gegen eine der Bestimmungen von Artikel 33 § 1 verstösst. 2. Wer nach einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 33 §
innerhalb von drei Jahren gegen eine der Bestimmungen von Artikel 33 § 2 verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu vier Jahren und mit einer Geldbusse von 800 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis wird vom Bestehen der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 erwähnten theoretischen und praktischen Prüfung sowie von der dort erwähnten psychologischen Untersuchung abhängig gemacht. » Art. 3 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003, werden die Wörter « gegen die Artikel 30 §
» durch die Wörter « gegen die Artikel 30 § 1, 33 §
1 » ersetzt.
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.