Obsah (7)
Artikel 58tArtikel 58q§ 4Artikel 58b§ 3§ 2Artikel 58sLoi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du
Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag, 2.
Artikel 58t
er § 3 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag, 3.
Artikel 58q
uater für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag.] [§ 5 - Für das Haushaltsjahr 2001 wird der im vorangegangenen Haushaltsjahr in Anwendung von § 4 Absatz 1 ermittelte Betrag nach den in Artikel 13 § 2 [des Finanzierungsgesetzes] festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. Der in Absatz 1 ermittelte Betrag wird um einen Betrag von 195,6 Millionen belgischen Franken erhöht, der nach Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 13 § 2 [des Finanzierungsgesetzes] festgelegten Modalitäten nur Berücksichtigung findet im Verhältnis zum Anteil des in Anwendung von § 4 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrags an der Gesamtsumme, die sich zusammensetzt aus: 1.
§ 4
Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag, 2.
Artikel 58t
er § 3 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag, 3.
Artikel 58q
uater für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag.] [§ 6 - [Ab dem Haushaltsjahr 2002 und bis zum Haushaltsjahr 2006 einschliesslich] wird der in Anwendung von § 5 für das Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich [nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten] der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.] [§ 7 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird der in Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter letzter Absatz des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [Art. 58bis eingefügt durch Art. 116 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001) und Art. 6 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001);§ 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 5 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 5 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 6 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001) und abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 7 eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] [Art. 58 ter - § 1 - Im Haushaltsjahr 1993 wird der in Anwendung von Artikel 58bis § 2 ermittelte zweite Teil von 50 % um 31 Millionen Franken erhöht. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 bis zum Haushaltsjahr 1999 einschliesslich wird der in Anwendung von § 1 im Haushaltsjahr 1993 ermittelte Betrag jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Der im vorhergehenden Absatz in Betracht zu ziehende Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts beträgt: - im Haushaltsjahr 1994: 10 %, - im Haushaltsjahr 1995: 15 %, - im Haushaltsjahr 1996: 20 %, - im Haushaltsjahr 1997: 70 %, - im Haushaltsjahr 1998: 75 %, - im Haushaltsjahr 1999: 97,5 %. Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres. § 3 - [Für das Haushaltsjahr 2000 wird der in Anwendung von § 2 im vorangegangenen Haushaltsjahr ermittelte Betrag der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Der in Absatz 1 ermittelte Betrag wird erhöht um die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Erhöhung von 160 Millionen belgischen Franken und
Artikel 58bis § 4 Absatz 2 bestimmten Anteil dieser Erhöhung.
Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres.] § 4 - [Für das Haushaltsjahr 2001 wird der in Anwendung von § 3 Absatz 1 im vorangegangenen Haushaltsjahr ermittelte Betrag der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Zwischen dem Gesamtbetrag der Erhöhung von 195,6 Millionen belgischen Franken nach Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres einerseits und
Artikel 58b
is § 5 Absatz 2 bestimmten Anteil dieser Erhöhung andererseits wird die Differenz berechnet. Diese Differenz wird nach der Angleichung an das reale Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres dem in Absatz 1 ermittelten Betrag hinzugefügt. Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts des vorangegangenen Jahres.]] [§ 5 - [Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird der in Anwendung von § 4 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 47 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [...]] [§ 6 - Liegt das arithmetische Mittel des jährlichen realen Wachstums des Bruttonationalprodukts während des Zeitraums von 1993 bis einschliesslich 2004 unter 2 %, wird der in § 5 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelte Betrag erneut berechnet, dieses Mal jedoch auf der Grundlage eines gleichmässigen realen Wachstums von 2 % während der Haushaltsjahre 1993 bis einschliesslich
- Beläuft sich die Differenz zwischen dem im vorhergehenden Absatz ermittelten Betrag und dem in § 5 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf mehr als 0,25 % des aufgrund von § 5 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 ein Betrag berücksichtigt, der dem aufgrund von § 5 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag zuzüglich 0,25 % des aufgrund von § 5 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags entspricht. Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Absatz 1 ermittelten Betrag und dem in § 5 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf weniger als 0,25 % des aufgrund von § 5 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Haushaltsjahr 2005 der in Absatz 1 ermittelte Betrag berücksichtigt.] [Art. 58ter eingefügt durch Art. 117 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001); § 5 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001);§ 5 einziger Absatz (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 5 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001)] [Art. 58 quater - Für das Haushaltsjahr 1993 wird ein zusätzlicher Betrag von 25,2 Millionen Franken festgelegt. [Ab dem Haushaltsjahr 1994 und bis zum Haushaltsjahr 2001] wird dieser zusätzliche Betrag jährlich nach den in Artikel 58ter § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird der in Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 47 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.] [Art. 58quater eingefügt durch Art. 118 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] [Art. 58 quinquies - [§ 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2001 wird eine Koppelung an die Entwicklung der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft angehören, eingeführt. Der Basisbetrag für die in Absatz 1 erwähnte Koppelung wird für das Haushaltsjahr 2000 auf 2.451,6 Millionen belgische Franken festgelegt. § 2 - [Für das Haushaltsjahr 2001 wird der in § 1 erwähnte Betrag nach den in Artikel 13 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen. Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird der in Anwendung von Absatz 1 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.] § 3 - Der in Anwendung von § 2 ermittelte Betrag wird jährlich mit einem Angleichungsfaktor multipliziert. Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung des Verhältnisses zwischen:
- einerseits dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre angehören, abzüglich 20 % der Erhöhung oder gegebenenfalls zuzüglich 20 % der Verringerung dieser Anzahl im Vergleich zu dem in nachstehender Nr. 2 bestimmten arithmetischen Mittel
- und andererseits: a) für das Haushaltsjahr 2001: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni der Jahre 1995 bis einschliesslich 1999 angehören, b) für das Haushaltsjahr 2002: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni der Jahre 1996 bis einschliesslich 1999 angehören, c) für das Haushaltsjahr 2003: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni der Jahre 1997 bis einschliesslich 1999 angehören, d) für das Haushaltsjahr 2004: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni der Jahre 1998 bis einschliesslich 1999 angehören, e) ab dem Haushaltsjahr 2005: der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni 1999 angehören. § 4 - Für die Anwendung von [Artikel 58septies] wird die Differenz zwischen
§ 3
ermittelten Betrag und
§ 2ermittelten Betrag berechnet.
§ 5 - Der in § 3 erwähnte Angleichungsfaktor wird jährlich vom König nach Konzertierung mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.]] [Art. 58quinquies eingefügt durch Art. 119 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993) und ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 4 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] [Art. 58 sexies - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden zusätzliche Mittel gewährt. § 2 - Folgende Beträge werden festgelegt:
- für das Haushaltsjahr 2002: ein Prozentsatz des Betrags von 198.314.819,82 Euro,
- für das Haushaltsjahr 2003: ein Prozentsatz des Betrags von 148.736.114,86 Euro,
- für das Haushaltsjahr 2004: ein Prozentsatz des Betrags von 148.736.114,86 Euro,
- für das Haushaltsjahr 2005: ein Prozentsatz des Betrags von 371.840.287,16 Euro,
- für das Haushaltsjahr 2006: ein Prozentsatz des Betrags von 123.946.762,39 Euro,
- für die Haushaltsjahre 2007 bis einschliesslich 2011: ein Prozentsatz des Betrags von 24.789.352,48 Euro. [Der in Absatz 1 erwähnte Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen einerseits der Schülerzahl in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die für das Schuljahr 2001-2002 nach denselben Kriterien wie den in Artikel 39 § 2 des Finanzierungsgesetzes erwähnten Kriterien festgelegt wird, und andererseits der Gesamtschülerzahl in der Französischen Gemeinschaft und in der Flämischen Gemeinschaft, die für dasselbe Schuljahr nach denselben Kriterien festgelegt wird.] § 3 - Für das Haushaltsjahr 2002 entspricht der Gesamtbetrag dem in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag. Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2006 entspricht der Gesamtbetrag dem in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag zuzüglich des in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrags, nachdem dieser nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wurde. Für jedes der Haushaltsjahre 2007 bis einschliesslich 2011 entspricht der Gesamtbetrag dem in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag zuzüglich des in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrags, nachdem dieser nach den in Artikel 38 § 3ter letzter Absatz des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91% des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wurde. Ab dem Haushaltsjahr 2012 entspricht der Gesamtbetrag dem in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrag, nachdem dieser nach den in Artikel 38 § 3ter letzter Absatz des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem Prozentsatz von 91% des realen Wachstums des Bruttonationaleinkommens des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wurde. § 4 - Die in § 1 erwähnten zusätzlichen Mittel werden wie folgt festgelegt:
- für das Haushaltsjahr 2002: der in Anwendung von § 3 Absatz 1 ermittelte Betrag;
- für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2011 wird der in Anwendung von § 3 ermittelte Gesamtbetrag - nach Abzug des in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrags - jährlich mit dem in Artikel 58quinquies § 3 erwähnten Angleichungsfaktor multipliziert. Der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes ermittelte Betrag wird um den in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag erhöht;
- ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der in Anwendung von § 3 ermittelte Betrag jährlich mit dem in Artikel 58quinquies § 3 erwähnten Angleichungsfaktor multipliziert.] [Neuer Artikel 58sexies eingefügt durch Art. 10 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. (II) vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Dezember 2002)] [[Art. 58 septies] - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1993 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen: 1.
Artikel 58b
is § 2 ermittelten ersten Teil von 50%, 2.
Artikel 58t
er § 1 ermittelten Betrag, 3.
Artikel 58quater ermittelten Betrag.
§ 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 bis einschliesslich 1999 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen: 1.
Artikel 58b
is § 3 ermittelten Betrag, 2.
Artikel 58t
er § 2 ermittelten Betrag, 3.
Artikel 58q
uater ermittelten Betrag, 4.einem einmaligen, nicht erneuerbaren Betrag von 84.806.657 belgischen Franken für das Haushaltsjahr 1999. § 3 - Für das Haushaltsjahr 2000 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen: 1.
Artikel 58b
is § 4 ermittelten Betrag, 2.
Artikel 58t
er § 3 ermittelten Betrag, 3.
Artikel 58q
uater ermittelten Betrag, 4.einem einmaligen, nicht erneuerbaren Betrag von 84.806.658 belgischen Franken für das Haushaltsjahr 2000, 5. einem festen Jahresbetrag von 11,1 Millionen belgischen Franken. § 4 - Für das Haushaltsjahr 2001 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen: 1.
Artikel 58b
is § 5 ermittelten Betrag, 2.
Artikel 58t
er § 4 ermittelten Betrag, 3.
Artikel 58q
uater ermittelten Betrag, 4.
Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag, 5.
einem einmaligen, nicht erneuerbaren Betrag von 84.806.658 belgischen Franken für das Haushaltsjahr 2001, 6. einem festen Jahresbetrag von 11,1 Millionen belgischen Franken. § 5 - [Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2006 einschliesslich setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen: 1.
Artikel 58b
is § 6 ermittelten Betrag, 2.
Artikel 58t
er § 5 ermittelten Betrag oder gegebenenfalls - für das Haushaltsjahr 2005 -
Artikel 58t
er § 6 berücksichtigten Betrag, 3.
Artikel 58q
uater ermittelten Betrag, 4.
Artikel 58q
uinquies § 4 ermittelten Betrag, 5.
Artikel 58s
exies ermittelten Betrag, 6.einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro.]] [§ 6 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen: 1.
Artikel 58b
is § 7 ermittelten Betrag, 2.
Artikel 58t
er § 5 ermittelten Betrag, 3.
Artikel 58q
uater ermittelten Betrag, 4.
Artikel 58q
uinquies § 4 ermittelten Betrag, 5.
Artikel 58s
exies ermittelten Betrag, 6.einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro.] [Früherer Artikel 58sexies eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- Dezember 2000 (B.S. vom
- Januar 2001) und umnummeriert zu Art. 58septies durch Art. 10 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 5 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002); § 6 eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] [Art. 58 octies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ein Betrag zugewiesen, der 0,8428% des in Anwendung von Artikel 62bis Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags entspricht.] [Art. 58octies eingefügt durch Art. 12 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] [Art. 58 novies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird jährlich eine Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt. Den Basisbetrag für diese Dotation bildet der Durchschnitt des in den Haushaltsjahren 1999 bis einschliesslich 2001 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren, und zwar unter Anwendung des in Artikel 5 § 2 Nr. 9 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Lokalisierungskriteriums. Der Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt. Ab dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen. Die in Absatz 1 erwähnte Dotation wird aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen gebildet.] [Art. 58novies eingefügt durch Art. 13 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] Art. 59 - [Die Artikel 5 § 3bis, 8, 11, 53 und 68bis des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 14 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] Art. 60 - [Artikel 49 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.] [Art. 60 ersetzt durch Art. 12 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] [Art. 60 bis - [Die Artikel 50, 51, 52 und 54 § 1 Absatz 1 und 3 und § 2 und Artikel 62bis Absatz 4 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]] [Art. 60bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990) und ersetzt durch Art.15 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)] [Art. 60 ter - Artikel 61 §§ 1 und 3 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.] [Art. 60ter eingefügt durch Art. 14 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] TITEL VI - Vorbeugung und Beilegung von Konflikten KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte Art.61 - (Abänderungsbestimmung) Art. 62 - (Abänderungsbestimmung) Art. 63 - (Abänderungsbestimmung) Art. 64 - (Abänderungsbestimmung) Art. 65 - (Abänderungsbestimmung) Art. 66 - (Abänderungsbestimmung) KAPITEL II - Interessenkonflikte Art. 67 - § 1 - Ist [das Parlament] der Meinung, dass [es] durch einen in [einem anderen Gemeinschafts- oder Regionalparlament] hinterlegten Dekretentwurf oder -vorschlag oder durch einen in einer Gesetzgebenden Kammer hinterlegten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag ernsthaft benachteiligt werden kann, kann [es] dem in Artikel 31 [des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen] erwähnten Ausschuss mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen das Problem im Hinblick auf eine Konzertierung unterbreiten. Das gleiche Verfahren ist anwendbar, wenn [ein anderes Gemeinschafts- oder Regionalparlament] oder eine Gesetzgebende Kammer der Meinung ist, dass [es] beziehungsweise sie durch einen [im Parlament] hinterlegten Dekretentwurf oder -vorschlag ernsthaft benachteiligt werden kann. § 2 - Ist die [Regierung] der Meinung, dass sie durch einen Beschlussentwurf, einen Beschluss oder das Fehlen eines Beschlusses der [Föderalregierung], einer anderen [Regierung] oder eines deren Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann, kann ihr Präsident demselben Ausschuss das Problem im Hinblick auf eine Konzertierung unterbreiten. Das gleiche Verfahren ist anwendbar, wenn die [Föderalregierung] oder eine andere [Regierung] der Meinung ist, dass sie durch einen Beschlussentwurf, einen Beschluss oder das Fehlen eines Beschlusses der [Regierung] oder eines ihrer Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann. § 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2, [...] erwähnten Fällen nimmt der Präsident der [Regierung] mit beschliessender Stimme an den Sitzungen des Konzertierungsausschusses teil. § 4 - Wenn ein Verfahren in Zusammenhang mit einem Zuständigkeitskonflikt eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, wird jedes Verfahren zur Regelung eines Interessenkonflikts über dieselbe Angelegenheit ausgesetzt. [Art. 67 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1, 2 und 4 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 und 3 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993); § 3 abgeändert durch Art. 15 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990) und Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993)] TITEL VII - Sprachengebrauch KAPITEL I - Dienststellen [der Regierung] [Überschrift von Kapitel I abgeändert durch Art. 35 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] Art. 68 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der [Regierung], deren Tätigkeit sich auf das deutsche Sprachgebiet oder einen Teil dieses Gebiets erstreckt, anwendbar. [Art. 68 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993)] Art.69 - § 1 - Die in Artikel 68 erwähnten Dienststellen unterliegen der Sprachenregelung, die den lokalen Dienststellen der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten auferlegt ist. Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare werden jedoch in Deutsch verfasst. Gleichwohl wird dem Betreffenden, wenn er darum bittet, ein Formular in Französisch ausgehändigt. § 2 - In den in Artikel 68 erwähnten Dienststellen darf niemand in eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellt wurden. § 3 - Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne jegliche Schwierigkeit die Bestimmungen von § 1 einhalten können. KAPITEL II - Sanktionen und Aufsicht Art. 70 - Die Bestimmungen der Kapitel VII und VIII der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die in Kapitel I erwähnten Dienststellen anwendbar. Art. 71 - Der ständige Anwerbungssekretär allein ist dafür zuständig, die Bescheinigungen über die in Artikel 69 geforderten Sprachkenntnisse auszustellen. KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 72 - Die Bestimmungen der Kapitel I und II treten an dem Tag in Kraft, an dem die [Regierung] der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Personal und die Dienststellen, auf die sich Artikel 54 bezieht, übernimmt. [Art. 72 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993)] TITEL VIII - Bestimmungen zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung aus ideologischen oder philosophischen Gründen Art.73 - In einer mit Gründen versehenen, [von mindestens drei Mitgliedern des Parlaments] unterzeichneten und nach der Hinterlegung des Berichts, aber vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung eingereichten Motion kann erklärt werden, dass die darin bezeichneten Bestimmungen eines [beim Parlament] anhängigen Dekretentwurfs oder -vorschlags eine Diskriminierung aus ideologischen oder philosophischen Gründen beinhalten. [Art. 73 abgeändert durch Art. 36 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] Art.74 - Die Motion wird einem Kollegium unterbreitet, das sich aus den Präsidenten der Abgeordnetenkammer, des Senats, [des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und des Flämischen Parlaments und dem Präsidenten des Parlaments] zusammensetzt. In diesem Kollegium führen abwechselnd der Präsident des Senats und der Präsident der Abgeordnetenkammer den Vorsitz. Das Kollegium befindet unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 73 über die Zulässigkeit der Motion. Durch den Beschluss über die Zulässigkeit wird die Untersuchung der beanstandeten Bestimmungen ausgesetzt. In diesem Fall werden der Dekretentwurf oder -vorschlag und die Motion an die Gesetzgebenden Kammern verwiesen, die über den Inhalt der Motion befinden. [Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] Art. 75 - Die Untersuchung der in der Motion bezeichneten Bestimmungen kann [vom Parlament] erst wieder aufgenommen werden, nachdem jede der Gesetzgebenden Kammern die Motion für unbegründet erklärt hat. [Art. 75 abgeändert durch Art. 38 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] TITEL IX - Übersetzung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen Art.76 - [§ 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel ist der für das deutsche Sprachgebiet zuständige Bezirkskommissar damit beauftragt:
- eine offizielle deutsche Übersetzung der Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Erlasse und Verordnungen zu erstellen und zu verbreiten, 2.bestehende deutsche Übersetzungen von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen und Verordnungen zusammenzutragen, zu inventarisieren und zu verbreiten. § 2 - Der in § 1 erwähnte Bezirkskommissar wendet die von dem in Artikel 77 erwähnten Ausschuss festgelegte deutsche Rechtsterminologie an. Er kann von Drittpersonen erstellte deutsche Übersetzungen erwerben. Für die von seiner Dienststelle erbrachten Leistungen können Vergütungen erhoben werden, deren Höhe vom König festgelegt wird. § 3 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnten offiziellen Übersetzungen werden vom König erlassen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Art. 76 ersetzt durch Art. 16 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] Art. 77 - [§ 1 - Unter der Verantwortung des Ministers des Innern wird ein Ausschuss mit der Bezeichnung « Ausschuss für die deutsche Rechtsterminologie » geschaffen, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom König unter den Bewerbern ernannt werden, die über besondere Fachkenntnisse in Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten und über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechtsterminologie verfügen. Der König regelt die Modalitäten, nach denen die Mitglieder dieses Ausschusses ernannt und vergütet werden, sowie die Arbeitsweise des Ausschusses. Er stellt dem Ausschuss die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Sachmittel zur Verfügung. Das Mandat der Mitglieder dieses Ausschusses dauert vier Jahre und ist erneuerbar. § 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt:
- die deutsche Rechtsterminologie für das in Belgien geltende Recht festzulegen, 2.Listen von Termini und Glossare zu erstellen und zu verbreiten,
- dem in Artikel 76 erwähnten Bezirkskommissar auf eigene Initiative oder auf dessen Anfrage hin ein Gutachten abzugeben über das Programm der in Artikel 76 § 1 erwähnten offiziellen Übersetzungen und den Erwerb der in Artikel 76 § 2 erwähnten Übersetzungen, 4.den betroffenen Einrichtungen und Behörden zu empfehlen, in Texten, die in ihre Zuständigkeit fallen, jegliche als zweckmässig erachtete Änderung in der Terminologie oder Formulierung aufzunehmen.] [Art. 77 ersetzt durch Art. 16 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] TITEL X - Schlussbestimmungen Art. 78 - [[Das Parlament] gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab über jegliche Abänderung der auf das deutsche Sprachgebiet anwendbaren Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter, die den Sprachengebrauch für Verwaltungsangelegenheiten, für den Unterricht in den von den öffentlichen Behörden geschaffenen, bezuschussten oder anerkannten Einrichtungen, für die sozialen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und ihrem Personal sowie für die durch das Gesetz oder durch Verordnungen vorgeschriebenen Akte und Unterlagen der Unternehmen betreffen. [Es] gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab über jegliche Abänderung des vorliegenden Gesetzes und der sich darauf beziehenden Erlasse mit Verordnungscharakter. Die Minister legen [dem Parlament] zu diesem Zweck alle diesbezüglichen Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Erlassen mit Verordnungscharakter vor. Der Präsident einer der Gesetzgebenden Kammern oder ein Minister legt [dem Parlament] zu diesem Zweck alle diesbezüglichen Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge zu Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen vor. Wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag, an dem [das Parlament] mit dem Antrag befasst wurde, keine Stellungnahme abgegeben, kommt dies einer günstigen Stellungnahme gleich.] [Art. 78 ersetzt durch Art. 17 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990) und abgeändert durch Art. 39 Buchstabe a) bis e) des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] Art. 79 - [Das Parlament] kann über die in Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juli 1963 über den Sprachengebrauch im Unterrichtswesen vorgesehenen Angelegenheiten erst entscheiden, nachdem [es] die Stellungnahme der Direktoren der Unterrichtsanstalten sowie der eventuell an diesen Unterrichtsanstalten bestehenden Elternvereinigungen eingeholt hat. Diese Stellungnahmen sind dem [Beschluss des Parlaments] beizufügen. Wird von den Direktoren und Vereinigungen binnen neunzig Tagen nach dem Tag, an dem sie befasst worden sind, keine Stellungnahme abgegeben, kommt dies einer günstigen Stellungnahme gleich. [Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch Art. 40 Buchstabe a) des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 Buchstabe b) des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] Art. 80 - (Abänderungsbestimmung) Art. 81 - Vorbehaltlich des Artikels 52 §§ 2 und 3 üben die Behörden, die durch die Gesetze und Verordnungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen, mit Befugnissen betraut worden sind, diese Befugnisse nach den durch die bestehenden Regeln festgelegten Verfahren aus, solange [das Parlament] oder die [Regierung] dieser Gemeinschaft diese Regeln nicht abgeändert oder aufgehoben hat. [Art. 81 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993) und Art.41 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006)] [Art. 82 - Artikel 46 des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.] [Art. 82 eingefügt durch Art. 18 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] [Art.83 - Durch einen im Ministerrat beratenen, mit dem Einverständnis der [Regierung] der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergangenen Erlass kann der König die aufgrund von Artikel 59ter der Verfassung erlassenen Gesetzesbestimmungen ganz oder teilweise koordinieren. Zu diesem Zweck kann Er:
- die Reihenfolge, die Nummerierung und, im Allgemeinen, die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sein können, ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen,
- den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminologie zu vereinheitlichen, ohne dass dadurch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze beeinträchtigt werden dürfen. Die koordinierten Bestimmungen erhalten folgende Überschrift: « Gesetz über die Deutschsprachige Gemeinschaft, koordiniert am ... ».] [Art. 83 eingefügt durch Art. 19 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990);Abs. 1 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993)] [TITEL XI - Aufhebungsbestimmungen] [Unterteilung Titel XI eingefügt durch Art. 20 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] [Art. 84 - Die Artikel 1 bis 15 des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen werden aufgehoben, ausser wenn sie für die Zahlung der vom Staat am
- Dezember 1988 geschuldeten Erstattungen erforderlich sind.] [Art. 84 eingefügt durch Art. 21 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] [TITEL XII - Übergangsbestimmungen] [Unterteilung Titel XII eingefügt durch Art.22 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] [Art. 85 - Artikel 96 des Sondergesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.] [Art. 85 eingefügt durch Art. 23 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] [Art.86 - § 1 - Die Artikel 71, 73 §§ 2, 3 und 4, 75 §§ 1 und 2 und 77 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar. § 2 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft die Verbindlichkeiten des Fonds für Schulgebäude des Staates und des Fonds für Schulgebäude der Provinzen und Gemeinden, sofern sie sich auf die Deutschsprachige Gemeinschaft beziehen.] [Art. 86 eingefügt durch Art. 24 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990)] [Art.87 - § 1 - Beschlüsse, die die [Föderalbehörde] zwischen dem
- und dem
- Januar 1989 in Angelegenheiten gefasst hat, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Wirkung vom
- Januar 1989 durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen worden sind, gelten als von den Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft getroffen. § 2 - Beschlüsse, die die [Föderalbehörde] zwischen dem
- Januar 1989 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom
- Juli 1990] in Angelegenheiten gefasst hat, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch vorliegendes Gesetz [sic, zu lesen ist: durch das Gesetz vom
- Juli 1990] zugewiesen worden sind, gelten als von den Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft getroffen.] [Art. 87 eingefügt durch Art. 25 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990);§ 1 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 88 - § 1 - Die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund des vorliegenden Gesetzes im Jahr 1989 übertragenen Mittel werden um den Betrag der Ausgaben gekürzt, die die [Föderalbehörde] aufgrund der Gesetze zur Bereitstellung provisorischer Mittel für das Jahr 1989 für Rechnung der [Regierung] der Deutschsprachigen Gemeinschaft für das Unterrichtswesen getätigt hat. § 2 - Die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund des vorliegenden Gesetzes im Jahr 1989 übertragenen Mittel werden um den Betrag der Ausgaben gekürzt, die in Anwendung von Artikel 87 § 2 getätigt worden sind, ausser wenn es sich um Ausgaben handelt, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten der [Föderalbehörde] bleiben. Der König legt diese Kürzungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Konzertierung mit der [Regierung] fest.] [Art. 88 eingefügt durch Art. 26 des G. vom
- Juli 1990 (B.S. vom
- Juli 1990);§ 1 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 122 des G. vom
- Juli 1993 (B.S. vom
- Juli 1993)] [Art. 89 - Artikel 88 § 3bis Absatz 1 des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.] [Art. 89 eingefügt durch Art. 16 des G. vom
- Januar 2002 (B.S. vom
- Februar 2002)]