SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Loi modifiant la loi du 11 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/04/2003 pub. 13/05/2003 numac 2003007144 source ministere de la defense Loi instituant un service volontaire d'utilité collective fermer instituant un service d'utilité collective. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 avril 2007 modifiant la loi du 11 avril 2003Documents pertinents retrouvés type loi prom. 11/04/2003 pub. 13/05/2003 numac 2003007144 source ministere de la defense Loi instituant un service volontaire d'utilité collective fermer instituant un service d'utilité collective (Moniteur belge du 1er juin 2007; erratum Moniteur belge du 12 juillet 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11.April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Ein freiwilliger Dienst für den Kollektivnutzen kann beim Ministerium der Landesverteidigung geleistet werden. Der freiwillige Dienst für den Kollektivnutzen umfasst alle Arten von Unterstützungsaufträgen, die für das Ministerium der Landesverteidigung von Interesse sind und für die das Ministerium keine langfristige Ausbildung organisieren muss. Der Dienstleistende kann ebenfalls dem Nationaldenkmal von Fort Breendonk zur Verfügung gestellt werden, und zwar in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Minister der Landesverteidigung und dieser Einrichtung. Diese Zurverfügungstellung unterliegt der vorherigen Zustimmung des Dienstleistenden. Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen leisten, haben nicht die Eigenschaft einer Militärperson, werden nicht als Staatsbedienstete angesehen und sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen ausgeschlossen. Sie behalten die Eigenschaft eines Arbeitssuchenden oder eines Empfängers des Sozialeingliederungseinkommens. Das Ausüben eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen darf auf keinen Fall eine Auswirkung haben auf ein heutiges oder zukünftiges Recht im Bereich der sozialen Sicherheit oder der Sozialhilfe. Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um jeglichen negativen Folgen für den Dienstleistenden vorzubeugen. Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Bereichen Arbeitszeit- und Urlaubsregelung auf das beim Ministerium der Landesverteidigung beschäftigte Zivilpersonal anwendbar sind, gelten für Personen, die einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen leisten. § 2 - Der König kann auf Vorschlag des für den betreffenden föderalen öffentlichen Dienst zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen auf andere föderale öffentliche Dienste ausdehnen. » Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Folgende Personen können auf ihren Antrag hin zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden: Personen, die 1. entweder in Belgien als Arbeitssuchende eingetragen sind oder im Sinne des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Empfänger des Sozialeingliederungseinkommens sind, 2. zum Zeitpunkt, zu dem sie zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden, das Alter von 18 Jahren erreicht und das Alter von 25 Jahren nicht überschritten haben, 3.ihren Wohnort in Belgien haben. » Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Die Bedingungen und die Modalitäten für die Zulassung zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen oder für dessen Beendigung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung festgelegt. § 2 - Jedes Jahr bestimmt der Minister der Landesverteidigung die Zahl der offenen Stellen für den freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen und setzt er die Abgeordnetenkammer bei der Hinterlegung des Gesetzentwurfs zur Festlegung des Armeekontingents davon in Kenntnis. § 3 - Für die Personen, die zu einem freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen zugelassen werden, bestimmt der König: 1. das Verwaltungsstatut, 2.die Aufgabenbereiche, innerhalb deren die Person einen freiwilligen Dienst für den Kollektivnutzen leistet, 3. die Weise, in der die Disziplin geregelt wird, 4.das Besoldungsstatut, insbesondere:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.