den Räumlichkeiten einer anerkannten Funktion für spezialisierte Notfallpflege erbracht werden, wird der Eigenanteil der Begünstigten wie folgt festgelegt: 1. 18 EUR für die Leistungen 590516, 590553, 590634, 590671, 590752 und 590796,
§ 3bis der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 erwähnt sind, 2. 4 EUR für die Leistungen 590531, 590575, 590656, 590693, 590774 und 590811,
§ 3bis der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 erwähnt sind. Begünstigte schulden für die Leistungen 590870, 590892, 590914, 590951, 590973, 590995, 590833 und 590855,
September 1984 erwähnt sind, keinen Eigenanteil.
Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Beträge werden auf der Grundlage des arithmetischen Mittels des Gesundheitsindexes 116,04 vom Monat Juni 2005 bestimmt und entwickeln sich auf dieselbe Weise wie die Honorartarife oder gegebenenfalls wie die Grundlage für die Berechnung der Versicherungsbeteiligung. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.