Malmedy
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april
validitätsentschädigung Art. 134 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter « gemäss den Artikeln 93 und 93bis » durch die Wörter « gemäss den Artikeln 93, 93bis und 93ter » ersetzt. Art. 135 - Im selben koordinierten Gesetz wird ein Artikel 93ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 93ter - Der Mindesttagesbetrag der
validitätsentschädigung, der regelmässigen Arbeitnehmern mit Personen zu Lasten bewilligt wird, darf
keinem Fall niedriger sein als der
Werktagen berechnete Betrag der garantierten Mindestruhestandspension zum Haushaltssatz, der aufgrund von Artikel 152 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 einem Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn bewilligt wird. Für regelmässige Arbeitnehmer mit Verlust des einzigen Einkommens, die keine Personen zu Lasten haben, entspricht dieser Betrag dem
Werktagen berechneten Betrag der garantierten Mindestruhestandspension, die aufgrund derselben Bestimmung einem Lohnempfänger mit vollständiger Laufbahn, der nicht
Absatz 1 erwähnt ist, bewilligt wird. » Art. 136 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2007
Kraft. (...) TITEL V - Volksgesundheit KAPITEL I - Abänderungen des am
Absatz 1 wird eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3. eine Zusatzbeteiligung an den Ausgaben für Gesundheitspflege, die auf bestimmte Erkrankungen zurückzuführen sind, die auf einer von Ihm erstellten Liste vorkommen, oder eine Zusatzbeteiligung zugunsten von Begünstigten, die sich
einer von Ihm beschriebenen
teressewürdigen Lage befinden,
sbesondere unter Berücksichtigung des Alters oder des Geschlechts der betreffenden Begünstigten, einführen. » 2.
Absatz 2 werden die Wörter « für die Anwendung von Absatz 1 » durch die Wörter « für die Anwendung von Absatz 1 Nr.2 » ersetzt. 3. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der
Absatz 1 Nr.3 erwähnten Beteiligung, die Bedingungen, gemäss denen die Beteiligung bewilligt werden kann, die Ausgaben, auf die sich diese Beteiligung bezieht, sowie die Bedingungen, die diese Ausgaben erfüllen müssen. Der König kann die Regeln bestimmen, gemäss denen die Beteiligung an eine vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes oder an eine Beurteilung des Kollegiums der Ärzte-Direktoren geknüpft werden kann.
sofern die Gesundheitspflegeausgaben Arzneimittel betreffen, müssen alle Tariffestsetzungsverrichtungen und alle Zahlungen der Versicherungsträger gemäss den Bestimmungen von Artikel 165 über die vom Minister zugelassenen Tariffestsetzungsämter erfolgen. » Abschnitt 2 - OMNIO-Statut Art. 198 - Artikel 37 § 1 des am
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « entsprechen, und » und den Wörtern « Personen zu ihren Lasten » die Wörter « ihr Ehepartner oder die mit ihnen zusammenwohnende Person und » eingefügt und nach den Wörtern « unter denen das Anrecht auf erhöhte Beteiligung der Versicherung eröffnet, aufrechterhalten oder entzogen wird » werden die Wörter «, Er bestimmt ebenfalls, was unter einer mit ihnen zusammenwohnenden Person zu verstehen ist » eingefügt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Begünstigte des OMNIO-Statuts erhalten dieselbe erhöhte Beteiligung der Versicherung.Haushalte mit geringen Einkünften haben dieses Statut. Der König definiert durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter « geringen Einkünften » zu verstehen ist, sowie die Bedingungen für die Eröffnung, die Aufrechterhaltung oder den Entzug des OMNIO-Statuts. Bei der Festlegung dieser Bedingungen wird
sbesondere eine Dauer von sechs Monaten berücksichtigt, während der der vorerwähnte Haushalt geringe Einkünfte bezogen hat. Der Haushalt umfasst entweder eine Person, die gewöhnlich allein lebt, oder zwei oder mehrere Personen, die gewöhnlich dieselbe Wohnung bewohnen und dort zusammenleben. Die Haushaltszusammensetzung wird auf der Grundlage der Daten bestimmt, die am 1. Januar des Jahres, für das die Bewilligung des OMNIO-Statuts geprüft wird, im Nationalregister der natürlichen Personen enthalten sind. Der König kann unter den von Ihm bestimmten Bedingungen die Haushaltszusammensetzung für Personen ändern, die
einer Wohngemeinschaft leben oder sich aufgrund ihres Gesundheitszustands
einem Abhängigkeitsverhältnis befinden. Der Minister legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Modalitäten fest, gemäss denen nachgewiesen wird, dass die Begünstigten die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Bei der Prüfung des Antrags auf Bewilligung des OMNIO-Statuts können die Versicherungsträger alle erforderlichen Daten, die
ihrem Besitz sind, im Hinblick auf die Bewilligung von Rechten im Bereich Gesundheitspflegepflichtversicherung unbeschadet von Artikel 37duodecies § 4 verwenden. » 3.
Absatz 4, der Absatz 5 geworden ist, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « den Absätzen 2 und 3 » ersetzt.» Art. 199 - Artikel 37 § 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Absatz 2 erwähnten Bedingungen ebenfalls die erhöhte Beteiligung der Versicherung: 1.Begünstigte, denen das Recht auf Eingliederungseinkommen, eingeführt durch das Gesetz vom
Anwendung von Artikel 21 § 2 desselben Gesetzes ein Anrecht auf Rentenzuschlag behalten; ebenfalls betroffen sind Begünstigte der durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.3 erwähnte Berechtigte, die Langzeitarbeitslose sind, gemäss den
» Art. 200 -
Dezember 1999, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « Absatz 2 und 3 » ersetzt. Art. 201 -
Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom
§ 19 erwähnten Begünstigten » durch die Wörter «, für die
§ 19 erwähnten Begünstigten und für die Begünstigten des
Art. 202 -
April 1997 und das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter « und an die
§ 19 erwähnten Begünstigten » durch die Wörter «, an die
§ 19 erwähnten Begünstigten und an die Begünstigten des
Art. 203 - Artikel 198 Nr. 1 tritt an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft. Artikel 198 Nr. 2 und Nr. 3 und die Artikel 199 bis 202 treten an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft. Abschnitt 3 - Monatliche Vorschüsse an die Versicherungsträger Art. 204 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom
Dezember 2001, werden die Absätze 2 und folgende bis zum letzten Absatz einschliesslich durch folgende Absätze ersetzt: « Vor Ende des Monats nach Billigung der vorläufigen Ausgaben der Versicherung durch den Allgemeinen Rat wird für jeden Versicherungsträger eine vorläufige Abrechnung erstellt, wobei die vorläufigen Ausgaben des Versicherungsträgers mit seinem vorläufigen Haushaltsanteil verglichen werden, den man nach Aufteilung des Haushaltsziels gemäss § 1 Absatz 2 erhält. Übersteigen die vorläufigen Ausgaben eines Versicherungsträgers seinen vorläufigen Haushaltsanteil, entrichtet das
stitut dem Versicherungsträger einen Vorschuss, der dem Unterschied zwischen den vorläufigen Ausgaben und dem vorläufigen Haushaltsanteil entspricht, gekürzt um 25 Prozent dieses Unterschieds, der auf 2 Prozent des vorläufigen Haushaltsanteils begrenzt ist, und gegebenenfalls erhöht um die Beträge, die zurückgezahlt und nicht eingefordert worden sind gemäss § 1 Absatz 4. Unterschreiten die vorläufigen Ausgaben eines Versicherungsträgers seinen vorläufigen Haushaltsanteil, zahlt der Versicherungsträger dem
stitut einen Betrag zurück, der dem Unterschied zwischen seinem vorläufigen Haushaltsanteil und den vorläufigen Ausgaben entspricht, gegebenenfalls gekürzt um die Beträge, die zurückgezahlt und nicht eingefordert worden sind gemäss § 1 Absatz
sofern
nerhalb der
zur Vermeidung des Verfalls vorgeschriebenen Frist eine Klage gegen die
Im Rahmen jedes dieser Vergleiche kann er auf 35 Prozent des Betrags der Erstattungen für den Zeitraum 1989-1992 verzichten, so wie
der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung veranschlagt; unbeschadet dessen, was im folgenden Abschnitt vorgesehen ist, kann er ebenfalls auf die Verzugszinsen verzichten, so wie
Jeder Vergleich unterliegt der vorherigen Zahlung von mindestens 65 Prozent des Betrags der Erstattungen, der
der
Absatz 1 erwähnten Notifizierung veranschlagt ist, erhöht um die Verzugszinsen, so wie
§ 7 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 erwähnt, berechnet auf der Grundlage des Unterschieds zwischen 65 Prozent des Betrags der Erstattung und den bereits gezahlten Vorschüssen zum gesetzlichen Zinssatz, der
Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen festgelegt ist, und dies ab
allen Verfahren, die er im Rahmen der
Absatz 1 erwähnten Vorschriften gegen das
stitut angestrengt hat, zu hinterlegen. Sollte dieser Vergleich auf eine Erstattung durch das
stitut hinauslaufen, erstreckt diese sich über die Haushaltsjahre 2007 und 2008. » Art.207 - Artikel 206 tritt am ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft und tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dieser Veröffentlichung ausser Kraft. Abschnitt 5 - Entschädigungen Hausarztanwärter Art. 208 - Die Überschrift von Titel III Kapitel V Abschnitt V des am
der Allgemeinmedizin und der Zahnheilkunde ». Art. 209 -
Dezember 2005, werden die Wörter « den Praktikumsleitern
der Allgemeinmedizin » durch die Wörter « den Hausarztanwärtern und den Praktikumsleitern
der Allgemeinmedizin » ersetzt. Abschnitt 6 - Fahrtkosten Eltern Art. 210 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, wird eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 27. Fahrtkosten der Eltern oder der gesetzlichen Vormunde eines Kindes, das an Krebs leidet und im Sinne von Nr. 6 des vorliegenden Artikels
einem Krankenhaus aufgenommen ist; der König bestimmt den Betrag der Beteiligung an den Fahrtkosten, der pro Pflegetag des betreffenden Kindes festgelegt wird. Der vorerwähnte Betrag wird auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Eltern oder der gesetzlichen Vormunde und dem Krankenhaus berechnet. Der König bestimmt die Modalitäten für die Auszahlung dieses Betrags. » Abschnitt 7 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger Art. 211 -
2 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
sofern diese Leistungen entweder im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags, der diesem Begünstigten bewilligt worden ist, nicht bereits zu 100 Prozent erstattet worden sind oder im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags, der entsprechend den Haushaltseinkünften des Begünstigten festgelegt und von der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte ausgeführt wird, nicht bereits übermittelt worden sind. Tatsächlich getragene Eigenanteile, die während des Kalenderjahres 2004 erbrachte Leistungen betreffen und im Laufe des Kalenderjahres 2006 erstattet worden sind, werden für den fakturierbaren Höchstbetrag berücksichtigt, der entsprechend den Haushaltseinkünften des Begünstigten für das Kalenderjahr 2006 festgelegt wird,
sofern diese Leistungen im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags, der diesem Begünstigten bewilligt worden ist, nicht bereits zu 100 Prozent erstattet worden sind. » Abschnitt 9 - Koordinierte multidisziplinäre Pflegeprogramme Art. 213 - Artikel 22 Nr. 6 des am
Art. 214 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « ob Rehabilitations- und Umschulungsprogramme und -leistungen » und den Wörtern "zugunsten von Begünstigten der Gesundheitspflegeversicherung" die Wörter « sowie die von den koordinierten multidisziplinären Zentren erbrachten Pflegeprogramme » eingefügt.2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « Leistungen im Bereich Rehabilitation und Umschulung » und den Wörtern « und der Leistungen, die
medizinisch-pädiatrischen Zentren erbracht werden, » die Wörter «, der Pflegeprogramme, die von den koordinierten multidisziplinären Zentren erbracht werden, » eingefügt.3. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Das Kollegium der Ärzte-Direktoren oder die betreffenden Abkommens- und Vereinbarungskommissionen erstellen mit den Anstalten für funktionelle Rehabilitation und Umschulung, den koordinierten multidisziplinären Zentren und den medizinisch-pädiatrischen Zentren für Kinder mit chronischer Krankheit Entwürfe von Abkommen, die mit ihnen zu schliessen sind, und legt sie zu diesem Zweck dem Versicherungsausschuss vor.Die Entwürfe von Rehabilitationsabkommen, die Entwürfe von Abkommen mit den koordinierten multidisziplinären Zentren und die Entwürfe von Abkommen mit den medizinisch-pädiatrischen Zentren werden ebenfalls der Haushaltskontrollkommission mitgeteilt. Die Kommission übermittelt ihre Stellungnahme für alle neuen Abkommen, die den
11 erwähnten Betrag übersteigen, und für alle Änderungen, die den
11 erwähnten Prozentsatz übersteigen, dem Allgemeinen Rat und dem Versicherungsausschuss. » Art. 215 -
desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « Die
den Artikeln 42 und 50 vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen » und den Wörtern « werden beim Dienst für Gesundheitspflege von Abkommens- und Vereinbarungskommissionen verhandelt und geschlossen » die Wörter « und die
6 und 6bis erwähnten Abkommensentwürfe, die beim Dienst für Gesundheitspflege ausgearbeitet werden, » eingefügt. Abschnitt 10 - Personalmitglieder Art. 216 -
Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 176bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 176bis - Im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags kann das
stitut für Funktionen medizinisch-wissenschaftlicher Art Personalmitglieder durch Arbeitsverträge anwerben und
den Grenzen der Personalhaushaltsmittel entsprechend einer höheren Gehaltstabelle entlohnen, als derjenigen, die Beamten bei deren Anwerbung bewilligt wird. Der König bestimmt das Statut und das Verfahren für die Anwerbung der
Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder. » Abschnitt 11 - Krankenpflege Unterabschnitt 1 - Pflegehelfer Art. 217 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom
1 Buchstabe b) erwähnten Diensten für Hauspflege, die
der
§ 1 Buchstabe b) erwähnten Liste eingetragen sind, Abkommen schliessen, damit die Erstattung der Leistungen, die
September 1984 erwähnt sind und von den im vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 78 vom
§ 13 vorgesehene Pauschalbeteiligung beziehen, 2.Die vorerwähnten Pflegehelfer dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben: a) unter der effektiven Kontrolle und Anweisung des verantwortlichen Krankenpflegers, erwähnt
§ 2 Buchstabe
der Liste aufgenommen sind, die den
April 2002 erwähnten Personalbestand umfasst.
Anwesenheit des Pflegehelfers. Die Mindestanzahl Kontrollbesuche wird wie folgt festgelegt: a) im Rahmen der zweimaligen Körperpflege pro Woche, für die die Bescheinigungsbedingungen
§ 6 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 vermerkt sind, muss der Kontrollbesuch einmal pro Monat erfolgen, b) im Rahmen der siebenmaligen Körperpflege pro Woche, für die die Bescheinigungsbedingungen
§ 6 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 vermerkt sind, muss der Kontrollbesuch zweimal pro Monat erfolgen, c) im Rahmen der
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 erwähnten Kompressionstherapien muss der Kontrollbesuch zweimal pro Monat erfolgen, d) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, für Patienten, deren Abhängigkeitszustand den
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, muss einmal pro Woche ein Kontrollbesuch erfolgen, e) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, für Patienten, deren Abhängigkeitszustand den
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, muss zweimal pro Woche ein Kontrollbesuch erfolgen, f) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, für Patienten, deren Abhängigkeitszustand den
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, muss täglich ein Kontrollbesuch erfolgen, und das anlässlich des ersten Besuchs beim Patienten. Der Pflegehelfer darf im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, für Patienten, deren Abhängigkeitszustand den
September 1984 festgelegten Kriterien entspricht, nur den zweiten
September 1984 vorgesehenen Pflichtbesuch ohne die Anwesenheit der Fachkraft für Krankenpflege vornehmen. Alle Leistungen zugunsten von Palliativpatienten, die
September 1984 erwähnt sind, dürfen vom Pflegehelfer nur
Anwesenheit der Fachkraft für Krankenpflege erbracht werden. Die vorerwähnten Abkommen dürfen von folgenden Bestimmungen abweichen:
Bezug auf die Basisleistung. Die vorerwähnten Abkommen dürfen ebenfalls von den Bestimmungen von Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 16. April 2002 abweichen. Die Erstattung der
Absatz 1 erwähnten Leistungen darf nur bewilligt werden, sofern die Dienste für Hauspflege, die ein Abkommen geschlossen haben, an der Evaluation dieses Abkommens teilnehmen. Die diesbezüglichen Ausgaben gehen vollständig zu Lasten des Haushaltsplans der Gesundheitspflege. » Unterabschnitt 2 - Eigenanteil Art. 218 - Artikel 37 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Beteiligung der Versicherung, die
Absatz 1 auf 75 Prozent festgelegt ist, wird auf 80 Prozent erhöht für die Pauschalhonorare, B-Pauschale und C-Pauschale genannt, für die Patienten, deren Abhängigkeitszustand den
der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.September 1984 festgelegten Kriterien entspricht. »
14 erwähnten Hauspalliativpatienten geschuldet. » Art. 219 - Artikel 218 tritt am 1. April 2007
Kraft. Abschnitt 12 - Arzneimittel Unterabschnitt 1 - Gonadotropine Art. 220 -
26 des am
März 1964 über Arzneimittel erwähnt sind, dürfen die Krankenhäuser, die über die betreffenden Zentren verfügen, keine anderen Beträge zu Lasten der Begünstigten
Rechnung stellen als den vorerwähnten Eigenanteil. » Art. 222 - Artikel 37sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
» Unterabschnitt 2 - KEA Art. 223 -
August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom
Dezember 2005, wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn die Anpassung der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel dem für den Haushalt zuständigen Minister zwecks Zustimmung übermittelt werden muss, muss dieser Minister seinen Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Versendung zwecks Zustimmung des Vorschlags zur Anpassung der Liste mitteilen. Tut er dies nicht, wird davon ausgegangen, dass er dem ihm übermittelten Entwurf zustimmt. Wird die Beantwortungsfrist von zehn Tagen auf Ersuchen des Ministers aufgrund der
Absatz 6 erwähnten Frist jedoch verkürzt, gilt das Stillschweigen des für den Haushalt zuständigen Ministers bei Verstreichen der verkürzten Frist als Verweigerung der Zustimmung. » Unterabschnitt 3 - Sauerstofftherapie Art. 225 - Artikel 48 § 1 des am
Dezember 1995,
, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom
nerhalb der
die Liste, eine Abänderung der Liste oder die Streichung von der Liste des erstattungsfähigen Sauerstoffs beantragen. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden müssen. Er bestimmt die Bedingungen, unter denen sich die Versicherung an der Preisgestaltung beteiligt, die Regeln
Bezug auf die Verschreibung, Abgabe und Tarifierung (sowohl der Leistung als auch des Zubehörs), und die Erstattung der damit verbundenen Mieten und Dienstleistungen. Was den medizinischen Sauerstoff betrifft, erfolgt die Anpassung der Liste nach einer von der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln vorgenommenen Evaluation aufgrund der
Was die im Rahmen der Sauerstofftherapie verwendeten medizinischen Hilfsmittel betrifft, erfolgt die Anpassung der Liste nach einer vom Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial vorgenommenen Evaluation auf der Grundlage der
Die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 sind ebenfalls anwendbar. » Art. 228 - Die Artikel 225, 226 und 227 treten an einem vom König zu bestimmenden Datum
Kraft. Unterabschnitt 4 - Substitutionsbehandlungen Art. 229 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 6 - Die Gesundheitspflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten, die mit der Registrierung der Substitutionsbehandlungen verbunden sind. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung werden vom König festgelegt.
nerhalb der von Ihm festgelegten Grenzen können die für die Sozialen Angelegenheiten und die Volksgesundheit zuständigen Minister ein Sonderabkommen mit dem Belgischen
stitut für Pharmakoepidemiologie schliessen. Diese Ausgaben werden im Haushalt der Verwaltungskosten des
stituts verrechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Unterabschnitt 5 - Impfung Art. 230 - Artikel 56 § 2 Nr. 4 des am
den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten Behörden und die Zahlung der Beteiligung
Form von Vorschüssen und eines Saldos. » Unterabschnitt 6 - Gruppierte Revision Art. 231 - Artikel 35bis § 4 des am
Absatz 5 erster Satz werden: a) zwischen den Wörtern « kann die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln » und den Wörtern « alle betreffenden Antragsteller ersuchen » die Wörter « auf eigene
itiative oder auf Ersuchen des Ministers » eingefügt,
Bezug auf die Zulässigkeit der von den Antragstellern abgegebenen Vorschläge und die Folgen der Unzulässigkeit dieser Vorschläge betrifft, festgelegt werden, » ersetzt.2.
Absatz 5 wird der zweite Satz wie folgt ergänzt: « und kann auf Arzneimittel mit demselben wirksamen Bestandteil beschränkt werden ».3.
Absatz 6:
Absatz 5 erwähnten gruppierten Revision » und dem Wort « vorschlagen » die Wörter « unter Berücksichtigung des wirksamen Bestandteils, der Dosierung, der Verabreichungsform und gegebenenfalls der Anzahl
der Packung enthaltenen Einheiten » eingefügt, c) wird
Nr.1 vor den Wörtern « die betreffenden Fertigarzneimittel » das Wort « entweder » eingefügt, d) wird
Nr.2 vor den Wörtern «
derselben Erstattungskategorie » das Wort « oder » eingefügt, e) wird im französischen Text
Nr.2 vor dem Wort « réduire » das Wort « de » eingefügt, f) wird
Nr.2 zwischen dem Wort « aller » und dem Wort « Arzneimittel » das Wort « betreffenden » eingefügt. 4. Die Absätze 7, 8 und 9 werden durch folgenden Absatz ersetzt: « Während des
Absatz 5 erwähnten gruppierten Revisionsverfahrens und bis zum Verstreichen einer Frist von achtzehn Monaten, die am ersten Tag des Monats des
krafttretens des aufgrund dieses Verfahrens gefassten Beschlusses beginnt, kann der König spezifische Regeln vorsehen, die folgende Bereiche betreffen:
die Liste und
sbesondere die Festlegung des Referenzarzneimittels sowie die Festlegung der Erstattungsgrundlage des neu aufgenommenen Arzneimittels im Vergleich zum festgelegten Referenzarzneimittel und die Weise, auf die dieses Arzneimittel gegebenenfalls von dem
Absatz 5 erwähnten gruppierten Revisionsverfahren betroffen ist, c) die Festlegung des Preises und der Erstattungsgrundlage der
Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) Ziffer 2 erwähnten Arzneimittel und der
fine erwähnten parallel importierten Arzneimittel, auf die der
Anwendung von Absatz 6 Nr. 1 gefasste Beschluss anwendbar ist, d) die Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, auf das der
Anwendung von Absatz 6 Nr.1 gefasste Beschluss anwendbar ist, wenn die Bevorratung der Grosshandelsverteiler mit diesem Arzneimittel für mehr als einen Monat unterbrochen ist, um eine zeitweilige Anpassung der Einstufung
verschiedene Erstattungskategorien zu ermöglichen, e) die Streichung eines Arzneimittels, auf das der
Anwendung von Absatz 6 Nr.1 gefasste Beschluss anwendbar ist, um eine zeitweilige Anpassung der Einstufung
verschiedene Erstattungskategorien zu ermöglichen. » 5. Paragraph 4 wird durch folgende Absätze ergänzt: «
Abweichung von § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 2 tritt der Beschluss, der
Anwendung der
Absatz 5 erwähnten gruppierten Revision gefasst wird, am ersten Tag des vierten Monats nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft.
Abweichung von § 5 Absatz 2 treten die freiwilligen Senkungen des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage, die eingereicht werden nach Kenntnisnahme der
Absatz 5 erwähnten Vorschläge durch die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln, frühestens am Tag des
krafttretens des Beschlusses
Kraft, der
Anwendung des
Absatz 5 erwähnten gruppierten Revisionsverfahrens gefasst worden ist. » Art. 232 - Artikel 72bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unbeschadet der Anwendung von Artikel 168bis setzt der Antragsteller, der nicht imstande ist, die
Absatz 1 Nr.1 erwähnte Verpflichtung einzuhalten, den Dienst für Gesundheitspflege des
stituts so schnell wie möglich davon
Kenntnis. Je nach dem Zeitpunkt, zu dem diese
formation eingeht, hat dies entweder den Abschluss des Verfahrens zur Aufnahme
die Liste, die Nichteintragung
die Liste oder die Streichung von Rechts wegen von der Liste, ohne Berücksichtigung der
is vorgesehenen Verfahren zur Folge, ausser wenn das
» 2.
Absatz 4 werden die Wörter « Ist das Fertigarzneimittel beziehungsweise die Verpackung(
Absatz 4 wird der zweite Satz wie folgt ergänzt «, und zwar zum Zeitpunkt der Rücknahme vom Markt beziehungsweise am ersten Tag des vierten Monats nach der Rücknahme vom Markt ».4.
Absatz 4 dritter Satz werden nach den Wörtern « oder eines nachgewiesenen Falls höherer Gewalt, » die Wörter « oder wurde das Arzneimittel auf der Grundlage des
is erwähnten Verfahrens erstattet, » eingefügt.5.
Absatz 4 dritter Satz werden die Wörter « sofort und » gestrichen.6.
Absatz 4 dritter Satz werden die Wörter « wenn die Aussetzung der Registrierung aufgehoben wird und das Fertigarzneimittel zwischenzeitlich von der Liste gestrichen worden ist beziehungsweise wenn das Fertigarzneimittel wieder auf dem Markt erhältlich ist.» durch die Wörter « aber unter Berücksichtigung der Anpassungen des Preises und der Erstattungsgrundlage, die anwendbar gewesen wären, wenn das Arzneimittel
der Liste eingetragen geblieben wäre. » ersetzt. 7. Zwischen den Absätzen 4 und 5 wird folgender Absatz eingefügt: « Ist der
Absatz 1 erwähnte Betrieb nicht imstande, die Grosshandelsverteiler mit Packungen eines Fertigarzneimittels zu bevorraten, gilt diese Packung als nicht verfügbar.Der Antragsteller muss dem Dienst für Gesundheitspflege des
stituts das Beginndatum und das voraussichtliche Enddatum sowie die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit mitteilen. Teilt der Antragsteller mit, dass die Packung länger als drei Monate nicht verfügbar sein wird, oder dauert die Nichtverfügbarkeit länger als drei Monate an, wird die betreffende Packung von Rechts wegen von der Liste gestrichen, ohne dass die
is vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden, und zwar am ersten Tag des Monats nach Verstreichen einer zehntägigen Frist ab Empfang der Notifizierung beziehungsweise am ersten Tag des vierten Monats der Nichtverfügbarkeit. Ist die Nichtverfügbarkeit Folge eines nachgewiesenen Falls höherer Gewalt oder wurde das Arzneimittel auf der Grundlage des
is erwähnten Verfahrens erstattet, wird die Packung von Rechts wegen am ersten Tag des Monats nach Ende der Nichtverfügbarkeit wieder
die Liste eingetragen, ohne dass die
is vorgesehenen Verfahren berücksichtigt werden, aber unter Berücksichtigung der Anpassungen des Preises und der Erstattungsgrundlage, die anwendbar gewesen wären, wenn das Arzneimittel
der Liste eingetragen geblieben wäre. » Unterabschnitt 7 - Vergütung der Apotheker Art. 233 - Artikel 165 letzter Absatz des am
stitut diesen Apothekern oder Ärzten über die Versicherungsträger und Tariffestsetzungsämter einen Teil der einbehaltenen Beträge erstattet. Er bestimmt ebenfalls das Rechnungsjahr, für das diese Ausgaben
die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung eingetragen werden müssen. » Unterabschnitt 8 - Beiträge Art. 234 - Artikel 191 Absatz 1 des am
Absatz 4 Nr.3 werden die Wörter « des Gesetzes vom
Absatz 6 werden die Wörter « der Artikel 191 Absatz 1 Nr.15bis, Nr. 15ter, Nr. 15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15octies und Nr. 15novies geschuldet wird » durch die Wörter « von Nr. 15quater, Nr. 15quinquies, Nr. 15sexies, Nr. 15septies, Nr. 15novies, Nr. 15decies und Nr. 16bis geschuldet wird, und des Beitrags, der aufgrund von Nr. 15octies geschuldet wird. d)
Absatz 9 wird die Nummer « 5 » durch die Nummer « 8 » ersetzt.e)
Absatz 12 wird die Nummer « 7 » durch die Nummer « 10 » ersetzt.f)
Absatz 17 wird die Nummer « 7 » durch die Nummer « 10 » ersetzt.g)
Absatz 17 wird die Nummer « 10 » durch die Nummer « 13 » ersetzt.
erwähnten jährlichen Globalhaushaltsziels, nämlich 37.044.000 EUR, und gekürzt um die vom König festgelegten Massnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 83.280.000 EUR, den
Ausführung von Artikel 69 § 5 und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 3 festgelegten Globalhaushalt, nämlich 2.936.066.000 EUR, nicht übersteigen. Der von den Antragstellern mit dem Vermerk « Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2005 » überwiesene Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 2,55 Prozent des Umsatzes, der im Jahr 2004 erzielt wurde, wird vor dem 1. April 2007 erstattet. Die Erstattungen der vorerwähnten Vorschüsse werden
die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2006 eingetragen. » 3. Nummer 15octies, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
Nr.15 erwähnten Regeln vor dem 15. September 2007 einen Betrag von 0,93 Prozent des im Jahr 2006 erzielten Umsatzes auf das Konto Nr. 001-4722037-56 mit dem Vermerk « Zahlung Vorschussfonds 2007 ». » c)
Absatz 6 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: « Für die ab 2007 geschuldeten Summen werden zwecks Festlegung des Umsatzes die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die entsprechend Artikel 37 § 3 erstattet werden, auf der Grundlage eines Pauschalbetrags wie folgt berechnet: Zum einen wird für die Festlegung des global geschuldeten Prozentsatzes der Anteil dieser Arzneimittel, die an Begünstigte abgegeben werden, die
vom König definierten Kategorien von Krankenhäusern aufgenommen sind, von den Gesamtausgaben des
stituts für Fertigarzneimittel bis zu einer Höhe von 75 Prozent abgezogen;zum anderen wird für die Festlegung des Umsatzes jedes Antragstellers für jedes Arzneimittel, für das er verantwortlich ist, der Anteil des betreffenden Arzneimittels, das an Begünstigte abgegeben wird, die
vom König definierten Kategorien von Krankenhäusern aufgenommen sind, von den Gesamtausgaben des
stituts für dieses Fertigarzneimittel bis zu einer Höhe von 75 Prozent abgezogen. Zu diesem Zweck schickt der Dienst für Gesundheitspflege den betreffenden Antragstellern jedes Jahr vor dem
» d) Nummer 15octies wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Zieht ein Antragsteller sich definitiv vom belgischen Markt der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel zurück, erhält er seinen Anteil aus dem Fonds zurück und als Ausgleich müssen die auf dem Markt verbleibenden Antragsteller den Fonds um den geschuldeten Betrag wiederherstellen.Der König bestimmt die Regeln und Modalitäten für die Rückzahlung und teilweise Wiederherstellung des Fonds. Die Wiederherstellungsmodalitäten, so wie sie
Absatz 6 definiert sind, sind auf die vorliegende Wiederherstellung anwendbar. Der König definiert ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung des im vorliegenden Absatz erwähnten Anteils. Dieser Absatz ist anwendbar unbeschadet der vorhergehenden Absätze. » 4. Nummer 15novies, eingefügt durch das Gesetz vom 27.Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2007 wird die Höhe dieses Beitrags auf 8,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2007 erzielt worden ist.» b)
Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ergänzt: « für den Umsatz, der 2006 erzielt worden ist, und vor dem 1.Mai 2008 für den Umsatz, der 2007 erzielt worden ist ». c)
Absatz 7 erster Satz wird das Wort « wird » durch die Wörter « und der Beitrag auf den Umsatz 2007 werden » ersetzt.d)
Absatz 8 werden zwischen dem Wort « müssen » und den Wörtern « vor dem 1.Juni 2006 » die Wörter « für das Jahr 2006 » eingefügt. e) Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: « Für das Jahr 2007 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt
vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2007 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2008 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Beitrag Umsatz 2007 » beziehungsweise « Saldo Beitrag Umsatz 2007 » überwiesen werden. » f)
Absatz 10 erster Satz werden zwischen dem Wort « wird » und den Wörtern « auf 3,9804-mal » die Wörter « für das Jahr 2006 » eingefügt.
den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2007 aufgenommen.» 5. Eine Nr.15decies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 15decies. Für das Jahr 2007 wird entsprechend den
Nr. 15 festgelegten Bedingungen und Modalitäten ein Solidaritätsbeitrag eingeführt, der 0,81 Prozent des
2006 erzielten Umsatzes entspricht,
sofern für das Jahr 2007 eine Überschreitung des Globalhaushalts festgestellt wird, der
Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegt wird entsprechend den nachstehend erwähnten Modalitäten. Wird im September 2007 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es eine Überschreitung geben wird und dass diese Überschreitung 22 Millionen EUR oder mehr beträgt, wird der
Absatz 1 erwähnte Beitrag geschuldet. Wird im September 2007 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es eine Überschreitung geben wird und dass diese Überschreitung weniger als 22 Millionen EUR betragen wird, wird der Prozentsatz entsprechend der zu erwartenden Überschreitung angepasst. Wird im September 2007 auf der Grundlage der von den Versicherungsträgern gebuchten Ausgaben festgestellt, dass es keine Überschreitung geben wird, wird der Beitrag nicht geschuldet. Der Beitrag muss vor dem 15. Januar 2008 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Solidaritätsbeitrag Umsatz 2006 » überwiesen werden. Einnahmen, die aus diesem Solidaritätsbeitrag hervorgehen, werden
den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2007 aufgenommen. Wird am 30. September 2008 eine Überschreitung des
Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts festgestellt und ist diese Überschreitung niedriger als der auf der Grundlage der Anwendung von Absatz 1 eingenommene Betrag, zahlt das
stitut den betreffenden Antragstellern den Saldo vor dem
Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts festgestellt und übersteigt diese Überschreitung den auf der Grundlage der Anwendung von Absatz 1 eingenommenen Betrag, überweisen die betreffenden Antragsteller die Differenz zwischen den bereits überwiesenen Beträgen und der auf 22 Millionen EUR beschränkten Überschreitung vor dem 31. Dezember 2008 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Zuschlag Solidaritätsbeitrag 2007 ». Einnahmen, die aus diesem Solidaritätsbeitrag hervorgehen, werden bei der Anwendung von Nr. 15octies abgezogen. »
Kraft mit Ausnahme von Nr. 2, die am 26. Dezember 2006
Kraft tritt. Art. 236 - Artikel 191bis des am
Absatz 1 werden die Wörter « aufgrund von Artikel 191 geschuldeten Beiträge » durch die Wörter « aufgrund von Artikel 191 Absatz 1 Nr.15 bis 15decies und 16bis geschuldeten Beiträge und Beteiligungen » ersetzt. 2.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « verbunden sind, » und den Wörtern « für Forschung und Entwicklung » die Wörter « während des Rechnungsjahres vor dem Jahr, für das der Beitrag geschuldet wird, » eingefügt.3.
Absatz 1 im niederländischen Text wird im letzten Satz das Wort « aangeduid » durch das Wort « aangewezen » ersetzt.4.
Absatz 2 werden die Wörter « auf der Grundlage von Artikel 191 geschuldeten Beiträge » durch die Wörter «
Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen » ersetzt.
Absatz 1 werden die Wörter « werden alle Beiträge, die aufgrund von Artikel 191 auf den Umsatz geschuldet werden, der auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel erzielt wird, die
der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind » durch die Wörter « wird der Gesamtbetrag der
is Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen » ersetzt.2.
Absatz 1 im niederländischen Text werden im letzten Satz die Wörter « aangeduid door het bestuursorgaan » durch die Wörter « aangewezen door het bestuursorgaan van de vennootschap » ersetzt.3.
Absatz 1 werden die Wörter «
Belgien » jeweils durch die Wörter « während des Rechnungsjahres vor dem Jahr, für das der Beitrag geschuldet wird, » ersetzt.4.
Absatz 2 werden die Wörter « den Gesamtbetrag der aufgrund von Artikel 191 geschuldeten Beiträge » durch die Wörter « den Gesamtbetrag der
Art. 238 -
Juni 2006 werden die Wörter « Alle Beiträge, die von einem Antragsteller aufgrund von Artikel 191 geschuldet werden, werden » durch die Wörter « Der Gesamtbetrag der
Art. 239 - Artikel 6 des Gesetzes vom
den Jahren 2005 und 2006 geschuldeten Summen angewendet. » 3. Artikel 6 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Jahre 2005 und 2006 erstattet das
stitut den betreffenden Antragstellern den nicht geschuldeten gezahlten Betrag, der auf die Anwendung von Ausschlüssen und Kürzungen zurückgeht, spätestens am
validenversicherung zieht den Beitrag ein und überträgt ihn nach Erhalt an die Agentur. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte aussergewöhnliche Beitrag entspricht dem Ertrag eines Beitrags auf den Umsatz, der auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt wird, die
der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel eingetragen sind. Dieser Beitrag geht zu Lasten der Antragsteller, die diesen Umsatz im Jahr, für das der Beitrag geschuldet wird, erzielt haben. Die Höhe des Beitrags wird auf 0,175 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2007 erzielt worden ist. Der Gesamtumsatz, der auf der Grundlage des Herstellerpreises oder des Preises ab Importeur berechnet wird, ist Gegenstand einer Erklärung, die pro Verpackung für den öffentlichen Verkauf oder -
Ermangelung einer solchen Verpackung - pro Einzelverpackung der
Absatz 2 erwähnten Arzneimittel aufgegliedert sein muss. Die vorerwähnten Erklärungen müssen datiert, unterzeichnet, für wahr und richtig erklärt sein und per Einschreibebrief beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung, Avenue de Tervuren 211, 1150 Brüssel eingereicht werden. Sie müssen vor dem 1. Mai 2008 eingereicht werden. Der Dienst für Gesundheitspflege kann auf der Grundlage der Daten aus der
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Datenerfassung den Gesamtumsatz von Amts wegen festlegen, falls der Antragsteller es versäumt hat, gemäss den Bestimmungen von Absatz 4 eine Erklärung einzureichen. Der betreffende Antragsteller wird per Einschreibebrief von der Festlegung von Amts wegen des Umsatzes
Kenntnis gesetzt. Der Beitrag auf den Umsatz 2007 wird per Vorschuss und Saldo gezahlt. Der
vorhergehendem Satz erwähnte Saldo entspricht der Differenz zwischen dem
Absatz 2 definierten Beitrag und dem
vorhergehendem Satz erwähnten Vorschuss. Der Vorschuss und der Saldo erwähnt
vorhergehendem Absatz müssen vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Beitrag FAAGP 2007 » beziehungsweise « Saldo Beitrag FAAGP 2007 » überwiesen werden. Der vorerwähnte Dienst sorgt für die Einziehung des vorerwähnten Beitrags und für die Kontrolle. Vorerwähnter Vorschuss wird auf 0,18817-mal den Betrag festgelegt, der im letzten Satz von Absatz 3 von Artikel 191 § 1 Nr. 15octies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, definiert ist. Der Schuldner, der den Vorschuss und/oder den Saldo des vorerwähnten Beitrags nicht
nerhalb der
Absatz 7 festgelegten Fristen entrichtet, schuldet einen Zuschlag von 10 Prozent dieses Beitrags und auf diesen Beitrag erhobene Verzugszinsen, die zum gesetzlichen Zinssatz berechnet werden. Der Verzugszins gemäss dem gesetzlichen Zinssatz ist anwendbar auf den Betrag, der
nerhalb der festgelegten Frist nicht gezahlt worden ist, und wird nach Verhältnis der Anzahl Tage berechnet, die zwischen dem Datum, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen, und dem Datum, an dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist, verstrichen sind. Die Begriffsbestimmungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung sind auf vorliegenden Artikel anwendbar. Art. 242 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom
Kapitel III « Finanzierung der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte » Artikel 241 des Programmgesetzes (I) vom
Kraft. Abschnitt 2 - Königlicher Erlass: Bestätigung Art. 244 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
krafttretung, bestätigt. (...) TITEL XI - Pensionen (...) KAPITEL II - Kleine Pensionen Art. 293 - Artikel 5 § 9 erster Satz des Königlichen Erlasses vom
dex 103,14 (Basis 1996 = 100) festlegen. » (...) KAPITEL V - Garantiertes Einkommen für Betagte und Einkommensgarantie für Betagte Art. 302 - Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom
nern P. DEWAEL Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen und Minister der Umwelt B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung Frau E. VAN WEERT Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
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