loi du 8 juillet 1976Documents pertinents retrouvés type loi prom. 08/07/1976 pub. 18/04/2016 numac 2016000231 source service public federal interieur Loi organique des centres publics d'action social
Artikel 68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 68quinquies, so wie abgeändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom
- Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I); Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5.
Artikel 68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Februar 2007; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- April 2007; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass mit Artikel 82 des Gesetzes vom
- Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) das Recht auf spezifische Hilfe erweitert wird auf die Personen, die einen anteilmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen, und nicht mehr verlangt wird, dass das Kind seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien hat; dass dieses Gesetz im Belgischen Staatsblatt vom
- Dezember 2006 veröffentlicht worden ist; In der Erwägung, dass der Königliche Erlass deshalb im Hinblick auf die Erweiterung des Rechtes auf spezifische Hilfe auf die Personen angepasst werden muss, die einen anteilmässigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen; dass bei dieser Hilfe auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass das Kind seinen tatsächlichen Wohnort nicht mehr in Belgien haben muss; In der Erwägung, dass den ÖSHZ, die für die Gewährung dieser spezifischen Hilfe gesetzlich zuständig sind, die Möglichkeit geboten werden muss, sich im direkten Interesse der Begünstigten so schnell wie möglich der neuen Definition dieses Rechtes anzupassen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5.
Artikel 68quinquies § 4 des Grundlagengesetzes vom 8.
Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter "spezifische Hilfe" die spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhaltsgeldern zugunsten von Kindern oder von anteilmässigen Beiträgen für untergebrachte Kinder zu verstehen.» Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Im Hinblick auf die Untersuchung des Antrags lässt der Antragsteller dem öffentlichen Sozialhilfezentrum folgende Daten beziehungsweise Unterlagen zukommen: 1. den Namen des und alle Auskünfte in Bezug auf den Wohnort des Kindes beziehungsweise der Kinder, für das/die der Antragsteller Unterhaltsgelder oder anteilmässige Beiträge schuldet;2. je nach Fall eine Abschrift
- a)entweder der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung oder der in Artikel 1288 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder der in den Artikeln 731 bis 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten vollstreckbaren Regelung oder der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches, aufgrund deren die Hilfe beantragende Person Unterhaltsgelder für ihr Kind beziehungsweise ihre Kinder schuldet;
- b)oder der vom Jugendgericht getroffenen vollstreckbaren Unterbringungsentscheidung oder der von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffenen Unterbringungsentscheidung;eine Abschrift der Entscheidung, mit der der anteilmässige Beitrag festgelegt wird, ist ebenfalls beizufügen; 3. den Nachweis über die vollständige Zahlung des geschuldeten Unterhaltsgelds oder des festgelegten anteilmässigen Beitrags.» Art. 3 - Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT