Wet tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk waaronder deze betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst
Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr.
1, 2. in der mit Gründen versehenen Beschwerde,
Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr.2, 3.
in den Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde vom Gefahrenverhütungsberater angehört worden sind,
Artikel 32q
uaterdecies Absatz 2, 4.im Bericht des Gefahrenverhütungsberaters,
Artikel 32sexiesdecies, 5.
in den spezifischen personenbezogenen Daten, die vom Gefahrenverhütungsberater oder von der Vertrauensperson anlässlich der von ihnen unternommenen Schritte festgestellt wurden und ausschliesslich ihnen vorbehalten sind.» Art. 15 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird ein Artikel 32octiesdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 32octiesdecies - Die Greffiers des Arbeitsgerichtes und des Arbeitsgerichtshofes notifizieren dem vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief die aufgrund von Artikel 578 Nr. 11 des Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen. Die Greffiers des Korrektionalgerichtes und des Appellationshofes notifizieren dem vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief die Entscheidungen in Bezug auf Verstösse, die anlässlich von Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz festgestellt worden sind. Der Greffier des Staatsrates, Verwaltungsabteilung, notifiziert dem vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief die Entscheide in Sachen, in denen Klagegründe in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Kapitels geltend gemacht werden. » KAPITEL III - Abänderung anderer Gesetze Abschnitt I - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen Art. 16 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe
- s)des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: «
- s)die in Artikel 32octies Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Elemente, ». Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion Art. 17 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 25. Februar 2003, wird wie folgt ergänzt: « 10. anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer Massnahmen, getroffen werden, wenn sie feststellen, dass der Arbeitgeber keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz eingerichtet hat oder dass er nicht auf einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift, obwohl er dazu verpflichtet war, und die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer durch diese Unzulänglichkeit gefährdet ist. Bevor sie die in Absatz 2 Nr. 10 erwähnten Massnahmen anordnen, können sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von ihnen bestimmten Frist einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einzurichten oder auf einen externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückzugreifen. » Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird aufgehoben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX