TERIEUR 27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du chapitre II du titre VI, du chapitre Ier section 3 du titre IX, des chapitres I, III et V du titre X, du chapitre II, sections 1 et 3 (Art. 239 à 241, 247 et 250) et des chapitres III, IV et V du titre XIV de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril
3 des Gesetzes vom
3 vorgesehenen Massnahmen um einen Betrag von 150.000 EUR erhöht. » Art. 37 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. (...) TITEL IX - Energie KAPITEL I - Erdöl (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom
Buchstabe a),
erwähnte Erdölprodukte, die vom Verbraucher zu
dustriellen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind vom Beitrag zur Finanzierung des Heizölsozialfonds befreit.» Art. 52 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.
den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "dieses Quartals" durch die Wörter "dieses Quartals oder im Laufe der vergangenen 12 Wochen" ersetzt.
Die Unternehmen, die eine Beschwerde eingereicht haben, überweisen spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Datum der Zustellung der Urteilsverkündung oder am Tag des Ablaufs der
» Art. 53 - Artikel 9 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text, der zu § 1 wird, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Die Beiträge werden obligatorisch auf die
§ 2 erwähnten Erdölprodukte fakturiert, und das
nerhalb der gesamten Handelskette bis hin zum Verbraucher.Sie werden den Verbrauchern, die die
§ 2 erwähnten Erdölprodukte zu
dustriellen und gewerblichen Zwecken verwenden, jedoch nicht fakturiert, wenn der Kaufmann für die Akzisen aufkommt, oder wenn diese Produkte für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Fischzucht verwendet werden. 2. Derselbe Artikel wird wie folgt ergänzt: « § 2 - Kaufleute, die
§ 2 erwähnte Erdölprodukte bei einem zugelassenen Lagerinhaber kaufen und diese Produkte an Verbraucher verkaufen, die sie zu
dustriellen oder gewerblichen Zwecken verwenden, können für den Heizölsozialfonds gezahlte Beiträge von diesem zugelassenen Lagerinhaber zurückfordern.Zu diesem Zweck lässt der Kaufmann dem zugelassenen Lagerinhaber vor Ende des Monats nach dem Datum der Validierung durch die Verwaltung die Bescheinigung zukommen, die als Beweis für die Zahlung der Akzisen gilt. Die Rückforderung des Beitrags durch den Kaufmann beim zugelassenen Lagerinhaber muss spätestens
der Woche nach Annahme der Mengen durch die Generaldirektion
dem
§ 3 - Folgende von der Zoll- und Akzisenverwaltung validierten Dokumente gelten als Bescheinigung für die Zahlung der Akzisen: a) das Dokument "Verwendung von Energieerzeugnissen für
dustrielle und gewerbliche Zwecke", festgelegt als Anlage X zum Ministeriellen Erlass vom 14.Mai 2004 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, oder b) eine Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr ACC4 mit dem Vermerk "spontane Erklärung" im Feld 44. § 4 - Nach Empfang der Notifizierung der Mengen der
§ 2 erwähnten Erdölprodukte, die im vorhergehenden Quartal oder im Laufe der 12 vergangenen Wochen
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, reicht der zugelassene Lagerinhaber bei der Allgemeinen Direktion Beschwerde ein. Diese Beschwerde betrifft zumindest die von seinen Kaufleuten für
dustrielle und gewerbliche Zwecke gelieferten Mengen, für die er eine Bescheinigung gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 erhalten hat. Diese Beschwerde wird nach dem Verfahren und binnen der Frist eingereicht, von denen
§ 3 zweiter Satz die Rede ist, und auf Vorlage der
Die Generaldirektion zieht die
der Beschwerde vermerkten akzeptierten Mengen von den zum Heizen verwendeten Erdölprodukten ab, die vom zugelassenen Lagerinhaber
nerhalb des betreffenden Zeitraums
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden. § 5 - Verbraucher, die die
§ 2 erwähnten Erdölprodukte für
dustrielle oder gewerbliche Zwecke verwenden und die weniger gezahlten Akzisen selbst bezahlen, erhalten den Beitrag für den Heizölsozialfonds von der VoG Heizölsozialfonds auf Vorlage der
1 erwähnten Bescheinigung vor Ende des Monats nach dem Quartal, während dessen sie die betreffenden Mengen erhalten haben, zurück. » Art. 54 -
2 desselben Königlichen Erlasses werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Zu diesem Zweck greift der Heizkostenfonds auf die Dienste des Fonds für die Analyse der Erdölprodukte zurück. Hierfür kann der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte vom Heizkostenfonds die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. » (...) TITEL X - Soziale Eingliederung, Politik der Grossstädte und Chancengleichheit KAPITEL I - Heizölsozialfonds Art. 76 -
Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom
Zusammenhang mit den Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für diese Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. Hat das Zentrum es versäumt, die Rechnungen für die Heizperioden der Jahre 2004-2005 und 2005-2006 zum 31. Dezember 2006 zu übermitteln, verfällt
Abweichung von Absatz 2 das Recht des Zentrums auf Rückforderung der Ausgaben
Zusammenhang mit den Zulagen, die gewährt wurden während der Heizperiode, auf die die nicht übermittelten Rechnungen sich beziehen; das Zentrum ist dann auch verpflichtet, dem Heizölsozialfonds die für die betreffende Heizperiode erhaltenen Vorschüsse zurückzuzahlen. » Art. 77 - Artikel 76 tritt am 31. Dezember 2006
Kraft. (...) KAPITEL III - Recht auf soziale Eingliederung Art. 80 - An die Stelle des früheren Artikels 3 Nr. 3 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten verfügen, ». Art. 81 -
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung werden die Wörter "Artikel 57bis des Grundlagengesetzes vom
Juli 1971 und abgeändert durch die Gesetze vom
Abweichung vom vorhergehenden Absatz erfolgt die Zusendung der Kostenaufstellung an den Minister auf elektronischem Weg nach den vom König festgelegten Modalitäten. » Art. 85 - Der König legt das
krafttreten der Artikel 83 und 84 des vorliegenden Gesetzes fest. (...) TITEL XIV - Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom
August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen und
Mai 2004 über Experimente am Menschen. » Art. 235 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "und Massnahmen und Erlasse ergehen lassen" gestrichen. Art. 236 -
desselben Gesetzes werden zwischen der Zahl "20" und den Wörtern "und 23 treten" die Wörter "Absatz 2 und 3" eingefügt. Art. 237 - Artikel 236 wird wirksam mit 8. September 2006. (...) Abschnitt 3 - Terminologische Anpassungen Art. 239 -
Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. Absatz 8 wird aufgehoben. Art. 241 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
Nr.1 Absatz 10 werden
den Buchstaben
spektion der Apotheken" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. 2.
Nr.2 Absatz 3 werden die Wörter "des Generaldirektors der Generaldirektion Arzneimittel" durch die Wörter "des Generalverwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. (...) Art. 247 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente am Menschen, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2005 und 13. Dezember 2006 wird wie folgt abgeändert: 1.
Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Diese Gebühr wird an die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte überwiesen.» 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird aufgehoben.4.
Paragraph 2 Absatz 5, dessen Text Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "
Absatz 3 und 4" durch die Wörter "
Absatz 3" ersetzt.5.
werden die Wörter "des föderalen öffentlichen Dienstes" durch die Wörter "der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte" ersetzt. (...) Art. 250 - Die Artikel 239 bis 249 treten am 1. Januar 2007
Kraft. KAPITEL III - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
haber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss einer der
erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden diese Personen europäischen Staatsangehörigen gleichgestellt. » KAPITEL IV - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Im Ausland ansässige Versicherungsunternehmen Art. 252 -
Januar 1999, werden die Wörter « und
-2bis der Allgemeinen Ordnung über die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern » gestrichen. Art. 253 - Artikel 252 wird wirksam mit 1. Januar 2006. Abschnitt 2 - Responsabilisierung der Pflegeerbringer Art. 254 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom
2 und 3 » ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 » durch die Wörter « § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. 3.
Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « § 1 Nr.3 » und den Wörtern « bis 21 » die Wörter « und Nr. 5 » ersetzt. 4.
Art. 256 - Artikel 142 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
5 » durch die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. 2.
4 und 5 bis 6 » durch die Wörter « Nr. 4, 5 und 6 » ersetzt. 3.
2 und 7 » durch die Wörter « Artikel 73bis Nr. 1, 2, 3 und 7 » ersetzt. 4.
2 » durch die Wörter « Artikel 144 § 2 Nr. 1 » ersetzt. Art. 257 -
Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
werden im französischen Text die Wörter « les médecins-
specteurs et les pharmaciens-
specteurs,
firmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » durch die Wörter « les médecins-
specteurs, les pharmaciens-
specteurs, les
firmiers-contrôleurs et les contrôleurs sociaux » ersetzt. 2.
werden im niederländischen Text nach den Wörtern « geneesheer-
specteur » die Wörter « de apotheker-
specteur » eingefügt. Art. 259 - Artikel 156 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom
Absatz 1 wird im niederländischen Text nach dem Wort « uitgesproken » das Wort « werd » gestrichen.2.
Absatz 4 wird im niederländischen Text das Wort « eerst » durch das Wort « eerste » ersetzt. 3.
Absatz 4 werden die Wörter «, aufgehoben durch das Gesetz vom (...), » gestrichen. Art. 261 - Artikel 112 des Gesetzes vom
den Zuständigkeitsbereich des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle fallen und vor dem Datum des
krafttretens von Titel II Kapitel 13 begangen worden sind, werden, was Verjährung, administrative Geldbusse und Rückzahlung betrifft, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 73 und 141 §§ 2, 3, 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes, so wie sie vor diesem Datum
Kraft waren, geregelt. § 2 - Verfahren
Bezug auf die
erwähnten Handlungen fallen
die Zuständigkeit: - des Leitenden Beamten entsprechend Artikel 143 § 1 des am
Den Widerspruchskammern, die
Juli 1994 koordinierten Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, erwähnt sind, werden von Rechts wegen die Widersprüche entzogen, die vor
krafttreten von Kapitel 13 eingereicht worden waren. » Art. 262 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft. Abschnitt 3 - Arzneimittel Art. 263 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: « Der König kann bestimmen,
welchen Fällen von diesem
krafttretungsdatum abgewichen werden kann. » Abschnitt 4 - Implantate Art. 264 - Artikel 29ter des am
Absatz 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Vertreter der Hersteller, Importeure und Vertreiber von Implantaten und
vasiven medizinischen Hilfsmitteln, der Krankenhausverwalter, des Ministers, des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers, des für den Haushalt zuständigen Ministers und des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle haben beratende Stimme.» 2. [Abänderung des französischen Textes] Art.265 -
Dezember 2006, werden die Wörter «
4 und 5 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte erwähnte Implantate und
4 und 5 des Königlichen Erlasses vom
Absatz 1 werden die Wörter « der Kosten der
Nr.5 erwähnten Leistungen » durch die Wörter « der Kosten der
4bis und Nr. 5 erwähnten Leistungen » ersetzt. 2.
Absatz 3 werden die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel anpassen » durch die Wörter « kann der Minister von Rechts wegen die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel und die Liste der erstattungsfähigen Implantate und
vasiven medizinischen Hilfsmittel anpassen » ersetzt. Art. 267 - Die Artikel des vorliegenden Abschnitts treten an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft. KAPITEL V - Abänderung des am
teresses. » Art. 269 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
78 vom
nehat. Der Chef der Krankenpflegeabteilung wird nach Stellungnahme des Direktors und des Chefarztes vom Verwalter ernannt und/oder bestimmt, » 2.
Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter "und das Pflegepersonal" gestrichen.
nern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Für den Minister der Energie, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für den Minister des Öffentlichen Dienstes und der Sozialen Eingliederung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Für den Minister der Beschäftigung, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Für den Staatssekretär für Öffentliche Unternehmen, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.