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Arrêté royal instituant des Sous-commissions paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction al

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 SEPTEMBRE

  1. - Arrêté royal instituant des Sous-commissions paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2004 instituant des Sous-commissions paritaires pour le secteur socio-culturel et fixant leur dénomination et leur compétence (Moniteur belge du 30 septembre 2004). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril
  2. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
  3. SEPTEMBER 2004.- Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer Unterkommissionen für den soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  4. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Artikel 8 und 37; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. Oktober 1993 zur Einrichtung der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  6. November 1996 und
  7. Dezember 2000; Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor über den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen vom
  8. Juni 2003; Aufgrund der am
  9. September 2003 abgegebenen gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese Kommission; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.485/1 des Staatsrates vom
  10. Februar 2004; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft », « Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region » und « Paritätische Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen » genannt, eingerichtet. Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die:
  11. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Flämischen Region haben 2.oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von der Flämischen Gemeinschaft und/oder der Flämischen Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation als ausschliesslich der Flämischen Gemeinschaft angehörend betrachtet werden müssen
  12. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Flämischen Region haben. Die Paritätische Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die:
  13. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Wallonischen Region haben ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und von der Französischen Gemeinschaft und/oder der Französischen Gemeinschaftskommission anerkannt sind und/oder bezuschusst werden oder je nach Fall aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Organisation als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft angehörend betrachtet werden müssen und dies einschliesslich der Ausübung der Befugnisse, die der Wallonischen Region oder der Französischen Gemeinschaftskommission übertragen worden sind, 3.oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Wallonischen Region haben. Die Paritätische Unterkommission für die föderalen und zweigemeinschaftlichen soziokulturellen Organisationen ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich für die Organisationen, die eine Tätigkeit ausüben, für die die Paritätische Kommission für den soziokulturellen Sektor zuständig ist, und die:
  14. entweder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und hauptsächlich eine föderale oder zweigemeinschaftliche Arbeitsweise haben und der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region nicht unterstehen 2.oder ihren Gesellschaftssitz in der Region Brüssel-Hauptstadt haben und als internationale Vereinigung gegründet sind, sofern diese Vereinigungen der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Flämischen Gemeinschaft oder der Paritätischen Unterkommission für den soziokulturellen Sektor der Französischen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Region nicht unterstehen,
  15. oder als Organisation (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftung oder internationale Vereinigung) nach ausländischem Recht gegründet sind und ihre Geschäftsstelle in der Region Brüssel-Hauptstadt haben. Unter internationaler Vereinigung versteht man eine Vereinigung, so wie sie in Artikel 46 und folgenden des Gesetzes vom
  16. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen beschrieben ist. Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, müssen nicht von der Paritätischen Kommission für den soziokulturellen Sektor gebilligt werden. Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  17. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE

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