Obsah (4)
Art. 4Art. 65Art. 245Art. 5Wet tot instelling van de arbeidsreglementen Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 8 april 1965 tot instelling van de ar
Art. 4Nr.
2 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003)] Art. 7 - Der König kann für alle Arbeitgeber oder bestimmte Kategorien von Arbeitgebern, für Abteilungen einer Einrichtung oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern vorschreiben, dass andere als die in Artikel 6 vorgesehenen Angaben aufgenommen werden. Er holt die Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission oder des betreffenden paritätischen Organs ein, das durch oder aufgrund eines Gesetzes für bestimmte Kategorien von Personen, auf die die Verordnung anwendbar ist, eingerichtet worden ist. Diese Stellungnahme wird jedoch vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn die Verordnung in die Zuständigkeit verschiedener paritätischer Kommissionen oder Organe fällt oder wenn es solche Organe oder Kommissionen nicht gibt. Die konsultierten Einrichtungen teilen ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mit; andernfalls werden sie übergangen. Art. 8 - Die Arbeitsordnung muss ausserdem folgende Angaben enthalten:
- die Bestimmungen, die aufgrund der Gesetze und Erlasse in der Arbeitsordnung enthalten sein müssen, 2.die Bestimmungen, die von den in den Gesetzen und Erlassen festgelegten allgemeinen Arbeitsbedingungen abweichen und vom Arbeitgeber aufgrund derselben Gesetze und Erlasse getroffen worden sind. Art. 9 - Die Arbeitsordnung braucht die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Angaben, die der Arbeitgeber in Anwendung des Gesetzes vom
- Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, in die individuelle Abrechnung eintragen muss, nicht zu enthalten. Art. 10 - [§ 1] - Die Arbeitsordnung darf auch unbeschadet der geltenden Gesetzesbestimmungen alle anderen Bestimmungen enthalten, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern sind. [Die Bestimmungen einer Arbeitsordnung, durch die die Beilegung individueller Streitigkeiten einem Schiedsrichter anvertraut wird, sind jedoch nichtig.] [§ 2 - In der Arbeitsordnung können die Zeiträume vermerkt werden, in denen es erlaubt ist oder nicht, dass der Arbeitnehmer auf Antrag des Arbeitgebers Telearbeit verrichtet, wie sie in dem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen über die Telearbeit oder in den gemäss Artikel 119.1 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Verordnungsbestimmungen erwähnt ist.] [Art. 10 § 1 nummeriert durch Art. 245 des G. vom
- Juli 2006 (B.S. vom
- Juli 2006); § 1 Abs.
Art. 65des G.
vom
- Dezember 1968 (B.S. vom
- Januar 1969); §
Art. 245des G.
vom
- Juli 2006 (B.S. vom
- Juli 2006)] Abschnitt III - Erstellung und Abänderung der Arbeitsordnung Art. 11 - Falls es einen Betriebsrat gibt, erstellt er die Ordnung und ändert eine bestehende Ordnung ab. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, dem Betriebsrat Ordnungsentwürfe oder Entwürfe zur Abänderung einer bestehenden Ordnung zu unterbreiten. Diese Entwürfe werden jedem Mitglied des Betriebsrates vom Arbeitgeber übermittelt. Ausserdem werden sie gleichzeitig den Arbeitnehmern durch Aushang an einem sichtbaren und zugänglichen Ort im Unternehmen zur Kenntnis gebracht. Diese Entwürfe werden durch Zutun des Vorsitzenden auf die Tagesordnung des Betriebsrates gesetzt, der sich frühestens fünfzehn Tage und spätestens dreissig Tage nach dem Tag des Aushangs versammelt. Falls über Bestimmungen der Ordnung im Betriebsrat keine Einigung zustande gekommen ist, bringt der Vorsitzende dem vom König aufgrund von Artikel 21 bestimmten Beamten den diesbezüglichen Streitfall spätestens fünfzehn Tage nach dem Tag der Versammlung des Betriebsrates, in der die Nichteinigung definitiv festgestellt worden ist, zur Kenntnis. Dieser versucht, die auseinandergehenden Standpunkte binnen einer Frist von dreissig Tagen in Einklang zu bringen. Gelingt es ihm nicht, wird der Streitfall binnen fünfzehn Tagen nach dem Nichteinigungsprotokoll vom Vorsitzenden des Betriebsrates bei der zuständigen paritätischen Kommission anhängig gemacht. Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung einen letzten Einigungsversuch. Gelingt es ihr nicht, entscheidet die paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur gültig, wenn sie mindestens 75 % der von jeder Partei abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn es für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission gibt, macht der für Arbeit zuständige Minister, der vom Vorsitzenden des Betriebsrates von dem Streitfall in Kenntnis gesetzt worden ist, den Streitfall beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den Streitfall die paritätische Kommission, der die Unternehmen mit ähnlicher Tätigkeit unterstehen. Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem Arbeitgeber und jedem Mitglied des Betriebsrates binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom Sekretär notifiziert. Die Arbeitsordnung, die auf einer Vereinbarung beruht oder die eventuell in Folge einer Entscheidung der paritätischen Kommission abgeändert worden ist, tritt fünfzehn Tage nach dem Datum der Vereinbarung oder der Entscheidung in Kraft, es sei denn, für das Inkrafttreten ist ein anderes Datum festgelegt worden. Art. 12 - Wenn es keinen Betriebsrat gibt, wird jeder Entwurf einer Ordnung oder jeder Entwurf zur Abänderung einer bestehenden Ordnung vom Arbeitgeber erstellt, der ihn dann den Arbeitnehmern durch Aushang zur Kenntnis bringen muss. Ausserdem kann jeder Arbeitnehmer eine Abschrift des Textes dieses Entwurfs erhalten. [Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern während einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Aushangs ein Register zur Verfügung, in das sie ihre Bemerkungen entweder individuell oder durch Zutun einer Personalvertretung oder der Gewerkschaftsvertretung eintragen können. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter, die im vorangehenden Absatz erwähnt sind, können auch während der gleichen Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäss unterzeichnetes Schreiben dem vom König aufgrund von Artikel 21 bestimmten Beamten zukommen lassen. Ihr Name darf weder mitgeteilt noch bekannt gegeben werden.] Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten Beamten das Register zur Einsichtnahme zu. Wenn ihm keine Bemerkung mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, tritt die neue Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung am fünfzehnten Tag nach dem Tag des Aushangs in Kraft. Wenn ihm Bemerkungen mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an den Arbeitgeber weiter, der die Arbeitnehmer durch Aushang davon in Kenntnis setzen wird. Dieser Beamte versucht, die auseinandergehenden Standpunkte binnen einer Frist von dreissig Tagen in Einklang zu bringen. Gelingt es ihm, tritt die Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung am achten Tag nach dem Tag der Einigung in Kraft. [Gelingt es ihm nicht, sendet der vom König bestimmte Beamte dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des Nichteinigungsprotokolls zu. Für Unternehmen, die im Durchschnitt gewöhnlich weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen und keine Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, vermerkt dieser Beamte, wenn der Streitfall die Anwendung der Abweichung, erwähnt in Artikel 20bis, oder die Verlängerung der Bezugsperiode von einem Quartal, erwähnt in Artikel 26bis des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit, betrifft, im Nichteinigungsprotokoll einerseits die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Einführung dieser Abweichung oder dieser Verlängerung geltend gemachten Gründe und die vom Arbeitgeber vorgebrachten positiven Folgen auf die Beschäftigung oder auf die Reduzierung der Zeiträume der vollständigen Aussetzung der Vertragserfüllung und der Kurzarbeitsregelungen, die durch oder aufgrund von Artikel 51 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, und andererseits die Bemerkungen der Arbeitnehmer, die entweder im Register der Bemerkungen aufgezeichnet oder ihm direkt zugesandt oder während des Einigungsversuches betreffend diese Abweichung oder Verlängerung vorgebracht wurden.] Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung einen letzten Einigungsversuch. Gelingt es ihr nicht, entscheidet die paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur gültig, wenn sie mindestens 75 % der von jeder Partei abgegebenen Stimmen erhalten hat. [Wenn es für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission gibt, macht der vom König bestimmte Beamte den Streitfall beim Nationalen Arbeitsrat anhängig.] Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den Streitfall die paritätische Kommission, der die Unternehmen mit ähnlicher Tätigkeit unterstehen. Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom Sekretär notifiziert. Die Arbeitsordnung, die eventuell in Folge einer Entscheidung der paritätischen Kommission abgeändert worden ist, tritt fünfzehn Tage nach dem Datum der Entscheidung in Kraft, es sei denn, für das Inkrafttreten ist ein anderes Datum festgelegt worden. [Art. 12 Abs. 3 und 4 ersetzt durch Art. 82 Nr. 1 des G. vom
- Dezember 1994 (B.S. vom
- Dezember 1994); Abs. 9 ersetzt durch Art. 82 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 1994 (B.S. vom
- Dezember 1994); Abs. 12 ersetzt durch Art. 82 Nr. 3 des G. vom
- Dezember 1994 (B.S. vom
- Dezember 1994)] [Art. 12bis - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die die Arbeitsordnung abändernden Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens, das zur Einführung einer Arbeitsregelung gemäss den Bestimmungen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 46 vom
- März 1990 über Betreuungsmassnahmen für Schichtarbeit mit Nachtleistungen wie auch für andere Formen von Arbeit mit Nachtleistungen abgeschlossen worden ist, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei dem Dienst der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit in die Arbeitsordnung eingefügt.] [Art. 12bis eingefügt durch Art. 136 des G. vom
- Dezember 1990 (B.S. vom
- Januar 1991)] [Art. 12ter - Der Arbeitgeber darf keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 20bis § 1 letzter Absatz und von Artikel 26bis § 1 Absatz 3 Bemerkungen in das in Artikel 12 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Register eingetragen hat, einseitig zu beenden, und dies während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Bemerkungen ins Register, es sei denn aus Gründen, die nicht mit der Eintragung dieser Bemerkungen zusammenhängen. Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber. Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von sechs Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.] [Art. 12ter eingefügt durch Art. 83 des G. vom
- Dezember 1994 (B.S. vom
- Dezember 1994)] Art. 13 - Die neue Ordnung und die Abänderungen der bestehenden Ordnung werden vom Arbeitgeber datiert und unterzeichnet. Bei Anwendung von Artikel 11 wird die Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung ebenfalls mit der Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Betriebsrates, die die Arbeitnehmer vertreten, versehen. Die Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung muss den Nachweis der regelmässigen Konsultierung der Arbeitnehmer enthalten. Art. 14 - Die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgeschriebenen Regeln sind nicht verbindlich:
- bei einer zeitweiligen Abänderung der Ordnungsbestimmungen in Bezug auf Beginn und Ende des regelmässigen Arbeitstages und auf Ruhezeiten in Folge einer Abweichung von der durch die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit festgelegten allgemeinen Arbeitsregelung. Der Arbeitgeber, der von der oben in Nr. 1 erwähnten Abweichung Gebrauch macht, muss die betreffenden Arbeitnehmer mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus durch Aushang einer Bekanntmachung in den Räumen der Einrichtung von der Abänderung der Regelung in Kenntnis setzen. Die Bekanntmachung wird datiert und unterzeichnet; in der Bekanntmachung wird das Datum des Inkrafttretens der Abänderung der Regelung, auf die die Bekanntmachung sich bezieht, angegeben,
- bei einer Abänderung der Ordnungsbestimmungen in Bezug auf: a) die Organisation des medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienstes, wo sich das Opfer eines Arbeitsunfalls behandeln lassen muss, b) den Namen und die Adresse der Kasse für Familienbeihilfen, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, c) den Namen und die Adresse der Urlaubskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist, d) den Namen und die Adresse der Versicherungsgesellschaft oder der gemeinsamen Kasse, der der Arbeitgeber für den Schadenersatz für Arbeitsunfälle angeschlossen ist, e) die Adresse der Inspektionsdienste, wo die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer beauftragt sind, erreicht werden können, f) den Namen des Leiters des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze, g) die Namen der Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze, h) die Namen der Mitglieder des Betriebsrates, i) die Namen der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, j) den Namen des Arztes oder der Ärzte, die mit dem medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst beauftragt sind, wo sich das Opfer eines Arbeitsunfalls behandeln lassen muss, k) den Namen und die Adresse der mit dem pharmazeutischen Dienst beauftragten Apotheker und des Krankenhauses oder der Klinik, wo sich das Opfer eines Arbeitsunfalls behandeln lassen muss, wenn sein Zustand es erfordert, l) den Ort, an dem die Person, die in Anwendung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für die erste Hilfe bestellt worden ist, erreicht werden kann, m) den Ort, an dem sich der gemäss derselben Ordnung vorgeschriebene Verbandskasten befindet, n) die Organisation der gemäss derselben Ordnung vorgeschriebenen medizinischen Dienste und Impfungen, o) die Ersatztage für Feiertage, p) [die Dauer des Jahresurlaubs sowie die Modalitäten für die Gewährung dieses Urlaubs oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und das Datum des kollektiven Jahresurlaubs,] [q) die Dauer der Kündigungsfristen oder die Modalitäten für die Festlegung der Kündigungsfristen oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, r) die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen worden sind und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind,] [s) die Massnahmen, die zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne von Kapitel Vbis des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit getroffen worden sind,] [t) die Information über die Existenz einer Ausgangskontrolle im Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens über die Diebstahlprävention und die Ausgangskontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens oder des Arbeitsplatzes und die Bestimmung des beziehungsweise der Wachunternehmen oder internen Wachdienste, die mit dieser Kontrolle beauftragt sind.] [Art. 14 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe p) ersetzt durch Art. 200 des G. vom
- August 2000 (B.S. vom
- August 2000); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe q) und r) eingefügt durch Art. 201 des G. vom
- August 2000 (B.S. vom
- August 2000); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe s) eingefügt durch Art. 9 des G. vom
- Juni 2002 (B.S. vom
- Juni 2002); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe t) eingefügt durch Art. 203 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Dezember 2006)] [Art. 14bis - Wenn der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit den normalen Stundenplan durch einen der in der Arbeitsordnung vorgesehenen alternativen Stundenpläne gemäss Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 Buchstabe c) ersetzen möchte, muss er die betreffenden Arbeitnehmer mindestens sieben Tage im Voraus durch Aushang einer Bekanntmachung in den Räumen der Einrichtung davon in Kenntnis setzen. Diese Bekanntmachung muss so lange ausgehängt bleiben, wie der alternative Stundenplan anwendbar bleibt. Die Bekanntmachung wird datiert und unterzeichnet; in der Bekanntmachung werden das Datum des Inkrafttretens des angegebenen Stundenplans und der Zeitraum, während dessen er angewandt wird, angegeben. Diese Bekanntmachung muss sechs Monate nach Beendigung des Zeitraums, in dem die Wochenarbeitszeit durchschnittlich eingehalten werden muss, aufbewahrt werden.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 87 des G. vom
- Januar 1985 (B.S. vom
- Januar 1985)] KAPITEL III - Bekanntmachung der Arbeitsordnung Art. 15 - Eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes, an dem die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, muss an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden. [Eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes, an dem die Texte eingesehen werden können, auf die die Arbeitsordnung aufgrund von Artikel 6 § 2 gegebenenfalls verweist, muss an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden.] Die Bekanntmachungen und Entwürfe von Ordnungen oder von Abänderungen einer bestehenden Ordnung, die in den Artikeln 11 bis [14bis] vorgesehen sind, müssen an derselben Stelle ausgehängt werden. Jeder Arbeitnehmer muss die definitive Ordnung und ihre Abänderungen jederzeit und unmittelbar an einem leicht zugänglichen Ort einsehen können. Der Arbeitgeber händigt ihm ausserdem eine Abschrift davon aus [und, wenn der Arbeitnehmer ein Student im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist, muss der Arbeitgeber ihn eine Empfangsbestätigung unterzeichnen lassen.] [Die in einem öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer müssen die Texte, auf die die Arbeitsordnung aufgrund von Artikel 6 § 2 gegebenenfalls verweist, an einem leicht zugänglichen Ort einsehen können.] [Der Arbeitgeber bewahrt ebenfalls an jedem Ort, an dem er Arbeitnehmer beschäftigt, eine Abschrift der aktualisierten Arbeitsordnung auf. Der König kann die Modalitäten für die Einhaltung dieser Verpflichtung bestimmen.] [Ausserdem sendet der Arbeitgeber binnen acht Tagen nach Inkrafttreten der Ordnung und ihrer Abänderungen dem vom König aufgrund von Artikel 21 bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu.] [Binnen derselben Frist wird dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen Kommission ebenfalls eine Abschrift zugesandt, wenn Artikel 20bis des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit oder die Möglichkeit angewandt wird, die [in Artikel 26bis § 1 des Gesetzes vom
- März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 11bis des Gesetzes vom
- Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehene] Bezugsperiode durch die Arbeitsordnung zu verlängern.] [Art. 15 neuer Absatz
Art. 5Nr.
1 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003); Abs. 3 abgeändert durch Art. 88 des G. vom
- Januar 1985 (B.S. vom
- Januar 1985); Abs. 4 ergänzt durch Art. 5 des G. vom
- März 1995 (B.S. vom
- April 1995); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003); Abs. 6 ersetzt durch Art. 109 des G. vom
- Juni 1992 (B.S. vom
- Juni 1992); Abs. 7 eingefügt durch Art. 109 des G. vom
- Juni 1992 (B.S. vom
- Juni 1992), ergänzt durch Art. 84 des G. vom
- Dezember 1994 (B.S. vom
- Dezember 1994) und abgeändert durch Art.41 des G. vom
- Juli 1996 (B.S. vom
- August 1996)] [KAPITEL IIIbis - [Spezifische Vorschriften für die öffentlichen Dienste, auf die das Gesetz vom
- Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, anwendbar ist [Kapitel IIIbis mit den Artikeln 15bis bis 15quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- April 1998) und ersetzt durch Art. 6 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003)] Art. 15bis - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Personen, die in den öffentlichen Diensten beschäftigt sind, die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
- September 1984 erwähnt sind. § 2 - In vorliegendem Kapitel versteht man unter:
- « dem Gesetz vom 19.Dezember 1974 »: das Gesetz vom
- Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
- « dem Königlichen Erlass vom 28.September 1984 »: den Königlichen Erlass vom
- September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom
- Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
- « dem Gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste »: den in Artikel 3 § 1 Nr.3 des Gesetzes vom
- Dezember 1974 erwähnten Ausschuss,
- « dem zuständigen Verhandlungsausschuss »: einen der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 erwähnten Verhandlungsausschüsse,
- « dem zuständigen Konzertierungsausschuss »: einen der aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 19.Dezember 1974 eingesetzten Konzertierungsausschüsse. Art. 15ter - Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 gilt das nach Verhandlungen im zuständigen Verhandlungsausschuss erstellte Protokoll als Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommissionen und als Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates. Art. 15quater - § 1 - Zur Ausübung der in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Befugnis holt der König in Abweichung von Artikel 7Absatz 2 die mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Konzertierungsausschusses ein. § 2 - In Abweichung von Artikel 7 Absatz 3 wird diese Stellungnahme jedoch vom Gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste abgegeben, wenn die Vorschriften ausschliesslich Personal betreffen, das mindestens zwei Sektorenausschüssen, mindestens zwei Sonderausschüssen oder einem oder mehreren Sektorenausschüssen und einem oder mehreren Sonderausschüssen untersteht. Art. 15quinquies - § 1 - Für die Anwendung von Kapitel II Abschnitt III gelten die im Gesetz vom
- Dezember 1974 und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren als die Verfahren, die in den paritätischen Kommissionen und den Betriebsräten oder in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaftsvertretungen stattfinden. Die Angelegenheiten, die den in Absatz 1 erwähnten Verhandlungs- oder Konzertierungsverfahren nicht unterliegen und in der Arbeitsordnung aufgenommen werden müssen, werden dem Konzertierungsverfahren unterworfen. Dieses Verfahren findet im zuständigen Konzertierungsausschuss statt. § 2 - In Ermangelung einer mit Gründen versehenen einstimmigen Stellungnahme im zuständigen Konzertierungsausschuss in Bezug auf die Bestimmungen der Ordnung bringt der Vorsitzende dem vom König aufgrund von Artikel 21 bestimmten Beamten den Streitfall spätestens fünfzehn Tage nach dem Tag, an dem das Protokoll definitiv geworden ist, zur Kenntnis. Dieser versucht, die auseinandergehenden Standpunkte binnen einer Frist von dreissig Tagen in Einklang zu bringen. Gelingt es ihm nicht, wird der Streitfall binnen fünfzehn Tagen nach dem Nichteinigungsprotokoll dem Verhandlungsverfahren unterworfen. Dieses Verfahren findet je nach Fall in einer der in Artikel 17 § 2bis und § 2ter des Königlichen Erlasses vom
- September 1984 erwähnten Unterabteilungen oder im zuständigen Sektorenausschuss statt. Nachdem das Protokoll dieser Verhandlungen definitiv geworden ist, legt die Behörde die Arbeitsordnung fest oder ändert sie ab.]] [Art. 15sexies - In den in Artikel 15 Absatz 7 zweiter Satz erwähnten Fällen wird die Versendung einer Abschrift an den Vorsitzenden der paritätischen Kommission durch die Versendung einer Abschrift an den Vorsitzenden des zuständigen Verhandlungsausschusses ersetzt.] [Art. 15sexies eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003)] [KAPITEL IIIter - Spezifische Vorschriften für die öffentlichen Dienste, auf die das Gesetz vom
- Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, nicht anwendbar ist [Kapitel IIIter mit Art. 15septies eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003)] Art. 15septies - Der König bestimmt das im Rahmen des vorliegenden Gesetzes einzuhaltende Verfahren für die öffentlichen Dienste, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom
- Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, fallen und die keinen Betriebsrat haben oder in diesem Rahmen kein gesetzlich geregeltes Verfahren anwenden können.] KAPITEL IV - Strafen Art. 16 - Nur die durch die Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen auferlegt werden. Art. 17 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen die Strafen den Personen, denen die Strafen drohen, vom Arbeitgeber oder von seinem Angestellten spätestens am ersten Werktag nach demjenigen, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, notifiziert werden. Vor dem Datum der nächsten Auszahlung der Entlohnung muss der Arbeitgeber die auferlegte Strafe in ein Register eintragen, in dem neben den Namen der betreffenden Arbeitnehmer das Datum, der Grund sowie die Art der Strafe und, wenn es sich um eine Geldbusse handelt, deren Betrag vermerkt werden. Das Register muss auf jede Aufforderung der zuständigen Beamten und Bediensteten vorgelegt werden. Art. 18 - Wenn es sich bei der Strafe um eine Geldbusse handelt, darf der Gesamtbetrag der pro Tag auferlegten Geldbussen ein Fünftel der Tagesentlohnung nicht überschreiten. Art. 19 - Der Ertrag der Geldbussen muss zugunsten der Arbeitnehmer verwendet werden. Dort, wo es einen Betriebsrat gibt, muss die Zweckbestimmung des Ertrags der Geldbussen nach Absprache mit dem Betriebsrat festgelegt werden. [Art. 19bis - Die Artikel 16 bis 19 des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf öffentliche Dienste, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fielen.] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003)] KAPITEL V - Überwachung Art. 20 - Die Arbeitgeber, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen, müssen die Bestimmungen der Erlasse einhalten, die in Ausführung des Gesetzes vom
- Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, ergangen sind. Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse auf die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen ganz oder teilweise für anwendbar erklären. Art. 21 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
- November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 204 § 1 des G. vom
- Dezember 1989 (B.S. vom
- Dezember 1989)] Art. 22 - 24 - [...] [Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 204 § 2 des G. vom
- Dezember 1989 (B.S. vom
- Dezember 1989)] KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 25 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
- der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstossen haben, 2.der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten sowie die Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse organisierte Überwachung behindert haben. [Art. 25 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
- Juni 2000 (B.S. vom
- Juli 2000)] Art. 26 - Bei Rückfall im Jahr nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe das Doppelte der Höchststrafe betragen. Art. 27 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind. Art. 28 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 95 des G. vom
- Februar 1998 (B.S. vom
- Februar 1998)] Art.29 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war. [Art. 29 abgeändert durch Art. 7 des K.E. Nr. 15 vom
- Oktober 1978 (B.S. vom
- November 1978) und Art. 25 § 1 Nr. 2 des G. vom
- März 1994 (B.S. vom
- März 1994)] Art. 30 - Verstösse gegen Artikel 20 werden gemäss den Artikeln 2 bis 9 des Gesetzes vom
- Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, ermittelt, festgestellt und geahndet. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 31 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen. Art. 32 - Das Gesetz vom
- Juni 1896 über die Werkstattordnungen, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 1921 und den Königlichen Erlass vom
- Februar 1952, wird aufgehoben. Art. 33 - Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Ordnungsentwurf vorlegen und, wenn es keinen Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern diesen Entwurf durch Aushang zur Kenntnis bringen. Die Ordnung oder die Bräuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehen, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ordnung bestehen. Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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