stemming met het samenwerkingsakkoord van 1 juni 2006 tussen de Federale Staat, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest tot wijziging van het samenwerkingsakkoord van 21 juni 1999 tussen de Federale Staat, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende de beheersing van de gevaren van zware ongevallen waarbij gevaarlijke stoffen zijn betrokken. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 maart 2007 houdende
stemming met het samenwerkingsakkoord van 1 juni 2006 tussen de Federale Staat, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest tot wijziging van het samenwerkingsakkoord van 21 juni 1999 tussen de Federale Staat, het Vlaams Gewest, het Waals Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest betreffende de beheersing van de gevaren van zware ongevallen waarbij gevaarlijke stoffen zijn betrokken (Belgisch Staatsblad van 26 april 2007). De vertaling van de wet is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris
Malmedy
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007. De vertaling van het samenwerkingsakkoord is opgemaakt door het Ministerie van het Waalse Gewest
Namur. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom
der Erwägung, dass laut Artikel 2 der oben erwähnten Richtlinie 2003/105/EG die Mitgliedstaaten die nötigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Kraft setzen, um dieser vor dem 1. Juli 2005 Folge zu leisten; Der Föderalstaat, vertreten durch den Minister des
nern, den Minister der Wirtschaft, den Minister der Umwelt und den Minister der Beschäftigung; Die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung
der Person ihres Minister-Präsidenten und
der Person des flämischen Ministers der Finanzen und des Haushalts und der Raumordnung und des flämischen Ministers der öffentlichen Arbeiten, der Energie, der Umwelt und der Natur; Die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung
der Person ihres Minister-Präsidenten und
der Person des wallonischen Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung und
der Person des wallonischen Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus; Die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung Brüssel-Hauptstadt
der Person ihres mit den lokalen Behörden, der Raumordnung, den Denkmälern und Landschaften, der Stadterneuerung, dem Wohnungswesen, der öffentlichen Sauberkeit und der Entwicklungshilfe beauftragten Minister-Präsidenten,
der Person des mit der Umwelt, der Energie und der Wasserpolitik beauftragten Ministers und
der Person des mit dem Wohnungswesen und dem Städtebau beauftragten Staatssekretärs, Haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 -
Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) im französischen Text des Punktes 3° werden die Wörter « pour l'application de cet accord, à un établissement existant » durch die Wörter « pour l'application de cet accord, à un nouvel établissement » ersetzt;b)
Punkt 12° werden die Wörter « des Sicherheitsberichts » durch die Wörter « des Sicherheitsberichts und der Zustellung » ersetzt. Art. 2 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Änderungen vorgenommen: a)
, 4° werden die Wörter « föderalen Ministeriums für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » und die Wörter « föderalen Ministeriums für Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt;b)
, 5° wird das Wort « Zivilschutzdienstes » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienstes » und werden die Wörter « föderalen Ministeriums des
nern » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes des
nern » ersetzt;c)
, 4° werden die Wörter « föderalen Ministeriums für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » und die Wörter « föderalen Ministeriums für Wirtschaftsangelegenheiten » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie » ersetzt. Art. 3 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Änderungen vorgenommen: a) Punkt 5° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5° die Gewinnung (Erkundung, Abbau und Aufbereitung) von Mineralien im Bergbau,
Steinbrüchen oder durch Bohrung, ausgenommen chemische und thermische Aufbereitungsmassnahmen und die mit diesen Massnahmen
Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe gemäss der Anlage I beinhalten;»;
Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschliesslich Bergeteiche oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe gemäss der Anlage I enthalten,
sbesondere wenn sie
Verbindung mit der chemischen und thermischen Aufbereitung von Mineralien verwendet werden.» Art. 4 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 1, 1° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1° bei neuen Betrieben: spätestens zu dem Zeitpunkt der Einreichung eines Genehmigungsantrags, der die Betriebsgenehmigung des Betriebs enthält, oder der Änderung oder Erweiterung eines
, 3° erwähnten Betriebs;» b) § 1, 3° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3° bei den Betrieben, die
folge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens,
sbesondere
folge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, eine Notifizierung einreichen müssen: spätestens drei Monate ab dem Datum, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betroffenen Betrieb Anwendung findet, wie
, § 1 vorgesehen.»; c) § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2.Die
vorgesehene Notifizierung enthält folgende Angaben: 1° Name oder Gesellschaftsname des Betreibers, sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;2° Gesellschaftssitz und vollständige Anschrift des Betreibers;3° Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Punkt 1° genannten Person abweichend;4° ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe;5° Menge und physikalische Form des oder der betroffenen gefährlichen Stoffe;6° ausgeübte oder beabsichtigte Tätigkeit
der Anlage oder am Lagerort;7° unmittelbare Umgebung des Betriebs, Faktoren, die einen schweren Unfall verursachen oder dessen Folgen verschlimmern könnten.»; d) § 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4.Der Betreiber übermittelt der Koordinierungsdienststelle die Notifizierung
achtfacher Ausfertigung. Falls nötig wird diese Anzahl auf Antrag der Koordinierungsdienststelle erhöht. Im Einverständnis mit der Koordinierungsdienststelle kann die Notifizierung entsprechend den von der Letzteren festgelegten Modalitäten
digitaler Form erfolgen.
erwähnten Notifizierungen den Bewertungsdienststellen, den zuständigen
spektionsdienststellen, dem zuständigen Provinzgouverneur und dem zuständigen Bürgermeister. » Art. 5 - Artikel 9 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4. Bei den Betrieben, die
folge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens,
sbesondere
folge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, die
erwähnte Unterlage verfassen müssen, wird diese Unterlage
nerhalb von drei Monaten nach dem Datum verfasst, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet, wie
» Art. 6 -
, § 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen:
solchen Notfällen angemessen reagieren zu können;». Art. 7 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2.Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die
der Anlage II aufgeführten Angaben und
formationen. Er gibt die Bezeichnung der einschlägigen Einrichtungen an, die an der Erstellung des Berichts teilgenommen haben. Er enthält ferner ein aktuelles Verzeichnis der
dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe. »; b)
, Absatz 1 wird Punkt 1° durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1° bei neuen Betrieben: spätestens drei Monate vor der
betriebnahme des Betriebs oder der Änderung oder Erweiterung eines
;3° erwähnten Betriebs; c)
, Absatz 1 wird Punkt 4° durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4° unverzüglich bei den
vorgeschriebenen regelmässigen Überprüfungen;»; d)
, Absatz 1 wird Punkt 5° durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5° bei den Betrieben, die
folge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens,
sbesondere
folge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, eine Notifizierung verfassen müssen:
nerhalb des Jahres, das auf das Datum folgt, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet, wie
, § 1 vorgesehen;»; e) § 3, Absatz 1 wird folgendermassen ergänzt: 6° bei Betrieben, die
, § 1, Absatz 3 erwähnt werden und die zum ersten Mal
folge einer Änderung oder Erweiterung einen Sicherheitsbericht verfassen müssen: vor Beginn der
betriebnahme der Änderung oder Erweiterung.»; f) § 3, Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Sicherheitsbericht wird
achtfacher Ausfertigung unterbreitet. Falls nötig wird diese Anzahl auf Antrag der Koordinierungsdienststelle erhöht. Im Einverständnis mit der Koordinierungsdienststelle kann er entsprechend den von der Letzteren festgelegten Modalitäten
digitaler Form erfolgen. » Art. 8 - Artikel 14, Absatz 1 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Sicherheitsbericht, einschliesslich des
, § 2 erwähnten Verzeichnisses, kann von der Öffentlichkeit bei der Koordinierungsdienststelle eingesehen werden. Der Betreiber kann bei der Koordinierungsdienststelle beantragen, dass gewisse Teile des Berichts und der Liste aufgrund des vertraulichen Charakters bestimmter
dustrieller, gewerblicher oder persönlicher Angaben nicht an die Öffentlichkeit gebracht werden. Die Koordinierungsdienststelle kann beschliessen, dass gewisse Teile des Berichts und der Liste aus den oben aufgeführten Gründen oder aus Gründen der Staatssicherheit, der Sabotageverhütung oder der Landesverteidigung nicht veröffentlicht werden dürfen. » Art. 9 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 2, 1° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1° bei neuen Betrieben: vor der
betriebnahme des Betriebs oder der Änderung oder Erweiterung eines
, 3° erwähnten Betriebs; »; b) § 2, 4° wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4° bei den Betrieben, die
folge einer Änderung des Anwendungsbereichs des Zusammenarbeitsabkommens,
sbesondere
folge einer Änderung der Einstufung der gefährlichen Stoffe, einen Notfallplan erstellen müssen:
nerhalb des Jahres, das auf das Datum folgt, an dem das vorliegende Zusammenarbeitsabkommen auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet, wie
, § 1 vorgesehen;»; c) § 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei der Erstellung des
ternen Notfallplans zieht der Betreiber ebenfalls das betroffene Personal von Subunternehmern zu Rate, das langfristig auf dem Gelände tätig ist.» Art. 10 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a)
, Absatz 1 wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt;b)
, Absatz 2 wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt;c) § 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3.Der
Sachen Zivilsicherheit zuständige Minister oder dessen Bevollmächtigter achtet darauf, dass die Öffentlichkeit gemäss seinen Anweisungen bei der Festlegung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne zu Rate gezogen wird. Diese Zurateziehung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit ihre Bemerkungen
nerhalb einer vernünftigen Frist äussern kann und dass diese Bemerkungen überprüft werden. »; d)
, Absatz 1 und 2 wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt;e) Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 5.Der
Sachen Zivilsicherheit zuständige Minister achtet darauf, dass was die externen Notfallpläne betrifft, die Notwendigkeit berücksichtigt wird, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den europäischen Mitgliedstaaten im Bereich der unter den Zivilsicherheits fallenden Hilfeleistung bei einer schweren Katastrophe zu erleichtern. » Art. 11 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 1, Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1.Der
Sachen Zivilsicherheitsdienst zuständige Minister oder dessen Bevollmächtigter achtet darauf, dass die
formationen über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen und die richtige Verhaltensweise im Falle eines schweren Unfalls von Amts wegen an alle Personen und Betriebe, die der Öffentlichkeit begegnen und die von einem
erwähnten Betrieb entstehenden schweren Unfall betroffen werden könnten, regelmässig
der angemessensten Form weitergeleitet werden. »; b)
wird das Wort « Zivilschutzdienst » durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt. Art. 12 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2. Wenn der schwere Unfall oder der unkontrollierte Vorfall einen koordinierten Einsatz seitens der Not- und Rettungsdienste erfordert, wird der externe Notfallplan gemäss der Gesetzgebung über den Zivilschutzdienst und den diesbezüglich gegebenen Anweisungen des
Sachen Zivilsicherheit zuständigen Ministers eingeleitet und durchgeführt. » Art. 13 -
, § 2, 2°, Artikel 16, Artikel 18, Absatz 1, Artikel 21, Absatz 3 und Artikel 22, § 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird das Wort « Zivilschutzdienst » jedes Mal durch das Wort « Zivilsicherheitsdienst » ersetzt. Art. 14 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens wird § 2, Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2. Sobald die
vorgesehenen
formationen eingeholt wurden, unterrichtet das zuständige
spektionsteam die Kommission der Europäischen Gemeinschaft über das Ergebnis seiner Analyse und über seine Empfehlungen, und zwar mittels des zu diesem Zweck vorgesehenen Formulars. » Art. 15 - Artikel 24, § 1, Absatz 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Regionen sorgen dafür, dass
ihrer Politik der Flächennutzung oder -zweckbestimmung oder
anderen einschlägigen Politiken, wie auch
den Verfahren für deren Durchführung, langfristig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, dass zwischen den durch das vorliegende Abkommen gedeckten Betrieben einerseits, und den Wohngebieten, den Gebäuden, den öffentlich genutzten Gebieten, den wichtigen Transportwegen - soweit dies möglich ist -, den Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben die Notwendigkeit berücksichtigt wird, dass zusätzliche technische Massnahmen gemäss Artikel 7 zu treffen sind, damit es zu keiner Erhöhung der Gefährdung der Bevölkerung kommt. » Art. 16 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) § 1, Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « § 1.Die Koordinierungsdienststelle richtet sofort nach Erhalt der Sicherheitsberichte eine Ausfertigung eines jeden der Letzteren an: 1° die Bewertungsdienststellen;2° die zuständigen
spektionsdienststellen;3° den zuständigen Provinzgouverneur;4° den zuständigen Bürgermeister.b)
wird folgender Absatz zwischen die Absätze 2 und 3 eingefügt: « Für die
Anwendung des Artikels 12, § 3, 4°, 5° und 6° eingereichten Sicherheitsberichte gibt die Koordinierungsdienststelle dem Betreiber die Ergebnisse
nerhalb einer Frist von neun Monaten bekannt.»; c) § 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Koordinierungsdienststelle übermittelt den zuständigen
spektionsdienststellen zur
formation die beantragten Ergebnisse und Änderungen, sowie Ergänzungen.»;
den anderen Fällen wird der angepasste Sicherheitsbericht
nerhalb einer von der Koordinierungsdienststelle festgelegten Frist von mindestens 60 Werktagen überprüft.»; f)
werden im niederländischen Text die Wörter « dezelfde termijn » durch die Wörter « dezelfde termijnen » ersetzt. Art. 17 -
is desselben Zusammenarbeitsabkommens werden die Wörter « Generaldirektion des Zivilschutzdienstes des föderalen Ministeriums des
nern » durch die Wörter « Generaldirektion des Zivilsicherheitsdienstes des föderalen öffentlichen Dienstes des
nern » ersetzt. Art. 18 -
, § 2 desselben Zusammenarbeitsabkommens werden die Wörter « föderalen Ministeriums für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » ersetzt. Art. 19 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) Der französische Text des § 2, 2°, Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2° après chaque
spection, un rapport d'
spection est établi par le service d'
spection concerné;une copie de ce rapport est transmise aux autres services d'
spection faisant partie de l'équipe d'
spection. »; b) Im letzten Paragraphen werden die Wörter « § 2 » durch die Wörter « § 3 » ersetzt. Art. 20 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a)
Absatz 1 werden die Wörter « Geldstrafe von 1.000 bis 1.000.000 BEF » durch die Wörter « Geldstrafe von 1.000 bis 1.000.000 EURO » ersetzt; b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Das Gesetz vom 30.Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen, die im Falle der Übertretung gewisser Sozialgesetze zur Anwendung kommen, findet auf diese Übertretungen Anwendung. Eine administrative Geldstrafe von 50 bis 1.250 EURO kann von dem
Durchführung dieses Gesetzes und gemäss des
diesem Gesetz erwähnten Verfahrens bezeichneten zuständigen Beamten des föderalen öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner verhängt werden. » Art. 21 -
, Absatz 1, 5° desselben Zusammenarbeitsabkommens werden die Wörter « 19, § 1 » durch die Wörter « 20, § 1 » ersetzt. Art. 22 -
desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a)
wird folgender Strich vor den ersten Strich gesetzt: « - die Überwachung der einheitlichen Anwendung auf dem gesamten Gebiet Belgiens des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens;»; b) § 1 wird folgendermassen ergänzt: « - die Koordinierung der Übermittlung an die Kommission der europäischen Gemeinschaft des Namens, der Anschrift und der Tätigkeit der
, § 1, Absatz 2 und 3 erwähnten Betriebe.»; c)
werden die Wörter « Ministerium für Beschäftigung und Arbeit » durch die Wörter « föderalen öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Konzertierung der Sozialpartner » ersetzt. Art. 23 - Die Anlage I desselben Zusammenarbeitsabkommens wird durch die Anlage des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ersetzt. Art. 24 -
der Anlage II desselben Zusammenarbeitsabkommens werden folgende Abänderungen vorgenommen: a) IV, B wird durch folgende Bestimmung ersetzt: B.Abschätzung des Ausmasses und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschliesslich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen
dem Betrieb betroffen sein können, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14; »; b) IV, C wird im niederländischen Text durch folgende Bestimmung ersetzt: « C.Beschrijving van de technische parameters en van de uitrusting die van belang zijn voor de veiligheid van de
stallaties; »; c) V, A wird im französischen Text durch folgende Bestimmung ersetzt: « A.Description des équipements
stallés pour limiter les conséquences des accidents majeurs; ». Art. 25 -
der Anlage VI desselben Zusammenarbeitsabkommens werden im französischen Text die Wörter « aux dispositions de l'article 12, § 6, » durch die Wörter « aux dispositions de l'article 12, § 5 » ersetzt. Art. 26 - Der Titel der Anlage VII desselben Zusammenarbeitsabkommens wird im niederländischen Text durch folgenden Titel ersetzt: « NADERE OMSCHRIJVING VAN DE COORDINATIEBEVOEGDHEID VERVAT
ARTIKEL 27, § 2 ». Art. 27 -
der Anlage VII, d) desselben Zusammenarbeitsabkommens wird im französischen Text das Wort « évolution » durch das Wort « évaluation » ersetzt.
Brüssel am 1. Juni 2006
vierfacher Originalausfertigung ausgestellt. Für den Föderalstaat: Die Minister des
nern, der Wirtschaft, der Umwelt und der Arbeit, P. DEWAEL M. VERWILGHEN B. TOBBACK P. VANVELTHOVEN Für die Flämische Region: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Y. LETERME Die Flämischen Minister der Finanzen und des Haushalts und der Raumordnung und der öffentlichen Arbeiten, der Energie, der Umwelt und der Natur, D. VAN MECHELEN K. PEETERS Für die Wallonische Region: Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, E. DI RUPO Die Wallonischen Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung und der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus, A. ANTOINE B. LUTGEN Für die Region Brüssel-Hauptstadt, Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit den lokalen Behörden, der Raumordnung, den Denkmälern und Landschaften, der Stadterneuerung, dem Wohnungswesen, der öffentlichen Sauberkeit und der Entwicklungshilfe, Ch. PICQUE Die Ministerin der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit der Umwelt, der Energie und der Wasserpolitik und die Staatssekretärin der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit dem Wohnungswesen und dem Städtebau, E. HUYTEBROECK F. DUPUIS ANLAGE I ANWENDBARKEIT DES ZUSAMMENARBEITSABKOMMENS EINLEITUNG 1. Diese Anlage betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen
Betrieben im Sinne des Artikels 3 des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens und bestimmt die Anwendung der einschlägigen Artikel.2. Gemische und Zubereitungen werden
der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften
der
Teil 2 Anmerkung 1 aufgeführten einschlägigen europäischen Richtlinie oder deren letzte Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
einem Betrieb nur
einer Menge von höchstens 2% der relevanten Grenzmenge vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich
nerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken oder die Folgen eines Unfalls nicht verschlimmern können. 5. Soweit zutreffend, gelten die Regeln
Teil 2, Anmerkung 4 für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe.
Teil 1 aufgeführter Stoff oder eine
Teil 1 aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine
Teil 2 aufgeführte Kategorie von Stoffen, so sind die
Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld ANMERKUNGEN 1. Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind. Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt: - gewichtsmässig zwischen 15,75
sgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen der Anlage III der Verordnung 2003/2003/EG erfüllen, - gewichtsmässig höchstens 15,75
geprillter oder granulierter Form,
sofern diese Dünger gefährliche Eigenschaften gemäss den Kriterien des Teils 2 aufweisen.6. Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat
kristalliner Form,
sofern diese Dünger gefährliche Eigenschaften gemäss den Kriterien des Teils 2 aufweisen.7. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt aufgrund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Teil 1 aufgeführten Stoffen und Zubereitungen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld ANMERKUNGEN
einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potentials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung. Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung im Sinne dieser Richtlinie Anlass geben, gelten die jeweils niedrigeren Grenzwerte. Bei Anwendung der
der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht. 2. EXPLOSIONSGEFÄHRLICH bezeichnet:
ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (UN/ADR) -
der jeweils geltenden -
der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse. Unter diese Definition fallen auch die pyrotechnischen Stoffe, die für die Zwecke dieses Zusammenarbeitsabkommens als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit den Gefahrenhinweisen R2 oder R3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden
eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende: - Unterklasse 1.1: « Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind. (Eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst). » - Unterklasse 1.2: « Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. » - Unterklasse 1.3: « Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:
halts des Versandstücks zur Folge. » - Unterklasse 1.5: « Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes
eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Aussenbrandversuch nicht explodieren. » - Unterklasse 1.6: « Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. » Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die
Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieses Zusammenarbeitsabkommens diese Menge massgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieses Zusammenarbeitsabkommens der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln. 3. ENTZÜNDLICHE, LEICHTENTZÜNDLICHE und HOCHENTZÜNDLICHE Stoffe (
den Kategorien 6, 7 und 8) bezeichnet:
Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R17); - Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck
flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann; 2) Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 °C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R11, zweiter Strich);c) Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten: 1) flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 °C haben und deren Siedepunkt (bzw.Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 °C beträgt (Gefahrenhinweis R12, erster Strich), und 2) Gase, die bei Normaldruck
Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R12, zweiter Strich) und die sich
einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und 3) entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden. 4. Bei einem Betrieb,
dem kein Einzelstoff oder keine Einzelzubereitung
einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder grösser ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften des Zusammenarbeitsabkommens fällt, folgende Additionsregel angewendet: - findet Artikel 3, § 1, Absatz 3 Anwendung auf den Betrieb, wenn die Summe der Bruchteile q1/Q'1 + q2/Q'2 + q3/Q'3 +... >/= 1, - findet Artikel 3, §11, Absatz 2 Anwendung auf den Betrieb, wenn die Summe der Bruchteile q1/Q''1 + q2/Q''2 + q3/Q''3 +... >/= 1, dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung x, der (die) unter Teil 1 oder 2 dieser Anlage fällt (fallen), Q'x die
der Spalte 2 angegebene Mengenschwelle und Q''x die
der Spalte 3 der Teile 1 und 2 der vorliegenden Anlage angegebene Mengenschwelle für den betroffenen Stoff x. Diese Regel wird zur Einschätzung der mit der Giftigkeit, Entzündlichkeit und Umweltgiftigkeit verbundenen Gesamtgefahr angewandt. Sie ist daher dreimal anzuwenden: a) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die
Teil 1 aufgeführt und als giftig oder sehr giftig eingestuft sind, mit den Stoffen und Zubereitungen, die
die Kategorie 1 oder 2 fallen;b) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die
Teil 1 aufgeführt und als oxydierend, explosionsgefährlich, entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft sind, mit den Stoffen und Zubereitungen, die
die Kategorie 3, 4, 5, 6, 7a, 7b oder 8 fallen;c) für das Addieren von Stoffen und Zubereitungen, die
Teil 1 aufgeführt und als umweltgefährlich [R50 (einschliesslich R50/53) oder R51/53] eingestuft sind, mit den Stoffen und Zubereitungen, die
die Kategorie 9 Punkt
Teil 1 genannte Schwellenmenge.
Brüssel am 1. Juni 2006
vierfacher Originalausfertigung ausgestellt. Für den Föderalstaat: Die Minister des
nern, der Wirtschaft, der Umwelt und der Arbeit, P. DEWAEL M. VERWILGHEN B. TOBBACK P. VANVELTHOVEN Für die Flämische Region: Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung, Y. LETERME Die Flämischen Minister der Finanzen und des Haushalts und der Raumordnung und der öffentlichen Arbeiten, der Energie, der Umwelt und der Natur, D. VAN MECHELEN K. PEETERS Für die Wallonische Region: Der Minister-Präsident der Wallonischen Regierung, E. DI RUPO Die Wallonischen Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung und der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus, A. ANTOINE B. LUTGEN Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit den lokalen Behörden, der Raumordnung, den Denkmälern und Landschaften, der Stadterneuerung, dem Wohnungswesen, der öffentlichen Sauberkeit und der Entwicklungshilfe, Ch. PICQUE Die Ministerin der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit der Umwelt, der Energie und der Wasserpolitik und die Staatssekretärin der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit dem Wohnungswesen und dem Städtebau, E. HUYTEBROECK F. DUPUIS
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