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Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de

Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord van 13 december 2006 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap en de Gemeenschappelijke G

Artikel 45quater § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8.

April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, - oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht angegeben: a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt worden ist, b.jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden ist. Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden könnten, werden nicht aufgenommen,

  1. binnen zwei Monaten nach ihrer Bestimmung durch den Prokurator des Königs einen kurzen Bericht über das Voranschreiten der Vermittlung an ihn zu richten, in dem angegeben wird, dass die Vermittlung begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist. Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden könnten, werden nicht aufgenommen,
  2. wenn die Vermittlung zu einem Ergebnis geführt hat, dem Prokurator des Königs die von den betroffenen Personen unterzeichnete Vereinbarung zu übermitteln, damit er sie billigen kann, 6.einen Bericht über die Durchführung der Vereinbarung zu verfassen und diesen an den Prokurator des Königs zu richten. Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt werden. Art. 5 - § 1 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht vorgeschlagenen Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit beauftragt:
  3. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Vorschlags des Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, 2.sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen,
  4. den Jugendrichter oder das Jugendgericht so schnell wie möglich und spätestens binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich ist.In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält: - entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil: a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, b.eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, d.

Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.

April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüllt ist, - oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht angegeben: a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt worden ist, b.jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden ist. Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden nicht aufgenommen,

  1. die von den betroffenen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt werden kann, 5.einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu richten, damit er von ihm beglaubigt werden kann. Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt werden. § 2 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht vorgeschlagenen wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung sind die Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung damit beauftragt:
  2. mit den betroffenen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Beschlusses des Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenen Dienst gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben, 2.sich während der gesamten wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zu vergewissern, dass die Personen, die daran teilnehmen, der Konzertierung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen,
  3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung nicht oder nicht länger möglich ist.In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält: - entweder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung nicht beginnen wird, weil: a. eine der betroffenen Personen nicht erreicht werden konnte, b.eine der betroffenen Personen nicht will, dass sie beginnt, c. die betroffenen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet, d.

Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8.

April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten gesetzlichen Bedingungen für eine wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung nicht mehr erfüllt ist, - oder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht angegeben: a. die Namen der betroffenen Personen, die kontaktiert worden sind, mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt worden ist, b.jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffenen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden ist. Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden nicht aufgenommen,

  1. wenn die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu einem Ergebnis geführt hat, die von den betroffenen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt werden kann.Eine Absichtserklärung der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, wird ebenfalls beigefügt. Darin erklärt sie, welche konkreten Schritte sie unternehmen wird, um den relationalen und materiellen Schaden und den der Gemeinschaft zugefügten Schaden wiedergutzumachen und in Zukunft weitere Taten zu vermeiden. Die Absichtserklärung wird von allen betroffenen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet,
  2. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu richten. Der Bericht wird mit den Eltern besprochen. Somit werden sie aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt werden. Art. 6 - Der Jugendrichter, das Jugendgericht oder die Staatsanwaltschaft, je nach Fall:
  3. übermittelt den Vermittlungsdiensten und den Diensten für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung die Identität der betroffenen Personen und eine Kopie des schriftlichen Vorschlags, ein Vermittlungsverfahren oder ein Verfahren der wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zu beginnen, 2.greift nicht in die Arbeitsweise der Vermittlungsdienste und der Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung ein und respektiert deren Unabhängigkeit,
  4. verwendet bei Misslingen der Vermittlung oder der wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung weder die Anerkennung des Tatbestands durch den Jugendlichen noch den Verlauf oder das Ergebnis der Vermittlung oder der wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zum Nachteil des Jugendlichen. Art. 7 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich:
  5. die vom Prokurator des Königs vorgeschlagene und von den Vermittlungsdiensten durchgeführte Vermittlung zu kofinanzieren bis zu einem jährlich indexierten Betrag von: - 3.000.000 Euro für die Flämische Gemeinschaft, - 2.000.000 Euro für die Französische Gemeinschaft, - 25.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft. Für das Jahr 2007 wird die föderale Finanzierung im Verhältnis zu der Anzahl Monate berechnet, während deren das vorliegende Abkommen im Jahr 2007 anwendbar ist. Die Vermittlungsdienste bemühen sich, mindestens 45 Akten pro Jahr pro VBG in Angriff zu nehmen. Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden jedes Jahr am
  6. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel indexiert: (Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember
  7. Der neue Index ist der jeweils am
  8. Januar des darauf folgenden Jahres geltende Index,
  9. den Gemeinschaften den in Nr.1 erwähnten indexierten Betrag spätestens am
  10. März eines jeden Jahres auszuzahlen. Die Auszahlung für das Jahr 2007 erfolgt für die Französische Gemeinschaft und für die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Die Auszahlung an die Flämische Gemeinschaft wird aufgegliedert in eine erste Auszahlung von zwei Dritteln des Betrags binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und in eine Auszahlung des letzten Drittels vor Ende des Jahres 2007,
  11. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betroffenen Personen eine Vermittlung vorzuschlagen, die vom Vermittlungsdienst organisiert wird. Art. 8 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt wird. Wenn das Abkommen von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird, bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam. Art. 9 - Eine Evaluation des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten statt. Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt, gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben. Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie die Artikel 37bis bis 37quinquies, 45quater und 52quinquies des Gesetzes vom
  12. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom
  13. Mai 2006 und
  14. Juni
  15. Gegeben zu Brüssel, den
  16. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen in französischer und niederländischer Sprache. Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt. Für den Föderalstaat: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Flämische Gemeinschaft: Der Ministerpräsident Y. LETERME Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie Frau I. VERVOTTE Für die Französische Gemeinschaft: Die Ministerpräsidentin Frau M. ARENA Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit Frau C. FONCK Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Der Ministerpräsident K.-H. LAMBERTZ Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus B. GENTGES Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission Ch. PICQUE Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst P. SMET Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik des Personenbeistands, den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen Frau E. HUYTEBROECK

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