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Koninklijk besluit tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap voor de Veiligh

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 DECEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vastleggen van de frequenties van inspecties waarvoor de aanwezigheid van een agent van het Federaal Agentschap v

Artikel 1

Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a erwähnten Betriebe: achtzehn Mal jährlich, 2.

Artikel 1

Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b erwähnten Betriebe: zwölf Mal jährlich, 3.

Artikel 1

Absatz 2 Nr.2 Buchstabe a und b erwähnten Betriebe: zwölf Mal jährlich, 4.

Artikel 1Absatz 2 Nr.2 Buchstabe c und Nr.

3 erwähnten Betriebe: vier Mal jährlich. § 2 - Für Betriebe, die mehrere in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Tätigkeiten entwickeln, wird die Grundhäufigkeit entsprechend der Tätigkeit bestimmt, die Anlass zu den meisten amtlichen Kontrollen gibt. Art. 3 - § 1 - Folgende Kriterien werden berücksichtigt, um zu bestimmen, in welche der in Nr. 3 der Anlage bestimmten Kategorien von Betrieben die individuellen Betriebe eingestuft werden:

  1. das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines validierten oder zertifizierten Eigenkontrollsystems, wie im Königlichen Erlass vom
  2. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette bestimmt, in dem Betrieb,
  3. die in den vorherigen drei Jahren in dem Betrieb erreichten Inspektionsergebnisse, 3.die repressiven oder administrativen Massnahmen, die in den vorherigen zwei Jahren über den Betrieb oder seinen Betreiber verhängt worden sind,
  4. die Tatsache, dass Lebensmittel vom Betrieb aus in Länder ausserhalb der EU ausgeführt werden oder nicht. Unter den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten repressiven oder administrativen Massnahmen versteht man:
  5. eine Verwarnung, wie in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
  6. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen erwähnt,
  7. ein Protokoll wegen Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Königlichen Erlasses vom
  8. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen und seiner Ausführungserlasse, der in Artikel 5 des besagten Gesetzes vom
  9. Februar 2000 erwähnten Gesetze und deren Ausführungserlasse und gegen die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die in die Zuständigkeit dieser Agentur fallen,
  10. eine Aussetzung oder einen Entzug der Zulassung. § 2 - Die Gewichtung der Kriterien und die Einstufung der Betriebe in drei Kategorien aufgrund der auf diese Weise erreichten Ergebnisse erfolgt gemäss der Anlage. § 3 - Für die Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit der Inspektionen in einem Betrieb wird die in Artikel 2 erwähnte Grundhäufigkeit entweder mit 1/2, mit 1 oder mit 2 multipliziert, je nachdem ob der betreffende Betrieb aufgrund des erreichten Ergebnisses der Gewichtung der Kriterien in Kategorie 1, 2 oder 3, wie in der Anlage Nr. 3 erwähnt, eingestuft wird. § 4 - Die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für ein bestimmtes Jahr erfolgt im Monat April des vorherigen Jahres auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Daten der vorangehenden Jahre. Sie wird den Betrieben im Laufe des letzten Quartals vor dem Jahr, in dem sie Anwendung findet, mitgeteilt. Für Betriebe, die ihre Tätigkeiten im Laufe des Kalenderjahrs beginnen, ausweiten beziehungsweise verringern, wird die Häufigkeit im ersten Monat der neuen beziehungsweise geänderten Tätigkeiten bestimmt. Die Berechnung erfolgt im Verhältnis zum verbleibenden Teil des laufenden Jahres. Art. 4 - Für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom
  11. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen beträgt die Dauer der Inspektionen für jede im vorliegenden Erlass erwähnte Tätigkeit mindestens zwei Stunden und höchstens sechs Stunden je nach Art und Umfang dieser Tätigkeit des Betriebs. Art. 5 - Für Inspektionen, die auf Ersuchen des Betreibers, infolge einer anderen verordnungsrechtlichen Verpflichtung oder zur Kontrolle der rechtzeitigen und angemessenen Durchführung der Massnahmen, die aufgrund festgestellter Unzulänglichkeiten auferlegt worden sind, durchgeführt werden, wird davon ausgegangen, dass sie nicht zu den Inspektionen gehören, deren Häufigkeit durch vorliegenden Erlass geregelt wird. Art. 6 - § 1 - Für das erste Halbjahr 2006 findet die in Artikel 2 § 1 vorgesehene Grundhäufigkeit der Inspektionen Anwendung. Die Häufigkeit der Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bestimmt, wobei nur die in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Kriterien berücksichtigt werden. In Abweichung von Artikel 3 § 4 Absatz 1 wird die Häufigkeit der Inspektionen für das zweite Halbjahr 2006 im Laufe des zweiten Quartals 2006 bestimmt und mitgeteilt. § 2 - Für die Bestimmung der Häufigkeit der Inspektionen für 2007 werden für das in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Kriterium nur die Massnahmen in Betracht gezogen, die aufgrund der Feststellungen von 2006 getroffen worden sind. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am
  13. Januar 2006 in Kraft. Art. 8 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  14. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage
  15. Die Gewichtung der in Artikel 3 erwähnten Kriterien wird wie folgt festgelegt: a) Für Kriterium 1 werden vierzig Punkte vergeben, wenn ein zertifiziertes oder gegebenenfalls von der Agentur validiertes Eigenkontrollsystem in dem Betrieb vorhanden ist.In allen anderen Fällen werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben. b) Für Kriterium 2 werden die Betriebe auf der Grundlage von Inspektionsberichten je nach Endbewertung, die von sehr gut bis sehr schlecht geht, in fünf Klassen von I bis V eingestuft.In Klasse I eingestuften Betrieben werden zwanzig Punkte vergeben, in Klasse II eingestuften Betrieben vierzehn Punkte und in Klasse III eingestuften Betrieben acht Punkte, wohingegen in Klasse IV und V eingestuften Betrieben keine Punkte vergeben werden. c) Für Kriterium 3 werden zwanzig Punkte vergeben, falls keine Massnahmen getroffen worden sind.Diese Grundanzahl wird jedes Mal um zwei Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Massnahme getroffen worden ist, und um zehn Punkte verringert, wenn eine in Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Massnahme getroffen worden ist. d) Für Kriterium 4 werden fünf Punkte vergeben, wenn kein Produkt vom Betrieb aus ausserhalb der EU ausgeführt wird.In den anderen Fällen werden keine Punkte vergeben.
  16. Das individuelle Ergebnis für einen Betrieb entspricht der Gesamtanzahl der gemäss Nr.1 vergebenen Punkte.
  17. Der Betrieb wird aufgrund des individuellen Ergebnisses in eine der folgenden Kategorien eingestuft: a) Kategorie 1: bei einer Gesamtanzahl Punkte von sechsundsechzig bis fünfundachtzig, b) Kategorie 2: bei einer Gesamtanzahl Punkte von vierunddreissig bis fünfundsechzig, c) Kategorie 3: bei einer Gesamtanzahl Punkte von null bis dreiunddreissig. Gesehen, um Unserem Erlass vom
  18. Dezember 2005 zur Festlegung der Häufigkeit der Inspektionen, für die die Anwesenheit eines Bediensteten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette in Betrieben des Fisch- und Fleischsektors im Rahmen des Kontrollprogramms der Agentur erforderlich ist, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

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