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Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers. - Duitse vertaling

wet van 3 juli 2005Relevante gevonden documenten type wet prom. 03/07/2005 pub. 29/08/2005 numac 2005022674 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Wet betreffende de rechten van vrijwilligers

Artikel 10

und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht verliert." Art. 3 - Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 2005 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Kinderzulagen gewährt werden für ein Kind, das Unterrichtskurse besucht oder seine Ausbildung fortsetzt, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts oder aber als Selbständiger ausgeübt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom
  2. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet.

Artikel 10

und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht verliert." Art. 4 - Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1976 zur Ergänzung des Königlichen Erlasses vom
  2. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 2006, wird wie folgt ergänzt: "Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als Selbständiger mit Einkommenserzielungsabsicht ausgeübt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses wird Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom
  4. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet.

Artikel 10

und 11 des vorerwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttolohn oder Sozialleistung angesehen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss den oben erwähnten Artikeln nicht verliert." Art. 5 - Artikel 6 Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom

  1. Oktober 1971 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. Mai 1984,
  4. Juli 1992 und
  5. April 2002, wird wie folgt ergänzt: "
  6. die in den Artikeln 10 und 11 des Gesetzes vom
  7. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen, sofern die Freiwilligenarbeit ihren unentgeltlichen Charakter gemäss diesen Artikeln nicht verliert." Art. 6 - Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  8. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  9. Mai 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  10. September 2004, wird wie folgt ergänzt: "
  11. Entschädigungen, die in Anwendung der Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom
  12. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen gewährt werden, sofern diese Entschädigungen die im vorerwähnten Artikel 10 Absatz 1 und 3 und in Artikel 11 vorgesehenen Bedingungen erfüllen." Art. 7 - Auf Anfrage des Ministers der Sozialen Angelegenheiten geben der Nationale Arbeitsrat und der Hohe Rat der Freiwilligen eine Stellungnahme über den Betrag der in Artikel 10 des Gesetzes vom
  13. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Entschädigungen ab. Der Minister erstellt spätestens zum
  14. August 2008 einen Bewertungsbericht in Bezug auf den Betrag der oben erwähnten Entschädigungen. Um seinen Bericht zu erstellen, bittet der Minister der Sozialen Angelegenheiten die verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihm ihre diesbezüglichen Kommentare und die Probleme, auf die ihre Dienste in diesem Zusammenhang stossen, mitzuteilen. Danach übermittelt der Minister der Abgeordnetenkammer und dem Senat den Bewertungsbericht. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  15. August
  16. Art. 9 - Unser für die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für den Mittelstand zuständiger Minister und Unser Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung, dem Minister der Sozialen Angelegenheiten beigeordnet Frau G. MANDAILA

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