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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het fin

§ 2

betroffen sind, dürfen nur zum Haushaltsausgleich beitragen, wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden Einrichtung vergrössern, eine besondere Forschungstätigkeit oder eine besondere Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Dienstleistung zum Ziel haben und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab gebilligt worden ist.Verwendungszwecke der für die Vergrösserung des Vermögens der Einrichtung vorbehaltenen Salden können im Haushaltsplan in den Sektionen 0 oder 1 ausgewiesen werden. Für besondere Tätigkeiten bestimmte Salden werden in bestehenden oder zu schaffenden Kostenstellen der Sektion 1 ausgewiesen. Sie können auch dazu dienen, ein Defizit von Projekten der Sektionen 2 und 3 auszugleichen. 2. Bei Abschluss von Projekten der Sektionen 2 und 3 übrig gebliebene Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen werden auf die gleiche Art und Weise zugewiesen.3. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der Sektion 1, die

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betroffen sind, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die

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betroffen sind, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. § 3 - Abweichungen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erfordern das ausdrückliche Einverständnis des Ministers. § 4 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren Ausgabenfeststellungskrediten können zum Haushaltsausgleich beitragen, wenn sie entweder wie in Paragraph 2 bestimmt hinsichtlich der Ausgabenfeststellungsprognosen des Jahres mit zugewiesenen oder vorgetragenen Verpflichtungsermächtigungen verbunden sind oder vorgetragen werden, um die positive oder negative Differenz zwischen Einnahme- und Ausgabenverpflichtungen zu decken, für die der Zeitplan der Liquidation vorgetragen worden ist. » Art. 7 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungshaushaltsplan wird pro Tätigkeitsprogramm erstellt und wird in der Rechtfertigung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates veröffentlicht. § 2 - Das Programm ist eine Zusammenlegung mehrerer Kostenstellen, die aus verschiedenen Sektionen stammen und im Rahmen einer der Organisationsbereiche der Einrichtung zu demselben Zweck beitragen. Die Programme werden in mehrere Organisationsbereiche zusammengelegt, die die organisatorische Struktur der Einrichtung widerspiegeln. Die Unterstützungsdienste bilden notwendigerweise den ersten Organisationsbereich der Einrichtung. » Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - Ist der Betrag einer Zusammenlegung zu funktionellen Kategorien im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine entsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind. Eine Neuverteilung der Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite unter funktionelle Ausgabenkategorien innerhalb einer selben Kostenstelle kann jedoch gemäss folgenden Modalitäten erfolgen: - Für die Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 kann sie unbeschadet der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, die mit der Gewährung bestimmter Subventionen verbunden sind, durch den Auszahlungsbevollmächtigten erfolgen. - Für die Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 kann sie durch den Geschäftsführungsausschuss erfolgen. » Art. 9 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 31 - Interne Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskrediten zwischen Kostenstellen und Sektionen bilden budgetäre Einnahmen und Ausgaben, die keinen Anlass zu wirtschaftlichen Buchführungsverrichtungen geben; die Summe dieser Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Übertragungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: - Übertragungen von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 sind bedingungslos erlaubt. - Für andere Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen ist eine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses erforderlich; dies gilt insbesondere für Salden aus Ausgabenverpflichtungen der im Laufe des Haushaltsjahres endgültig abgeschlossenen Projekte. - Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben Sektion oder Kostenstellen verschiedener Sektionen können im Haushaltsplan vorgesehen werden; in diesem Fall erfordern sie bei ihrer Ausführung keine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses mehr. » Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 32 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an. Er ist Bestandteil der Passiva der Inventarrechnung des Vermögens. Speisung und Verwendung des Rücklagenfonds sind die budgetären Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des Jahres, die in getrennten Artikeln interner Übertragungen eingetragen werden. § 2 - Der erste Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrages der jährlichen Dotation. Er wird verwendet, um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine zwingende Ausgabe zu begleichen. Der Geschäftsführungsausschuss schlägt dem Minister die vollständige oder teilweise Verwendung dieses Teils der Mittel des Rücklagenfonds vor, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe vorgelegt wird. In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss günstig ist. Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel vorrangig für die Auffüllung des ersten Teils des Rücklagenfonds. § 3 - Der zweite Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf mindestens 2,5 Prozent und höchstens 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrags der jährlichen Dotation. Diese Mittel können zu jedem Zeitpunkt für die Deckung unvorhergesehener Unterhaltsausgaben oder für jede andere besondere Ausgabe verwendet werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Geschäftsführungsausschusses. Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung ebenfalls am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel für die Auffüllung dieses Teils des Rücklagenfonds auf mindestens 2,5 Prozent. § 4 - Dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Einrichtung wird eine Tabelle beigefügt, in der die Lage des Rücklagenfonds und die ihn betreffenden Buchführungsverrichtungen aufgenommen sind. » Art. 11 - In Artikel 33 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem

  1. Mai » durch die Wörter « Spätestens am
  2. Juni » ersetzt. Art. 12 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  3. In Paragraph 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem 1.März » durch die Wörter « Spätestens am
  4. März » ersetzt.
  5. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung erstellt der Geschäftsführungsausschuss den angepassten Haushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr.» Art. 13 - § 1 - Vor Artikel 37 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL VI - Rechnungen ». § 2 - Vor Artikel 38 desselben Erlasses wird der Vermerk wie durch Paragraph 1 eingefügt gestrichen. Art. 14 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine Geschäftsführungsrechnung, die er spätestens am
  6. März der Verwaltung des Schatzamtes des FÖD Finanzen übermittelt. » Art. 15 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 38 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine Haushaltsplanausführungsrechnung, eine zusammenfassende Ausgleichstabelle, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens und ein Bestandsverzeichnis der Aktiva « für das Umlaufvermögen » und der Passiva. » Art. 16 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 39 - § 1 - Spätestens am
  7. März werden die Haushaltsplanausführungsrechnungen des vorhergehenden Jahres dem Geschäftsführungsausschuss vorgelegt, der sie abschliesst und dem Präsidenten übermittelt. Der Präsident leitet sie zusammen mit seinen etwaigen Bemerkungen an den Minister weiter. § 2 - Spätestens am
  8. Mai billigt der Minister die Rechnungen und übermittelt sie dem Minister der Finanzen im Hinblick auf ihre Weiterleitung an den Rechnungshof. » Art. 17 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 41 - Bei Wechsel des Rechenschaftspflichtigen aus welchem Grund auch immer muss der ausscheidende Rechenschaftspflichtige seine Geschäftsführungsrechnung wie in Artikel 37 erwähnt erstellen. » Art. 18 - Artikel 51 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 19 - In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter «, und der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in Kraft treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 betrifft, festgelegt wird », eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  9. März 2005, gestrichen. Art. 20 - Artikel 64bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  10. März 2005, wird aufgehoben. Art. 21 - Artikel 64ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  11. März 2005, wird aufgehoben. Art. 22 - Artikel 64quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  12. März 2005, wird aufgehoben. KAPITEL II - Übergangsbestimmung Art. 23 - Für den Zeitraum zwischen dem
  13. Januar 2004 und dem
  14. Dezember 2006 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und zwischen dem
  15. Januar 2005 und dem
  16. Dezember 2006 in Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom
  17. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, ist Artikel 3 des vorliegenden Erlasses wie folgt zu lesen: « Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: » « Art. 25 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich aufgegliederte Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite. » KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 24 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am
  18. Januar 2007 in Kraft mit Ausnahme des Artikels 7, der am
  19. Januar 2008 in Kraft tritt. § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 werden die Artikel 4 und 15 mit
  20. Januar 2004 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und mit
  21. Januar 2005 in Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom
  22. Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung wirksam. Art. 25 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  23. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN den BOSSCHE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN

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