betroffen sind, dürfen nur zum Haushaltsausgleich beitragen, wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden Einrichtung vergrössern, eine besondere Forschungstätigkeit oder eine besondere Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Dienstleistung zum Ziel haben und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab gebilligt worden ist.Verwendungszwecke der für die Vergrösserung des Vermögens der Einrichtung vorbehaltenen Salden können im Haushaltsplan in den Sektionen 0 oder 1 ausgewiesen werden. Für besondere Tätigkeiten bestimmte Salden werden in bestehenden oder zu schaffenden Kostenstellen der Sektion 1 ausgewiesen. Sie können auch dazu dienen, ein Defizit von Projekten der Sektionen 2 und 3 auszugleichen. 2. Bei Abschluss von Projekten der Sektionen 2 und 3 übrig gebliebene Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen werden auf die gleiche Art und Weise zugewiesen.3. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der Sektion 1, die
betroffen sind, und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die
betroffen sind, können jedoch vollständig oder teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. § 3 - Abweichungen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen erfordern das ausdrückliche Einverständnis des Ministers. § 4 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren Ausgabenfeststellungskrediten können zum Haushaltsausgleich beitragen, wenn sie entweder wie in Paragraph 2 bestimmt hinsichtlich der Ausgabenfeststellungsprognosen des Jahres mit zugewiesenen oder vorgetragenen Verpflichtungsermächtigungen verbunden sind oder vorgetragen werden, um die positive oder negative Differenz zwischen Einnahme- und Ausgabenverpflichtungen zu decken, für die der Zeitplan der Liquidation vorgetragen worden ist. » Art. 7 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungshaushaltsplan wird pro Tätigkeitsprogramm erstellt und wird in der Rechtfertigung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates veröffentlicht. § 2 - Das Programm ist eine Zusammenlegung mehrerer Kostenstellen, die aus verschiedenen Sektionen stammen und im Rahmen einer der Organisationsbereiche der Einrichtung zu demselben Zweck beitragen. Die Programme werden in mehrere Organisationsbereiche zusammengelegt, die die organisatorische Struktur der Einrichtung widerspiegeln. Die Unterstützungsdienste bilden notwendigerweise den ersten Organisationsbereich der Einrichtung. » Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - Ist der Betrag einer Zusammenlegung zu funktionellen Kategorien im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine entsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen sind. Eine Neuverteilung der Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskredite unter funktionelle Ausgabenkategorien innerhalb einer selben Kostenstelle kann jedoch gemäss folgenden Modalitäten erfolgen: - Für die Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 kann sie unbeschadet der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, die mit der Gewährung bestimmter Subventionen verbunden sind, durch den Auszahlungsbevollmächtigten erfolgen. - Für die Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 kann sie durch den Geschäftsführungsausschuss erfolgen. » Art. 9 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 31 - Interne Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabenfeststellungskrediten zwischen Kostenstellen und Sektionen bilden budgetäre Einnahmen und Ausgaben, die keinen Anlass zu wirtschaftlichen Buchführungsverrichtungen geben; die Summe dieser Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Übertragungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: - Übertragungen von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 sind bedingungslos erlaubt. - Für andere Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen ist eine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses erforderlich; dies gilt insbesondere für Salden aus Ausgabenverpflichtungen der im Laufe des Haushaltsjahres endgültig abgeschlossenen Projekte. - Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben Sektion oder Kostenstellen verschiedener Sektionen können im Haushaltsplan vorgesehen werden; in diesem Fall erfordern sie bei ihrer Ausführung keine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses mehr. » Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 32 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an. Er ist Bestandteil der Passiva der Inventarrechnung des Vermögens. Speisung und Verwendung des Rücklagenfonds sind die budgetären Einnahmen beziehungsweise Ausgaben des Jahres, die in getrennten Artikeln interner Übertragungen eingetragen werden. § 2 - Der erste Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrages der jährlichen Dotation. Er wird verwendet, um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine zwingende Ausgabe zu begleichen. Der Geschäftsführungsausschuss schlägt dem Minister die vollständige oder teilweise Verwendung dieses Teils der Mittel des Rücklagenfonds vor, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe vorgelegt wird. In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss günstig ist. Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel vorrangig für die Auffüllung des ersten Teils des Rücklagenfonds. § 3 - Der zweite Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf mindestens 2,5 Prozent und höchstens 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrags der jährlichen Dotation. Diese Mittel können zu jedem Zeitpunkt für die Deckung unvorhergesehener Unterhaltsausgaben oder für jede andere besondere Ausgabe verwendet werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Geschäftsführungsausschusses. Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung ebenfalls am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel für die Auffüllung dieses Teils des Rücklagenfonds auf mindestens 2,5 Prozent. § 4 - Dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Einrichtung wird eine Tabelle beigefügt, in der die Lage des Rücklagenfonds und die ihn betreffenden Buchführungsverrichtungen aufgenommen sind. » Art. 11 - In Artikel 33 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem
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