Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches,
sbesondere des Artikels 508/13 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 9; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - 1.
1 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe wird die Zahl « 750 » durch die Zahl « 822 » ersetzt. 2.
§ 1 Absatz 1 Nr.2 desselben Erlasses wird die Zahl « 965 » durch die Zahl « 1.056 » ersetzt. Art. 2 -
5 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe werden die Wörter « denen keine Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, » gestrichen. Art. 3 - 1.
1 desselben Erlasses werden die Zahlen « 750 » und « 965 » jeweils durch die Zahlen « 822 » und « 1.056 » ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.2 desselben Erlasses werden die Zahlen « 965 » und « 1.177 » jeweils durch die Zahlen « 1.056 » und « 1.289 » ersetzt. Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird das Wort « November » durch das Wort « Juli » ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter « November 2003 » durch die Wörter « Juli 2007 » ersetzt.3.
Absatz 4 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Sie treten am 1.September des Jahres,
dem sie angepasst werden,
Kraft. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2007
Kraft. Art. 6 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 26. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.