FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de commissie voor financiële hulp aan slacht
Artikel 31Nr.
5 des Gesetzes erwähnten Personen; 7. Unterstützungsbehörde:
Artikel 40bis des Gesetzes erwähnte Behörde;8.
Entscheidungsbehörde:
Artikel 40des Gesetzes erwähnte zuständige Behörde.» Art.
3 - In Artikel 2 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2003, werden die Wörter « Artikel 32 § 4 des Gesetzes » durch die Wörter « Artikel 32 § 5 des Gesetzes » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 1 und 3 desselben Erlasses werden die Wörter « gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle » gestrichen. Art. 5 - Die Überschrift von Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Verfahren bei einer Kommissionsentscheidung über ein Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe ». Art. 6 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Gegebenenfalls werden der Unterstützungsbehörde
Artikel 40bis Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Informationen und Unterlagen übermittelt.
» Art. 7 - In Artikel 11 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2003, wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 8 - In Artikel 12 desselben Erlasses, wie ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2003, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: « Dieser Bericht wird vom Berichterstatter gebilligt und gegengezeichnet. » Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Die Artikel 18, 19, 20 und 22 finden keine Anwendung, wenn die antragstellenden oder beitretenden Parteien, die Zeugen oder die Sachverständigen gemäss Artikel 40bis Absatz 3 des Gesetzes angehört werden. » Art. 10 - In Artikel 44 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort « Rechtsanwalt » und dem Wort « notifiziert » die Wörter « und der Unterstützungsbehörde » eingefügt. Art. 11 - Artikel 45 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Antragsteller auf eine Unterstützungsbehörde zurückgreift, können die anhand des in Artikel 40bis des Gesetzes vorgesehenen Formulars an ihn und an die Unterstützungsbehörde gerichteten Notifikationen sowie alle anderen Notifikationen per einfachen Brief erfolgen. » Art. 12 - In Artikel 49 Absatz 1 desselben Erlasses wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Ausser in den Fällen, in denen Artikel 40bis des Gesetzes zur Anwendung kommt, bestimmt jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist, ihren Wohnsitz in Belgien. » Art. 13 - In Artikel 50 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « dreissig Tage » durch die Wörter « sechzig Tage » ersetzt. Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Kapitel IVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IVbis - Verfahren bei der in Artikel 40 des Gesetzes vorgesehenen Unterstützung durch die Kommission Art. 53ter - Das Sekretariat führt ein separates Register mit den Akten, in denen auf der Grundlage von Artikel 40 des Gesetzes um Unterstützung ersucht wird. Der Präsident bestimmt den Sekretär oder die beigeordneten Sekretäre, die mit der Ausführung der in Artikel 40 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes erwähnten Aufträge beauftragt sind. Art. 53quater - Der Präsident trifft
Artikel 40Absatz 2 Nr.
5 des Gesetzes erwähnten Massnahmen. Gegebenenfalls bestimmt er sich selbst oder einen Vizepräsidenten, um
Nr. 5 Buchstabe b) erwähnte Anhörung durchzuführen. Das Sekretariat lädt die anzuhörende Person per Einschreibebrief vor. Die Gründe für diese Vorladung müssen im Vorladungsschreiben angegeben werden. Das Protokoll der Anhörung wird vom Präsidenten, vom Sekretär und von der angehörten Person unterschrieben. Das Sekretariat übermittelt der Entscheidungsbehörde das Anhörungsprotokoll. Eine Abschrift davon wird der angehörten Person ausgehändigt. » Art. 15 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX