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Arrêté royal portant la réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et intr

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2005. - Arrêté royal portant la réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et intro

§ 1wird der Urlaub der in § 1 Nr.

1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder vom Leiter des Dienstes, in den sie entsandt sind, gewährt.

§ 1

sind der Bewerter und der Endverantwortliche für die Bewertung für die Anwendung der Regelung über die Bewertung der in § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 erwähnten Personalmitglieder diejenigen des ursprünglichen Polizeikorps dieser Personalmitglieder, nach Stellungnahme des Leiters des Dienstes, in den sie entsandt sind. Falls das Personalmitglied in einen Dienst entsandt ist, in dem keine Disziplinarbehörde vorgesehen ist, wird diese Rolle für die Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste von der Disziplinarbehörde des ursprünglichen Korps beziehungsweise des ursprünglichen Dienstes übernommen, die gegebenenfalls vom funktionellen Vorgesetzten des entsandten Personalmitglieds oder vom Leiter des Dienstes, in den es entsandt ist, angerufen werden kann. § 6 - Für die Anwendung von Artikel 15 gelten für teilzeitig entsandte Personalmitglieder sowohl der Entsendungsort als auch das ursprüngliche Korps als gewöhnlicher Arbeitplatz. Die Fahrten zwischen diesen verschiedenen gewöhnlichen Arbeitsplätzen sind Dienstfahrten, die für die Berechnung der Arbeitszeit berücksichtigt werden.

§ 1

ist die in Sachen Bewertungs-, Urlaubs- und Disziplinarstatut für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder zuständige Behörde die dafür zuständige Behörde des ursprünglichen Korps, wobei jedoch je nach Fall die Stellungnahmen, Bedürfnisse und Vorschläge der dafür zuständigen Behörde des Entsendungsorts berücksichtigt werden.

§ 1

werden die in Artikel 19 erwähnten Zulagen und Entschädigungen für die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder proportional zum Verhältnis zwischen der im ursprünglichen Korps und der im Entsendungsort zu leistenden Arbeitszeit verringert. § 7 - Ausser bei anders lautenden spezifischen Bestimmungen für diese Personalmitglieder ist folgende Behörde befugt, über die in vorliegendem Artikel erwähnten Entsendungen zu entscheiden:

  1. der Minister des Innern beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der föderalen Polizei, 2.der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, nach Stellungnahme des Korpschefs, in Bezug auf die Entsendung eines Personalmitglieds der lokalen Polizei. TITEL III - Bestimmungen in Bezug auf die Personalmitglieder, die in Artikel 105 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind Art. 22 - Für die Ausführung von Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom
  3. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes bestimmt der Direktor des dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes für die Dauer der Bestellung des Verbindungsbeamten dessen gewöhnlichen Arbeitsplatz, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 12 RSPol erwähnt. Er bestimmt zu diesem Zweck den Ort, an dem der betreffende Verbindungsbeamte den grössten Teil seiner Arbeitszeit verbringt. Die Entschädigung der Dienstfahrten, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 RSPol erwähnt, sowie die Beteiligung an den Beförderungskosten, wie in Artikel XI.V.1 RSPol erwähnt, werden unter Berücksichtigung des festgelegten gewöhnlichen Arbeitsplatzes bestimmt. Für alles Weitere bleibt das betreffende Personalmitglied Mitglied des ursprünglichen Gerichtspolizeidienstes. TITEL IV - Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen für alle in Titel I und II erwähnten Entsandten Art. 23 - § 1 -

Artikel XII.XI.79 RSPol hat der Entsandte, der sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden hat, wie in Artikel XII.I.1 Nr. 3 RSPol erwähnt, Anrecht auf die in Artikel 18 § 1 erwähnten Zulagen, unter den Bedingungen, die in diesen Bestimmungen festgelegt sind. Artikel 18 § 2 ist dagegen nur auf ihn anwendbar, insofern die Bestimmungen des RSPol in Bezug auf diese Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen, Besoldungen oder Beihilfen auf ein Personalmitglied anwendbar sind, das sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden hat. § 2 - Die Gewährung der in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 RSPol erwähnten Zweisprachigkeitszulagen kann keinesfalls mit der in Anwendung der ursprünglichen Rechtsstellung gewährten Zweisprachigkeitszulage oder Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis und des Gebrauchs von zwei Landessprachen kumuliert werden, wenn das Personalmitglied trotz seiner Entsendung weiterhin eines der beiden Elemente bezieht. Der Betreffende behält die in Absatz 1 erwähnte Zulage beziehungsweise Gehaltsverbesserung, wenn er sie als vorteilhafter erachtet. Er entscheidet diesbezüglich binnen dreissig Tagen nach dem Datum, an dem seine Entsendung tatsächlich beginnt. Sobald er entschieden hat, ist seine Wahl unwiderruflich. Wird binnen dieser Frist keine Wahl getroffen, ist Artikel XI.III.31 oder XI.III.32 RSPol von Rechts wegen auf ihn anwendbar. Art. 24 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden, verfällt unbeschadet des Artikels 23 § 2 das Anrecht auf alle Zulagen und/oder Entschädigungen funktioneller Art, auf die es während oder aufgrund seiner Entsendung bei Anwendung dieser ursprünglichen Rechtsstellung keinen Anspruch mehr erheben kann. Das Anrecht auf diese Zulagen und Entschädigungen verfällt ab dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Entsendung beginnt. Wenn dieses Datum mit dem Ersten des Monats übereinstimmt, verfällt das Anrecht sofort. Art. 25 - Hat das Personalmitglied sich für die Beibehaltung des Anrechts auf Essensgutscheine entschieden, erhält es diese weiterhin. In diesem Fall kann es jedoch weder Anspruch auf die in Artikel 18 § 1 Nr. 3 erwähnten Entschädigungen noch auf andere Entschädigungen für Mahlzeitkosten erheben. Art. 26 - § 1 - Die eventuellen Anrechte auf die in Artikel XII.XI.21 RSPol erwähnte Zusatzzulage und auf die in Artikel XII.XI.23 RSPol erwähnte und in Anwendung von Artikel XII.XI.24 RSPol gewährte Zusatzzulage werden für die Dauer der Entsendung des Personalmitglieds ausgesetzt, es sei denn, es wird in einen Dienst entsandt, der Teil der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei ist. Die Ansprüche gelten erneut, wenn das Personalmitglied, wie in Artikel 13 Absatz 2 erwähnt, seine Stelle wieder einnimmt oder eine Neuzuweisung erhält, sofern diese eine Stelle betrifft, die Anrecht auf diese Zulagen oder eine dieser Zulagen gibt. § 2 -

§ 1erhält das in Artikel XII.XI.24 Nr.

2 RSPol erwähnte Personalmitglied weiterhin die in Artikel XII.XI.23 RSPol erwähnte Ausgleichszulage unter den in Artikel XII.XI.24 Nr. 2 RSPol erwähnten Bedingungen. Art. 27 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 RSPol wird davon ausgegangen, dass die Entsandten den in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels festgelegten Bedingungen für die Dauer der Entsendung entsprechen. Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen für die in Titel I oder II erwähnten Personalmitglieder, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses bereits entsandt waren Art. 28 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.21 Absatz 1 RSPol müssen die Wörter "einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes der föderalen Polizei [...] zur Verfügung gestellt oder darin entsandt ist" gegebenenfalls so verstanden werden, dass sie ebenfalls die Situation eines in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes entsandten Personalmitglieds betreffen, wenn dieses bereits am

  1. April 2001 in die Generaldirektion der Gerichtspolizei entsandt war. Art. 29 - Es wird davon ausgegangen, dass die Entsendungen von Mitgliedern der lokalen Polizei beziehungsweise der Gemeindepolizei, die in Ausführung von Artikel 96 des Gesetzes oder in den in Titel II erwähnten ähnlichen Fällen bereits vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses stattgefunden hatten, den in Titel I Kapitel I bis III festgelegten Bedingungen entsprechen. Falls die Dauer der in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Entsendung nicht ausdrücklich festgelegt worden ist, kann sie in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien festgesetzt werden, ohne jedoch den
  2. Dezember 2006 überschreiten zu können.Gegebenenfalls kann sie einmal verlängert werden, je nach Fall um höchstens drei, vier oder fünf Jahre. KAPITEL II - Bestimmungen in Bezug auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder in den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst entsandt waren Art. 30 - Mit Ausnahme der derzeitigen Personalmitglieder, die bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei bestellt sind, sind die in den Artikeln XII.XI.6 und XII.XI.7 Absatz 1 RSPol erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften den in diesen Artikeln erwähnten Diensten zugewiesen, wo ihr Amt seit dem
  3. Januar 2001 ausgeübt wird. Bis zum
  4. Dezember 2008 haben die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder Anrecht auf eine Neuzuweisung in ihrem ursprünglichen Amtssitz, wie auf spätestens den
  5. März 2001 festgelegt. Diese Neuzuweisung erfolgt gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus. Die Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 3, XI.IV.35 und XI.IV.101 sowie Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 6 RSPol sind nicht auf die in vorliegendem Artikel erwähnten von Amts wegen bestellten oder neu zugewiesenen Personalmitglieder anwendbar. TITEL V - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  6. Januar 2001 zur Einrichtung eines Administrativen und Technischen Sekretariats im Ministerium des Innern Art.31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  7. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Art.33 - Artikel XI.III.29 wird wie folgt ergänzt: "§ 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Zulagen werden in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, das im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Regelung der freiwilligen Viertagewoche, der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit oder der in Artikel VIII.XV.1 oder Artikel VIII.XV.2 erwähnten teilzeitigen Laufbahnunterbrechung geschuldet wird. Unbeschadet des Absatzes 1 werden sie, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt." KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  8. Juni 2002 über das Statut der Mitglieder des in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans Art. 34 - [Abänderungsbestimmung] Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] TITEL VI - Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 96bis des Gesetzes vom
  9. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 36 - Das Gehalt und alle eventuellen Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen oder Beihilfen, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge der in die Kommunikations- und Informationszentren entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei, gehen wie folgt zu Lasten der föderalen Polizei:
  10. Das Gehalt und die Gehaltszuschläge, Zulagen, Entschädigungen und andere Beihilfen, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden, gehen zu ihren Lasten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung beginnt.Diese Kostenübernahme endet am ersten Tag des Monats, in dem die Entsendung endet.
  11. Die Zulagen, Entschädigungen und anderen Beihilfen, die unabhängig vom Gehalt ausgezahlt oder gewährt werden, gehen zu ihren Lasten ab dem Tag, an dem die Entsendung beginnt, insofern sie einen Bezug zu den während der Entsendungszeit erbrachten Leistungen haben.
  12. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage gehen zu ihren Lasten für den Teil der in den diesbezüglichen Vorschriften erwähnten Bezugszeiträume, während dessen das Personalmitglied tatsächlich beim Kommunikations- und Informationszentrum entsandt war. Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Entsendung bezahlt die Zone, der der Entsandte angehört, als Arbeitgeber zuerst die geschuldeten Beträge und beantragt dann vierteljährlich die Rückzahlung durch die föderale Polizei. TITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
  13. der Artikel 30 und 32, die mit 1.Januar 2001 wirksam werden,
  14. von Artikel 28, der mit 1.April 2001 wirksam wird,
  15. von Artikel 33, der mit 1.Januar 2003 wirksam wird,
  16. von Artikel 36, der mit 1.April 2004 wirksam wird. Art. 38 - Unser Vizepremierminister und Minister der Justiz und Unser Vizepremierminister und Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Nizza, den
  17. März 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
  18. März 2005 Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom
  19. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen beigefügt zu werden. ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom
  20. März 2005 Pour la consultation du tableau, voir image

(1)sowie Deutsch in der Provinz Lüttich. Gesehen, um Unserem Erlass vom
  1. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
  2. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 105bis, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  5. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen, insbesondere des Artikels 21; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  6. November 2005; In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  7. April 2006; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
  8. Februar 2006; Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.165/2 des Staatsrates vom
  9. Februar 2007; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern sowie aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom
  10. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen wird ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4bis - Die Entschädigungen für Mahlzeitkosten und die Beförderungskosten der in den Informationsknotenpunkt des Bezirks (IKB) entsandten Personalmitglieder der lokalen Polizei für Fahrten zwischen Wohnsitz und Entsendungsort gehen zu 50 % zu Lasten der föderalen Polizei. Für die Anwendung von Absatz 1 und für die gesamte Dauer der Entsendung zahlt die Zone, der der Entsandte angehört, zunächst als Arbeitgeber die geschuldeten Beträge und fordert anschliessend vierteljährlich die Rückerstattung von der föderalen Polizei." Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit
  11. April 2004 wirksam. Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  12. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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