Loi relative au placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié infraction. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 c
§ 2Nr.
3 juncto 52" durch die Wörter "
§ 2Absatz 1 Nr.
7 juncto 52" ersetzt.
- In Nr.4 werden die Wörter "des Gesetzes vom
- April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom
- April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.
- In Nr.4 werden die Wörter "
§ 2Nr.
4 juncto 52" durch die Wörter "
§ 2Absatz 1 Nr.
8 juncto 52" ersetzt. Art. 62 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom
- April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.
- In § 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom
- April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. Art. 63 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gesetzes vom
- April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom
- April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
- DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Justiz (...) KAPITEL VII - Abänderung der Gesetze vom
- April 1965 und
- März 2002 in Sachen Jugendkriminalität sowie des Gerichtsgesetzbuches (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
- März 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben Art. 103 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom
- März 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Nach Erhalt der Stellungnahme der Direktion des Zentrums und der Erlaubnis übermittelt die Kanzlei der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Kopie davon. Für das Verlassen der Einrichtung zwecks Erscheinen vor Gericht, aus medizinischen Gründen oder um beim Tod eines Familienmitglieds bis zum zweiten Grad einschliesslich einer Bestattung in Belgien beizuwohnen, ist keine Erlaubnis des Jugendrichters oder des Untersuchungsrichters erforderlich. Der König kann diese Vorschrift auf andere Arten von Ausgängen ausdehnen. Verweigert das Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter die Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, gibt das Gericht beziehungsweise der Richter die Gründe für dieses Verbot an, die auf einem oder mehreren der folgenden Elemente beruhen:
- Das Verhalten des Betreffenden stellt für ihn selbst oder für andere eine Gefahr dar.
- Es bestehen ernsthafte Gründe zur Befürchtung, dass der Betreffende neue als Straftaten qualifizierte Taten begeht, sich dem Zugriff der Justiz entzieht, Beweismaterial zu beseitigen versucht oder mit Drittpersonen kolludiert.
- Das Interesse eines Opfers oder seines Umfeldes erfordert dieses Verbot.Der Jugendrichter oder der Untersuchungsrichter kann den Dienst für Opferbetreuung ersuchen, eine Tatopferkarte zu erstellen." » Art. 104 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 1 gestrichen und die Aufteilung in Paragraphen aufgehoben. Art. 105 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: "Die Berufung gegen eine Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, hat jedoch während fünfzehn Tagen nach Eingang der Berufungsschrift aufschiebende Wirkung." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
- Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX