FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 APRIL 2007. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de criteria voor erkenning waarbij de beoefenaars van de verpleegkunde gemachtigd worden de bijzo
Art. 2
- Wer zugelassen werden möchte, um die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, - muss Inhaber des Diploms, des Grades oder der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers oder Bachelor in Krankenpflege sein - und eine den in Artikel 3 erwähnten Anforderungen entsprechende ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung in der Geriatrie erfolgreich abgeschlossen haben. Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnte ergänzende Ausbildung oder Spezialisierung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. § 2 - Der theoretische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden und geht zumindest auf folgende Bereiche ein:
- Pflegewissenschaften: ° angepasste Krankenpflege für Betagte: Grundsätze und Übungen: - somatische, psychologische, funktionelle und soziale Aspekte der geriatrischen Krankenpflege, - Vorbeugung, Rehabilitation und Revalidation, - Krankenlagerungstechniken und Ergonomie ° Deontologie und Ethik ° Methodolgie der angewandten Forschung in der Geriatrie ° Sterbebegleitung und Palliativpflege ° Organisation und Verwaltung der spezialisierten Dienste ° in der Geriatrie benutztes Gerät und Material (Umgang mit Prothesen, Orthesen und Ersatzmaterial) ° Gesundheitsberatung und -erziehung 2.Biomedizinische Wissenschaften: ° physiologische Anatomie des Alterns ° geriatrische Psychopathologie ° Pathologie und geriatrische Behandlungsverfahren ° Pharmakologie ° Ernährung und Ernährungsberatung
- Sozial- und Humanwissenschaften: ° Gerontologie ° spezifische Rechtsvorschriften und Regelungen ° Gesundheitspolitik im Bereich Altenpflege ° Kommunikation und Beziehungen zwischen Pfleger und Patient. § 3 - Der praktische Teil umfasst mindestens 450 effektive Stunden in Bereichen der Altenpflege, und zwar in zugelassenen Geriatriediensten und/oder in spezifisch auf die Altenpflege ausgerichteten Bereichen, worunter zumindest: - 100 Stunden in einem Geriatriedienst, - 100 Stunden in einem spezialisierten Dienst für psychogeriatrische Erkrankungen, - 200 Stunden, die aufzuteilen sind auf Einrichtungen (Altenheime, Alten- und Pflegeheime, Tagespflegestätten und Tagesbetreuungszentren) und Hauskrankenpflege (Dienste für Hauskrankenpflege und integrierte Dienste für Hauskrankenpflege). Die restlichen Stunden können in einem der vorerwähnten Bereiche oder in jedem anderen Pflegebereich, der unter anderem auf Betagte ausgerichtet ist, geleistet werden. KAPITEL III - Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung als
Art. 4
- Die besondere Berufsbezeichnung als
wird für eine unbestimmte Dauer gewährt, ihre Aufrechterhaltung unterliegt jedoch folgenden Bedingungen:
- Der Krankenpfleger nimmt an einer Weiterbildung in der Geriatrie teil, damit er in der Lage ist, die Krankenpflege gemäss der heutigen Entwicklung der Pflegewissenschaft auszuüben und sein Wissen und seine Kompetenz in mindestens drei der in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereiche zu unterhalten und weiterzuentwickeln. Diese Weiterbildung muss mindestens 60 effektive Stunden pro Zeitraum von vier Jahren umfassen.
- Der Krankenpfleger hat während der letzten vier Jahre tatsächlich mindestens 1500 Stunden in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten Pflegebereich geleistet. Art. 5 - Die Unterlagen, die die Teilnahme an der Weiterbildung und die Ausübung der Krankenpflege in einem zugelassenen Geriatriedienst und/oder in einem spezifisch oder nicht spezifisch auf Betagte ausgerichteten Pflegebereich belegen, werden vom Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie für einen Zeitraum von vier Jahren aufbewahrt. Diese Belege müssen der Zulassungskommission oder der mit der Kontrolle einer bestimmten Krankenpflegerakte beauftragten Person auf deren Verlangen hin jederzeit übermittelt werden können. KAPITEL IV - Bedingungen für die Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung als
Art. 6
- Um die besondere Berufsbezeichnung wiederzuerlangen, müssen als Sanktion über die normale Anzahl Stunden hinaus 20 Prozent der vom Minister für die Aufrechterhaltung der Berufsbezeichnung auferlegten Stunden Weiterbildung geleistet werden. KAPITEL V - Übergangsbestimmungen Art. 7 - In Abweichung von Artikel 2 kann einem graduierten Krankenpfleger oder Bachelor in Krankenpflege die Zulassung erteilt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: - Zum
- September 2010 hat er die Funktion eines Krankenpflegers während mindestens zwei Jahren vollzeitäquivalent in einem zugelassenen Geriatriedienst (Kennbuchstabe G) einer Tagesklinik für Geriatriepatienten oder aber in einem zugelassenen Sp-Dienst für psychogeriatrische Erkrankungen ausgeübt. - Er erbringt den Nachweis, dass er eine ergänzende Ausbildung von mindestens 150 effektiven Stunden in den drei in Artikel 3 § 2 erwähnten Bereichen der Altenpflege erfolgreich abgeschlossen hat, und das spätestens zum
- September
- - Er reicht spätestens zum
- Dezember 2010 einen schriftlichen Antrag bei der Zulassungskommission ein, um in den Genuss der Übergangsbestimmungen zu kommen. KAPITEL VI - Inkrafttreten Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den
- April 2007 R. DEMOTTE