Loi réformant le divorce Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 avril 2007 réformant le divorce (Moniteur belge du 7 juin 2007). Cette tradu
§ 2
des Zivilgesetzbuches beantragt wird, wird der Antrag von jedem der Ehegatten oder von mindestens einem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet. Wenn feststeht, dass die Parteien seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt sind, verkündet der Richter die Ehescheidung. Wenn die Parteien nicht seit mehr als sechs Monaten getrennt sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum statt, das dem Ablauf der Frist von sechs Monaten unmittelbar folgt oder drei Monate nach dem ersten Erscheinen der Parteien. In dieser Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn die Parteien ihren Willen dazu bestätigen. Wenn der Richter die Ehescheidung verkündet, homologiert er gegebenenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. § 2 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten in Anwendung von Artikel 229 § 3 des Zivilgesetzbuches beantragt wird, verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn er feststellt, dass die Parteien seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind. Wenn die Parteien nicht seit mehr als einem Jahr tatsächlich getrennt sind, beraumt der Richter eine neue Sitzung an. Diese findet an einem Datum statt, das dem Ablauf der Frist von einem Jahr unmittelbar folgt oder ein Jahr nach der ersten Sitzung. In dieser Sitzung verkündet der Richter die Ehescheidung, wenn eine der Parteien darum ersucht. § 3 - Wenn die Ehescheidung von einem der Ehegatten beantragt wird und der andere Ehegatte sich im Laufe des Verfahrens mit der Klage einverstanden erklärt, wird die Ehescheidung unter Einhaltung der in § 1 erwähnten Fristen verkündet. § 4 - Die tatsächliche Trennung der Ehegatten kann mit allen rechtlichen Mitteln, mit Ausnahme des Geständnisses und des Eides, unter anderem durch die Beibringung von Wohnsitzbescheinigungen, die Eintragungen an verschiedenen Adressen aufzeigen, nachgewiesen werden. § 5 - Wenn die Ehescheidung von einer der Parteien in Anwendung von Artikel 229 § 1 des Zivilgesetzbuches beantragt wird und der Nachweis der unheilbaren Zerrüttung erbracht ist, kann der Richter die Ehescheidung unverzüglich verkünden. § 6 - Ausser bei aussergewöhnlichen Umständen sind das persönliche Erscheinen der Parteien bei einer gemeinsamen Klage
§ 2
des Zivilgesetzbuches und das persönliche Erscheinen der klagenden Partei in den anderen Fällen erforderlich. Auf jeden Fall findet die Sitzung in der Ratskammer statt. Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter, die Parteien auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf die im siebten Teil des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Er kann die Aufschiebung des Verfahrens anordnen, damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen. Die Aufschiebungsdauer darf nicht mehr als einen Monat betragen. § 7 - Wenn einer der Ehegatten sich im Zustand der Demenz oder der schweren Geistesstörung befindet, wird er als Beklagter von seinem Vormund, seinem vorläufigen Verwalter oder, in deren Ermangelung, von einem Ad-hoc-Verwalter, der vorher vom Präsidenten des Gerichts auf Ersuchen der klagenden Partei bestellt wird, vertreten. » Art. 24 - Artikel 1256 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
- Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 1256 - Die Parteien können den Richter zu jeder Zeit ersuchen, ihre Vereinbarungen in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen hinsichtlich der Person, des Unterhalts und der Güter der Ehegatten oder ihrer Kinder zu homologieren. Der Richter kann sich weigern, die Vereinbarung zu homologieren, wenn sie offensichtlich nicht im Interesse der Kinder ist. In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen Vereinbarung wird die Sache auf Ersuchen einer der Parteien auf die erstmögliche Sitzung im Eilverfahren verwiesen, insofern sie noch nicht auf der Liste der Eilverfahrenssachen eingetragen ist. Artikel 803 kommt zur Anwendung. » Art. 25 - Artikel 1257 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
- Juni 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 1257 - Unbeschadet des Artikels 302 des Zivilgesetzbuches sind die während des Scheidungsverfahrens homologierten Vereinbarungen oder die im Eilverfahren angeordneten Massnahmen im Sinne von Artikel 1039 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches vorläufig. Dennoch können die Parteien nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, die der Homologierung ihrer Vereinbarung oder dem Eilverfahrensbeschluss folgt, die Bestätigung der Massnahmen durch den Tatsachenrichter beantragen, diesmal definitiv und auch für den Zeitraum nach der Ehescheidung. Die teilweisen Vereinbarungen in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung, die während des Scheidungsverfahrens getroffen worden sind, bleiben getroffen unter den aufschiebenden Bedingungen der definitiven Verkündung der Ehescheidung und ihrer Bestätigung im Laufe des Verfahrens zur Auseinandersetzung und Verteilung. » Art. 26 - Artikel 1258 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1258 - Ausser bei gegenteiliger Abmachung werden die Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt, wenn die Ehescheidung
§§ 1und 2 des Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird.
Wenn die Ehescheidung
§ 1
ausgesprochen wird, kann der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände der Sache jedoch anders entscheiden. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten der klagenden Partei, wenn die Ehescheidung
§ 3des Zivilgesetzbuches ausgesprochen wird.
» Art. 27 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben:
- Artikel 1259, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 19.Februar 2001,
- Artikel 1267, 3.Artikel 1268, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Mai 1997,
- Artikel 1269 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28.Oktober 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 1994,
- Artikel 1270bis, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juni 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom
- April
- Art. 28 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1274 - Die Frist, um Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch die die Ehescheidung ausgesprochen wird, einzulegen, beträgt einen Monat. Diese Frist und die Kassationsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung. » Art. 29 - [Abänderungsbestimmung] Art. 30 - [Abänderungsbestimmung] Art. 31 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben:
- die Artikel 1284 bis 1286, 2.Artikel 1286bis, eingefügt durch das Gesetz vom
- Juli 1974 und abgeändert durch das Gesetz vom
- Juni 1994,
- Artikel 1287 Absatz 4, abgeändert durch die Gesetze vom 1.Juli 1972,
- Mai 1981 und
- Juni
- Art. 32 - [Abänderungsbestimmung] Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1291bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1291bis - Wenn die Ehegatten nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung seit mehr als sechs Monaten tatsächlich getrennt sind, werden sie von dem in Artikel 1294 vorgesehenen Erscheinen befreit. In diesem Fall finden die Artikel 1295 und folgende Anwendung. » Art. 35 - [Abänderungsbestimmung] Art. 36 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 1294bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 1294bis - § 1 - Wenn eine der Parteien zu der in Artikel 1294 vorgesehenen Sitzung nicht erscheint oder im Laufe des Verfahrens mitteilt, dass sie dieses nicht fortzusetzen wünscht, kann die zuerst handelnde Partei die Anwendung von Artikel 1255 beantragen. In diesem Fall läuft die einjährige Frist für die Anberaumung der in Artikel 1255 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung ab dem Datum des in Artikel 1289 erwähnten Erscheinens. § 2 - Wenn auf das Verfahren verzichtet wird, sind die Parteien vorläufig durch die in Artikel 1287 vorgesehenen Vereinbarungen gebunden, bis der Artikel 1257 oder 1280 Anwendung findet. Wenn die Vereinbarungen nicht die Form eines vollstreckbaren Rechtstitels haben, wird die Sache auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei gemäss Artikel 1256 für die Eilverfahrenssitzung anberaumt. Wenn eine der Parteien darum ersucht, spricht der Präsident einen vorläufigen Beschluss in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen aus. » Art. 37 - Artikel 1305 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 1305 - Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett wird in denselben Formen wie eine Ehescheidungsklage behandelt und es wird darüber in denselben Formen entschieden wie bei einer Ehescheidungsklage. Eine Ehescheidungsklage kann zu jeder Zeit in eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett umgewandelt werden. Eine Klage auf Trennung von Tisch und Bett kann zu jeder Zeit in eine Ehescheidungsklage umgewandelt werden. » Art. 38 - Im selben Gesetzbuch werden aufgehoben:
- Artikel 1306, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juni 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom
- Dezember 1994 und
- Mai 1997,
- Artikel 1307, abgeändert durch die Gesetze vom 24.Juni 1970 und
- Mai 1997, 3.Artikel 1309, abgeändert durch die Gesetze vom
- Mai 1972,
- August 1992,
- Dezember 1994 und
- April 2000,
- Artikel 1310, abgeändert durch die Gesetze vom 1.Juli 1972,
- Dezember 1994 und
- April
- Art. 39 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL IV - Abänderungen des Strafgesetzbuches Art. 40 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL V - Abänderungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 41 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL VI - Übergangsbestimmungen Art. 42 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 229 §§ 2 und 3 des Zivilgesetzbuches wird der Zeitraum der tatsächlichen Trennung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt. § 2 - Die früheren Artikel 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches bleiben anwendbar auf Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur Trennung von Tisch und Bett, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet worden sind und in denen noch kein Endurteil verkündet worden ist. Der Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung bleibt weiterhin durch die Bestimmungen der früheren Artikel 301, 306, 307 und 307bis desselben Gesetzbuches festgelegt, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 3 und
- § 3 - Wenn die Ehescheidung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Anwendung der früheren Artikeln 229, 231 und 232 desselben Gesetzbuches verkündet wurde, bleibt der in Artikel 301 desselben Gesetzbuches vorgesehene Unterhaltsanspruch erworben oder ausgeschlossen auf der Grundlage der früheren Gesetzesbedingungen. § 4 - Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 301 §§ 2, 3 und 5 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, kann sich auf Fakten vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes berufen werden. § 5 - Artikel 301 § 4 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 7, ist anwendbar auf den Unterhalt, der durch ein Urteil, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ergangen ist, festgelegt wurde. Wenn die Dauer dieses Unterhalts nicht festgelegt wurde, läuft die in Artikel 301 § 4 bestimmte Frist ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Wenn die Dauer des Unterhalts festgelegt wurde, bleibt diese Dauer anwendbar, ohne dass sie über die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung hinausgehen darf. § 6 - Artikel 1274 desselben Gesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 28, ist nicht anwendbar auf Entscheide, die vor [sic, zu lesen ist: nach] Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündet wurden, wenn die Schliessung der Verhandlung vorher ausgesprochen wurde. Art. 43 - Artikel 1294bis § 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie abgeändert durch Artikel 36, ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen, die die Parteien vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unterzeichnet haben. KAPITEL VII - Inkrafttreten Art. 44 - Vorliegendes Gesetz tritt am
- September 2007 in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX