TERIEUR 17 MAI 2007. - Loi modifiant la loi du 3 juillet 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/07/1967 pub. 24/10/2001 numac 2001000905 source ministere de l'
terieur Loi sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public. - Traduction allemande type loi prom. 03/07/1967 pub. 23/03/2018 numac 2018030614 source service public federal
terieur Loi sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 mai 2007 modifiant la loi du 3 juillet 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/07/1967 pub. 24/10/2001 numac 2001000905 source ministere de l'
terieur Loi sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public. - Traduction allemande type loi prom. 03/07/1967 pub. 23/03/2018 numac 2018030614 source service public federal
terieur Loi sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public et la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail (Moniteur belge du 14 juin 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Einrichtungen öffentlichen
teresses" durch die Wörter "juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Einrichtungen öffentlichen
teresses" ersetzt.
teresses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterliegen,".
diesem Fall kann das Opfer die Anwendung von Artikel 14 § 1 Nr. 5 gegenüber dem öffentlichen Dienst, bei dem es diese Leistungen erbringt, beanspruchen. Aufgrund des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Arbeitgeber überlassene Militärpersonen werden
Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie während der Dauer ihrer Überlassung erleiden, für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes mit den endgültig ernannten Personalmitgliedern der Verwaltung, des Dienstes, der Einrichtung oder der juristischen Person, der beziehungsweise dem sie überlassen werden, gleichgestellt." Art. 3 - Artikel 1bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober 1998 und 21. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1bis - Gemäss den
Diener des katholischen, protestantischen, orthodoxen, anglikanischen, israelitischen Kultes, Imame des islamischen Kultes, Beauftragte des Zentralen Freigeistigen Rates, Militärgeistliche und moralische Berater, 2.Personalmitglieder der von den Gemeinschaften bezuschussten universitären Einrichtungen, deren Ruhestandspensionsregelung zu Lasten der Staatskasse geht, sofern diese Einrichtungen dies beantragen, 3. Personalmitglieder der
ternationalen Einrichtungen mit belgischer Beteiligung, die vom Ministerium der Verteidigung verwaltet werden." Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 1973, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die jedoch aufgrund einer vorhergehenden Handlung dieser Personalmitglieder
der Ausübung ihres Amtes" durch die Wörter "die jedoch wegen des durch diese Personalmitglieder ausgeübten Amtes" ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Es wird vorausgesetzt, dass das
erwähnte Personalmitglied sich am Ort der Ausübung seines Amtes befindet, wenn: 1.es im Rahmen seines Amtes gelegentlich einen Auftrag im Ausland erfüllt, 2. es selbst ausserhalb des belgischen Staatsgebietes eine Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter oder als Personalvertreter ausübt, für die es beurlaubt oder freigestellt worden ist, 3.es an den Arbeiten der Verhandlungs- oder Konzertierungsorgane teilnimmt, obwohl:
den Bestimmungen, die auf das Personalmitglied anwendbar sind, vorgesehen ist." 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Unter Berufskrankheiten sind Krankheiten zu verstehen, die
Ausführung der Artikel 30 und 30bis der am 3.Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten als solche anerkannt sind." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.Mai 1997 und 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: "
Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 19.Oktober 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
419 vom
validität" jeweils durch das Wort "Arbeitsunfähigkeit" ersetzt. Art. 8 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art.5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 können die
1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der
1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der Entlohnung und der Ruhestandspension bezogen werden, die aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öffentlichen Behörden eigen sind, gewährt werden." Art. 9 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "§ 1 - Solange das Opfer die Ausübung von Ämtern behält, dürfen die
1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der
1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag nicht mehr als 25 Prozent der Entlohnung betragen, auf deren Grundlage die Rente festgelegt wurde." Art. 10 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Wenn das Opfer sein Amt niederlegt und eine
erwähnte Ruhestandspension erhält, können die
1 Buchstabe b) erwähnte Rente und der
1 Buchstabe c) erwähnte Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit nur bis zu 100 Prozent der letzten Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diese Entlohnung gegebenenfalls gemäss den für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen geltenden Regeln angepasst wird. Für Opfer, deren Zustand unbedingt die regelmässige Hilfe einer Drittperson erfordert, kann dieser Höchstbetrag auf einen Satz von mehr als 100 Prozent gebracht werden, ohne über 150 Prozent hinausgehen zu dürfen. Die Rente oder der Verschlimmerungszuschlag wird gegebenenfalls entsprechend verringert. "§ 2 - Das Opfer, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine
erwähnte Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte Rente und den gesamten Verschlimmerungszuschlag." Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
Anwendung von § 1 Kindern des hinterbliebenen Ehepartners gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, der diesen Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls oder einer anderen Berufskrankheit gewährt wird, verringert." 5. Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 12 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10bis - Wird die Abstammung nach dem Tod des Opfers festgestellt und hat diese Abstammung einen Einfluss auf die Rechte der anderen Berechtigten, hat sie für die Anwendung der Artikel 8 bis 10 erst ab dem Tag Wirkung, an dem die rechtskräftige Entscheidung, durch die die Abstammung festgestellt wird, der Behörde notifiziert wird, die gemäss Artikel 16 die Renten trägt. Wenn die Rechte anderer Berechtigter durch einen Beschluss der Behörde oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sind, wird die Änderung dieser Rechte durch einen neuen Beschluss der Behörde oder eine neue gerichtliche Entscheidung festgelegt." Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 1 erwähnten Renten, die
§ 2 erwähnten zusätzlichen Entschädigungen, die Verschlimmerungszuschläge und die Sterbegelder werden gemäss dem Gesetz vom
erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht haben,". 2. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.gegen Personen, die weder die
erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen noch ihre Bevollmächtigten noch Mitglieder ihres Personals sind, die aber für den Unfall haften,". 3. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.gegen die
erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, zu deren Personal das Opfer gehört, oder gegen ihre Bevollmächtigten oder anderen Personalmitglieder, wenn es sich um einen Wegeunfall handelt,". 4. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: "5.gegen die
erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die ernsthaft gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen haben und Personalmitglieder dem Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ausgesetzt haben, obwohl die für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen bestimmten Beamten
Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion:
erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen und die Mitglieder ihres Personals, wenn der Unfall ein Verkehrsunfall ist.Unter Verkehrsunfall versteht man jeden Strassenverkehrsunfall,
den ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, verwickelt sind und der im Zusammenhang mit dem Verkehr auf der öffentlichen Strasse steht." Art. 16 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Renten und andere Entschädigungen" durch die Wörter "Renten, Zuschläge und andere Entschädigungen" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Keine Rente oder Entschädigung wird" durch die Wörter "Keine Renten, Zuschläge oder Entschädigungen werden" ersetzt. Art. 17 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die Personalmmitgliedern der
1, 3 bis 7 und 10 erwähnten Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und den
1 und 2 erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten der Staatskasse. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Die
2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die
11 erwähnten lokalen Polizeikorps und die
3 erwähnten Einrichtungen tragen die Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die den Mitgliedern ihres Personals
Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der König erlegt, wenn nötig, die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung zu diesem Zweck auf.
diesem Fall können das Opfer und der Rückversicherer keine Klage gegeneinander erheben." Art. 18 -
Oktober 1998, werden die Wörter "Renten, die" durch die Wörter "Renten und Zuschläge, die," ersetzt. Art. 19 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 1998, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Ausser wenn die Klage sich nur auf die Zahlung der Rente, des Verschlimmerungszuschlags oder des Sterbegeldes bezieht, wird die Klage, die vom Personalmitglied der
3 bis 7 erwähnten Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen eingereicht wird, ausschliesslich gegen die Gemeinschaft, die Region oder das Kollegium, der beziehungsweise dem es angehört, gerichtet. Mit dieser Bestimmung wird das Heranziehen des Staates
das Verfahren durch einen
Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten erzwungenen Beitritt ausgeschlossen, jedoch wird das Recht des Staates, einem anhängigen Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt." Art. 20 - Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird wie folgt ergänzt: "Klagen auf Zahlung der Zuschläge wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit und der Sterbegelder verjähren
drei Jahren nach dem ersten Tag nach dem Zahlungszeitraum, auf den sie sich beziehen,
sofern die Verjährungsfrist einer eventuellen Hauptklage auf Zahlung der Entschädigungen für diesen Zeitraum nicht abgelaufen ist." Art. 21 -
280 vom
stanz, die zuständig für die Festlegung des Datums der Konsolidierung der Körperverletzungen
folge eines Arbeitsunfalls ist, dieses Datum rückwirkend festlegt, darf die Rückwirkung weder zu einer Benachteiligung des Opfers noch zu Verpflichtungen zu seinen Lasten führen." Art. 23 - Artikel 20sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
seiner Eigenschaft als Einrichtung für die Verwaltung eines sekundären Netzwerkes." Art. 24 -
dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IVbis, der die Artikel 20septies bis 20novies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel IVbis - Überwachung Art. 20septies - Die Sozialinspektoren, die Sozialkontrolleure und die Ärzte des Fonds für Berufsunfälle, die
April 1971 über die Arbeitsunfälle erwähnt sind, überwachen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse und Verordnungen. Sie üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Art. 20octies - Wenn die vom König für die Unfallerklärungen bestimmte Behörde sich weigert, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen,
formiert sie gleichzeitig den Fonds für Berufsunfälle und das Opfer oder seine Berechtigten darüber. Der Fonds für Berufsunfälle kann eine Untersuchung über die Ursachen und Umstände des Unfalls durchführen; gegebenenfalls kann ein Protokoll erstellt werden. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Dienst und dem Opfer oder seinen Berechtigten und,
den
is erwähnten Fällen, dem Versicherungsträger, bei dem das Opfer gemäss den Rechtsvorschriften über die Kranken- und
validenpflichtversicherung angeschlossen oder eingetragen ist, zugesandt. Art. 20novies - Wenn die Streitigkeit über die Anerkennung des Arbeitsunfalls zwischen der Behörde und den
epties erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren andauert, übermitteln diese der Behörde per Einschreiben ihre mit Gründen versehene Stellungnahme. Diese Stellungnahme wird von der Behörde bei der Kanzlei des zuständigen Rechtsprechungsorgans hinterlegt, wenn bei ihm eine Streitsache über die Anerkennung des Arbeitsunfalls anhängig gemacht wird." KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 25 -
9 des Gesetzes vom
krafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet. Das
Dezember 2005 eingetreten ist, geschuldet. Art. 27 - Artikel 7 Nr. 1 findet Anwendung auf die Renten, die ab dem 1. Januar 2005 geschuldet werden. Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme von:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.