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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associ

Obsah (7)Artikel 13Artikel 14Artikel 31Artikel 36Artikel 37Artikel 38Artikel 39

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 27 MARS 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 19 décembre 2003 relatif aux obligations comptables et à la publicité des comptes annuels de certaines associa

NST JUSTIZ 27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 2003 über

Buchhaltungspflichten und

Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und

Stiftungen, wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. März 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom
  2. Juli 1989 über

Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für

Wahlen der Föderalen Kammern und über

Finanzierung und

offene Buchführung der politischen Parteien und des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und

Stiftungen, insbesondere der Artikel 17, 37 und 53; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über

Buchhaltungspflichten und

Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen vom

  1. Februar 2008; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
  2. Februar 2008; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  3. März 2008; Aufgrund der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  5. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  6. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass es zwingend notwendig ist,

Rechtssicherheit von Vereinigungen und Stiftungen zu gewährleisten,

ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 nach den neuen Schemen, deren Anpassung schon breit angekündigt worden ist, erstellen müssen, da überdies der Termin für

Hinterlegung

ser Jahresabschlüsse bei der Belgischen Nationalbank nach gründlich abgeänderten Modalitäten sich nähert; In der Erwägung, dass

Änderungen der Standardschemen für den Jahresabschluss aufgrund der Änderungen des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für den Jahresabschluss im Hinblick auf

Erstellung der ab dem 17. März 2008 bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegenden Jahresabschlüsse der Öffentlichkeit und insbesondere den Softwareherstellern bereits zur Kenntnis gebracht worden sind und dass

Rechtssicherheit gebietet, dass

se bereits angekündigten und eingeführten Änderungen so schnell wie möglich in

Vorschriften in Bezug auf den Jahresabschluss aufgenommen werden, und zwar noch vor Einberufung der Generalversammlungen und der Verwaltungsräte im Hinblick auf

Billigung

ser Jahresabschlüsse; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des niederländischen und französischen Textes] Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird folgt ersetzt: « Art. 10 - Artikel 82 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unbeschadet von Artikel 85 Absatz 2 werden Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt. Der Anhang enthält

zusätzlichen Angaben und

Angaben in Bezug auf

Sozialbilanz,

in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnt sind, wenn

Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, für

Vereinigung eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung bei der mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung gemacht hat oder

aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über

Führung der Sozialdokumente im allgemeinen Personalregister eingetragen sind. § 2 - Sofern Vereinigungen,

in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und

Stiftungen erwähnt sind, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 17 § 5

ses Gesetzes fallen, können sie ihre Bilanz und Ergebnisrechnung jedoch nach den in Abschnitt III des vorliegenden Kapitels vorgesehenen verkürzten Schemen erstellen mit einem verkürzten Anhang, der

zusätzlichen Angaben und

Angaben in Bezug auf

Sozialbilanz enthält,

in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnt sind, wenn

betreffende Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, für

Vereinigung eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung bei der mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung gemacht hat oder

aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über

Führung der Sozialdokumente im allgemeinen Personalregister eingetragen sind. » Art. 9 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - Das Schema der Bilanz, so wie es in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: AKTIVA Anlagevermögen I. Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten
  2. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung
  3. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark
  4. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen
  5. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen A. Verbundene Körperschaften
  6. Beteiligungen an verbundenen Gesellschaften 2.Forderungen B. Andere Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  7. Beteiligungen 2.Forderungen C. Sonstige Finanzanlagen
  8. Aktien oder Anteile 2.Forderungen und gezahlte Kautionen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte
  9. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.Unfertige Erzeugnisse
  10. Fertige Erzeugnisse 4.Waren
  11. Zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände 6.Geleistete Anzahlungen B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Vermögen der Vereinigung A. Ausgangsvermögen B. Langfristige Mittel II. III. Neubewertungsrücklagen IV. Zweckgebundenes Vermögen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen
  12. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuern
  13. Grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten 4.Sonstige Risiken und Aufwendungen B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten
  14. Nachrangige Anleihen 2.Nicht nachrangige Anleihen
  15. Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 4.Kreditinstitute
  16. Sonstige Anleihen B.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  17. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten
  18. Verzinsliche Verbindlichkeiten 2.Unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz
  19. In Barmitteln erhaltene Kautionen IX.Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten
  20. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  21. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten
  22. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten
  23. Fällige Schuldverschreibungen, Kupons und in Barmitteln erhaltene Kautionen 2.Andere verzinsliche Verbindlichkeiten
  24. Andere unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz X.Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Art. 11 - In der Abschnittsüberschrift,

Artikel 13

desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden

Wörter « (Aufstellung in Staffelform) » gestrichen. Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 13 - Das Schema der Ergebnisrechnung, so wie es in Artikel 89 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: I. Betriebliche Erträge A. Umsatzerlöse B. Bestand an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen: Zunahme (Abnahme) C. Andere aktivierte Eigenleistungen D. Beiträge, Schenkungen, Legate und Subventionen E. Sonstige betriebliche Erträge II. Betriebliche Aufwendungen A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  2. Käufe 2.Bestand: Abnahme (Zunahme) B. Übrige Lieferungen und Leistungen C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahmen) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch und Auflösungen ) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen H. Als Restrukturierungskosten auf der Aktivseite ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge A. Erträge aus Finanzanlagen B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens C. Sonstige Finanzerträge V. Finanzaufwendungen A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände: Zuführungen (Rücknahmen) C. Sonstige Finanzaufwendungen VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit VII. Ausserordentliche Erträge A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch) D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Aufwendungen F. Als Restrukturierungskosten auf der Aktivseite ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres » Art. 13 -

Überschrift « Abschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung - (Aufstellung in Kontoform) »,

Artikel 14desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, wird aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Nr. 4 werden in Punkt B Absatz 3

Wörter « gleichzeitig damit offen gelegt » durch

Wörter « zusammen mit

sem Jahresabschluss offen gelegt » ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: In Punkt « A. Zusätzliche Angaben » römisch VI. werden

Wörter « was Geldanlagen betrifft, eine Aufgliederung der sonstigen Geldanlagen (Aktivposten VIII.B) nach » durch

Wörter « Geldanlagen (Aktivposten VIII), aufgegliedert nach » ersetzt. - In Nr. 7 werden

Wörter «

Beträge wesentlich sind » durch

Wörter « der Betrag wesentlich ist » ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes]. Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Das Schema der Bilanz, so wie es in Artikel 92 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: AKTIVA Anlagevermögen I. Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten
  2. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung
  3. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark
  4. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen
  5. Im Volleigentum der Vereinigung 2.Sonstige F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen Worunter unverzinsliche Forderungen oder Forderungen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz VIII. Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Vermögen der Vereinigung A. Ausgangsvermögen B. Langfristige Mittel II. III. Neubewertungsrücklagen IV. Zweckgebundenes Vermögen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen B. Rückstellungen für Schenkungen und Legate mit Rücknahmerecht Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten
  6. Kreditinstitute, Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 2.Sonstige Anleihen B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten
  7. Verzinsliche Verbindlichkeiten 2.Unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz
  8. In Barmitteln erhaltene Kautionen IX.Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten
  9. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  10. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten
  11. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten
  12. Fällige Schuldverschreibungen, Kupons und in Barmitteln erhaltene Kautionen 2.Verzinsliche Verbindlichkeiten
  13. Unverzinsliche Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz X.Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva » Art. 17 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 17 - Das Schema der Ergebnisrechnung, so wie es in Artikel 93 des Königlichen Erlasses vom
  14. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, wird für seine Anwendung durch Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgendes Schema ersetzt: I. A. B. Brutto-Betriebsmarge C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Zuführungen (Rücknahme) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen: Zuführungen (Verbrauch und Auflösungen) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen H. Als Restrukturierungskosten auf der Aktivseite ausgewiesene betriebliche Aufwendungen (-) Betriebsgewinn (Betriebsverlust) II. Finanzerträge Finanzaufwendungen Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit III. Ausserordentliche Erträge Ausserordentliche Aufwendungen Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres » Art. 18 - Artikel 18 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Nr. 2 werden in Punkt B Absatz 3

Wörter « gleichzeitig damit offen gelegt » durch

Wörter « zusammen mit

sem Jahresabschluss offen gelegt » ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 21 - Unmittelbar vor Artikel 24 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL I - Erstellung des Jahresabschlusses, dessen Offenlegung durch das Gesetz vorgeschrieben ist » Art. 22 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 24 - Der Jahresabschluss, dessen Offenlegung durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über

Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und

Stiftungen vorgeschrieben ist, wird gemäss den Bestimmungen von Teil I Buch I des vorliegenden Erlasses erstellt. Er lautet auf Euro, ohne Dezimalstellen. Beträge des in Artikel 27 Nr. 1 erwähnten Jahresabschlusses können im Hinblick auf ihre Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1 jedoch entweder ohne Dezimalstellen oder mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben werden. » Art. 23 - Unmittelbar vor Artikel 25 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL II - Offenlegung des Jahresabschlusses » Art. 24 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - Bei der Belgischen Nationalbank werden Jahresabschlüsse und Schriftstücke,

aufgrund der Artikel 17 § 6 und 37 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 oder aufgrund anderer

sbezüglicher Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gleichzeitig mit

sen Abschlüssen bei ihr hinterlegt werden müssen, hinterlegt.

Unterlage,

aus dem Jahresabschluss und den gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken besteht, muss in ein und derselben Sprache aufgesetzt sein. » Art. 25 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 26 - § 1 - Im hinterlegten Jahresabschluss werden angegeben:

  1. Name der Vereinigung oder Stiftung, wie in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform. Gegebenenfalls muss der Rechtsform der Vermerk « in Liquidation befindlich » folgen,
  2. genaue Anschrift des Sitzes der Vereinigung oder Stiftung (Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer, Postleitzahl, Gemeinde), 4.Unternehmensnummer,

der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, 5. Datum des Beginns und Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich

ser Abschluss bezieht. § 2 - Vereinigungen und Stiftungen,

ihren Jahresabschluss nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, verwenden für

Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke ein Muster für den Jahresabschluss, das von der Belgischen Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist.

ses Muster für den Jahresabschluss wird von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen angepasst. Das Bestehen einer neuen Ausgabe wird im Belgischen Staatsblatt vermerkt. Das « Vollständige Muster für den Jahresabschluss für Vereinigungen » wird von den in Absatz 1 erwähnten Vereinigungen und Stiftungen verwendet, mit Ausnahme derjenigen,

von der Möglichkeit Gebrauch machen, das « Verkürzte Muster für den Jahresabschluss für Vereinigungen » zu verwenden,

durch Artikel 82 ' 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches - so wie er durch Artikel 10 des vorliegenden Erlasses angepasst worden ist - geboten wird.

in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Angaben werden in Abschnitt 1.1. des Musters für den Jahresabschluss aufgenommen. Gegenstandslose Abschnitte des Musters für den Jahresabschluss werden nicht hinterlegt, wobei in Abschnitt 1.1.

Nummer

ser gegenstandslosen Abschnitte angegeben wird. § 3 - Vereinigungen und Stiftungen,

ihren Jahresabschluss nicht nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, müssen ihrem Jahresabschluss und den gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das « Spezifische Vorblatt für

nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen », das von der Belgischen Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist, vorausgehen lassen. » Art. 26 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - Jahresabschlüsse von Vereinigungen und Stiftungen werden je nach Wahl des Hinterlegers auf elektronischem Wege oder in Papierform eingereicht: 1. Jahresabschlüsse,

ohne Abweichungen nach einem der in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellt werden, und

gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden auf elektronischem Wege gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 hinterlegt.2. Andere Jahresabschlüsse als

unter Nr.1 erwähnten Jahresabschlüsse und

gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden auf elektronischem Wege gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 § 2 hinterlegt, 3. Jahresabschlüsse und

gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden in Papierform gemäss den Bestimmungen von Artikel 29 hinterlegt.» Art. 27 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - § 1 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke,

in Artikel 27 Nr. 1 erwähnt sind, werden in Form eines strukturierten Datenbestandes erstellt, der: - den in Artikel 34 erwähnten arithmetischen und logischen Kontrollen genügt und - alle technischen Bedingungen erfüllt,

Belgische Nationalbank festgelegt hat und

im « Protokoll für

auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen in Form strukturierter Datenbestände » aufgeführt sind.

ses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. § 2 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke,

in Artikel 27 Nr. 2 erwähnt sind, werden in Form einer Datei im « Portable-Document-Format » (PDF) erstellt,

allen technischen Bedingungen genügt,

Belgische Nationalbank festgelegt hat und

im « Protokoll für

auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen in Form einer PDF-Datei » aufgeführt sind.

ses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. Der für

Hinterlegung bestimmte Ausdruck der PDF-Datei in schwarzer Tinte auf weissem Papier im A4-Format muss ferner folgende Formbedingungen erfüllen: 1. einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen, 2.auf jedem Blatt oben

der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 3. keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 4.durch

Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 5. bei Jahresabschlüssen einer in Artikel 26 § 2 erwähnten Vereinigung oder Stiftung dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. § 3 -

Hinterlegung von Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege erfolgt durch das Hochladen einer Datei über

speziell dafür auf der Internetseite der Belgischen Nationalbank vorgesehene Anwendung. Der Zugriff auf

se Anwendung unterliegt einem von der Belgischen Nationalbank anerkannten digitalen Zertifikat. Jede der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen wird in einer einzigen Datei hochgeladen.

Hinterlegung

ser Datei auf elektronischem Wege muss ferner allen von der Belgischen Nationalbank im « Allgemeinen Protokoll für

Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege » festgelegten technischen Bedingungen genügen.

ses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. » Art. 28 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 29 - In Papierform hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. ausschliesslich in schwarzer Tinte auf der Vorderseite von weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier im A4-Format gedruckt sein, 2.einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen,
  2. auf jedem Blatt oben

der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 4.keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 5. durch

Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 6.von der oder den Personen,

ermächtigt sind,

Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu vertreten, auf der ersten Seite handschriftlich unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. bei Jahresabschlüssen der in Artikel 26 § 2 erwähnten Vereinigungen oder Stiftungen dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen.

Hinterlegung in Papierform erfolgt durch Versendung an

Belgische Nationalbank oder Abgabe an ihren Schaltern. Bei Postversendung wird auf dem Umschlag folgender Vermerk angebracht: « Belgische Nationalbank - Hinterlegung des Jahresabschlusses ». » Art. 29 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 30 - § 1 -

Kosten für

Hinterlegung der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen umfassen

in § 2 erwähnten Offenlegungskosten und alle Beiträge, Gebühren und Kosten,

aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zusammen mit den vorerwähnten Kosten entrichtet werden müssen. § 2 -

Kosten für

Offenlegung der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen werden ohne Mehrwertsteuer festgelegt auf: - 55 EUR für

gemäss Artikel 28 § 1 in Form eines strukturierten Datenbestandes elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 100 EUR für

gemäss Artikel 28 § 2 in Form einer PDF-Datei elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 105 EUR für

gemäss Artikel 29 in Papierform hinterlegten Unterlagen.

Kosten für

Offenlegung der in Artikel 33 erwähnten Berichtigung werden auf 55 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt. In vorliegendem Paragraphen vorgesehene Offenlegungskosten werden am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag ist gleich dem in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Index, das heisst dem Index des Monats Oktober des Vorjahres, und geteilt durch den Anfangsindex, das heisst den Index von April 2007.Das Resultat wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros aufgerundet.

angepassten Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 -

Zahlung der in § 1 erwähnten Hinterlegungskosten erfolgt: 1. entweder durch bargeldlose Zahlung, gemäss den von der Belgischen Nationalbank bestimmten Bedingungen und technischen Modalitäten,

von ihr festgelegt werden und auf ihrer Internetseite verfügbar sind, 2.oder in bar, falls

in Artikel 25 erwähnten Unterlagen an den Schaltern der Belgischen Nationalbank abgegeben werden. » Art. 30 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 31 -

Belgische Nationalbank registriert das Eingangsdatum der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen.

Hinterlegung

ser Unterlagen wird von der Belgischen Nationalbank nur angenommen, sofern

Bestimmungen der Artikel 24 Absatz 2, 25 Absatz 2 und 26 bis 29 eingehalten werden und

in Artikel 30 § 1 erwähnten Hinterlegungskosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 §§ 2 und 3 gezahlt worden sind.

Tatsache, dass

Hinterlegung einer der vorerwähnten Unterlagen von der Belgischen Nationalbank nicht angenommen worden ist, und

Gründe,

zu

sem Beschluss geführt haben, werden binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der betreffenden Unterlage wie folgt mitgeteilt: - Wenn

betreffende Unterlage auf elektronischem Wege eingereicht worden ist, kann

Person,

nicht angenommene Unterlage hochgeladen hat,

se Mitteilung während höchstens eines Monats nach dem Hochladen in der in Artikel 28 § 3 Absatz 1 erwähnten Anwendung einsehen. - Wenn

betreffende Unterlage in Papierform eingereicht worden ist, wird

se Mitteilung per gewöhnlichen Brief der Vereinigung oder Stiftung, auf

sich

nicht angenommene Unterlage bezieht, an

Adresse gesendet,

für sie im Register der juristischen Personen, einer Unterteilung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, verzeichnet ist. » Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 32 - Wenn

Hinterlegung einer in Artikel 25 erwähnten Unterlage angenommen wird, nimmt

Belgische Nationalbank

se Hinterlegung in das elektronische Register der angenommenen Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse auf. Binnen elf Werktagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung übermittelt

Belgische Nationalbank den Vermerk

ser Hinterlegung: - auf Betreiben der Zentralen Datenbank der Unternehmen der Kanzlei des Gerichts erster Instanz, bei dem

in den Artikeln 26octies § 1, 26novies § 1 beziehungsweise 31 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnte Akte geführt wird, - der Vereinigung oder Stiftung, auf

sich

se Unterlage bezieht. » Art. 32 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Berichtigungen von Fehlern in den in Artikel 25 erwähnten Unterlagen, deren Hinterlegung zuvor von der Belgischen Nationalbank angenommen worden ist, erfolgen durch Hinterlegung gemäss den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen: - für

Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1, eines ordnungsgemäss berichtigten gesamten Jahresabschlusses, - für

Hinterlegung in Form einer PDF-Datei gemäss Artikel 28 § 2 oder in Papierform gemäss Artikel 29, der ordnungsgemäss berichtigten Blätter des betreffenden Jahresabschlusses, denen je nach Fall der in Artikel 26 § 2 Absatz 3 erwähnte Abschnitt 1.1. des Musters für den Jahresabschluss oder das in Artikel 26 § 3 erwähnte « Spezifische Vorblatt für

nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen » vorangestellt wird. Der Vermerk « Berichtigung » wird je nach Fall angegeben: - in dem in Artikel 28 § 1 erwähnten strukturierten Datenbestand, - je nach Fall über Abschnitt 1.1. oder oben auf dem « Spezifischen Vorblatt für

nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen » der in Artikel 28 § 2 erwähnten PDF-Datei, - auf der ersten Seite des gemäss Artikel 29 in Papierform hinterlegten Jahresabschlusses.

Artikel 31

und 32 finden Anwendung auf

oben erwähnte Hinterlegung von berichtigten Jahresabschlüssen. » Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 -

Belgische Nationalbank unterwirft hinterlegte Jahresabschlüsse,

nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellt werden, mit Ausnahme von den Unterlagen,

gemäss Artikel 33 zur Berichtigung

ser Jahresabschlüsse hinterlegt werden, und von Jahresabschlüssen in Bezug auf Geschäftsjahre vor dem letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss hinterlegt worden ist, arithmetischen und logischen Kontrollen.

se arithmetischen und logischen Kontrollen zielen darauf ab,

Kohärenz der Beträge der mit einem Code versehenen Posten für das neueste Geschäftsjahr nachzuprüfen. Sie sind in einer Liste aufgenommen,

von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird.

se Liste wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.

Belgische Nationalbank schickt der Vereinigung oder Stiftung, auf

sich der betreffende Jahresabschluss bezieht, und gegebenenfalls ihrem Kommissar

Liste der von ihr festgestellten Fehler binnen vier Monaten nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses zu, wenn

ser binnen den gesetzlichen Fristen hinterlegt worden ist. » Art. 34 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 35 - § 1 -

Belgische Nationalbank stellt auf ihrer Internetseite unter den Bedingungen,

sie bestimmt und

auf ihrer Internetseite veröffentlicht sind, eine Kopie in Form einer Datei im "Portable-Document-Format" (PDF) aller in Artikel 25 erwähnten Unterlagen zur Verfügung,

bei ihr im laufenden Kalenderjahr und während der vergangenen fünf Kalenderjahre hinterlegt worden sind. § 2 - Auf Antrag stellt

Belgische Nationalbank Kopien aller in Artikel 25 erwähnten Unterlagen aus,

bei ihr hinterlegt worden sind. Betrifft der Antrag alle hinterlegten Unterlagen, werden

Kopien in Form von CD-ROMs ausgestellt. Für das Jahresabonnement auf

vorerwähnten CD-ROMs sind bei der Belgischen Nationalbank 1.500 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer zu entrichten.

ses Abonnement deckt

Lieferung der CD-ROMs, auf denen alle Unterlagen aufgenommen sind,

bei der Belgischen Nationalbank in dem Kalenderjahr hinterlegt worden sind, für das das Abonnement abgeschlossen worden ist. Betrifft der Antrag eine oder mehrere Unterlagen in Bezug auf individuell bezeichnete Vereinigungen oder Stiftungen, werden

Kopien nach Wahl des Antragstellers auf folgenden Trägern ausgestellt: 1. entweder auf Papier, ausgedruckt auf der Grundlage der vorerwähnten CD-ROMs.Pro bedrucktes Blatt ist ein Betrag von 0,25 EUR ausschliesslich Versandkosten, eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an

Belgische Nationalbank zu entrichten, 2. oder in Form einer PDF-Datei in der Anlage zu einer elektronischen Nachricht.Pro Datei ist ein Betrag von 5 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an

Belgische Nationalbank zu entrichten. § 3 - Nur

von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien gelten als Beweis für

hinterlegten Schriftstücke. § 4 -

Belgische Nationalbank übermittelt den Kanzleien der Handelsgerichte unverzüglich und kostenlos eine Kopie der in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs. Greffiers der Handelsgerichte werden davon befreit: - eine Kopie der in Artikel 26novies § 1 Absatz 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnten Schriftstücke, so wie sie auf den in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs aufgenommen sind, zu der auf den Namen der betreffenden Vereinigung oder Stiftung geführten Akte zu legen, - der betreffenden Vereinigung oder Stiftung eine Bestätigung über den Empfang der vorerwähnten Schriftstücke auszustellen. § 5 - Bei Hinterlegung auf elektronischem Wege eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1 wird

se Tatsache auf den ausgestellten Kopien vermerkt.

Beträge der gemäss Artikel 24 Absatz 3 erstellten Jahresabschlüsse,

mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben sind, werden auf den von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien in Euro ohne Dezimalstellen angegeben. Für Jahresabschlüsse,

gemäss Artikel 28 § 1 hinterlegt worden sind, werden gegenstandlose Abschnitte des von der Belgischen Nationalbank erstellten Musters für den Jahresabschluss nicht in

von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien aufgenommen. » Art. 35 - Am Anfang der Überschrift,

Artikel 36

desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden

Wörter « Abschnitt I - » eingefügt. Art. 36 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - Das Wort « Schriftstücke » wird jeweils durch das Wort « Unterlagen » ersetzt. - Der Verweis auf Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über

Buchhaltungspflichten und

Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird durch einen Verweis auf Artikel 30 § 3 desselben Erlasses ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 37 - Am Anfang der Überschrift,

Artikel 37

desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden

Wörter « Abschnitt II - » eingefügt. Art. 38 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - In § 1 werden nach dem Wort « Vereinigungen »

Wörter « oder Stiftungen » eingefügt. - In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort « Vereinigungen »

Wörter « oder Stiftungen » eingefügt. - In § 2 Absatz 2 werden nach den Wörtern « eine Vereinigung »

Wörter « oder Stiftung » eingefügt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - In § 3 werden nach den Wörtern « eine Vereinigung »

Wörter « oder Stiftung » eingefügt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] Art. 39 - Am Anfang der Überschrift,

Artikel 38

desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden

Wörter « Abschnitt III - Inkrafttreten » eingefügt. Art. 40 - Am Anfang der Überschrift,

Artikel 39

desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden

Wörter « Abschnitt IV - Ausführung » eingefügt. Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am

  1. März 2008 in Kraft, wobei jedoch ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 30 § 3 des Königlichen Erlasses vom
  2. Dezember 2003 über

Buchhaltungspflichten und

Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, wie abgeändert durch Artikel 29 des vorliegenden Erlasses,

Hinterlegungskosten für Jahresabschlüsse noch bis zum 28. Februar 2009 per Scheck, der auf

Belgische Nationalbank ausgestellt ist, entrichtet werden können, sofern: -

ser Scheck entweder auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und

Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist und das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder von der Post für gültig erklärt ist, -

ser Scheck den in Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom

  1. Dezember 2003 erwähnten Unterlagen bei ihrer Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank beigefügt wird, - bei gleichzeitiger Versendung oder Abgabe mehrerer der in Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  2. Dezember 2003 erwähnten Unterlagen jeder

ser Unterlagen ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt ist. Art. 42 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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