nst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER
NST JUSTIZ 27. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 2003 über
Buchhaltungspflichten und
Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen, wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für
Wahlen der Föderalen Kammern und über
Finanzierung und
offene Buchführung der politischen Parteien und des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen, insbesondere der Artikel 17, 37 und 53; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über
Buchhaltungspflichten und
Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen vom
Rechtssicherheit von Vereinigungen und Stiftungen zu gewährleisten,
ihren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 nach den neuen Schemen, deren Anpassung schon breit angekündigt worden ist, erstellen müssen, da überdies der Termin für
Hinterlegung
ser Jahresabschlüsse bei der Belgischen Nationalbank nach gründlich abgeänderten Modalitäten sich nähert; In der Erwägung, dass
Änderungen der Standardschemen für den Jahresabschluss aufgrund der Änderungen des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für den Jahresabschluss im Hinblick auf
Erstellung der ab dem 17. März 2008 bei der Belgischen Nationalbank zu hinterlegenden Jahresabschlüsse der Öffentlichkeit und insbesondere den Softwareherstellern bereits zur Kenntnis gebracht worden sind und dass
Rechtssicherheit gebietet, dass
se bereits angekündigten und eingeführten Änderungen so schnell wie möglich in
Vorschriften in Bezug auf den Jahresabschluss aufgenommen werden, und zwar noch vor Einberufung der Generalversammlungen und der Verwaltungsräte im Hinblick auf
Billigung
ser Jahresabschlüsse; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 4 - [Abänderung des niederländischen und französischen Textes] Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 8 - Artikel 10 desselben Erlasses wird folgt ersetzt: « Art. 10 - Artikel 82 §§ 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird für seine Anwendung auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unbeschadet von Artikel 85 Absatz 2 werden Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt. Der Anhang enthält
zusätzlichen Angaben und
Angaben in Bezug auf
Sozialbilanz,
in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnt sind, wenn
Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, für
Vereinigung eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung bei der mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung gemacht hat oder
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über
Führung der Sozialdokumente im allgemeinen Personalregister eingetragen sind. § 2 - Sofern Vereinigungen,
in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen erwähnt sind, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 17 § 5
ses Gesetzes fallen, können sie ihre Bilanz und Ergebnisrechnung jedoch nach den in Abschnitt III des vorliegenden Kapitels vorgesehenen verkürzten Schemen erstellen mit einem verkürzten Anhang, der
zusätzlichen Angaben und
Angaben in Bezug auf
Sozialbilanz enthält,
in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnt sind, wenn
betreffende Vereinigung jahresdurchschnittlich einen Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens zwanzig Arbeitnehmern aufweist, für
Vereinigung eine unmittelbare Beschäftigungsmeldung bei der mit der Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung gemacht hat oder
aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1980 über
Führung der Sozialdokumente im allgemeinen Personalregister eingetragen sind. » Art. 9 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 10 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 12 - Das Schema der Bilanz, so wie es in Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom
desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden
Wörter « (Aufstellung in Staffelform) » gestrichen. Art. 12 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 13 - Das Schema der Ergebnisrechnung, so wie es in Artikel 89 des Königlichen Erlasses vom
Überschrift « Abschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung - (Aufstellung in Kontoform) »,
Art. 14 - Artikel 14 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - In Nr. 4 werden in Punkt B Absatz 3
Wörter « gleichzeitig damit offen gelegt » durch
Wörter « zusammen mit
sem Jahresabschluss offen gelegt » ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: In Punkt « A. Zusätzliche Angaben » römisch VI. werden
Wörter « was Geldanlagen betrifft, eine Aufgliederung der sonstigen Geldanlagen (Aktivposten VIII.B) nach » durch
Wörter « Geldanlagen (Aktivposten VIII), aufgegliedert nach » ersetzt. - In Nr. 7 werden
Wörter «
Beträge wesentlich sind » durch
Wörter « der Betrag wesentlich ist » ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes]. Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 16 - Das Schema der Bilanz, so wie es in Artikel 92 des Königlichen Erlasses vom
Wörter « gleichzeitig damit offen gelegt » durch
Wörter « zusammen mit
sem Jahresabschluss offen gelegt » ersetzt. - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 19 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 21 - Unmittelbar vor Artikel 24 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL I - Erstellung des Jahresabschlusses, dessen Offenlegung durch das Gesetz vorgeschrieben ist » Art. 22 - Artikel 24 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 24 - Der Jahresabschluss, dessen Offenlegung durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 über
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und
Stiftungen vorgeschrieben ist, wird gemäss den Bestimmungen von Teil I Buch I des vorliegenden Erlasses erstellt. Er lautet auf Euro, ohne Dezimalstellen. Beträge des in Artikel 27 Nr. 1 erwähnten Jahresabschlusses können im Hinblick auf ihre Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1 jedoch entweder ohne Dezimalstellen oder mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben werden. » Art. 23 - Unmittelbar vor Artikel 25 desselben Erlasses wird folgende Überschrift eingefügt: « KAPITEL II - Offenlegung des Jahresabschlusses » Art. 24 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 25 - Bei der Belgischen Nationalbank werden Jahresabschlüsse und Schriftstücke,
aufgrund der Artikel 17 § 6 und 37 § 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 oder aufgrund anderer
sbezüglicher Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen gleichzeitig mit
sen Abschlüssen bei ihr hinterlegt werden müssen, hinterlegt.
Unterlage,
aus dem Jahresabschluss und den gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken besteht, muss in ein und derselben Sprache aufgesetzt sein. » Art. 25 - Artikel 26 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 26 - § 1 - Im hinterlegten Jahresabschluss werden angegeben:
der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, 5. Datum des Beginns und Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres, auf das sich
ser Abschluss bezieht. § 2 - Vereinigungen und Stiftungen,
ihren Jahresabschluss nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, verwenden für
Hinterlegung ihres Jahresabschlusses und der gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke ein Muster für den Jahresabschluss, das von der Belgischen Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist.
ses Muster für den Jahresabschluss wird von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen angepasst. Das Bestehen einer neuen Ausgabe wird im Belgischen Staatsblatt vermerkt. Das « Vollständige Muster für den Jahresabschluss für Vereinigungen » wird von den in Absatz 1 erwähnten Vereinigungen und Stiftungen verwendet, mit Ausnahme derjenigen,
von der Möglichkeit Gebrauch machen, das « Verkürzte Muster für den Jahresabschluss für Vereinigungen » zu verwenden,
durch Artikel 82 ' 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches - so wie er durch Artikel 10 des vorliegenden Erlasses angepasst worden ist - geboten wird.
in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Angaben werden in Abschnitt 1.1. des Musters für den Jahresabschluss aufgenommen. Gegenstandslose Abschnitte des Musters für den Jahresabschluss werden nicht hinterlegt, wobei in Abschnitt 1.1.
Nummer
ser gegenstandslosen Abschnitte angegeben wird. § 3 - Vereinigungen und Stiftungen,
ihren Jahresabschluss nicht nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellen müssen, müssen ihrem Jahresabschluss und den gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücken das « Spezifische Vorblatt für
nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen », das von der Belgischen Nationalbank erstellt und auf ihrer Internetseite verfügbar ist, vorausgehen lassen. » Art. 26 - Artikel 27 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - Jahresabschlüsse von Vereinigungen und Stiftungen werden je nach Wahl des Hinterlegers auf elektronischem Wege oder in Papierform eingereicht: 1. Jahresabschlüsse,
ohne Abweichungen nach einem der in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellt werden, und
gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden auf elektronischem Wege gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 § 1 hinterlegt.2. Andere Jahresabschlüsse als
unter Nr.1 erwähnten Jahresabschlüsse und
gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden auf elektronischem Wege gemäss den Bestimmungen von Artikel 28 § 2 hinterlegt, 3. Jahresabschlüsse und
gleichzeitig damit zu hinterlegenden Schriftstücke werden in Papierform gemäss den Bestimmungen von Artikel 29 hinterlegt.» Art. 27 - Artikel 28 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - § 1 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke,
in Artikel 27 Nr. 1 erwähnt sind, werden in Form eines strukturierten Datenbestandes erstellt, der: - den in Artikel 34 erwähnten arithmetischen und logischen Kontrollen genügt und - alle technischen Bedingungen erfüllt,
Belgische Nationalbank festgelegt hat und
im « Protokoll für
auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen in Form strukturierter Datenbestände » aufgeführt sind.
ses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. § 2 - Auf elektronischem Wege hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke,
in Artikel 27 Nr. 2 erwähnt sind, werden in Form einer Datei im « Portable-Document-Format » (PDF) erstellt,
allen technischen Bedingungen genügt,
Belgische Nationalbank festgelegt hat und
im « Protokoll für
auf elektronischem Wege vorgenommene Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen in Form einer PDF-Datei » aufgeführt sind.
ses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. Der für
Hinterlegung bestimmte Ausdruck der PDF-Datei in schwarzer Tinte auf weissem Papier im A4-Format muss ferner folgende Formbedingungen erfüllen: 1. einen Rand von mindestens 1 cm um jede Seite und am oberen Rand der ersten Seite einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 2 cm offen lassen, 2.auf jedem Blatt oben
der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 3. keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 4.durch
Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 5. bei Jahresabschlüssen einer in Artikel 26 § 2 erwähnten Vereinigung oder Stiftung dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen. § 3 -
Hinterlegung von Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege erfolgt durch das Hochladen einer Datei über
speziell dafür auf der Internetseite der Belgischen Nationalbank vorgesehene Anwendung. Der Zugriff auf
se Anwendung unterliegt einem von der Belgischen Nationalbank anerkannten digitalen Zertifikat. Jede der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen wird in einer einzigen Datei hochgeladen.
Hinterlegung
ser Datei auf elektronischem Wege muss ferner allen von der Belgischen Nationalbank im « Allgemeinen Protokoll für
Hinterlegung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen auf elektronischem Wege » festgelegten technischen Bedingungen genügen.
ses technische Protokoll wird von der Belgischen Nationalbank auf ihrer Internetseite veröffentlicht und von ihr auf schriftlichen Antrag hin übermittelt. » Art. 28 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 29 - In Papierform hinterlegte Jahresabschlüsse und gleichzeitig damit zu hinterlegende Schriftstücke müssen folgende Bedingungen erfüllen:
der Vereinigung oder Stiftung von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilte Unternehmensnummer aufweisen, 4.keine handgeschriebenen Angaben enthalten, 5. durch
Wahl einer ausreichenden Schriftgrösse und eines ausreichenden Kontrastes zwischen Angaben und Hintergrund eine gute Lesbarkeit gewährleisten, 6.von der oder den Personen,
ermächtigt sind,
Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber zu vertreten, auf der ersten Seite handschriftlich unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. bei Jahresabschlüssen der in Artikel 26 § 2 erwähnten Vereinigungen oder Stiftungen dem von der Belgischen Nationalbank erstellten Muster für den Jahresabschluss folgen.
Hinterlegung in Papierform erfolgt durch Versendung an
Belgische Nationalbank oder Abgabe an ihren Schaltern. Bei Postversendung wird auf dem Umschlag folgender Vermerk angebracht: « Belgische Nationalbank - Hinterlegung des Jahresabschlusses ». » Art. 29 - Artikel 30 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 30 - § 1 -
Kosten für
Hinterlegung der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen umfassen
in § 2 erwähnten Offenlegungskosten und alle Beiträge, Gebühren und Kosten,
aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zusammen mit den vorerwähnten Kosten entrichtet werden müssen. § 2 -
Kosten für
Offenlegung der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen werden ohne Mehrwertsteuer festgelegt auf: - 55 EUR für
gemäss Artikel 28 § 1 in Form eines strukturierten Datenbestandes elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 100 EUR für
gemäss Artikel 28 § 2 in Form einer PDF-Datei elektronisch hinterlegten Unterlagen, - 105 EUR für
gemäss Artikel 29 in Papierform hinterlegten Unterlagen.
Kosten für
Offenlegung der in Artikel 33 erwähnten Berichtigung werden auf 55 EUR ohne Mehrwertsteuer festgelegt. In vorliegendem Paragraphen vorgesehene Offenlegungskosten werden am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag ist gleich dem in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Grundbetrag multipliziert mit dem neuen Index, das heisst dem Index des Monats Oktober des Vorjahres, und geteilt durch den Anfangsindex, das heisst den Index von April 2007.Das Resultat wird auf das nächsthöhere Zehntel eines Euros aufgerundet.
angepassten Beträge werden spätestens am 15. Dezember jeden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 -
Zahlung der in § 1 erwähnten Hinterlegungskosten erfolgt: 1. entweder durch bargeldlose Zahlung, gemäss den von der Belgischen Nationalbank bestimmten Bedingungen und technischen Modalitäten,
von ihr festgelegt werden und auf ihrer Internetseite verfügbar sind, 2.oder in bar, falls
in Artikel 25 erwähnten Unterlagen an den Schaltern der Belgischen Nationalbank abgegeben werden. » Art. 30 - Artikel 31 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 31 -
Belgische Nationalbank registriert das Eingangsdatum der in Artikel 25 erwähnten Unterlagen.
Hinterlegung
ser Unterlagen wird von der Belgischen Nationalbank nur angenommen, sofern
Bestimmungen der Artikel 24 Absatz 2, 25 Absatz 2 und 26 bis 29 eingehalten werden und
in Artikel 30 § 1 erwähnten Hinterlegungskosten gemäss den Bestimmungen von Artikel 30 §§ 2 und 3 gezahlt worden sind.
Tatsache, dass
Hinterlegung einer der vorerwähnten Unterlagen von der Belgischen Nationalbank nicht angenommen worden ist, und
Gründe,
zu
sem Beschluss geführt haben, werden binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der betreffenden Unterlage wie folgt mitgeteilt: - Wenn
betreffende Unterlage auf elektronischem Wege eingereicht worden ist, kann
Person,
nicht angenommene Unterlage hochgeladen hat,
se Mitteilung während höchstens eines Monats nach dem Hochladen in der in Artikel 28 § 3 Absatz 1 erwähnten Anwendung einsehen. - Wenn
betreffende Unterlage in Papierform eingereicht worden ist, wird
se Mitteilung per gewöhnlichen Brief der Vereinigung oder Stiftung, auf
sich
nicht angenommene Unterlage bezieht, an
Adresse gesendet,
für sie im Register der juristischen Personen, einer Unterteilung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, verzeichnet ist. » Art. 31 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 32 - Wenn
Hinterlegung einer in Artikel 25 erwähnten Unterlage angenommen wird, nimmt
Belgische Nationalbank
se Hinterlegung in das elektronische Register der angenommenen Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse auf. Binnen elf Werktagen nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung übermittelt
Belgische Nationalbank den Vermerk
ser Hinterlegung: - auf Betreiben der Zentralen Datenbank der Unternehmen der Kanzlei des Gerichts erster Instanz, bei dem
in den Artikeln 26octies § 1, 26novies § 1 beziehungsweise 31 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnte Akte geführt wird, - der Vereinigung oder Stiftung, auf
sich
se Unterlage bezieht. » Art. 32 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 33 - Berichtigungen von Fehlern in den in Artikel 25 erwähnten Unterlagen, deren Hinterlegung zuvor von der Belgischen Nationalbank angenommen worden ist, erfolgen durch Hinterlegung gemäss den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen: - für
Hinterlegung in Form eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1, eines ordnungsgemäss berichtigten gesamten Jahresabschlusses, - für
Hinterlegung in Form einer PDF-Datei gemäss Artikel 28 § 2 oder in Papierform gemäss Artikel 29, der ordnungsgemäss berichtigten Blätter des betreffenden Jahresabschlusses, denen je nach Fall der in Artikel 26 § 2 Absatz 3 erwähnte Abschnitt 1.1. des Musters für den Jahresabschluss oder das in Artikel 26 § 3 erwähnte « Spezifische Vorblatt für
nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen » vorangestellt wird. Der Vermerk « Berichtigung » wird je nach Fall angegeben: - in dem in Artikel 28 § 1 erwähnten strukturierten Datenbestand, - je nach Fall über Abschnitt 1.1. oder oben auf dem « Spezifischen Vorblatt für
nach einem abweichenden Schema erstellten Jahresabschlüsse von Vereinigungen » der in Artikel 28 § 2 erwähnten PDF-Datei, - auf der ersten Seite des gemäss Artikel 29 in Papierform hinterlegten Jahresabschlusses.
und 32 finden Anwendung auf
oben erwähnte Hinterlegung von berichtigten Jahresabschlüssen. » Art. 33 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 -
Belgische Nationalbank unterwirft hinterlegte Jahresabschlüsse,
nach den in Teil I Buch I Titel IV Kapitel II und III des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Schemen erstellt werden, mit Ausnahme von den Unterlagen,
gemäss Artikel 33 zur Berichtigung
ser Jahresabschlüsse hinterlegt werden, und von Jahresabschlüssen in Bezug auf Geschäftsjahre vor dem letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss hinterlegt worden ist, arithmetischen und logischen Kontrollen.
se arithmetischen und logischen Kontrollen zielen darauf ab,
Kohärenz der Beträge der mit einem Code versehenen Posten für das neueste Geschäftsjahr nachzuprüfen. Sie sind in einer Liste aufgenommen,
von der Belgischen Nationalbank nach Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erstellt wird.
se Liste wird im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.
Belgische Nationalbank schickt der Vereinigung oder Stiftung, auf
sich der betreffende Jahresabschluss bezieht, und gegebenenfalls ihrem Kommissar
Liste der von ihr festgestellten Fehler binnen vier Monaten nach dem Datum der Annahme der Hinterlegung des Jahresabschlusses zu, wenn
ser binnen den gesetzlichen Fristen hinterlegt worden ist. » Art. 34 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 35 - § 1 -
Belgische Nationalbank stellt auf ihrer Internetseite unter den Bedingungen,
sie bestimmt und
auf ihrer Internetseite veröffentlicht sind, eine Kopie in Form einer Datei im "Portable-Document-Format" (PDF) aller in Artikel 25 erwähnten Unterlagen zur Verfügung,
bei ihr im laufenden Kalenderjahr und während der vergangenen fünf Kalenderjahre hinterlegt worden sind. § 2 - Auf Antrag stellt
Belgische Nationalbank Kopien aller in Artikel 25 erwähnten Unterlagen aus,
bei ihr hinterlegt worden sind. Betrifft der Antrag alle hinterlegten Unterlagen, werden
Kopien in Form von CD-ROMs ausgestellt. Für das Jahresabonnement auf
vorerwähnten CD-ROMs sind bei der Belgischen Nationalbank 1.500 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer zu entrichten.
ses Abonnement deckt
Lieferung der CD-ROMs, auf denen alle Unterlagen aufgenommen sind,
bei der Belgischen Nationalbank in dem Kalenderjahr hinterlegt worden sind, für das das Abonnement abgeschlossen worden ist. Betrifft der Antrag eine oder mehrere Unterlagen in Bezug auf individuell bezeichnete Vereinigungen oder Stiftungen, werden
Kopien nach Wahl des Antragstellers auf folgenden Trägern ausgestellt: 1. entweder auf Papier, ausgedruckt auf der Grundlage der vorerwähnten CD-ROMs.Pro bedrucktes Blatt ist ein Betrag von 0,25 EUR ausschliesslich Versandkosten, eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an
Belgische Nationalbank zu entrichten, 2. oder in Form einer PDF-Datei in der Anlage zu einer elektronischen Nachricht.Pro Datei ist ein Betrag von 5 EUR ausschliesslich eventueller Einziehungskosten und Mehrwertsteuer an
Belgische Nationalbank zu entrichten. § 3 - Nur
von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien gelten als Beweis für
hinterlegten Schriftstücke. § 4 -
Belgische Nationalbank übermittelt den Kanzleien der Handelsgerichte unverzüglich und kostenlos eine Kopie der in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs. Greffiers der Handelsgerichte werden davon befreit: - eine Kopie der in Artikel 26novies § 1 Absatz 2 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1921 erwähnten Schriftstücke, so wie sie auf den in § 2 Absatz 2 erwähnten CD-ROMs aufgenommen sind, zu der auf den Namen der betreffenden Vereinigung oder Stiftung geführten Akte zu legen, - der betreffenden Vereinigung oder Stiftung eine Bestätigung über den Empfang der vorerwähnten Schriftstücke auszustellen. § 5 - Bei Hinterlegung auf elektronischem Wege eines strukturierten Datenbestandes gemäss Artikel 28 § 1 wird
se Tatsache auf den ausgestellten Kopien vermerkt.
Beträge der gemäss Artikel 24 Absatz 3 erstellten Jahresabschlüsse,
mit zwei Dezimalstellen in Euro angegeben sind, werden auf den von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien in Euro ohne Dezimalstellen angegeben. Für Jahresabschlüsse,
gemäss Artikel 28 § 1 hinterlegt worden sind, werden gegenstandlose Abschnitte des von der Belgischen Nationalbank erstellten Musters für den Jahresabschluss nicht in
von der Belgischen Nationalbank ausgestellten Kopien aufgenommen. » Art. 35 - Am Anfang der Überschrift,
desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden
Wörter « Abschnitt I - » eingefügt. Art. 36 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - Das Wort « Schriftstücke » wird jeweils durch das Wort « Unterlagen » ersetzt. - Der Verweis auf Artikel 30 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2003 über
Buchhaltungspflichten und
Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen wird durch einen Verweis auf Artikel 30 § 3 desselben Erlasses ersetzt. - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 37 - Am Anfang der Überschrift,
desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden
Wörter « Abschnitt II - » eingefügt. Art. 38 - Artikel 37 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: - In § 1 werden nach dem Wort « Vereinigungen »
Wörter « oder Stiftungen » eingefügt. - In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort « Vereinigungen »
Wörter « oder Stiftungen » eingefügt. - In § 2 Absatz 2 werden nach den Wörtern « eine Vereinigung »
Wörter « oder Stiftung » eingefügt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - In § 3 werden nach den Wörtern « eine Vereinigung »
Wörter « oder Stiftung » eingefügt. - [Abänderung des niederländischen Textes] - [Abänderung des französischen Textes] Art. 39 - Am Anfang der Überschrift,
desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden
Wörter « Abschnitt III - Inkrafttreten » eingefügt. Art. 40 - Am Anfang der Überschrift,
desselben Erlasses unmittelbar vorausgeht, werden
Wörter « Abschnitt IV - Ausführung » eingefügt. Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am
Buchhaltungspflichten und
Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, wie abgeändert durch Artikel 29 des vorliegenden Erlasses,
Hinterlegungskosten für Jahresabschlüsse noch bis zum 28. Februar 2009 per Scheck, der auf
Belgische Nationalbank ausgestellt ist, entrichtet werden können, sofern: -
ser Scheck entweder auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und
Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist und das durch gesonderte Urkunde seine Zahlung besichert oder ihn beglaubigt, oder von der Post für gültig erklärt ist, -
ser Scheck den in Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
ser Unterlagen ein Scheck in Höhe des Betrags der auf ihn anwendbaren Kosten beigefügt ist. Art. 42 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. März 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.