emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen
emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2007 - Gesetz über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient vornehmlich der Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen
Bezug auf
formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG. Darüber hinaus dienen die Artikel 46 bis 56 der Umsetzung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
sider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
erwähnt sind, 2.« geregelten Märkten »: belgische oder ausländische geregelte Märkte im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 beziehungsweise 6 des Gesetzes vom
teressen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten
nerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln
einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag führt, 5.« Kontrolle »: die Kontrolle im Sinne der Artikel 5 und 7 des Gesellschaftsgesetzbuches,
Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen und jede andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG, 10. « Market Makern »: Personen, die an Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigen, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu den von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben, 11.« Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs »: Organismen, die die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete
vestmentfonds), die Form des Trust (unit trust) oder die Satzungsform (
vestmentgesellschaft) haben: a) deren Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung zu
vestieren und b) deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden.Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgesetzt sind Handlungen, mit denen Organismen für gemeinsame Anlagen sicherstellen wollen, dass der Kurs ihrer Anteile, die zum Handel an einem geregelten oder nicht geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht, 12. « Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen »: von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebene Wertpapiere, die die Rechte der Anteilinhaber am Vermögen eines solchen Organismus verbriefen, 13.« gemeinsam handelnden Personen », auch «
Absprache handelnde Personen » genannt:
Bezug auf Besitz, Erwerb oder Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Vereinbarung geschlossen haben, 14.« Vereinbarungen über die gemeinsame Handlung »: Vereinbarungen gemäss Nr. 13 Buchstabe a), b) oder c),
oder 19 erwähnten Emittenten halten oder gehalten haben, 18.« Kreditinstituten »: Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Wertpapieren (OGAW),
Bezug auf
formationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG,
haber der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen Zertifikate, die Stimmrecht gewährende Wertpapiere vertreten, gelten für die Anwendung von Titel II und seiner Ausführungserlasse als
haber der zugrunde liegenden, Stimmrecht gewährenden Wertpapiere. § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA, was unter Handelstag zu verstehen ist. KAPITEL II - Gegenstand Art. 4 -
wird die Veröffentlichung von
formationen über bedeutende Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, geregelt. Titel II findet jedoch keine Anwendung auf Anteile, die im Rahmen von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs erworben oder übertragen werden. Der König kann nach Stellungnahme der CBFA den Anwendungsbereich von Titel II und einiger Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung von Titel II ganz oder teilweise auf bedeutende Beteiligungen an Emittenten ausdehnen, deren Anteile zum Handel an einem MTF zugelassen sind oder dort gehandelt werden.
diesem Rahmen kann der König die Regeln von Titel II oder seiner Ausführungserlasse den Besonderheiten des betreffenden MTF anpassen. Gegebenenfalls kann der König
Ausübung der
vorliegendem Artikel erwähnten Ermächtigung Regeln für bestimmte Typen von Emittenten oder MTFs beziehungsweise für MTFs, die Er bestimmt, festlegen. KAPITEL III - Beteiligungen an Emittenten, deren Herkunftsmitgliedstaat Belgien ist Abschnitt 1 - Betroffene Emittenten Art. 5 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Beteiligungen an Emittenten mit satzungsmässigem Sitz
Belgien und Beteiligungen an Emittenten mit satzungsmässigem Sitz
einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die gemäss Titel X des Gesetzes vom 16. Juni 2006 ihre Jahresauskünfte bei der CBFA hinterlegen müssen. Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die sich auf einen Emittenten beziehen oder auf einen Emittenten verweisen, betreffen ausschliesslich die
Absatz 1 erwähnten Emittenten. Abschnitt 2 - Verpflichtungen der
haber bedeutender Beteiligungen Unterabschnitt 1 - Mitteilungspflicht Art. 6 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die von einem Emittenten unmittelbar oder mittelbar Stimmrecht gewährende Wertpapiere erwerben, teilen diesem Emittenten und der CBFA die Anzahl der bestehenden Stimmrechte, über die sie
folge dieses Erwerbs verfügen, und den entsprechenden Stimmrechtsanteil mit, wenn die Stimmrechte aus den von ihnen gehaltenen, Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Schwelle von fünf Prozent der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte erreichen oder überschreiten. Dieselbe Mitteilung ist ebenfalls bei unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren erforderlich, wenn die Anzahl Stimmrechte
folge dieses Erwerbs eine Schwelle von zehn, fünfzehn oder zwanzig Prozent der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte beziehungsweise einen anderen durch fünf teilbaren Prozentsatz erreicht oder überschreitet. Dieselbe Mitteilung ist ebenfalls bei unmittelbarer oder mittelbarer Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren erforderlich, wenn die Stimmrechte
folge einer solchen Übertragung eine der
Absatz 1 oder 2 erwähnten Schwellen unterschreiten. § 2 - Bei erstmaliger Zulassung der Anteile eines Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt machen natürliche oder juristische Personen, die zu diesem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar Stimmrecht gewährende Wertpapiere dieses Emittenten halten und deren Stimmrechte fünf Prozent oder mehr der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte ausmachen, dieselbe Mitteilung. § 3 - Dieselbe Mitteilung ist erforderlich, wenn der Anteil der Stimmrechte, mit denen unmittelbar oder mittelbar gehaltene, Stimmrecht gewährende Wertpapiere versehen sind,
folge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändert haben, eine der
bestimmten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet, selbst wenn keinerlei Erwerb oder Übertragung erfolgt ist. Mitteilungen erfolgen auf der Grundlage der vom Emittenten gemäss Artikel 15 veröffentlichten
formationen. § 4 - Dieselbe Mitteilung ist erforderlich, wenn natürliche oder juristische Personen eine Vereinbarung über die gemeinsame Handlung schliessen, ändern oder beenden und der Anteil der von der Vereinbarung betroffenen Stimmrechte oder der Anteil einer der Parteien dieser Vereinbarung
folge dieser Ereignisse eine der
bestimmten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet, selbst wenn keinerlei Erwerb oder Übertragung erfolgt ist. Dieselbe Mitteilung ist ebenfalls erforderlich, wenn natürliche oder juristische Personen eine Vereinbarung über die gemeinsame Handlung dahingehend ändern, dass die Art der Vereinbarung über die gemeinsame Handlung geändert wird. Die dem Emittenten zu übermittelnde Mitteilung muss den Namen einer natürlichen Person jedoch nicht enthalten, wenn diese Person ohne Berücksichtigung der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere der anderen von der Vereinbarung über die gemeinsame Handlung betroffenen Parteien unmittelbar oder mittelbar Stimmrechte hält, die entweder den
Absatz 1 erwähnten Stimmrechtsanteil oder einen niedrigeren Anteil gemäss Artikel 18 § 1 Absatz 2 nicht erreichen, und wenn sie ferner an dem betreffenden Emittenten einen Anteil hält, der weniger als drei Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere ausmacht. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass natürliche oder juristische Personen mittelbar Stimmrecht gewährende Wertpapiere eines Emittenten erwerben, übertragen oder halten: 1. wenn die Stimmrecht gewährenden Wertpapiere erworben, übertragen oder gehalten werden von einem Dritten, der für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person handelt, ganz gleich, ob dieser Dritte
eigenem Namen handelt, 2.wenn die Stimmrecht gewährenden Wertpapiere von einem von dieser natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Unternehmen erworben, übertragen oder gehalten werden oder 3. wenn diese natürliche oder juristische Person die Kontrolle über ein Unternehmen erwirbt oder überträgt, das Stimmrecht gewährende Wertpapiere eines Emittenten hält. Für die Anwendung von Absatz 1 umfassen Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die von einem Dritten, einem kontrollierten Unternehmen oder einem Unternehmen, dessen Kontrolle erworben oder übertragen worden ist, erworben, übertragen oder gehalten werden, auch Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die Gegenstand einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Handlung sind. Die dem Emittenten zu übermittelnde Mitteilung muss den Namen einer natürlichen Person jedoch nicht enthalten, wenn diese Person ohne Berücksichtigung der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere, die von den anderen Parteien, die von der von einem
Absatz 1 erwähnten Dritten oder Unternehmen geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Handlung betroffen sind, unmittelbar oder mittelbar Stimmrechte hält, die entweder den
Absatz 1 erwähnten Stimmrechtsanteil oder einen niedrigeren Anteil gemäss Artikel 18 § 1 Absatz 2 nicht erreichen, und wenn sie ferner an dem betreffenden Emittenten einen Anteil hält, der weniger als drei Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere ausmacht. Handelt ein Dritter
eigenem Namen, aber für Rechnung einer anderen natürlichen oder juristischen Person, unterliegen diese Dritten ebenfalls der
vorliegendem Artikel erwähnten Mitteilungspflicht. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten der
den Paragraphen 4 und 5 erwähnten Mitteilungspflicht fest. § 7 - Vom König nach Stellungnahme der CBFA bestimmte Finanzinstrumente, die dazu berechtigen, bereits ausgegebene, Stimmrecht gewährende Wertpapiere zu erwerben, gelten für die Anwendung von Titel II unter den vom König nach Stellungnahme der CBFA festgelegten Bedingungen als Stimmrecht gewährende Wertpapiere. Art. 7 - Die Regeln
Bezug auf die
erwähnte Mitteilung gelten ebenfalls, wenn eine natürliche oder juristische Person mittelbar oder unmittelbar im Sinne von Artikel 6 § 5
einem oder mehreren der folgende Fälle Stimmrechte erwirbt oder überträgt oder berechtigt ist, diese auszuüben:
Ermangelung besonderer Weisungen der Wertpapierinhaber die Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann, 5. Vollmacht, sofern der Bevollmächtigte
Ermangelung besonderer Weisungen der Wertpapierinhaber die Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann. Dieselben Regeln gelten ebenfalls bei Änderung oder Beendigung der
Absatz 1 erwähnten Situationen, ausser bei Beendigung der
Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Situation unter den vom König nach Stellungsnahme der CBFA festgelegten Bedingungen. Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA die Personen, die
den
Absatz 1 erwähnten Fällen oder bei
Miteigentum gehaltenen Wertpapieren der Meldepflicht unterliegen. Unterabschnitt 2 - Berechnung der Stimmrechtsanteile Art. 8 - Die
für die Anwendung von Artikel 6 § 1 oder Artikel 7 am Tag des Erwerbs beziehungsweise der Übertragung, 2.für die Anwendung von Artikel 6 § 2 am Tag der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, 3. für die Anwendung von Artikel 6 § 3 am Tag des Ereignisses, das die Aufteilung der Stimmrechte verändert hat, 4.für die Anwendung von Artikel 6 § 4 am Tag des Abschlusses, der Änderung oder der Beendigung der Vereinbarung über die gemeinsame Handlung. Diese Berechnung berücksichtigt die Anzahl bestehender Stimmrechte wie
den vom Emittenten gemäss Artikel 15 veröffentlichten
formationen vermerkt. Art. 9 - § 1 - Für die Berechnung der
Stimmrecht gewährende Wertpapiere nach Verhältnis der Anzahl bestehender Stimmrechte, die diese Wertpapiere verbriefen, und 2.Stimmrechte aus Stimmrecht gewährenden Wertpapieren, ungeachtet der Aussetzung ihrer Ausübung. § 2 - Für die Berechnung der
erwähnten Stimmrechtsanteile rechnen natürliche oder juristische Personen ihre
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen zusammen. § 3 - Für die Berechnung der
sind die
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von einem für Rechnung einer anderen Person handelnden Dritten gehalten werden, dieser anderen Person zuzurechnen, ganz gleich,
wessen Namen der Dritte handelt, 2.sind für kontrollierende natürliche oder juristische Personen die
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die sie selbst halten, mit den
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen, die von den von ihnen kontrollierten Unternehmen gehalten werden, zusammenzurechnen und 3. rechnen gemeinsam handelnde Personen alle von ihrer Vereinbarung betroffenen Stimmrechte zusammen. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen die Beteiligungen von Dritten oder kontrollierten Unternehmen Stimmrechte, die Gegenstand einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Handlung sind. Unterabschnitt 3 - Befreiung Art. 10 - § 1 - Die Meldepflicht findet keine Anwendung auf Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die ausschliesslich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften binnen drei Handelstagen nach dem Geschäft erworben werden. § 2 - Die Meldepflicht findet keine Anwendung auf Verwahrstellen, die Stimmrecht gewährende Wertpapiere nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Wertpapieren nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. § 3 - Die Meldepflicht findet keine Anwendung auf das Halten, den Erwerb oder die Übertragung einer Beteiligung, sofern hierdurch die Schwelle von fünf Prozent oder gegebenenfalls eine niedrigere satzungsmässige Schwelle gemäss den Erlassen zur Ausführung von Artikel 18 durch einen Market Maker, der
dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt: 1. er ist
seinem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen und 2.er greift nicht
die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, diese Stimmrecht gewährenden Wertpapiere zu kaufen oder ihren Kurs zu stützen. Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA das Verfahren, dass Market Maker einhalten müssen, um die
Absatz 1 erwähnte Befreiung
Anspruch nehmen zu können, und die Kontrollmechanismen, denen Market Maker unterliegen. § 4 - Für die Berechnung der gehaltenen Stimmrechte werden Stimmrechte, die ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma aufgrund ihres Wertpapierhandels im Sinne des Artikels 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen. § 5 - Die Artikel 6 und 7 Absatz 1 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden; hierzu gehören auch Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder
nerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereitgestellt werden. Die
Absatz 1 erwähnte Befreiung findet Anwendung, wenn es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und wenn die Stimmrechte aus den betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapieren nicht ausgeübt werden. Art. 11 - § 1 - Ein kontrolliertes Unternehmen ist von der gesetzlichen Mitteilungspflicht entbunden, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen - oder, wenn dieses selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist - von dessen Mutterunternehmen übermittelt wird. § 2 - Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäss den Artikeln 6 und 7 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft unter den
der Richtlinie 85/611/EWG vorgesehenen Bedingungen verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 2 findet jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an den von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligungen hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder
direkter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmen erteilt werden. § 3 - Das Mutterunternehmen einer nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen gemäss den Artikeln 6 und 7 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 9 dieser Richtlinie verwaltet, sofern: 1. die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäss Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erhalten hat, 2.sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapieren verbunden sind, nur aufgrund von
schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die
dividuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt, und 3. die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Artikel 9 § 3 Absatz 1 Nr. 2 findet jedoch Anwendung, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an den von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligungen hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder
direkter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmen erteilt werden. § 4 - Der König legt nach Stellungnahme der CBFA fest, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen oder einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 gegeben ist; Er bestimmt das Verfahren, nach dem diese Befreiung
Anspruch genommen werden kann, und was für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 unter direkten oder
direkten Weisungen zu verstehen ist. § 5 - Unternehmen mit satzungsmässigem Sitz
einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Zulassung gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäss Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG benötigen würden, wenn sie ihren satzungsmässigen Sitz oder (nur im Falle von Wertpapierfirmen) ihren Hauptsitz
nerhalb des Europäischen Wirtschaftraums hätten, sind unter den
den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen ebenfalls davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, die den Verwaltungsgesellschaften beziehungsweise Wertpapierfirmen auferlegten Voraussetzungen gleichwertig sind. Der König legt nach Stellungnahme der CBFA fest, wann davon ausgegangen wird, dass ein Drittland gleichwertige Anforderungen an die Unabhängigkeit stellt, und bestimmt das Verfahren zur Erlangung der
Absatz 1 erwähnten Befreiung. Unterabschnitt 4 - Zeitpunkt,
halt und Form der Mitteilung Art. 12 - Die Mitteilung erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Handelstag, der auf den Tag folgt, an dem: 1. die Person, die der Mitteilungspflicht unterliegt, von dem Erwerb, der Übertragung oder dem Recht zur Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Übertragung oder das Recht zur Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, 2.die Anteile
dem
§ 2 erwähnten Fall erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, 3. die Person, die der Mitteilungspflicht unterliegt, gemäss Artikel 15 über das
§ 3 erwähnte Ereignis
formiert wird, 4.die Vereinbarung
dem
die Erbschaft, gegebenenfalls unter Vorbehalt der
ventarerrichtung, für durch Erbschaft erworbene Beteiligungen angenommen wird. Der König legt nach Stellungnahme der CBFA fest, wann eine Person unter den gegebenen Umständen als Person gelten muss, die Kenntnis von einem Erwerb, einer Übertragung oder dem Recht zur Ausübung von Stimmrechten hat. Art. 13 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA den
halt der Mitteilungen. Nach Stellungnahme der CBFA kann Er ebenfalls die Form der Mitteilungen festlegen. Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA ebenfalls die Modalitäten für die Übermittlung der Mitteilungen an den Emittenten und die CBFA. Abschnitt 3 - Verpflichtungen der Emittenten Art. 14 - Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften
Bezug auf die Veröffentlichung von
sider-
formationen veröffentlichen Emittenten, die eine Mitteilung erhalten haben, spätestens drei Handelstage nach deren Erhalt alle darin enthaltenen
formationen.
Abweichung von Absatz 1 veröffentlichen Emittenten, die
folge des Haltens, des Erwerbs oder der Übertragung eigener
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen selbst eine Mitteilung vornehmen, diese spätestens vier Handelstage nach dem Ereignis, das zur Mitteilungspflicht geführt hat. Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser
formationen und für die Speicherung der veröffentlichten
formationen fest. Emittenten nach belgischen Recht geben im Anhang zu ihrem Jahresabschluss
Bezug auf den Stand ihres Kapitals ihre Aktionärsstruktur am Tag des Kontenabschlusses an, so wie sie aus den Mitteilungen, die sie erhalten haben, hervorgeht. Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften
Bezug auf die Veröffentlichung von
sider-
formationen veröffentlichen Emittenten das Kapital, die Gesamtanzahl Stimmrecht gewährender Wertpapiere und Stimmrechte und die Anzahl Stimmrecht gewährender Wertpapiere und Stimmrechte pro Gattung spätestens am Ende jedes Kalendermonats,
dem es zu einer Zu- oder Abnahme dieser Zahlen gekommen ist. Bei jeder
Absatz 1 erwähnten Veröffentlichung geben Emittenten ferner gegebenenfalls die Gesamtanzahl Schuldverschreibungen, die
Stimmrecht gewährende Wertpapiere umgewandelt werden können, die Gesamtanzahl der Rechte zur Zeichnung noch nicht ausgegebener, Stimmrecht gewährender Wertpapiere, ob
Wertpapieren materialisiert oder nicht, die Gesamtanzahl Stimmrechte, die aus der Ausübung dieser Wandlungs- oder Zeichnungsrechte hervorgehen, und die Gesamtanzahl Anteile ohne Stimmrecht an. Wenn der Emittent die
Absatz 1 und 2 erwähnten
formationen veröffentlicht, teilt er sie gleichzeitig der CBFA mit. § 2 - Wenn Anteile eines Emittenten erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, werden an dem Datum, an dem die Anteile erstmals an diesem geregelten Markt gehandelt werden, dieselbe Veröffentlichung und dieselbe Mitteilung an die CBFA vorgenommen. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser
formationen, für ihre Speicherung und für ihre Übermittlung an die CBFA fest. Art. 16 - Die CBFA kann Emittenten mit satzungsmässigem Sitz
einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von den Verpflichtungen aufgrund der Artikel 14 und 15 und von der Verpflichtung zur Mitteilung des Haltens, des Erwerbs oder der Übertragung eigener
den Artikeln 6 und 7 erwähnter Beteiligungen befreien, wenn die Anzahl der Stimmrechte bestimmte Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet, sofern
den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes gleichwertige Verpflichtungen festgelegt sind. Diese Befreiung kann jedoch nicht für die Modalitäten der Veröffentlichung und der Speicherung der
formationen oder die Modalitäten der Übermittlung an die CBFA gelten. Die Befreiung von der Verpflichtung aufgrund von Artikel 15, die einem Emittenten gewährt wird, befreit mitteilungspflichtige Personen jedoch nicht von ihren Verpflichtungen,
sbesondere nicht von den Verpflichtungen aufgrund der Artikel 6 § 3, 8 und 12. Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA, wann die
den Rechtsvorschriften eines Drittlandes festgelegten Verpflichtungen als gleichwertig betrachtet werden. Abschnitt 4 - Sprachenregelung Art. 17 - Mitteilungen werden von mitteilungspflichtigen Personen
französischer, niederländischer oder einer
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt. Sind Anteile eines Emittenten zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er alle
der Mitteilung enthaltenen und die
erwähnten
formationen
französischer oder niederländischer Sprache unter Einhaltung der eventuell anwendbaren Regeln belgischen Rechts oder, wenn diese Regeln keine Anwendung finden,
französischer, niederländischer oder einer
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
Abweichung von vorangehendem Absatz dürfen Emittenten, die eine Mitteilung
einer
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erhalten, die darin enthaltenen
formationen immer
dieser Sprache veröffentlichen. Sind Anteile des Emittenten nicht zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er alle
der Mitteilung enthaltenen und die
erwähnten
formationen
französischer, niederländischer oder einer
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache. Abschnitt 5 - Satzungsbestimmungen Art. 18 - § 1 -
der Satzung von Emittenten nach belgischem Recht kann festgelegt sein, dass die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 ebenfalls auf niedrigere als die
§ 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Stimmrechtsanteile oder auf Prozentsätze zwischen den
Nur die Schwellen von 1, 2, 3, 4 und 7,5 Prozent dürfen
die Satzung aufgenommen werden. Emittenten, die diese Möglichkeit nutzen, veröffentlichen die satzungsmässigen Stimmrechtsanteile und teilen sie gleichzeitig der CBFA mit. Der König legt nach Stellungnahme der CBFA die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser
formationen, für ihre Speicherung und für ihre Mitteilung an die CBFA fest. Die Artikel 23 bis 24 sind anwendbar. § 2 - Werden
erwähnte Stimmrechtsanteile
die Satzung eingeführt, teilen die
haber der
den Artikeln 6 und 7 erwähnten Beteiligungen diese Anteile binnen zehn Handelstagen nach der Veröffentlichung der satzungsmässigen Stimmrechtsanteile seitens des Emittenten gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse mit, sofern die von ihnen gehaltenen Stimmrechte die
der Satzung festgelegten Stimmrechtsanteile zum Zeitpunkt der Einführung der satzungsmässigen Stimmrechtsanteile erreichen oder überschreiten, unabhängig davon, ob ein Erwerb oder eine Übertragung stattgefunden hat. KAPITEL IV - Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, deren Herkunftsmitgliedstaat jedoch nicht Belgien ist Abschnitt 1 - Betroffene Emittenten Art. 19 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Beteiligungen an Emittenten, die nicht
erwähnt sind, ob deren Anteile ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind oder nicht. Abschnitt 2 - Sprachenregelung Art. 20 - Alle
der Mitteilung enthaltenen
formationen werden
Belgien nach Wahl der mitteilungspflichtigen Person
französischer, niederländischer oder einer anderen
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht. Die
formationen, die
den gültigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG erwähnt sind, werden
Belgien
französischer, niederländischer oder einer anderen
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht. Abschnitt 3 - Sicherungsbestimmungen Art. 21 - Gelangt die CBFA zu der Auffassung, dass der
haber einer Beteiligung an einem
erwähnten Emittenten oder ein
erwähnter Emittent Unregelmässigkeiten
Bezug auf die Richtlinie 2004/109/EG begangen oder seine Verpflichtungen nicht eingehalten hat, teilt sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG mit. Verstösst der
haber einer Beteiligung an einem
erwähnten Emittenten oder ein
erwähnter Emittent trotz der Massnahmen, die von der
der Richtlinie 2004/109/EG erwähnten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffen worden sind - oder weil sich diese Massnahmen als unzureichend erweisen -, weiterhin gegen die betreffenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, kann die CBFA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und nachdem sie dem Betreffenden ausser
dringenden Fällen erlaubt hat, gemäss Modalitäten und
den Fristen, die sie festlegt, seine Bemerkungen darzulegen, alle geeigneten Massnahmen zum Schutz der Anleger ergreifen.
sbesondere kann sie die
den Artikeln 23 und 24 erwähnten Massnahmen ergreifen, wobei diese wegen Nichteinhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Herkunftsmitgliedstaats seitens des Emittenten ergriffen werden können. Die CBFA unterrichtet die Europäische Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt ebenfalls über derartige Massnahmen. Abschnitt 4 - Verpflichtungen der Emittenten, deren Anteile ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind Art. 22 -
erwähnte Emittenten, deren Anteile ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, veröffentlichen gemäss den vom König nach Stellungnahme der CBFA festzulegenden Modalitäten die Mitteilungen, die sie aufgrund der gültigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG erhalten haben oder selbst vornehmen müssen, und die
formationen, die sie aufgrund der gültigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG veröffentlichen müssen. Sie übermitteln diese Mitteilungen und
formationen gemäss den vom König nach Stellungnahme der CBFA festzulegenden Modalitäten gleichzeitig der CBFA. KAPITEL V - Befugnisse der CBFA Art. 23 - § 1 - Die CBFA ist mit der Überprüfung der Einhaltung von Titel II und seiner Ausführungserlasse beauftragt. § 2 - Für die Ausführung ihres
Emittenten, deren Geschäftsführung oder Personen, die den Emittenten kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, anzuweisen,
formationen, die gemäss Titel II oder seiner Ausführungserlasse mitgeteilt oder veröffentlicht werden müssen, zu übermitteln, und bei Bedarf die Vorlage weiterer
formationen und Unterlagen zu verlangen, 2.Emittenten anzuweisen, die
Nr. 1 erwähnten
formationen gemäss den Modalitäten und
nerhalb der Fristen, die sie festlegt, zu veröffentlichen, 3. Beteiligungsinhaber, deren Geschäftsführung oder Personen, die den Beteiligungsinhaber kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, anzuweisen,
formationen, die gemäss Titel II oder seiner Ausführungserlasse gefordert werden, zu übermitteln, und bei Bedarf zusätzliche
formationen und Unterlagen vorzulegen, 4.mitteilungspflichtige Personen anzuweisen, diese Mitteilung gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse vorzunehmen, 5. auf dem belgischen Staatsgebiet
spektionen und Expertisen vor Ort durchzuführen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort zur Kenntnis zu nehmen und zu kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen zu erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse zu überprüfen, 6.auf geregelten Märkten tätige Marktunternehmen,
9 des Gesetzes vom
6 erwähnten Finanzvermittler
formieren die Person,
deren Auftrag oder für deren Rechnung sie handeln sollen, vorab darüber, dass ihr Eingreifen der Zustimmung unterliegt, der CBFA die Identität des Endbegünstigten des Geschäfts mitzuteilen. Sind die Vorschriften des vorangehenden Absatzes nicht erfüllt, darf der Finanzvermittler die betreffenden Verrichtungen nicht vornehmen. § 4 - Bei Anwendung von § 2 Nr. 2 fordert die CBFA den Emittenten auf, ihr
nerhalb der von ihr festgelegten Frist seine etwaigen Bemerkungen,
sbesondere die Gründe, weshalb er die
formationen nicht veröffentlicht hat, darzulegen. Nach Ablauf dieser Frist kann die CBFA die Veröffentlichung auf Kosten des Emittenten selbst vornehmen. § 5 - Die CBFA kann Personen, die sich bei Ablauf der von ihr festgelegten Frist einer Anordnung, die ihnen gemäss § 2 erteilt worden ist, nicht gefügt haben, ein Zwangsgeld auferlegen, das 50.000 EUR beziehungsweise bei Missachtung derselben Anordnung 2.500.000 EUR pro Kalendertag nicht überschreiten darf. Art. 24 - § 1 - Die CBFA kann die Tatsache öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent oder eine mitteilungspflichtige Person einer oder mehrerer Verpflichtungen, die aus Titel II oder seinen Ausführungserlassen hervorgehen, nicht nachkommt. § 2 -
sbesondere
formiert die CBFA die mitteilungspflichtige Person oder den Emittenten über ihre Absicht und fordert sie auf, ihr
nerhalb der von ihr festgelegten Frist ihre Bemerkungen mitzuteilen, sofern sie der Ansicht ist, dass:
Bezug auf die
dem Antrag der ausländischen Behörde vermerkten konkreten Punkte: 1. die
und die im Antrag der ausländischen Behörde erwähnten Personen anweisen,
formationen und Unterlagen vorzulegen, 2.auf belgischem Staatsgebiet bei den betreffenden Emittenten
spektionen und Expertisen vor Ort durchführen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort zur Kenntnis nehmen und kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten. Die betreffenden Personen übermitteln die
Absatz 1 erwähnten
formationen und Unterlagen
nerhalb der Frist und
der Form, die die CBFA bestimmt. Artikel 23 § 5 findet Anwendung. § 3 - Für die Anwendung von § 1 kann die CBFA auf mit Gründen versehenen Antrag einer ausländischen Behörde:
Art. 27 - Unbeschadet anderer durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebener Massnahmen kann die CBFA der verantwortlichen Person eine administrative Geldbusse auferlegen, die nicht weniger als 2.500 EUR und für dieselbe Tat beziehungsweise denselben Tatbestand nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf, wenn sie einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Titel II oder seiner Ausführungserlasse feststellt. Art. 28 -
Anwendung der Artikel 23 § 5 oder 27 auferlegte Zwangsgelder und Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse von der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingetrieben. KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 29 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die am Tag des
krafttretens von Titel II mittelbar oder unmittelbar
den Artikeln 6 und 7 erwähnte Beteiligungen an einem
erwähnten Emittenten halten, die fünf Prozent oder mehr der Gesamtanzahl bestehender Stimmrechte ausmachen, teilen dies gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse binnen einer Frist von zwei Monaten nach
krafttreten von Titel II mit.
erwähnte Emittenten veröffentlichen die
erwähnten
formationen gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse spätestens zehn Handelstage nach
krafttreten von Titel II und die
formationen, die
den gemäss Absatz 1 an sie gerichteten Mitteilungen enthalten sind, spätestens drei Handelstage nach ihrem Erhalt. § 2 - Sind bei
krafttreten von Titel II
der Satzung eines
erwähnten Emittenten nach belgischem Recht entweder niedrigere als die
§ 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Stimmrechtsanteile oder Anteile zwischen den
§ 1 Absatz 1 und 2 festgelegten Stimmrechtsanteilen vermerkt, ist § 1 entsprechend anwendbar, sofern diese satzungsmässigen Stimmrechtsanteile Artikel 18 § 1 Absatz 2 entsprechen.
Absatz 1 erwähnte Emittenten veröffentlichen die Artikel 18 § 1 Absatz 2 entsprechenden satzungsmässigen Stimmrechtsanteile gemäss den Bestimmungen von Titel II und seiner Ausführungserlasse spätestens zehn Handelstage nach
krafttreten von Titel II. Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 17 und 18 § 1 Absatz 5 finden auf die so veröffentlichten satzungsmässigen Stimmrechtsanteile Anwendung. Der König kann nach Stellungnahme der CBFA das äusserste Datum festlegen, zu dem die
Absatz 1 erwähnten Emittenten ihre Satzung mit Artikel 18
Einklang gebracht haben müssen. Artikel 18 § 1 Absatz 3 ist auf diese Anpassung anwendbar. TITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Art. 30 -
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, eingefügt durch das Gesetz vom
1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch das Gesetz vom 24. August 2005, wird nach Buchstabe
3 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute werden die Wörter « für die Berechnung der Stimmrechte werden Stimmrechte
Verbindung mit Wertpapieren, die gemäss dem Gesetz vom
desselben Gesetzes werden die letzten beiden Sätze von Absatz 1 wie folgt ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom
vorgeschriebene Mitteilung nicht vorgenommen oder wird eine Beteiligung übertragen, für die die
vorgeschriebene Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der wie im Eilverfahren tagende Präsident des Handelsgerichts,
dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Person, die diese Mitteilung hätte vornehmen müssen, unter Androhung eines Zwangsgeldes anweisen, dies
der Frist und gemäss Modalitäten, die er bestimmt, nachzuholen.
denselben Fällen oder bei Erwerb oder Erhöhung einer Beteiligung gegen den
erwähnten Widerstand der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann er ebenfalls die
1 und 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen ergreifen und die Beschlüsse der
den oben erwähnten Fällen abgehaltenen Generalversammlungen ganz oder teilweise für nichtig erklären. Das Verfahren wird durch Ladung seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eingeleitet. Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. » 4.
Absatz 2 werden die Wörter « Artikel 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.März 1989 » durch die Wörter « Artikel 515 des Gesellschaftsgesetzbuches » ersetzt. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater Art. 35 -
April 1995 über den Status von
vestmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater werden die beiden letzten Sätze von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom
vorgeschriebene Mitteilung nicht vorgenommen oder wird eine Beteiligung übertragen, für die die
vorgeschriebene Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der wie im Eilverfahren tagende Präsident des Handelsgerichts,
dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Person, die diese Mitteilung hätte vornehmen müssen, unter Androhung eines Zwangsgeldes anweisen, dies
der Frist und gemäss Modalitäten, die er bestimmt, nachzuholen.
denselben Fällen oder bei Erwerb oder Erhöhung einer Beteiligung gegen den
erwähnten Widerstand der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann er ebenfalls die
1 und 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen ergreifen und die Beschlüsse der
den oben erwähnten Fällen abgehaltenen Generalversammlungen ganz oder teilweise für nichtig erklären. Das Verfahren wird durch Ladung seitens der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eingeleitet. Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. » KAPITEL V - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 37 - Artikel 514 des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
anderen Fällen eine Mitteilungspflicht auferlegt wird. » Art. 38 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
Absatz 1 werden die Wörter « Artikel 2 des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « Artikel 9 § 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen » ersetzt.2.
Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom
Absatz 2 Nr.3 wird der Schlusspunkt durch «, und » ersetzt. 4.
Absatz 2 wird eine Nr.4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4. auf Wertpapiere, für die die Mitteilung
Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen durch einen Bevollmächtigten erfolgt, sofern der oder die betroffenen Vollmachtgeber spätestens zwanzig Tage vor dem Datum der Generalversammlung entweder selbst eine Mitteilung
Bezug auf die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere vorgenommen haben oder selbst nicht zu einer Mitteilung
Bezug auf die betreffenden Stimmrecht gewährenden Wertpapiere verpflichtet sind. » Art. 40 -
1 desselben Gesetzbuches werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unter
Absprache, das heisst gemeinsam handelnden Personen sind zu verstehen:
Absprache handeln,
Bezug auf Besitz, Erwerb oder Übertragung von Stimmrecht gewährenden Wertpapieren eine Vereinbarung geschlossen haben.» Art. 41 -
März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom
sider-
formationen, die sie unmittelbar betreffen, einschliesslich bedeutender Änderungen
Bezug auf bereits veröffentlichte
formationen unverzüglich. Diese
formationen umfassen Finanzdaten, sofern Emittenten darüber verfügen. Die
Absatz 1 erwähnte Verpflichtung findet keine Anwendung auf die vom König nach Stellungnahme der CBFA bestimmten Körperschaften öffentlichen Rechts, gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt.
Absatz 1 erwähnte Emittenten können die Veröffentlichung der
Absatz 1 erwähnten
sider-
formationen auf eigene Verantwortung aufschieben, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Veröffentlichung ihren rechtmässigen
teressen schaden könnte, sofern dieser Aufschub den Markt nicht irreführen kann und der Emittent
der Lage ist, die Vertraulichkeit der betreffenden
formation zu gewährleisten. Der König kann nach Stellungnahme der CBFA Massnahmen bestimmen, die der Emittent zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der betreffenden
formationen zu ergreifen hat. Teilen ein Emittent oder eine Person, die
seinem Namen oder für seine Rechnung handelt, einem Dritten im Rahmen der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit, ihres Berufes oder ihres Amtes die
sider-
formation mit, deren Veröffentlichung sie aufgeschoben haben, müssen sie diese
formation gleichzeitig veröffentlichen. Ist eine solche
sider-
formation einem Dritten unbeabsichtigt mitgeteilt worden, muss der Emittent diese
formation unverzüglich veröffentlichen. Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn der vorerwähnte Dritte einer gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, satzungsmässigen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Emittenten müssen die CBFA unverzüglich von ihrem Beschluss
Kenntnis setzen, die Veröffentlichung einer
sider-
formation aufzuschieben. Ausser wenn die Veröffentlichung gemäss Absatz 3 oder gültiger ausländischer Rechtsvorschriften aufgeschoben wird oder die
erwähnten Emittenten nicht der Pflicht zur Veröffentlichung der
Absatz 1 erwähnten
sider-
formationen unterliegen, übermitteln sie die
Absatz 1 erwähnten
sider-
formationen der CBFA. Für die Veröffentlichung und die Übermittlung an die CBFA halten sie sich an die vom König nach Stellungnahme der CBFA gemäss § 2 Nr. 5 bestimmten Modalitäten. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der CBFA: 1. Verpflichtungen, denen
erwähnte Emittenten der an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstrumente und gegebenenfalls Personen, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt haben, unterliegen
Bezug auf
formationen, die der Öffentlichkeit wie folgt zur Verfügung zu stellen sind:
Nr. 1 erwähnten Personen den
habern von Finanzinstrumenten gegenüber,
sbesondere aufgrund der Zulassung dieser
strumente zum Handel an einem geregelten Markt, vor allem um die gleiche Behandlung von
habern, die sich
der gleichen Lage befinden, sicherzustellen und ihnen zu erlauben, die mit den betreffenden Finanzinstrumenten verbundenen Rechte auszuüben, 3. Möglichkeiten der
Nr.1 erwähnten Emittenten, den
habern von Finanzinstrumenten
formationen durch elektronische Hilfsmittel zu übermitteln und
besonderen Fällen den Ort der Generalversammlung zu bestimmen, 4. Anforderungen
Bezug auf die Rechnungslegungsstandards, die von den
Nr.1 erwähnten Emittenten auf die der Öffentlichkeit bereitzustellende Finanzinformation angewendet werden, 5. Modalitäten und Fristen für Veröffentlichung, Übermittlung an die CBFA und Speicherung der
Nr.1 und 2 erwähnten
formationen, einschliesslich Mindestqualitätsnormen für das oder die Speicherungssysteme, 6. unbeschadet der Artikel 33 ff.Regeln
Bezug auf die Kontrolle seitens der CBFA der Einhaltung der Absätze 3, 4 und 5 und der Regeln
Anwendung des vorliegenden Absatzes Nr. 1 bis 5 - einschliesslich der Befugnisse und möglichen Massnahmen - und
sbesondere die Bedingungen, unter denen die CBFA bei Versäumnis eines Emittenten oder einer anderen
Nr. 1 erwähnten Person: a) selbst auf Kosten des Emittenten oder dieser anderen Person bestimmte
formationen veröffentlichen kann oder b) selbst bekannt machen kann, dass der Emittent oder diese andere Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Bestimmungen
Ausführung von Absatz 1 Nr. 4 beeinträchtigen weder die Verordnungsbefugnisse der Minister, die für die Wirtschaft, die Justiz beziehungsweise den Mittelstand zuständig sind, noch die Begutachtungsbefugnis der Kommission für Buchführungsnormen. Sind Finanzinstrumente eines
erwähnten Emittenten zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er die
Absatz 1 und § 1 erwähnten
formationen
französischer oder niederländischer Sprache unter Einhaltung der eventuell anwendbaren Regeln belgischen Rechts oder, wenn diese Regeln keine Anwendung finden,
französischer, niederländischer oder einer
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache. Sind Finanzinstrumente eines
erwähnten Emittenten nicht zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen oder sind nur Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, veröffentlicht er die
Absatz 1 und § 1 erwähnten
formationen
Abweichung von vorangehendem Absatz
französischer, niederländischer oder einer
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache. Sind die betreffenden Finanzinstrumente ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die
Absatz 3 und 4 erwähnten Verpflichtungen nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat. § 3 - Unter den
1 erwähnten Emittenten versteht man: 1. bei Emittenten von Anteilen oder von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 EUR: a) Emittenten mit satzungsmässigem Sitz
Belgien oder b) Emittenten mit satzungsmässigem Sitz
einem Land ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die gemäss den Bestimmungen von Titel X des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel an geregelten Märkten ihre Jahresauskünfte bei der CBFA hinterlegen müssen, 2. bei Emittenten, die nicht unter Nr.1 fallen, Emittenten, die unter dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums,
dem sich gegebenenfalls ihr satzungsmässiger Sitz befindet, und den Mitgliedstaaten, die ihre Finanzinstrumente zum Handel an einem auf ihrem Staatsgebiet gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen haben, Belgien ausgewählt haben, wobei Emittenten nur einen dieser Mitgliedstaaten auswählen dürfen. § 4 - Für die Anwendung von § 2 Absatz 4 und § 3 Nr. 1 sind unter « Schuldtiteln » Schuldverschreibungen und andere übertragbare Forderungen
verbriefter Form zu verstehen, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzusetzen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzusetzenden Wertpapieren berechtigen. Für die Anwendung von § 2 Absatz 4 sind Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR gleichzusetzen, wenn der Gegenwert der Stückelung am Ausgabetag mindestens 50.000 EUR entspricht. Für die Anwendung von § 3 Nr. 1 sind Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1000 EUR gleichzusetzen, wenn der Gegenwert der Stückelung am Ausgabetag weniger als oder annähernd 1000 EUR entspricht. Für die Anwendung von § 3 Nr. 2: 1. kann der König nach Stellungnahme der CBFA das Verfahren festlegen, nach dem Emittenten die darin erwähnte Wahl treffen, 2.kann der König nach Stellungnahme der CBFA die Mindestdauer festlegen, während deren die Wahl gültig bleibt. § 5 - Der König kann für andere als die
erwähnten Emittenten, deren Finanzinstrumente ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, nach Stellungnahme der CBFA Regeln
Bezug auf die Zusammenarbeit der CBFA mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG erlassen, die Bedingungen präzisieren, unter denen die CBFA Sicherungsmassnahmen ergreifen kann und
sbesondere bestimmen, welche Sicherungsmassnahmen die CBFA ergreifen kann.
formationen
Bezug auf die
Absatz 1 erwähnten Emittenten werden
französischer, niederländischer oder einer
ternationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht. Der König kann nach Stellungnahme der CBFA die Regeln für Veröffentlichung und Übermittlung an die CBFA von
formationen
Bezug auf die
erwähnten Emittenten ganz oder teilweise auf
formationen
Bezug auf andere als die
erwähnten Emittenten ausdehnen, deren Finanzinstrumente ausschliesslich zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, wenn diese
formationen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG veröffentlicht werden müssen. § 6 - Der König kann nach Stellungnahme der CBFA, gegebenenfalls unter den Bedingungen, die Er festlegt, den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels und einiger Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf Emittenten ausdehnen, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem MTF zugelassen sind oder dort gehandelt werden.
diesem Rahmen kann der König die Regeln des vorliegenden Artikels oder der Erlasse zu seiner Ausführung an die Besonderheiten des betreffenden MTF anpassen. Gegebenenfalls kann der König
Ausübung dieser Ermächtigung die Regeln für bestimmte Arten von Emittenten, MTFs beziehungsweise bestimmte MTFs, die Er festlegt, bestimmen. § 7 - Der König kann nach Stellungnahme der CBFA vorsehen, dass Emittenten nach belgischem Recht, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest teilweise zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, bestimmte
formationen,
sbesondere
Bezug auf Abwehrmassnahmen gegen öffentliche Übernahmeangebote,
ihrem
den Artikeln 95 und 119 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Jahresbericht veröffentlichen müssen, und dass das Verwaltungsorgan der betreffenden Gesellschaft der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre diesbezüglich einen Erläuterungsbericht vorlegen muss. § 8 - Unbeschadet der Verpflichtungen der Emittenten
Bezug auf die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden
formationen,
formiert die Staatsanwaltschaft die CBFA über jede Stellungnahme, die sie zur Gewährung oder zum Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs oder bei Konkurseröffnung abgibt, und über Ladungen zur Konkurseröffnung, die sie an Emittenten richtet, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem belgischen oder ausländischen geregelten Markt zugelassen sind. Das Handelsgericht
formiert die CBFA über seine Beschlüsse, die es gemäss den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft fasst, oder über die Konkurseröffnungen
folge einer Ladung der Staatsanwaltschaft. » Art. 43 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und seiner Ausführungserlasse. » 2.
werden die Wörter « die
des vorerwähnten Gesetzes vom 2.März 1989 erwähnten Personen » durch die Wörter « Personen, die sich
einem der
Mai 2007 erwähnten Fälle befinden, » ersetzt. 3.
Absatz 2 werden die Wörter « von den
des vorerwähnten Gesetzes vom 2.März 1989 erwähnten Personen » durch die Wörter « von den Personen, die sich
einem der
Mai 2007 erwähnten Fälle befinden, » ersetzt. Art. 44 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Der Zulassungsrat besitzt Rechtspersönlichkeit. » Art. 45 - Artikel 29 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Sondervollmachtenerlasse vom
strumente zum Handel an einem belgischen geregelten Markt oder einem belgischen MTF vorausgeht, einschränken. » Art. 46 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 2004, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die CBFA verfügt im Hinblick auf die Ausübung ihres
erwähnten Kontrollauftrags oder die Erfüllung eines Zusammenarbeitsersuchens der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4: 1. Finanzvermittlern, Mitgliedern eines belgischen geregelten Marktes oder MTFs, Marktunternehmen, MTFs, Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtungen, Einrichtungen, die Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt sind, und Emittenten von Finanzinstrumenten gegenüber über folgende Befugnisse: a) Sie kann sich
formationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen, einschliesslich über die Beziehungen zwischen dem betreffenden Vermittler und einem bestimmten Kunden.b) Sie kann
spektionen und Expertisen vor Ort durchführen, alle Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort zur Kenntnis nehmen und kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten.
Belgien ansässig sind, verlangen, dass sie alle zweckdienlichen
formationen und Unterlagen über Unternehmen erteilen, die derselben Gruppe angehören und im Ausland ansässig sind, 2.Leitern der Emittenten von Finanzinstrumenten, Personen, die von den Emittenten von Finanzinstrumenten kontrolliert werden oder selbst Emittenten von Finanzinstrumenten kontrollieren, Personen, die die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel an einem geregelten Markt oder einem MTF ohne Zustimmung des Emittenten beantragt haben, und Kommissaren oder Personen gegenüber, die mit der Kontrolle des Jahresabschlusses dieser Emittenten beauftragt sind: über die Befugnis, sich
formationen und Unterlagen aller Art übermitteln zu lassen, 3. Emittenten von Finanzinstrumenten gegenüber: über die Befugnis, die Veröffentlichung der
Nr.1 Buchstabe a) erwähnten
formationen gemäss den Modalitäten und
nerhalb der Fristen, die sie bestimmt, anzuordnen. § 2 - Die CBFA kann den Handel mit einem Finanzinstrument an einem geregelten Markt, einem MTF oder einer anderen Handelsplattform, die ihrer Aufsicht unterstehen, aussetzen, wenn es sich im Rahmen ihrer Kontrolle über die Einhaltung der Regeln
Bezug auf Marktmissbrauch, der Mitteilungspflicht der Emittenten und der Regeln
Bezug auf die geregelten Märkte, MTFs oder andere Handelsplattformen als notwendig erweist oder wenn eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4 einen entsprechenden Antrag stellt,
dem sie ein entsprechendes Ersuchen an das betreffende Marktunternehmen, die betreffende
vestmentgesellschaft oder das betreffende Kreditinstitut richtet; diese Einrichtung leistet dem Ersuchen Folge. Die CBFA kann den Handel mit einem Finanzinstrument an einem geregelten Markt, einem MTF oder einer anderen Handelsplattform, die ihrer Aufsicht unterstehen, verbieten, wenn es sich im Rahmen ihrer Kontrolle über die Einhaltung der Mitteilungspflicht der Emittenten und der Regeln
Bezug auf die geregelten Märkte, MTFs oder andere Handelsplattformen als notwendig erweist oder wenn eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4 einen entsprechenden Antrag stellt,
dem sie ein entsprechendes Ersuchen an das betreffende Marktunternehmen, die betreffende
vestmentgesellschaft, oder das betreffende Kreditinstitut richtet; diese Einrichtung leistet dem Ersuchen Folge. Setzt die CBFA den Handel mit einem Finanzinstrument an einem belgischen geregelten Markt aus oder verbietet sie ihn, macht sie diesen Beschluss unverzüglich bekannt und unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Wird die CBFA von einer anderen zuständigen Behörde davon unterrichtet, dass der Handel mit einem Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten ausgesetzt oder verboten worden ist, setzt sie ihrerseits den Handel mit diesem Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten oder MTFs, die ihrer Aufsicht unterstehen, aus oder verbietet diesen Handel, es sei denn, eine solche Massnahme könnte den
teressen der Anleger erheblich schaden oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Marktes erheblich beeinträchtigen. § 3 - Die CBFA kann sich von Fernmitgliedern eines belgischen geregelten Marktes, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind,
formationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen oder bei ihnen
spektionen und Expertisen vor Ort durchführen. Wenn die CBFA von dieser Befugnis Gebrauch macht, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Die zuständigen Behörden der ausländischen geregelten Märkte können sich von Fernmitgliedern dieser Märkte, die
Belgien ansässig sind,
formationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen oder bei ihnen
spektionen und Expertisen vor Ort durchführen lassen. Wenn die betreffenden Behörden von dieser Befugnis Gebrauch machen, unterrichten sie die CBFA. § 4 - Marktunternehmen,
vestmentgesellschaften und Kreditinstitute stellen der CBFA einen ständigen Zugang zu den EDV-Systemen, die den Handel mit Finanzinstrumenten an geregelten Märkten und MTFs unter Aufsicht der CBFA erlauben, zur Verfügung. Unbeschadet von § 1 kann die CBFA Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtungen und Einrichtungen, die Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt sind, ersuchen, ihr regelmässig
formationen über Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die zum Handel an geregelten Märkten und MTFs unter Aufsicht der CBFA zugelassen sind, zu erteilen, ganz gleich ob die Geschäfte
nerhalb oder ausserhalb des betreffenden Marktes oder des betreffenden Handelssystems getätigt worden sind. » Art. 47 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die CBFA verfügt natürlichen und juristischen Personen gegenüber über die Befugnis, sich
formationen und Unterlagen aller Art übermitteln zu lassen und Zugang zu Unterlagen aller Art zu erhalten, um: 1. die Kontrolle der Geschäfte mit Finanzinstrumenten und die Anwendung der betreffenden Wohlverhaltensregeln und die Einhaltung der Artikel 39 und 40 zu gewährleisten und zu prüfen, ob nicht illegal
vestmentdienstleistungen erbracht werden, 2.Zusammenarbeitsersuchen von zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 oder 4 Folge zu leisten. § 2 - Die CBFA kann Gerichtsbehörden ersuchen, alle
formationen und Unterlagen zusammenzutragen, die im Hinblick auf die
Die Gerichtsbehörden übermitteln der CBFA diese
formationen und Unterlagen vorbehaltlich der Tatsache, dass
formationen und Unterlagen
Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Generalprokurators übermittelt werden dürfen. Der zuständige Generalprokurator kann die Erfüllung des
Absatz 1 erwähnten Ersuchens verweigern, wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. § 3 - Finanzvermittler dürfen Geschäfte mit Finanzinstrumenten für Rechnung oder
Auftrag einer Person nicht tätigen, ohne diese darüber zu
formieren, dass ihr Eingreifen der Zustimmung unterliegt, der CBFA und den zuständigen Behörden der ausländischen geregelten Märkte, deren Fernmitglied sie sind, die Identität dieser Person mitzuteilen. » Art. 48 -
dasselbe Gesetz wird anstelle von Artikel 79, der Artikel 87 bilden wird, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, ein neuer Artikel 79 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 79 - Zu den
1 und 2 erwähnten Zwecken verfügt die CBFA über die Befugnis, Personen nach den oben erwähnten Regeln vorzuladen und zu vernehmen. Die Vorladung zu einer Vernehmung bei der CBFA erfolgt entweder durch einfache Notifizierung, per Einschreiben oder durch Ladung.
Anwendung von Absatz 1 vorgeladene Personen müssen erscheinen. Bei der Vernehmung von Personen
gleich welcher Eigenschaft hält sich die CBFA mindestens an folgende Regeln: 1. Zu Beginn jeder Vernehmung wird der befragten Person mitgeteilt:
Gerichtsverfahren verwendet werden können.2. Befragte Personen dürfen Unterlagen
ihrem Besitz verwenden, ohne dass dies zum Aufschub der Vernehmung führen kann.Sie können während der Vernehmung oder danach verlangen, dass diese Unterlagen dem Vernehmungsprotokoll beigefügt werden.
dieser Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen selbst festzuhalten.5. Die befragte Person wird davon
Kenntnis gesetzt, dass sie kostenlos eine Kopie des Vernehmungsprotokolls erhalten kann, die ihr gegebenenfalls entweder direkt oder binnen einem Monat ausgehändigt beziehungsweise übermittelt wird.» Art. 49 - Im selben Gesetz wird die Überschrift « KAPITEL IV - Versicherungskontrollamt » aufgehoben und die Nummerierung der folgenden Kapitel entsprechend angepasst. Art. 50 - Artikel 80 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 80 - Zu den
1 und 2 erwähnten Zwecken kann der Auditor im Dringlichkeitsfall durch einen mit Gründen versehenen Beschluss ausser
Privatwohnungen die vorläufige Beschlagnahme von Geldmitteln, Werten, Wertpapieren oder Rechten anordnen, die der Person, die Gegenstand einer von der CBFA oder einer im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr. 3 und 4 zuständigen Behörde durchgeführten Untersuchung ist, gehören und die entweder Gegenstand des untersuchten Verstosses sind oder zum Begehen des betreffenden Verstosses bestimmt waren beziehungsweise gedient haben oder einen Vermögensvorteil darstellen, der direkt aus dem Verstoss hervorgeht beziehungsweise diesem entspricht. Die
vorangehendem Absatz vorgesehene Massnahme kann für einen Zeitraum angeordnet werden, der achtundvierzig Stunden nicht überschreitet. Die Frist darf nicht erneuert werden. Zur Ausführung dieser Anordnung können der Auditor und die von ihm bestimmten Personalmitglieder bei Bedarf die Unterstützung der öffentlichen Macht anfordern. Die Ausführung der Beschlagnahme ist Gegenstand eines Protokolls, dem ein Verzeichnis aller beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird. Diese Vermögenswerte werden nach Möglichkeit spezifiziert. Das Protokoll wird dem Beschlagnahmten oder Drittbeschlagnahmten zur Unterschrift vorgelegt; sie erhalten kostenlos eine Abschrift. » Art. 51 - Artikel 81 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 81 - § 1 - Zu den
1 und 2 erwähnten Zwecken kann der Auditor durch schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung ersuchen: 1. Teilnehmer oder regelmässige Nutzer einer Telekommunikationsdienstleistung zu identifizieren, 2.Identifizierungsdaten
Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, an die bestimmte Personen angeschlossen sind oder die regelmässig von ihnen genutzt werden, mitzuteilen.
seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. § 2 - Nach Erhalt des
Absatz 1 erwähnten Ersuchens teilt der Betreiber des Telekommunikationsnetzes beziehungsweise der Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung dem Auditor unverzüglich eine Schätzung der Kosten für die beantragten Auskünfte und des für die Beschaffung dieser Auskünfte benötigten Zeitrahmens mit. Nach Erhalt der Bestätigung des Ersuchens des Auditors teilt der
Absatz 1 erwähnte Betreiber beziehungsweise Anbieter die beantragten Daten binnen dem vom Auditor festgelegten Zeitraum mit. § 3 - Wer im Rahmen seiner Funktion Kenntnis von einem
erwähnten Ersuchen erhält oder daran mitwirkt, ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Verletzungen des Geheimnisses werden gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. » Art. 52 - Artikel 82 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 82 - Zu den
1 und 2 erwähnten Zwecken kann der Auditor mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters: 1. gemäss den
vorgesehenen Regeln ausser
Privatwohnungen die Beschlagnahme von Geldmitteln, Werten, Wertpapieren oder Rechten anordnen, die der Person, die Gegenstand einer von der CBFA oder einer im Sinne von Artikel 75 § 1 Nr.3 und 4 zuständigen Behörde durchgeführten Untersuchung ist, gehören und die entweder Gegenstand des untersuchten Verstosses sind oder zum Begehen des betreffenden Verstosses bestimmt waren beziehungsweise gedient haben oder einen Vermögensvorteil darstellen, der direkt aus dem Verstoss hervorgeht beziehungsweise diesem entspricht, 2. gemäss den
vorgesehenen Regeln um die Mitteilung der Verbindungsdaten von Kommunikationsmitteln und der Daten von Absendern und Empfängern von Nachrichten ersuchen, 3.gemäss den
vorgesehenen Regeln ein vorübergehendes Verbot zur Ausübung der Berufstätigkeit auferlegen. » Art. 53 - Artikel 83 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 83 - § 1 - Zu den
1 erwähnten Zwecken kann der Auditor mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters durch mit Gründen versehenen Beschluss ausser
Privatwohnungen die Beschlagnahme der
1 erwähnten Vermögenswerte anordnen.
seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Zur Ausführung dieser Anordnung können der Auditor und die von ihm bestimmten Personalmitglieder bei Bedarf die Unterstützung der öffentlichen Macht anfordern. Die Bestimmungen von Artikel 80 Absatz 4 und 5 finden Anwendung auf diese Untersuchungshandlung. § 2 - Die vom Auditor ergriffene Beschlagnahmungsmassnahme erlischt von Rechts wegen entweder bei Ablauf der
§ 2 Absatz 2 erwähnten Frist für die Beschwerde gegen den Beschluss des Direktionsrats oder am Tag nach der Verkündung des Entscheids des Appellationshofes von Brüssel
Anwendung von Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 4.
Abweichung von Absatz 1 erlischt die Beschlagnahme der Vermögenswerte, die im Beschluss des Direktionsrates oder gegebenenfalls
der Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel als direkt aus dem Verstoss hervorgehender Vermögensvorteil oder als dessen Äquivalent betrachtet werden, erst, wenn die
Anwendung von Artikel 36 § 2 auferlegte Geldbusse vollständig entrichtet worden ist. » Art. 54 - Artikel 84 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 84 - § 1 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass bestimmte Umstände die Rückverfolgung von Nachrichten oder die Ermittlung von Absender oder Empfänger einer Nachricht für die Wahrheitsfindung erforderlich machen, kann er zu den
2 erwähnten Zwecken mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters bei Bedarf mit technischer Unterstützung des Betreibers eines Telekommunikationsnetzes beziehungsweise des Anbieters einer Telekommunikationsdienstleistung: 1. Verbindungsdaten von Kommunikationsmitteln ermitteln, mit denen Nachrichten versendet oder empfangen worden sind, 2.Absender oder Empfänger einer Nachricht ermitteln.
den
Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes Kommunikationsmittel, dessen Verbindungsdaten ermittelt werden oder für das Absender oder Empfänger einer Nachricht festgestellt werden, Datum, Uhrzeit, Dauer und wenn nötig Ort der Kommunikation
einem Protokoll eingetragen und festgehalten.
seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. § 2 - Nach Erhalt eines aufgrund von § 1 eingereichten Ersuchens teilt der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beziehungsweise der Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung dem Auditor unverzüglich eine Schätzung der Kosten für die beantragten Auskünfte und des für die Beschaffung dieser Auskünfte benötigten Zeitrahmens mit. Nach Erhalt der Bestätigung des Ersuchens des Auditors teilt der
Absatz 1 erwähnte Betreiber beziehungsweise Anbieter die beantragten Daten binnen dem vom Auditor festgelegten Zeitraum mit. § 3 - Wer im Rahmen seiner Funktion Kenntnis von der Massnahme erhält oder daran mitwirkt, ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Verletzungen des Geheimnisses werden gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet. » Art. 55 - Artikel 85 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 85 - § 1 - Zu den
3 erwähnten Zwecken kann der Auditor mit vorheriger Erlaubnis eines Untersuchungsrichters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen, bei denen offensichtliche
dizien auf einen Verstoss im Sinne der Artikel 25, 26, 27, 39 und 40 hindeuten, ein vorübergehendes Verbot zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten auferlegen, die das Risiko eines erneuten Verstosses gegen eine dieser Bestimmungen bergen und die im Beschluss näher bestimmt sind. Das Verbot darf sich nur auf natürliche oder juristische Personen erstrecken, die im Beschluss des Auditors genannt sind, und nur berufliche Tätigkeiten betreffen, die darin präzise beschrieben sind.
seinem Beschluss gibt der Auditor die tatsächlichen Umstände an, die die Massnahme rechtfertigen; bei der Begründung seines Beschlusses berücksichtigt er die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Das Verbot gilt für einen Zeitraum von drei Monaten, der nach demselben Verfahren ein einziges Mal erneuert werden kann. Das Verbot gilt erst ab Notifizierung des Beschlusses an den Betreffenden seitens des Auditors. » Art. 56 - Artikel 86 desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom
Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung werden die beiden letzten Sätze von Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter « des Gesetzes vom 2.März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote » durch die Wörter « des Gesetzes vom
vorgeschriebene Mitteilung nicht vorgenommen oder wird eine Beteiligung übertragen, für die die
vorgeschriebene Mitteilung nicht erfolgt ist, kann der wie im Eilverfahren tagende Präsident des Handelsgerichts,
dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Person, die diese Mitteilung hätte vornehmen müssen, unter Androhung eines Zwangsgeldes anweisen, dies
der Frist und gemäss Modalitäten, die er bestimmt, nachzuholen.
denselben Fällen oder bei Erwerb oder Erhöhung einer Beteiligung gegen den
erwähnten Widerstand der CBFA kann er ebenfalls die
1 und 2 des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen ergreifen und die Beschlüsse der
den oben erwähnten Fällen abgehaltenen Generalversammlungen ganz oder teilweise für nichtig erklären. Das Verfahren wird durch Ladung seitens der CBFA eingeleitet. Artikel 516 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches findet Anwendung. » KAPITEL VIII - Zukünftige Abänderungen und Aufhebungsbestimmungen Art. 59 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der CBFA Massnahmen zur Umsetzung bindender Bestimmungen ergreifen, die aus
ternationalen Verträgen oder
ternationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträge und
sbesondere aus den Verordnungen der Gemeinschaft zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG hervorgehen, und
folge der Billigung dieser
ternationalen Rechtsakte
Bezug auf die
vorliegendem Gesetz geregelten Angelegenheiten die erforderlichen Anpassungsmassnahmen treffen, sofern es sich nicht um Massnahmen handelt, die die Verfassung dem Gesetzgeber vorbehält. Nach demselben Verfahren kann der König
Anwendung von Artikel 27 ebenfalls die Auferlegung von administrativen Geldbussen bei Verstoss gegen diese Bestimmungen festlegen. Durch die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 können geltende Gesetzesbestimmungen ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden. Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 sind von Rechts wegen aufgehoben, wenn sie nicht binnen vierundzwanzig Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind. Art. 60 - Das Gesetz vom
krafttreten Art. 61 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes auf Vorschlag des Ministers der Finanzen. Art. 62 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum
Kraft mit Ausnahme von Artikel 44, der am 19. August 2003 wirksam wird, und der Artikel 45 bis 56, die am zehnten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft treten. Der König kann für Artikel 42 ein anderes
krafttretungsdatum als für die anderen Artikel festlegen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen: D. REYNDERS Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.