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Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industri

Obsah (5)Artikel 5bArtikel 5Artikel 1Artikel 8Artikel 4

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 AVRIL 2007. - Arrêté royal relatif à la tenue d'un registre de mesure du temps de travail dans les entreprises ressortissant à la commission paritaire de l'industri

Artikel 5bis § 3 Nr.

1 des Königlichen Erlasses vom

  1. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung von Artikel 38 des Gesetzes vom
  2. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
  3. Register zur Arbeitszeitmessung: die Unterlage, die dem Muster entspricht, das in den Anlagen zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, 2.Gelegenheitsarbeitnehmer oder "Extra": den Arbeitnehmer, der für höchstens zwei aufeinander folgende Tage durch einen befristeten Arbeitsvertrag oder durch einen Arbeitsvertrag für eine genau bestimmte Arbeit an ein und denselben Arbeitgeber gebunden ist,
  4. Führung: die Eintragung der Angaben in das Register zur Arbeitszeitmessung und die Verwahrung dieses Registers ausserhalb des in Nr.4 erwähnten Aufbewahrungszeitraums,
  5. Aufbewahrung: die Verwahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung während des in Artikel 10 bestimmten Zeitraums, 5.Fonds: den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber untersteht. Art. 3 - Das Register zur Arbeitszeitmessung wird vom Fonds validiert und dem Arbeitgeber besorgt. Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus zwei Teilen:
  6. Teil A, der die Formulare zur Identifizierung der Gelegenheitsarbeitnehmer umfasst, 2.Teil B, der die Formulare zur Arbeitszeitmessung umfasst. Die Identifizierungsformulare sind nummeriert. Die Nummer des Formulars zur Identifizierung des Gelegenheitsarbeitnehmers in Teil A muss auf dem Formular zur Arbeitszeitmessung in Teil B vermerkt werden. Die Arbeitsleistungen der Gelegenheitsarbeitnehmer können in Teil B nur unter der Bedingung eingetragen werden, dass diese Gelegenheitsarbeitnehmer in Teil A identifiziert sind. Teil A muss die Unterschriften des Arbeitgebers und des Gelegenheitsarbeitnehmers enthalten; diese werden zum Zeitpunkt der Eintragung in das Register angebracht. Art. 4 - Jedes Blatt des Registers zur Arbeitszeitmessung besteht aus einem Original und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil A) und zwei abtrennbaren Duplikaten (für Teil B), die Durchschriften des Originals sind. Das erste Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das erste Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B müssen sofort nach der Eintragung vom Arbeitgeber per Post oder per Fax an den Fonds zurückgesandt werden. Das zweite Duplikat des Identifizierungsformulars in Teil A und das zweite Duplikat des Formulars zur Arbeitszeitmessung in Teil B werden dem Sozialsekretariat, dem der Arbeitgeber eventuell angeschlossen ist, zugesandt. Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trägt folgende Angaben in das Register zur Arbeitszeitmessung ein:
  7. für den Arbeitgeber: die Unternehmensnummer des Arbeitgebers,

Artikel 5

des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: a) den Namen und den Vornamen, b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers,

Artikel 1Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist, c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter Verwendung der Bezeichnungen,

der durch das sektorielle kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation aufgenommen sind, d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur Arbeitszeitmessung ein: 1. vor jeder anderen Angabe,

Artikel 5§ 1 Nr.1 erwähnten Angaben, 2.

spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers,

Artikel 5§ 1 Nr.2 Buchstabe a), b) und c) aufgezählten Angaben, 3.

zum betreffenden Zeitpunkt,

Artikel 5§ 1 Nr.2 Buchstabe d) aufgezählten Angaben.

Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein Band eingetragen werden können. Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden zusammensetzt. Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom

  1. August 1980 über die Führung der Sozialdokumente erwähnte besondere Personalregister nicht an jedem Arbeitsplatz führen, wo er ein Register zur Arbeitszeitmessung führt, sofern die Angaben, die im besonderen Personalregister vorkommen müssen, in das Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. Art. 8 - In den Unternehmen, die einen Betriebsrat oder eine Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, muss der Arbeitgeber kein Register zur Arbeitszeitmessung an den Arbeitsplätzen führen, wo die Anwesenheit der Arbeitnehmer anhand von geeigneten Geräten registriert wird, unter der Bedingung:
  2. dass auf den für die Registrierung benutzten Unterlagen für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben vermerkt werden: a) der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht, b) der Name und der Vorname, c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter Verwendung der Bezeichnungen,

der durch das sektorielle kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation aufgenommen sind, d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers,

Artikel 1Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist, e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, 2.dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält wie

Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt werden kann,

  1. a)der Zeitraum, auf den sich die benutzte Unterlage bezieht,
  2. b)der Name und der Vorname,
  3. c)die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter Verwendung der Bezeichnungen,

der durch das sektorielle kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation aufgenommen sind, d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers,

Artikel 1Nr.4 des Königlichen Erlasses vom 18.

Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist, e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, 2.dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält wie

Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt werden kann, 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, 4.dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder Unterlagen einzusehen. Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder

Artikel 8

erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können. Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung oder

Artikel 8

erwähnten Unterlagen während des gesamten Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung oder

Artikel 8erwähnten Unterlagen: 1.

entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung eingetragen ist, 2.oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter des Arbeitgebers aufbewahrt, auf. Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per Einschreiben in Kenntnis. Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung

Artikel 4Absatz 2 erwähnten Informationen mit.

Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am

  1. Juli 2007 in Kraft. Art. 14 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Anlage 1: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG Pour la consultation du tableau, voir image . Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom
  3. April 2007 über die Führung eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Anlage 2: REGISTER ZUR ARBEITSZEITMESSUNG Pour la consultation du tableau, voir image A = Uhrzeit vom Beginn des Arbeitstages B = Uhrzeit vom Ende des Arbeitstages C = Zeitpunkt und Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom
  4. April 2007 über die Führung eines Registers zur Arbeitszeitmessung in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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