1 des Königlichen Erlasses vom
des Gesetzes vom 16.Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erwähnt ist, 2. für jeden Gelegenheitsarbeitnehmer: a) den Namen und den Vornamen, b) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers,
Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist, c) die vom Gelegenheitsarbeitnehmer ausgeübte Funktion unter Verwendung der Bezeichnungen,
der durch das sektorielle kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation aufgenommen sind, d) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages sowie den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten im Laufe des Tages. § 2 - Der Arbeitgeber trägt die Angaben in das Register zur Arbeitszeitmessung ein: 1. vor jeder anderen Angabe,
spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Arbeitnehmers,
zum betreffenden Zeitpunkt,
Art. 6 - Der Arbeitgeber muss ein Register zur Arbeitszeitmessung an jedem Ort führen, wo Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt sind, und dies ungeachtet der Dauer der Beschäftigung an ein und demselben Ort. Das Register zur Arbeitszeitmessung besteht aus gebundenen Blättern. Das Register zur Arbeitszeitmessung darf sich aus mehreren Bänden zusammensetzen, wenn die Angaben wegen Platzmangel nicht mehr in ein Band eingetragen werden können. Die Seiten sind durchlaufend nummeriert und die Nummerierung der Seiten erfolgt durchlaufend von einem Band zum anderen, wenn das Register zur Arbeitszeitmessung sich aus mehreren Bänden zusammensetzt. Das Register zur Arbeitszeitmessung ist in Monatsblättern einzuteilen. Es wird für ein Kalenderjahr erstellt und täglich geführt. Die Angaben müssen leserlich und mit wischfester Tinte in das Register zur Arbeitszeitmessung eingetragen werden. Art. 7 - Der Arbeitgeber muss das in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom
der durch das sektorielle kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation aufgenommen sind, d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers,
Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist, e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, 2.dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält wie
Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt werden kann,
der durch das sektorielle kollektive Arbeitsabkommen vorgesehenen Funktionsklassifikation aufgenommen sind, d) die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Arbeitnehmers,
Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt ist, e) die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages, 2.dass bei Anwendung von Datenverarbeitungsverfahren mindestens ein Mal wöchentlich ein Blatt gedruckt wird, das dieselben Angaben enthält wie
Nr. 1 erwähnten Angaben; dass auf jeden Fall bei Kontrolle ein Blatt mit den Angaben des betreffenden Tages sofort gedruckt werden kann, 3. dass diese Blätter oder Unterlagen vom Arbeitgeber unter denselben Bedingungen geführt und aufbewahrt werden wie diejenigen, die für die Führung und Aufbewahrung des Registers zur Arbeitszeitmessung auferlegt werden, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 2 und 6, 4.dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder in Ermangelung eines Betriebsrates den Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung das Recht zuerkennt, diese Blätter oder Unterlagen einzusehen. Art. 9 - Das Register zur Arbeitszeitmessung oder
erwähnten Unterlagen müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können. Art. 10 - Der Arbeitgeber muss das Register zur Arbeitszeitmessung oder
erwähnten Unterlagen während des gesamten Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, aufbewahren. Art. 11 - Der Arbeitgeber bewahrt das Register zur Arbeitszeitmessung oder
entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einrichtung eingetragen ist, 2.oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in Belgien befinden; in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter des Arbeitgebers aufbewahrt, auf. Der Arbeitgeber, der diese Unterlagen an einem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Ort aufbewahren wird oder aufbewahren lassen wird, setzt den Attaché-Direktionschef der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, in dessen Distrikt diese Unterlagen aufbewahrt werden sollen, hiervon vorab per Einschreiben in Kenntnis. Art. 12 - Der Fonds teilt der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit, der Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, dem Landesamt für soziale Sicherheit und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.