1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. ein Kapital von 15.000 EUR,
2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. ein Kapital von 25.000 EUR,
3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. Art. 14 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von Asbestose gestorben ist, hat Anrecht auf: 1. ein Kapital von 15.000 EUR,
1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. ein Kapital von 7.500 EUR,
2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. ein Kapital von 12.500 EUR,
3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. KAPITEL VI - Zahlung Art. 15 - Die monatliche Pauschalrente, die aufgrund von Artikel 120 § 1 Absatz 2 des Programmgesetzes geschuldet wird, ist nach Abschluss eines jeden Monats zu zahlen. Die monatliche Pauschalrente für den Sterbemonat gilt als erworben. Art. 16 - Das Kapital, das aufgrund von Artikel 120 § 2 Absatz 2 des Programmgesetzes zu zahlen ist, wird dem Anspruchsberechtigten innerhalb des Monats nach Empfang des in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten, ordnungsgemäss ausgefüllten Formulars einmalig ausgezahlt. Art. 17 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Beihilfen zahlt der Fonds an das Opfer oder an den Anspruchsberechtigten durch Überweisung auf sein Konto aus, das bei einem Finanzinstitut eröffnet worden ist, das mit dem Fonds eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster vom Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird. Zu diesem Zweck stellt der Fonds der betreffenden Person ein Formular zur Verfügung. In Abweichung von Absatz 1 und auf Antrag des Opfers, der per gewöhnlichen Brief eingereicht wird, kann die Zahlung der monatlichen Pauschalrente auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Artikel
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